Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 ) entschied, dass Arbeitsverträge, die mit Sachgrund (hier Vertretungsbedarf) immer wieder mit den gleichen Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum abgeschlossen werden (hier 14 Jahre) unwirksam sein können, da sich hier der Rechtsmissbrauch aufdrängt. Der EuGH hatte nach vor kurzem die sog. Kettenbefristungen grundsätzlich für rechtmäßig gehalten.
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat im Jahr 2012 entschieden (Entscheidung vom 8.5.2012 – 5 Ca 307/11), dass die Vereinbarung einer für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichlangen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag von 18 Monaten rechtswirksam ist. Hierin liegt keine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers, da ja z.B. durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sogar ohne Sachgrund eine Bindung von 24 Monaten vereinbart werden kann.
Wer Fachanwalt für Arbeitsrecht werden möchte, muss zunächst Rechtsanwalt sein. Sodann müssen im Rahmen eines Lehrganges theoretische Kenntnisse im Arbeitsrecht (Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht) angeeignet und nachgewiesen werden (im Rahmen des Fachanwaltslehrganges für Arbeitsrecht werden mehrere Klausuren geschrieben, die von den Anwälten bestanden werden müssen). Danach müssen die praktischen Fähigkeiten durch eine Fallliste aus den letzten 3 Jahren (100 Fälle wenigstens aus unterschiedlichen Bereichen des Arbeitsrechts) gegenüber der Anwaltskammer, bei der man den Antrag auf den Titel “Fachanwalt für Arbeitsrecht” beantragt, nachgewiesen werden. Im Raum Berlin wird dann meistens noch ein Fachgespräch geführt, bei dem der Rechtsanwalt seine speziellen Kenntnisse im Arbeitsrecht nachweisen muss. Rechtsanwalt A. Martin hat im Ende 2011/ Anfang 2012 den theoretischen Teil des Fachanwaltslehrganges erfolgreich absolviert und ist nun Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kündigungen wegen Beleidigungen auf Facebook oder anderen sozialen Portalen nehmen sehr stark zu. Diesbezüglich gibt es diverse arbeitsrechtliche Entscheidungen, die – je nach Einzelfall – eine verhaltensbedingte Kündigung für begründet halten oder diese ablehnen, da zunächst abzumahnen ist. Entscheidend ist hierbei, wer beleidigt wird, welche Intensität die Beleidigung hat, welche Auswirkungen diese konkret hatte, ob die Beleidigung vielen Personen bekannt geworden ist, welchen Personenkreis die Beleidigung bekannt geworden ist, ob der Arbeitnehmer zuvor provoziert wurde oder nicht und wie sich der der Arbeitnehmer bisher im Arbeitsverhältnis verhalten hat (Stichwort: störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses).
Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.01.2013 entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12), dass bei der Bestimmung des Schwellenwertes nach § 23 KSchG auch Leiharbeiter im Entleiherbetrieb mitzählen können, obwohl diese rein rechtlich keine Arbeitnehmer dieses Betriebes sind, wenn die Leiharbeiter zur Deckung eines in der Regel bestehenden Personalbedarfes beschäftigt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom 31.01.2013 – 2 C 10.12) hat entsprechend der EG-Urlaubsrichtlinie (speziell Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG) und entsprechend der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 3. Mai 2012 – Rs. C-337/10, Neidel – NVwZ 2012, 688) entschieden, dass auch Beamte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, wenn diese krankheitsbedingt ihren Urlaub vor dem Ruhestand nicht mehr nehmen konnten.
Auch bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Dabei ist zunächst zu klären, wer hier Kenntnis vom Kündigungsgrund (Tatsachen) haben muss; also auf welche Person abzustellen ist. Der BGH (Entscheidung vom 9.04.2013 – stellte im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des neuen Geschäftsführers (hier Tochtergesellschaft) ab.
Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung aufgrund eines konkreten Tatverdachts. Diese kann – hier ist Arbeitnehmer zuvor anzuhören – zulässig sein. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13.6.2013 – 12 A 1659/12) hat entschieden, dass in der Elternzeit eine solche Kündigung ausgeschlossen ist.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.10.2013 – 11 Sa 915/12) hielt eine Kündigung des Arbeitgebers wegen einer geringen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers während einer Erkrankung für unwirksam. Der Arbeitnehmer übte die Tätigkeit nur für 1 Stunden pro Tag aus und diese führte auch nicht zu einer Verzögerung der Heilung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.9.2013 – 6 Sa 182/13) hat entschieden, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach eine Lohnzahlung am 25. des Folgemonats erfolgt, unwirksam ist. Die Unwirksamkeit folgt aus § 308 Nr. 1 Ts. 1 BGB, da sich der Arbeitgeber eine unangemessen lange Frist zur Erbringung seiner Leistung vorbehält.
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