Ein Mitarbeiter, der als Berufsberater beschäftigt ist, schrieb einem Kunden eine recht unfreundliche E-Mail; daraufhin beschwerte sich der Kunde und der Arbeitnehmer schrieb wiederum unfreundlich zurück “vielleicht sollten Sie sich einmal hier an meinen Platz setzen und die nervigen Anrufe der angehenden Meister beantworten”. Der Arbeitgeber erfuhr davon und mahnte den Arbeitnehmer ab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 20.5.2014, 2 Sa 17/14) bestätigte die Abmahnung.
Abmahnung durch den Arbeitgeber beim Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
Es kommt in der Praxis sehr oft vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer abmahnen und dabei die Formalien der Abmahnung nicht einhalten. Für den Arbeitnehmer ist dies meist eine Situation, in der es ihm schwierig fällt nicht zu unternehmen, oft ist aber das Nichtstun und abwarten in einer solchen Situation gegebenfalls mit einer Gegendarstellung, die bessere Variante.
Sie finden hier Beiträge zum Thema Abmahnung durch den Arbeitgeber beim Fehlverhalten/Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes Berlins und des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg sowie des Bundesarbeitsgerichtes.
Eine Abmahnung soll oft eine spätere Kündigung vorbereiten. Dann bleibt dem Arbeitnehmer nur der Gang zum Arbeitsgericht Berlin und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Als Rechtsanwalt in Marzahn-Hellersdorf unterstütze ich hier Mandanten in solchen arbeitsgerichtlichen Verfahren.
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