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Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag

Ab 1. Oktober 2016 keine Schriftformklausel mehr im Arbeitsvertrag zulässig!

Inhaltsverzeichnis

  • Verfallsklauseln ab dem 1.10.2016
    • allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Ausschlussklauseln dürfen nicht mehr die Schriftform vorschreiben
    • einstufige und mehrstufige Ausschlussfristen
    • Textform ist nun vorgeschrieben
    • unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen

Verfallsklauseln ab dem 1.10.2016

Ab dem 1.10.2016 hat der Gesetzgeber § 309 Nr. 13 BGB geändert.

allgemeine Geschäftsbedingungen

Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift aus dem Recht allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass mittlerweile im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Diese Regelung hat auch Auswirkung auf das Arbeitsrecht, da das BGB eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Bestimmungen enthält.


Ausschlussklauseln dürfen nicht mehr die Schriftform vorschreiben

So wird sich diese Änderung auch auch sogenannte Ausschlussklausel aus, die oft im Arbeitsverträgen verwendet werden. Nach diesen Klauseln verfallen Ansprüche, wenn diese nicht nach einer bestimmten Zeitspanne gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend gemacht werden.

Solche Verfallsklauseln sind im Zivilrecht als überraschende Klauseln nicht wirksam. Diese Klauseln sind aber im Arbeitsrecht schon seit Jahren in Verwendung und deren allgemeine Verwendung und Zulässigkeit wird von Rechtsprechung als Besonderheit des Arbeitsrechtes anerkannt. Allerdings sind die Anforderung an eine wirksame Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag recht hoch.


einstufige und mehrstufige Ausschlussfristen

Bisher war es unproblematisch möglich, dass bei diesen Verfallsklauseln, welche einstufig oder zweistufig sein können, vorgeschrieben war, dass die Ansprüche gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden müssen. Dies hat sich nun durch die Gesetzesänderung geändert.

Textform ist nun vorgeschrieben

Nun können in den AGB (dem „Kleingedruckten“ im Arbeitsvertrag) keine Klauseln mehr verwendet werden, die vorschreiben, dass der Arbeitnehmer bestimmte Erklärungen schriftlich abgeben muss; es sei denn dass das Gesetz die Schriftform vorschreibt, wie z.B. für die Kündigung oder die Aufhebung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer kann jetzt diese Erklärungen auch in Textform (E-Mail/ SMS/ Fax) abgeben. Relevant ist die neue Rechtslage insbesondere für Ausschlussklauseln oder Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag.


unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen

Da viele Arbeitgeber noch alte Arbeitsvertragmuster verwenden, wird diese Gesetzesänderung oft übersehen. Dies hat zur Folge, dass Klauseln, die weiterhin vorschreiben, dass Ansprüche schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend zu machen sind, unwirksam sind. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die gesamte Klausel für beide Vertragspartner unwirksam ist, sondern nur für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist weiter an diese Klausel gebunden, was zur Folge hat, dass seine Ansprüche nach dieser Klausel verfallen, wenn er diese nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht. Der Arbeitgeber steht also schlechter dar, als hätte er gar keine Klausel verwendet.

Rechtsanwalt Marzahn

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: Ab 1. Oktober 2016 keine Schriftformklausel mehr im Arbeitsvertrag zulässig!
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