Kündigungen wegen Beleidigungen auf Facebook oder anderen sozialen Portalen nehmen sehr stark zu. Diesbezüglich gibt es diverse arbeitsrechtliche Entscheidungen, die – je nach Einzelfall – eine verhaltensbedingte Kündigung für begründet halten oder diese ablehnen, da zunächst abzumahnen ist. Entscheidend ist hierbei, wer beleidigt wird, welche Intensität die Beleidigung hat, welche Auswirkungen diese konkret hatte, ob die Beleidigung vielen Personen bekannt geworden ist, welchen Personenkreis die Beleidigung bekannt geworden ist, ob der Arbeitnehmer zuvor provoziert wurde oder nicht und wie sich der der Arbeitnehmer bisher im Arbeitsverhältnis verhalten hat (Stichwort: störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses).
Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.01.2013 entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12), dass bei der Bestimmung des Schwellenwertes nach § 23 KSchG auch Leiharbeiter im Entleiherbetrieb mitzählen können, obwohl diese rein rechtlich keine Arbeitnehmer dieses Betriebes sind, wenn die Leiharbeiter zur Deckung eines in der Regel bestehenden Personalbedarfes beschäftigt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom 31.01.2013 – 2 C 10.12) hat entsprechend der EG-Urlaubsrichtlinie (speziell Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG) und entsprechend der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 3. Mai 2012 – Rs. C-337/10, Neidel – NVwZ 2012, 688) entschieden, dass auch Beamte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, wenn diese krankheitsbedingt ihren Urlaub vor dem Ruhestand nicht mehr nehmen konnten.
Auch bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Dabei ist zunächst zu klären, wer hier Kenntnis vom Kündigungsgrund (Tatsachen) haben muss; also auf welche Person abzustellen ist. Der BGH (Entscheidung vom 9.04.2013 – stellte im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des neuen Geschäftsführers (hier Tochtergesellschaft) ab.
Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung aufgrund eines konkreten Tatverdachts. Diese kann – hier ist Arbeitnehmer zuvor anzuhören – zulässig sein. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13.6.2013 – 12 A 1659/12) hat entschieden, dass in der Elternzeit eine solche Kündigung ausgeschlossen ist.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.10.2013 – 11 Sa 915/12) hielt eine Kündigung des Arbeitgebers wegen einer geringen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers während einer Erkrankung für unwirksam. Der Arbeitnehmer übte die Tätigkeit nur für 1 Stunden pro Tag aus und diese führte auch nicht zu einer Verzögerung der Heilung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.9.2013 – 6 Sa 182/13) hat entschieden, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach eine Lohnzahlung am 25. des Folgemonats erfolgt, unwirksam ist. Die Unwirksamkeit folgt aus § 308 Nr. 1 Ts. 1 BGB, da sich der Arbeitgeber eine unangemessen lange Frist zur Erbringung seiner Leistung vorbehält.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.4.2014, 17 Sa 2200/13) hat entschieden, dass eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin, die Patientenfotos auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht hatte, unwirksam ist. Der Arbeitgeber hätte zunächst abmahnen müssen.
Ein ordentliche unkündbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann nicht aus verhaltensbedingten Gründen außerordentliche mit einer sozialen Auslauffrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist “widersprüchlich” und unwirksam, so dass Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg (Urteil vom 25.6.2014 – Sa 35/14). Zuvor hatte dies ebenfalls das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Mitarbeiter, der als Berufsberater beschäftigt ist, schrieb einem Kunden eine recht unfreundliche E-Mail; daraufhin beschwerte sich der Kunde und der Arbeitnehmer schrieb wiederum unfreundlich zurück “vielleicht sollten Sie sich einmal hier an meinen Platz setzen und die nervigen Anrufe der angehenden Meister beantworten”. Der Arbeitgeber erfuhr davon und mahnte den Arbeitnehmer ab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 20.5.2014, 2 Sa 17/14) bestätigte die Abmahnung.
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