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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Familienrecht3 / AG Darmstadt: Scheidung per Videokonferenz möglich

Inhaltsverzeichnis

  • Scheidung per Videokonferenz möglich?
      • Anwesenheit beider Ehegatten im Scheidungstermin
      • Anhörung nach § 128 FamFG
      • gesetzliche Regelung

Scheidung per Videokonferenz möglich?

Scheidung per Video - AG Darmstadt

Bei einer Ehescheidung sind im Normalfall beide Eheleute im Scheidungstermin zu den Voraussetzungen der Scheidung anzuhören. Dies ist gesetzlich so vorgesehen.

Das Familiengericht Darmstadt (Beschluss v. 12.8.2014, 50 F 1990/13) hat entschieden, dass die Anhörung eines Ehepartners im Scheidungsverfahren per Videokonferenz zulässig sei. Im entschiedenen Scheidungsfall war der Ehemann inhaftiert und damit war die gemeinsame Anhörung der Ehepartner beim Familiengericht schwierig. So entschied das Famliengericht den Ehemann zur mündlichen Verhandlung per Videokonferenz „anzuhören“, was das Gericht dann auch machte. Die Scheidung wurde so durchgeführt.

Anwesenheit beider Ehegatten im Scheidungstermin

Zu beachten ist dabei, dass gesetzlich geregelt ist, dass im Anhörungstermin der Eheleute beide Eheleute vom Richter zur Trennung und zu den Voraussetzungen der Scheidung befragt werden. Dies geschieht in der Regel-und dies ist der absolute Normalfall-vor Ort zusammen beim zuständigen Gericht. Eine einzelne Befragung, in Abwesenheit des anderen Ehegatten, ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, zum Beispiel bei einer sehr weiten Entfernung eines der Ehegatten vom zuständigen Gericht.

Anhörung nach § 128 FamFG

Fast immer erfolgt die Anhörung der Eheleute in einem Termin zusammen durch den Familienrichter. In der Praxis kommt auf die Frage, ob man nicht abwesend sein kann, da man den anderen Ehegatten nicht noch mal sehen möchte. Dies ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 128 FamFG möglich und kommt in der Praxis sehr selten vor.

gesetzliche Regelung

§ 128
Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. 2Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. 3Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

Nachtrag:

Auch in Zeiten von Corona führen die wenigstens Familiengerichte eine Scheidung per Videokonferenz durch.

Fachanwalt für Familienrecht in Berlin- Anwalt A. Martin – Marzahn

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