Ab dem 1.10.2016 hat der Gesetzgeber § 309 Nr. 13 BGB geändert. Nun können in den AGB (dem „Kleingedruckten“ im Arbeitsvertrag) keine Klauseln mehr verwendet werden, die vorschreiben, dass der Arbeitnehmer bestimmte Erklärungen schriftlich abgeben muss; es sei denn dass das Gesetz die Schriftform vorschreibt, wie z.B. für die Kündigung oder die Aufhebung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer kann jetzt diese Erklärungen auch in Textform (E-Mail/ SMS/ Fax) abgeben. Relevant ist die neue Rechtslage insbesondere für Ausschlussklauseln oder Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag.
Im Arbeitsvertrag finden sich diverse Regelungen. Hier regelt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Zwingende Regelung sind zum Beispiel die regelmäßige Arbeitszeit, die Beschreibung der geschuldeten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer zu erbringen hat, die Höhe und die Fälligkeit des Lohnes, Kündigungsfristen und ob eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist.
In der Regel findet man im Arbeitsvertrag für die ersten sechs Monate eine sogenannte Probezeit.
Der Arbeitsvertrag darf nicht gegen gesetzliche Regelung verstoßen und darüber hinaus gilt, dass die Regelungen ein Tarifvertrag im Normalfall im Arbeitsvertrag vorgehen.
Am Ende eines Arbeitsvertrages befinden sich oft sogenannte Ausschlussfristen/Verfallfristen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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