LAG Hamm: Leiharbeitnehmer wird fest Angestellter bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
LAG Hamm: Arbeitsverhältnis bei Leiharbeit ohne Erlaubnis begründet Festanstellung beim Entleiher

Rechtsprechung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 24. Juli 2013 (Az. 3 Sa 1749/12) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der über Jahre hinweg ohne erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung einem Drittunternehmen überlassen wurde, ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet hat.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg tatsächlich bei Arvato Systems gearbeitet, ohne dass eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorlag.
Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung führt zu gesetzlichem Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen
Verstoß gegen das AÜG begründet Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher als zustande gekommen, wenn der Verleiher nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
Das LAG Hamm stellte fest, dass eine solche fehlende Erlaubnis im vorliegenden Fall gegeben war. Der Kläger sei über einen langen Zeitraum hinweg in den Betrieb der Arvato Systems GmbH voll eingegliedert gewesen und habe dort weisungsgebunden gearbeitet, ohne dass eine formal zulässige Überlassung vorlag.
Lange tatsächliche Beschäftigung im Entleiherbetrieb entscheidend
Besonders hervorgehoben wurde, dass der Kläger über Jahre hinweg nahezu ausschließlich für Arvato tätig gewesen sei und damit den Charakter eines regulären Mitarbeiters hatte. Die formale Zuordnung zu einem anderen Vertragsarbeitgeber sei angesichts der tatsächlichen Umstände nicht mehr entscheidend.
Folge: Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher
Das Landesarbeitsgericht bejahte folglich die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Arvato Systems GmbH. Der Kläger könne daher alle arbeitsrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Weiterbeschäftigung, Gehalt und soziale Absicherung, gegen das Einsatzunternehmen geltend machen.
Rechtsanwalt Andreas Martin