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Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-BrandenburgRechtsanwalt Andreas Martin

LAG Berlin-Brandenburg: Facebook-Kündigung wegen Veröffentlichung von Patientenfotos unwirksam

Kündigung, Kündigungsschutzklage, LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg: Fristlose Kündigung wegen Facebook-Postings ohne Abmahnung unwirksam

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Entscheidung – LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11. April 2014 (Az. 17 Sa 2200/13) entschieden, dass eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin, die Patientenfotos auf ihrer privaten Facebook-Seite veröffentlicht hatte, unwirksam ist.

Der Arbeitgeber hätte vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.

Kein schwerwiegender Pflichtverstoß, der eine sofortige Kündigung rechtfertigt

Fehlende Abmahnung als entscheidender Gesichtspunkt

Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitnehmerin zwar eine Pflichtverletzung begangen habe, da das Fotografieren und anschließende Teilen von Bildern mit erkennbaren Patienten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann.

Allerdings sei die Pflichtverletzung nicht derart gravierend, dass sie ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Arbeitgeber hätte die Mitarbeiterin zunächst auf ihr Fehlverhalten hinweisen und eine Verhaltensänderung fordern müssen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben

Das Landesarbeitsgericht betonte, dass eine fristlose Kündigung nur bei schwerwiegenden und offensichtlich unzumutbaren Pflichtverletzungen in Betracht kommt. Bei erstmaligem Fehlverhalten ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Verhaltenskorrektur zu geben. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte von daher Erfolg!

Im vorliegenden Fall lag kein derart gravierender Vorfall vor, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Vorwarnung gerechtfertigt hätte.


Rechtsanwalt Marzahn – Andreas Martin

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Landesarbeitsgericht BW: außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer unwirksam

Kündigung, Arbeitsrecht

Ein ordentliche unkündbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann nicht aus verhaltensbedingten Gründen außerordentliche mit einer sozialen Auslauffrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist “widersprüchlich” und unwirksam, so dass Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg (Urteil vom 25.6.2014 – Sa 35/14). Zuvor hatte dies ebenfalls das Bundesarbeitsgericht entschieden.

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Rechtsprechung

LAG Schleswig: Wer unfreundlich zu Kunden ist, riskiert Abmahnung

Abmahnung durch Arbeitgeber, Arbeitsrecht

LAG Schleswig-Holstein: Unhöflicher Umgangston mit Kunden rechtfertigt Abmahnung

Rechtsprechung

Rechtsprechung

Mit Urteil vom 20. Mai 2014 (Az. 2 Sa 17/14) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass eine Abmahnung wegen unangemessener Kommunikation mit einem Kunden gerechtfertigt ist. Ein Arbeitnehmer, der in einem sensiblen Kundenkontaktbereich tätig ist, muss auch bei provokantem Verhalten des Kunden angemessen und professionell reagieren. Macht er dies nicht, dann droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine  verhaltensbedingte Kündigung.

Berufsberater reagiert mehrfach unhöflich auf Kundenbeschwerde

Ablauf: Erst unfreundliche E-Mail – dann Rechtfertigung in aggressivem Ton

Der Kläger war als Berufsberater bei einem Bildungsträger beschäftigt und stand in regelmäßigem Kontakt mit Kunden und Interessenten. In einem Fall wandte sich ein Kunde per E-Mail an ihn, nachdem er sich über die Kommunikation beschwert hatte. Der Arbeitnehmer hatte zuvor bereits unfreundlich geantwortet und legte im weiteren Verlauf nach: In einer weiteren E-Mail schrieb er an den Kunden sinngemäß, dieser solle sich doch einmal selbst „an seinen Platz setzen und die nervigen Anrufe der angehenden Meister beantworten“.

Diese Aussage wurde vom Arbeitgeber als unangemessen und respektlos gewertet. Der Mitarbeiter erhielt daraufhin eine formale Abmahnung.

LAG: Ton und Ausdrucksweise verletzen arbeitsvertragliche Pflichten

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Die Äußerung sei unangemessen im Kundenumgang und lasse die notwendige Berufsprofessionalität vermissen. Gerade in der beratenden Tätigkeit mit regelmäßigem Kundenkontakt sei ein wertschätzender und sachlicher Ton erforderlich, auch bei emotionalen oder unangemessenen Reaktionen von außen.

Die Abmahnung sei verhältnismäßig und geboten, um dem Arbeitnehmer die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten klar vor Augen zu führen. Eine Kündigung sei angesichts der Einmaligkeit der Situation nicht angezeigt gewesen.

Verhältnismäßigkeit und Erziehungsfunktion der Abmahnung betont

Das Gericht betonte, dass die Abmahnung hier nicht als Disziplinarmaßnahme im Sinne einer Strafe zu verstehen sei, sondern als notwendiger Hinweis auf grenzüberschreitendes Verhalten im beruflichen Kontext. Der Arbeitnehmer sei damit auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden, ohne dass gleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich gewesen wäre.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
fristlose Kündigung und Beleidigung - LAG Rheinland-Pfalz

Arbeitnehmer bezeichnet Chef als Psycho und irre – Kündigung unwirksam

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer bezeichnet Chef als “Psycho und irre” – Kündigung unwirksam

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14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

BAG: Mindestentgelt in der Pflegebranche ist auch für Bereitschaftszeit zu zahlen

BAG, Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. November 2014 – 5 AZR 1101/12 ) hat entschieden, dass der Mindestlohn, welcher nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 auch für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft und für den Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Arbeitnehmer der Pflegebranche können also auch für diese Zeiten eine Vergütung verlangen.

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

EuGH: Fettleibigkeit kann Behinderung nach dem AGG sein

EuGH, Arbeitsrecht, Diskriminierung

Der EuGH hat in der Kaltoft- Entscheidung am 18.12.2014 (C 354/13) entschieden, dass die Diskriminierung wegen Fettleibigkeit (Adipositas) zwar kein eigenständiger Diskriminierungsgrund ist , aber unter den Diskriminierungsgrund “Behinderung” fallen kann, wenn mit dem Übergewicht erhebliche Einschränkungen für die Ausübung des Berufes verbunden sind. Ein übergewichtiger Erzieher aus Dänemark (Karsten Kaltoft), der 160 kg wog, wurde entlassen und behauptete, dass er wegen seines Übergewichts vom Arbeitgeber diskriminiert wurde. Das angerufene dänische Arbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof u.a. mit der Frage vor, ob die Fettleibigkeit selbst ein eigenständiger Diskriminierungsgrund sei.

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Rechtsprechung

LAG Schleswig-Holstein: fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Zugang

Arbeitsrecht, Kündigung

LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wirkt mit Zugang – nicht erst zum Tagesende

Rechtsprechung

Rechtsprechung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 26. August 2014 (Az. 1 Ta 123/14) entschieden, dass eine fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht erst zum Ablauf des Tages, an dem sie dem Arbeitnehmer zugeht, beendet, sondern mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, also sofort und stunden- bzw. minutengenau.

Zugang der Kündigung im Briefkasten beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar

Zugang im Sinne des § 130 BGB ist entscheidend

Im zugrunde liegenden Fall wurde die außerordentliche Kündigung durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers zugestellt. Das Gericht stellte klar, dass es in diesem Fall nicht darauf ankommt, wann der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich liest. Entscheidend sei allein, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Das Arbeitsverhältnis endet bei fristloser Kündigung unmittelbar mit Zugang, nicht erst mit Ablauf desselben Tages. Eine Abgrenzung zu ordentlichen Kündigungen, bei denen regelmäßig auf Fristen und Tagesgrenzen abgestellt wird, sei geboten.

Rechtliche Wirkung tritt unmittelbar mit Zugang ein

Der Beschluss verdeutlicht, dass eine fristlose Kündigung streng nach dem Zeitpunkt des Zugangs wirkt. Ab diesem Moment ist das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet. Dies hat unter anderem bedeutende Auswirkungen auf Vergütungsansprüche, das Verhalten am Arbeitsplatz und auf etwaige Schadensersatzfragen bei unentschuldigtem Fernbleiben nach Zugang der Kündigung.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH AntragRechtsanwalt Andreas Martin

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

LAG Berlin-Brandenburg, PKH

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

Prozesskostenhilfe

Die mißbräuchliche Antragstellung im Prozesskostenhilfe-Verfahren kommt selten vor.

Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht

Die sogenannte Prozesskostenhilfe ist eine Möglichkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsgerichtsprozess zu finanzieren. Auch der Arbeitgeber kann Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die Voraussetzung vorliegen. Eine Formular für die Prozesskostenhilfe-Erklärung finden Sie hier.

schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht ist die, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist den Prozess aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen hat, um sich einen Rechtsanwalt zu leisten bzw. um die Gerichtskosten, die ohnehin vor dem Arbeitsgericht recht gering sind und auch nicht durch einen Vorschuss einzuzahlen sind, zu finanzieren.

Dass ein Gericht entscheidet, dass die Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich ist, ist sehr selten.

Mutwilligkeit bei Lohnklagen vor dem Arbeitsgericht Berlin

Was aber-gerade beim Arbeitsgericht Berlin-oft vorkommt ist, dass die Prozesskostenhilfe für den Arbeitnehmer wegen Mutwilligkeit abgewiesen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch selbst ohne großen Aufwand gerichtlich verfolgen könnte. Dies wird dann angenommen, wenn zum Beispiel unstreitig abgerechneter Arbeitslohn durch den Arbeitnehmer gerichtlich geltend gemacht werden soll. Hier kann der Arbeitnehmer genauso gut über die rechts Antragsteller beim Arbeitsgericht Berlin den Anspruch gerichtlich verfolgen.

Prozesskostenhilfe muss man u.U. auch zurückzahlen

Auch wird oft missverstanden, dass Prozesskostenhilfe kein Geschenk des Staates an den Bürger ist. Prozesskostenhilfe ist nichts, was der Bürger umsonst erhält. Diese muss man eher als eine Art Darlehen verstehen. Der Arbeitnehmer ist nämlich verpflichtet, bis zu vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreits, dem Gericht, wenigstens einmal jährlich Auskunft über seinen neuen Einkommens und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Wenn der Arbeitnehmer hier ein höheres Einkommen hat, kann er gegebenfalls die Prozesskostenhilfe auf einmal oder als Ratenzahlung zurückzahlen.

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Mai 2015 , Az 21 Sa 782)  hat entschieden,  dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfe-antrages der Antragsteller einfach einen neuen, identischen Prozesskostenhilfeantrag stellt ohne neue Tatsachen und Umstände vorzutragen und ohne auf die Gründe für die Ablehnung des ersten Antrages einzugehen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin Brandenburg ist nachvollziehbar. Andernfalls wäre es nicht so, dass der Arbeitnehmer einfach immer wieder den gleichen Antrag bei Gericht stellt ohne sich um die Voraussetzungen zu kümmern und damit die Gerichte mit unnützen Verfahren überzieht. Auch wenn der Rechtsmissbrauch von Seiten der Gerichte äußerst sparsam einzusetzen sein sollte, ist es hier so, dass nachvollziehbar ist, dass man nicht zweimal den gleichen unbegründeten Antrag einreicht.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung während der Schwangerschaft - Arbeitsgericht Berlin

Arbeitsgericht Berlin: Entschädigung bei nochmaliger Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Berlin: Entschädigung bei nochmaliger Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

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14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
BAG: kein Annahmeverzugslohn bei rückwirkender Begründung eines ArbeitsverhältnissesRechtsanwalt Andreas Martin

BAG: kein Annahmeverzugslohn bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Annahmeverzugslohn, Arbeitsrecht
BAG: kein Annahmeverzugslohn bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Annahmeverzugslohn

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist eine Form des Arbeitsentgelts ohne Arbeit. Der Grundsatz ist aber, dass ohne Arbeit kein Lohn zu zahlen ist. Dies geschieht oft nach einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers, wenn sich der Arbeitnehmer erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage dagegen wehrt und dann den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnt.

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigen, wenn dieser es verlangt, keine Ausschlussgründe vorliegen und die Interessen des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Der Arbeitnehmer solltatsächlich arbeiten dürfen; er hat in der Regel einen Beschäftigungsanspruch. Schutzzweck dieses Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ist ausschließlich das jedenfalls über die Generalklausel des § 242 BGB zu achtende Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Interesse an tatsächlicher Beschäftigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 462/14).

Bundesarbeitsgericht und Annahmeverzugslohn

Wird ein Arbeitsverhältnis erst rückwirkend begründet, dann besteht kein rückwirkender Anspruch auf Annahmeverzugslohn, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 975/13). Eine Arbeitnehmerin hatte erfolgreich ein arbeitsvertraglich vereinbartes Rückkehrrecht und damit die Zustimmung des Arbeitgebers zum Abschluss eines Arbeitsvertrages eingeklagt. Den Lohn ab der Geltendmachung des Rückkehrechtes (mehrere Jahre zurück) bekam die Arbeitnehmerin aber nicht. Ein Annahmeverzugslohn-anspruch – so das Bundesarbeitsgericht – setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Dieses lag hier nicht vor, sondern wurde nur rückwirkend begründet.

Pressemitteilung Nr. 42/2015 des BAG vom 19.08.2015

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d.h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor. Das hat das BAG mit einem Urteil entschieden.

Die Klägerin war bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.01.1987 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die Beklagte garantierte ihr ein Rückkehrrecht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 01.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf der Klägerin wegen Betriebsschließung zum 31.01.2010 gekündigt wurde. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2005 (Az.: 7 AZR 32/05) in einem nach ihrer Auffassung vergleichbaren Fall ab. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 anzunehmen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab 01.02.2010.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs besteht nicht. Dieser setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar. Die Beklagte schuldet die Vergütung auch nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat. Die Beklagte befand sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.

Rückkehrrecht nach Betriebsübergang und spätere gerichtliche Durchsetzung

Die Klägerin war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Danach ging ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die Beklagte hatte der Klägerin jedoch ein vertraglich zugesichertes Rückkehrrecht eingeräumt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die C. GmbH und der anschließenden Kündigung zum 31. Januar 2010 machte die Klägerin ihr Rückkehrrecht gegenüber der ursprünglichen Arbeitgeberin, der Beklagten, geltend. Die Beklagte verweigerte den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit Verweis auf ein früheres BAG-Urteil aus dem Jahr 2005.

Gerichtlicher Anspruch auf Wiedereinstellung erfolgreich – dennoch kein Vergütungsanspruch rückwirkend

In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Beklagte rechtskräftig verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zum 1. Februar 2010 anzunehmen. Die Klägerin verlangte daraufhin rückwirkend Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt mit der Begründung, die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch auf die Revision der Beklagten ab. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB setze voraus, dass das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitraum konkret erfüllbargewesen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis erst rückwirkend durch eine gerichtliche Entscheidung begründet wird. Für die Vergangenheit sei es dann gerade nicht „tatsächlich durchführbar“ gewesen.

Kein Ersatzanspruch nach § 326 Abs. 2 BGB bei entschuldbarem Rechtsirrtum des Arbeitgebers

Auch ein Anspruch auf Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB scheidet laut BAG aus. Die Beklagte habe sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, da sie sich auf ein früheres Urteil des BAG bezog, das sie in ihrer Rechtsauffassung bestärkte. Eine schuldhafte Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber habe daher nicht vorgelegen.

Bedeutung für die Praxis: Kein rückwirkender Annahmeverzugslohn ohne vorher bestehendes Arbeitsverhältnis

Die Entscheidung des BAG hat erhebliche praktische Relevanz für Fälle, in denen Arbeitsverhältnisse rückwirkend durch gerichtliche Entscheidungen entstehen. Solange kein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis bestand – etwa weil der Arbeitgeber eine Beschäftigung abgelehnt und der Arbeitnehmer daraufhin erst erfolgreich geklagt hat –, besteht kein Anspruch auf Vergütung für die Vergangenheit.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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