wiederholte Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin – Entschädigung
Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (in Berlin ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)möglich. Erfolgt die Zustimmung nicht, ist die Kündigung nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Wichtig ist dabei auch, dass die Arbeitnehmerin, die schwanger ist, dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaft anzeigt, wenn dieser die Kündigung ausspricht und von der Schwangerschaft nichts wusste.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte hier folgenden Fall:
Ein Anwalt kündigte seiner Mitarbeiterin, dabei wusste er von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nichts. Diese Kündigung war nichtig und die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte Erfolg.
Jetzt machte der Rechtsanwalt aber einen dummen Fehler, denn er kündigte seiner Mitarbeiterin erneut das Arbeitsverhältnis, obwohl er wusste von der Schwangerschaft wusste.
Die Mitarbeiter erhob wiederum Kündigungsschutzklage und beantragte eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin – doppelte Kündigung einer Schwangeren – Entschädigung
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 8.5.2015 – Az 28 Ca 18485/14) verurteilte den Rechtsanwalt aus Berlin, der seine schwangere Mitarbeiterin – trotz Wissen von der Schwangerschaft – (nochmals) das Arbeitsverhältnis kündigte, zu einer Entschädigungszahlung nach dem AGG wegen Diskriminierung der Mitarbeiterin (wegen des Geschlechts) in Höhe von € 1.500,00.
Anmerkung zum Fall
Die Besonderheit des Falles bestand nun darin, dass der Arbeitgeber hier zweimal das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendete. Bei der ersten Kündigung wusste er nichts von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin. Diese teilte in die Schwangerschaft innerhalb der Zweiwochenfrist mit und der Arbeitgeber nahm die Kündigung zurück. Die Rücknahme der Kündigung ist letztendlich ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Bis hierhin ist dieser Fall ohne weitere Besonderheiten. In der Praxis kommt dies häufig vor und ein Fall der Diskriminierung liegt hier nicht vor, da der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin ja nichts wusste.
Die zweite Kündigung ist hier aber problematisch gewesen. Der Arbeitgeber, der selber als Rechtsanwalt tätig war, was den Fall noch erstaunlicher macht, wusste von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin. Die Kündigung wird von daher als Diskriminierung der Arbeitnehmerin als Frau, als aufgrund ihres Geschlechts, betrachtet. Von daher hatte er auch eine Entschädigung zu zahlen. Weshalb die Arbeitnehmerin letztendlich nur auf Entschädigung klagte und nicht auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war, ist nicht klar. Die Arbeitnehmerin hätte hier auch beides haben können.
Wer also als Arbeitgeber die Schwangerschaft eine Arbeitnehmerin kennt und trotzdem kündigt, setzt sich der Gefahr aus, dass nicht nur die Kündigung nichtig ist, sondern auch, dass er eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen hat. Die Arbeitnehmerin kann hier also Kündigungsschutzklage einreichen und gleichzeitig auch eine Klage auf Entschädigung.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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