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BAG: Diskriminierung eines behinderter Arbeitnehmers und SchadensersatzRechtsanwalt Andreas Martin

BAG: Diskriminierung eines behinderter Arbeitnehmers und Schadensersatz

Arbeitsrecht
BAG: Diskriminierung eines behinderter Arbeitnehmers und Schadensersatz

Schadenersatz – Bewerber

BAG: Diskriminierung eines behinderter Arbeitnehmers und Schadensersatz / Teilzeit und Vollzeit

Gerade Diskriminierung nach dem AGG kommen der Praxis nicht selten vor. Der entsprechend diskriminierte Bürger /Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Diskriminierung geltend zu machen. Diese bestimmte Fristen zu beachten und der Arbeitnehmer muss zumindest nachweisen bzw. zunächst darlegen, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorgelegen hat. Bei bestimmten Anhaltspunkten wird die Diskriminierung vermutet. Wichtig ist auch, dass man zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung unterscheiden muss. Nicht jede Ungleichbehandlung rechtfertigt auch die Annahme eine Diskriminierung. Die Diskriminierung ist faktisch eine Ungleichbehandlung ohne nachvollziehbaren Grund.

Der Arbeitnehmer, der hier diskriminiert wurde, hat die Möglichkeit eine entsprechende Klage-innerhalb der festgesetzten gesetzlichen Fristen-beim Arbeitsgericht zu erheben. Im Verfahren prüft dann das Gericht, ob dem Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche zustehen.

Teilzeit und Vollzeit

Darüberhinaus besteht dann auch die Problematik, dass viele Arbeitnehmer mit ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nicht einverstanden sind und diese ändern möchten. Dies ist in der Praxis schwierig und war der Vergangenheit noch erheblich schwieriger als heute. Vollzeit heißt nicht unbedingt, dass dies 40 Stunden pro Woche sind, sondern die Vollzeit richtet sich danach, welche maximale, regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb vorliegt. Wenn also zum Beispiel Arbeitnehmer dort maximal 35 Stunden pro Woche arbeiten, dann sind 35 Stunden pro Woche entsprechen Vollzeit. Teilzeit ist dann alles, was weniger als diese regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche ist.

Entscheidung des Bundesarbeitsgericht wegen Erhöhung der Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Januar 2017 – 8 AZR 736/15) hat entschieden, dass das Übergehen eines Arbeitnehmer bei der gewünschten Erhöhung der Wochenarbeitszeit eine unzulässige Benachteiligung darstellen kann, was einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen kann. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer die Diskriminierung nachweisst und nicht nur behauptet. Das bloße Übergehen lässt noch nicht zwingend den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer diskriminiert werden sollte. Es müssen Indizien vorliegen, mit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, eine diskriminierende Benachteiligung hier vorliegt.


Anspruch von Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit?

Ein direkter Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf eine Erhöhung seiner regelmäßigen Arbeitszeit bzw. Rückkehr zu einer Vollzeitstelle besteht derzeit nicht. Aber der Arbeitgeber muss Teilzeitbeschäftigte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 TzBfG bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf hier nicht willkürlich einen Arbeitnehmer „außen vor lassen“.


§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Die Norm des § 9 TzBfG – Verlängerung der Arbeitszeit lautet:

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

  1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
  2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
  3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
  4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Anmerkungen:

§ 9 – Rückkehr in Vollzeit

Die Vorschrift des § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes soll die Möglichkeit der Rückkehr von Teilzeitkräften auf Vollzeitstellen erleichtern und damit die Akzeptanz der Teilzeitarbeit verbessern. Voraussetzung für eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung einer Vollzeitstelle ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Verlängerungswunsch angezeigt hat und der Arbeitgeber keine Gründe gem. § 9 S 1 Nr 1–4 berechtigt geltend machen kann.

Seit dem Jahr 2019 besteht nach § 9 a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nur die Möglichkeit der sogenannten Brückenteilzeit. Jener kann der Arbeitnehmer eine zeitweise Verringerung seiner Arbeitszeit vom Arbeitgeber verlangen. Anders als nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat er also faktisch die Möglichkeit wieder zur vollen Arbeitszeit zurückzukehren, nachdem er in Teilzeit gearbeitet hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate Betrieb tätig ist und der Arbeitgeber mehr als 45 Beschäftigte hat. Hier muss der Arbeitgeber aber zustimmen, ähnlich, wie bei der Familienpflegezeit.

 

 

Rechtsanwalt Marzahn – Anwalt Martin

9. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
gescheiterter Gütetermin - was nun?

Kündigungsschutzklage – gescheiterter Gütetermin – was nun?

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Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht (Berlin) gescheitert -was nun?

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21. September 2014/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Scheidung bei Trennung in der gleichen Wohnung möglich?Rechtsanwalt Andreas Martin

Scheidung bei Trennung in der gleichen Wohnung möglich?

Anwalt Berlin Marzahn, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin
Scheidung bei Trennung in der gleichen Wohnung möglich?

Trennung und Scheidung

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses vor der Scheidung

Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht immer von Dauer. Wer sich scheiden lassen will, möchte dies meist so schnell, wie möglich tun. Damit hat der Gesetzgeber ein Problem, denn dieser hat das sogenannte Trennungsjahr für scheidungswillige Ehegatten gesetzlich geregelt. Nicht immer kann eine räumliche Trennung im Wege von getrennten Wohnungen stattfinden, da sich ein Ehegatte weigert dem anderen die alleinige Nutzung der Wohnung zu überassen bzw. diesem das alleinige Nutzungsrecht einzuräumen. Das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung oder eines gemeinsamen Hauses ist rechtlich nicht ganz einfach zu bewerkstelligen.

Das Wichtigste in Kürze zur Trennung trotz gemeinsamer Wohnung:

Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bzw. des gemeinsamen Hauses ist schwierig zu bewerkstelligen. Keiner der Eheleute muss ausziehen, egal, wie die Eigentumsverhältnisse sind. Wenn sich einer der Eheleute im Scheidungsverfahren später darauf beruft, dass das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist, muss der andere Ehegatte nachweisen, dass tatsächlich eine ordnungsgemäße Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt ist. Dies ist oft schwierig. Die Anforderungen an eine solche Trennung sind recht hoch. Nachfolgende finden Sie genauere Ausführungen, ob und wie eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung bzw. im gemeinsamen Haus möglich ist.


Scheidung nur nach Ablauf des Trennungsjahres

Da in der Regel ein Trennungsjahr einzuhalten ist, scheint für viele Mandanten zunächst die Scheidung in weiter Ferne zu sein. Der Antrag auf Scheidung beim Familiengericht (z.B. beim Familiengericht Kreuzberg (früher Tempelhof-Kreuzberg) , welches für Berlin Marzahn zuständig ist) kann erst nach dem Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, auch wenn die Scheidung meist erst ein halbes bis zu einem Jahr später ausgesprochen wird. Das Familiengericht spricht die Scheidung durch eine Beschluss aus. “Scheidungspapiere” sind nicht zu unterschreiben.

Härtefallscheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres

Eine sog. Härtefallscheidung – also eine Ehescheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres – ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es muss dann eine unbillige Härte vorliegen, was selten vorkommt. Eine unbillige Härte ist dann zum Beispiel denkbar, wenn die Ehefrau aus einer ehewidrigen Beziehung ein Kind erwartet und von daher von einem anderen Mann schwanger ist.

keine Rückdatierung des Trennungszeitpunktes

Wichtig ist auch zu wissen, dass das Trennungsjahr nicht zur Disposition der Eheleute steht. Von daher kann man das Trennungsjahr nicht einvernehmlich abkürzen!

Manche Anwälte raten nämlich dazu, dass die Eheleute einfach das Trennungsjahr zurückzudatieren. Ein solcher Rat ist laienhaft und oft auch mit erheblichen negativenFolgen für einen Ehepartner verbunden. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte nach der Trennung einen Kredit zahlt, dann kann er für den gemeinsamen Kredit die Hälfte der Kreditrate vom anderen Ehepartner verlangen. Durch eine Rückdatierung des Trennungsjahres erhöht sich dann auch der Zahlungsanspruch. Dies wird oft gar nicht bedacht und darüberhinaus bestehen weitere Probleme, wie zum Beispiel bei Unterhalt etc.


Scheidung bei Trennung in der gleichen Wohnung möglich?

Trennung kann theoretisch auch in derselben Wohnung bzw. in der gemeinsamen Immobilie der Eheleute stattfinden. Allerdings wissen viele Mandanten nicht, dass dies nur graue Theorie ist. Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist faktisch kaum durchführbar. Eine Trennung von Bett und Tisch allein ist nicht ausreichend. Es dürfen keinerlei Versorgungsleistungen ausgetauscht werden. Keine gemeinsamen

 

  • Mahlzeiten,
  • Einkäufe und auch kein gemeinsames
  • Wäschewaschen.

Darüber hinaus müssen die Eheleute auch natürlich in getrennten Zimmern / Betten schlafen. Rein praktisch ist eine solches Getrenntleben äußerst schwierig zu realisieren, je kleiner die Wohnung ist. Im Haus ist dies schon anders, da es in der Regel weitaus mehr Platz für eine Trennung gibt. Eine solche Situation kann gerade auch für im Haushalt lebende minderjährige Kinder problematisch sein.


Kurz zur Informationen:

Trotzt gemeinsamer Wohnung ist eine Trennung möglich. Es muss eine räumliche Trennung (Aufteilung der Wohnung) und darüber hinaus auch eine wirtschaftliche Trennung (Teilung der Kosten) vorliegen.


Trennung in der gleichen Wohnung

Trennungsjahr


keine Pflicht zum Auszug aus der Ehewohnung

Auf der anderen Seite ist es derzeit, in vielen größeren Städten, wie zum Beispiel auch in Berlin so, dass es sehr schwierig ist kleine Wohnungen zu finden, um diese anzumieten. Dies führt dazu, dass jetzt immer häufiger beim Einreichen eine Scheidungsantrages durch einen Rechtsanwalt die Eheleute immer noch in der gemeinsamen Ehewohnung leben. Die Situation wird darüberhinaus auch dadurch verschärft, dass kein Ehegatte von anderen Ehegatten verlangen kann, dass dieser die Ehewohnung verlässt. Die Ehewohnung ist grundrechtlich geschützt und egal wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer der Wohnung ist; keiner der Eheleute kann vom anderen verlangen, dass diese auszieht.

Die räumliche Trennung innerhalb der Wohnung bzw. innerhalb eines Hauses ist deshalb oft ein Problem, da kein Ehegatte verpflichtet ist von sich aus auszuziehen.


Wohnungszuweisung nur selten möglich

Daran ändert auch die Tatsache nichts, wenn zum Beispiel gemeinsame Kinder vorhanden sind. In bestimmten Fällen ist aber eine Wohnungszuweisung möglich, wenn zum Beispiel im Interesse der gemeinsamen Kinder dies dringend erforderlich ist oder nach dem Gewaltschutzgesetz von einem Ehepartner eine Gefahr für den anderen Ehepartner bzw. für die im Haushalt lebenden Kinder ausgeht. Voraussetzung ist darüber hinaus ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung. Der Antrag bei Gericht kann selbst oder über einen Anwalt gestellt werden.

Dann kann das Familiengericht die gemeinsame Wohnung bzw. die Immobilie einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung-zeitlich befristet-übertragen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung bzw. eine gemeinsame Immobilie vorliegt. Der ausziehende Ehepartner muss dem verbleibenden Ehegatten die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung dann überlassen.

Hinweis:

Es ist unerheblich, ob

  • der Mietvertrag von beiden Ehepartnern oder nur von einem unterzeichnet wurde
  • wer Alleineigentümer der Wohnung bzw. Alleinmieter ist
  • ob das Haus, die Immobilien oder das Apartment gemeinsam angeschafft wurde
  • ingesamt, welche Eigentumsverhältnisse vorliegen

Unter Umständen ist dem ausgezogenen Ehegatten durch den verbleibenden Ehegatten eine Entschädigung zu zahlen. Wenn ausgezogene Ehegatte länger als 6 Monate freiwillig die Wohnung verlässt, dann wird gesetzlich vermutet, dass kein Rückkehrrecht besteht und dieser dem anderen Ehepartner (der verbleibende Ehegatte) dauerhaft die Wohnung künftig zur alleinigen Benutzung überlassen wollte.


Aufteilung der Kosten

Darüber hinaus müssen die Eheleute auch die Kosten der Wohnung teilen. Es kann nicht sein, dass die Eheleute gegenüber dem Jobcenter angeben, dass sie nicht getrennt sind und gemeinsam ALG 2 beziehen. Hier würde eine Trennung vor dem Familiengericht kaum nachvollziehbar darzulegen sein. Die Anforderungen eine Trennung innerhalb der Ehewohnung sind recht hoch. Oft werden diese nicht eingehalten.


Unterhalt für Kinder

Erfolgt die Trennung in der selben Wohnung hat eine solche wirksame Trennung auch die Zahlung von Kindesunterhalt zu Folge, wenn Kinder, insbesondere minderjährige Kinder, vorhanden sind und diese nur von einem Ehegatten versorgt werden (Naturalunterhalt). Den minderjährigen Kindern ist dann Unterhalt vom anderen Ehepartner zu zahlen.


Was sagt das Familiengericht dazu?

Die Eheleute können Glück haben, wenn der Familienrichter die Voraussetzungen der Trennung nicht genau abfragt und sich mit der Aussage, dass man voneinander – innerhalb der Wohnung – bereits ein Jahr getrennt lebt, zufrieden gibt. Erfahrungsgemäß wird bei Familiengerichten in großen Städten (z.B. in Berlin) weniger genau nachgefragt. Dies kann aber auch anders laufen, wenn der Richter sehr genau ist.


streitige Scheidung ist oft problematisch

Ein Problem wird es aber dann, wenn einer der Eheleute den Trennungszeitpunkt bestreitet. Dann muss nämlich der andere Ehepartner nachweisen, dass die Trennung innerhalb der Wohnung bereits seit einem Jahr erfolgt ist. Voraussetzung für die Scheidung ist im Normalfall die Einhaltung des Trennungsjahres. Derjenige, der die Scheidung beantragt, dies geht nur über einen Rechtsanwalt, muss auch die Voraussetzungen der Scheidung nachweisen und darlegen und dazu gehört auch die Einhaltung des Trennungsjahres. Das Trennungsjahr ist nur eingehalten, wenn man bereits seit wenigstens einem Jahr voneinander getrennt lebt und bei der Trennung innerhalb der Wohnung müssen die hohen Anforderungen dargelegt und nachgewiesen werden. Dies ist sehr schwierig, da oft auch keine Zeugen hierfür zur Verfügung stehen. In der Regel hat der Ehepartner, der die Trennung innerhalb der Wohnung nachweisen möchte, die schlechteren Karten.

Von daher ist die Trennung innerhalb der gleichen Wohnung fast immer problematisch.


Anwalt Martin – Scheidung Berlin

26. April 2011/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Strafverfahren und Strafverteidigung in Berlin Marzahn-Hellersdorf

Strafverteidigung Marzahn-Hellersdorf- wie sollte man sich im Strafverfahren verhalten?

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24. November 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wann kann man die Scheidung einreichen?

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Familienrecht, Anwalt Berlin Marzahn, Rechtsanwalt Scheidung Berlin

Wann kann man die Scheidung einreichen?

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22. November 2010/3 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Abkürzungen: Sp.zo.o.Rechtsanwalt Andreas Martin

Sp.zo.o – die polnische GmbH

GmbH in Polen, Rechtsanwalt Polen, Spzoo

Sp.zo.o – die GmbH in Polen

juristische Abkürzungen: Sp.zo.o.

Spzoo


 

Die polnische Abkürzung Spzoo oder manchmal auch klein „spzoo“ ist die Abkürzung der Rechtsform der GmbH in Polen. Die Abkürzung heißt übersetzt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) , also genau, wie in Deutschland. GmbH ist nicht gleich mit jeder x-beliebigen Firma in Polen oder Deutschland vergleichbar. Was sich hinter der Abkürzung Spzoo verbirgt, erfahren Sie hier.

Spzoo- das unbekannte Wesen

Obwohl viele deutsche Unternehmen mit polnischen Gesellschaften machen, haben diese meist keine Ahnung, was sich eigentlich hinter der Spzoo verbirgt. Nur zu wissen, dass es eine polnische GmbH ist, reicht nicht aus, denn es haftet hier – wie in Deutschland – die Gesellschaft. Die GmbH in Polen ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Es gibt aber auch einige Unterschiede, die man kennen sollte.

Mindeststammkapital der polnischen GmbH

Das Mindeststammkapital der polnischen GmbH beträgt nur PLN 5.000,00. Dies sind derzeit ungefähr 1.200 Euro. Dies ist nicht viel; eigentlich nichts, was sich zu vollstrecken lohnt. Dies sollte man vor der Eingehung der Geschäftsbeziehungen mit einer GmbH in Polen wissen.

Haftung der Gesellschafter bei der GmbH in Polen

Die Gesellschafter der GmbH in Polen haften – ebenso, wie in Deutschland – allein mit ihrer Einlage. Diese muss bei der Gründung noch nicht einmal nachgewiesen werden (wie früher mal in Deutschland), sondern das Einbringen wird gegenüber dem polnischem Registergericht (KRS) versichert. Die Eintragung der Spzoo erfolgt mit entsprechenden Formularen. Diese sind zusammen mit einem Antrag auf eine Nummer beim polnischen Statistikamt (REGON) und dem Antrag auf Erteilung einer Steuernummer (NIP) einzureichen.

Die Gründung beim Notar und die Eintragung der Spoo in das polnische Handelsregister gehen recht schnell. Im besten Fall ist dies in wenigen Tagen bereits erledigt. Eine Adresse in Polen braucht man allerdings, da die Spzoo ja ihren Geschäftssitz in Polen haben muss.

Rechtsanwalt Polen – Anwalt Martin (Stettin/Polen)

30. Oktober 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Strafverteidiger in Berlin - ein eigener Beruf?Rechtsanwalt Andreas Martin

Strafverteidiger in Berlin – ein eigener Beruf?

Rechtsanwalt Strafrecht Berlin, Strafrecht Berlin, Strafverteidigung Berlin
Strafverteidiger in Berlin - ein eigener Beruf?

Strafverteidiger

Manchmal schreiben Anwälte – auch in Berlin – dass sie „Strafverteidiger“ sind. Mandanten fragen sich dann, ob ein „Strafverteidiger“ ein eigener Beruf ist oder etwas anderes ist als ein „normaler Rechtsanwalt„, der ebenfalls strafrechtliche Mandate bearbeitet.

Strafverteidiger = Fachanwalt für Strafrecht?

Die Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ ist eine Bezeichnung für einen Rechtsanwalt der einen entsprechenden Lehrgang absolviert hat und auch praktische Kenntnisse nachgewiesen hat. Nach der Verleihung darf sich dieser „Fachanwalt für Strafrecht“ nennen. Ob eine Fachanwalt für Strafrecht automatisch auch ein guter Strafverteidiger ist, darf bezweifelt werden, da einen guten Strafverteidiger mehr auszeichnet als nur eine bestandene Prüfung und nachgewiesene Praxiserfahrung. Andererseits kann sich Strafverteidiger eigentlich jeder Anwalt nennen, während die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht nur der führen darf, der hierzu dazu – aufgrund der oben beschriebenen Fachanwaltsprüfung – den Titel verliehen bekommen hat.

In der Regel ist die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht ein besonderes Qualifikationsmerkmal, allein schon deshalb, da der Mandant hierbei weiß, dass der Anwalt tatsächlich Erfahrung im Strafrecht hat. Dies ist nicht selbstverständlich. Um Fachanwalt zu werden, muss ein Lehrgang nebst Klausuren besucht bzw. absolviert werden. Weiter müssen besondere praktische Erfahrungen durch eine Falllisten nachgewiesen werden.

Strafverteidiger = Rechtsanwalt ?

Ein Strafverteidiger ist auch kein spezieller Rechtsanwalt, der über besondere Kenntnisse verfügt. Strafverteidiger kann sich – dem Grunde nach – jeder Anwalt nennen, ohne das er hierfür besondere Kenntnisse im Strafrecht nachgewiesen haben muss. Berufsrechtlich ist es allerdings umstritten, ob sich ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger bezeichnen darf. Dies kann irreführend sein, denn der normale Mandant denkt, dass der Anwalt über besondere – nachgewiesene Kenntnisse im Strafrecht verfügt oder dieser Titel verliehen wurde, wie z.B. ein Fachanwaltstitel, was beides nicht der Fall ist.

 

Anwalt Martin – Strafrecht Berlin

14. Juli 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Scheidung in Berlin - gibt es einen Fachanwalt für Scheidungsrecht?Rechtsanwalt Andreas Martin

Scheidung in Berlin – gibt es einen Fachanwalt für Scheidungsrecht?

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Scheidung in Berlin - gibt es einen Fachanwalt für Scheidungsrecht?

Anwalt für Scheidungsrecht

Rechtsanwalt Andreas Martin – Scheidung in Berlin Marzahn

Ab und zu hört man von einem so genannten „Scheidungsanwalt„. Der Normalbürger stellte darunter vor, dass dieser Anwalt sich nur mit Scheidungen – wahrscheinlich auch nur in Berlin – beschäftigt. Als Fachanwalt für Familienrecht führe ich Scheidungen, vor allem für Mandanten in Berlin Marzahn Hellersdorf, durch. Um es kurz zu machen, einen Anwalt, der sich Scheidungsanwalt nennt, gibt es offiziell in Deutschland nicht. Man kann Fachanwalt für Familienrecht werden, wenn man eine entsprechende Qualifikationsnachweis in theoretischer und in praktischer Hinsicht, allerdings gibt es keinen Titel Fachanwalt für Scheidungsrecht.

Scheidungsanwalt in Berlin – gibt es das?

Vor einem amerikanischen Film ist häufig die Rede vom so genannten „Divorce-Lawyer“, was nichts weiter heißt als Scheidungsanwalt. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Anwaltschaft in den USA sehr stark spezialisiert ist, vor allem in Großstädten, wie zum Beispiel New York. Nichts anderes erwarten dann auch deutsche Mandanten, die zum Beispiel in Google dann nach dem Suchbegriff „Scheidungsanwalt in Berlin“ suchen.

Gibt es nun diesen Scheidungsanwalt oder nicht?

Antwort: Es gibt keinen Scheidungsanwalt. Jedenfalls gibt es diesen Titel offiziell nicht. Dieses eine Wortkreation, wie wahrscheinlich aus den USA nach Deutschland, gekommen ist. Es gibt zwar jede Menge Rechtsanwälte, die sich mit dem Scheidungsrecht beschäftigen, allerdings bezeichnet man diese offiziell nicht als Scheidungsanwälte. Eine solche Berufungsbezeichnung gibt es ebensowenig, wie die „berüchtigte“ Online-Scheidung. Dies sind alles Marketinginstrumente.

Gibt es einen Fachanwalt für Scheidungsrecht?

Weiter stellt sich die Frage, ob es dann wenigstens einen Fachanwalt für das Scheidungsrecht gibt? Es gibt er mittlerweile für fast alles Fachanwälte. Allerdings gibt es keinen Fachanwalt für das Scheidungsrecht. Am Nächsten würde hier noch der Fachanwalt für das Familienrecht kommen. Wobei allerdings auszuführen ist, dass sich dieser Fachanwalt für Familienrecht nicht notgedrungen täglich mit Scheidungen befassen muss. Das Familienrecht ist so weit breit gefächert, dass es möglich ist, dass ein Fachanwalt für Familienrecht sich zum Beispiel schwerpunktmäßig mit Unterhaltssachen befasst.

Fachanwaltskurs „Familienrecht“ und Nachweis praktischer Erfahrungen

Allerdings ist es so, dass man nicht mal so auf die Schnelle Fachanwalt für Familienrecht wird. Man darf sich erst Fachanwalt für Familienrecht nennen, wenn man diesen Titel von der Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen. Dafür ist Voraussetzung, dass man besondere Kenntnisse im Familienrecht durch einen Lehrgang, der meist mehrere Monate dauert, nachweist. Im Normalfall sind auch wenigstens drei Klausuren aus dem gesamten Familienrecht im Rahmen dieses Fachanwaltslehrgangs zu schreiben und zu bestehen. Danach muss gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden, dass man über praktische Erfahrung im Familienrecht verfügt und zwar durch Nachweis einer Fallliste, die wenigstens 100 Fälle zum Familienrecht umfassen muss und zwar letzten drei Jahren.

Fachanwalt für Familienrecht

Zu beachten ist auch, dass die unstreitige Scheidung im Normalfall keine schwierige Angelegenheit ist. Auch ein Anwalt, der nicht Fachanwalt für das Familienrecht ist, kann unproblematisch den Mandanten hier betreuen. Entscheidend sind häufig nicht irgendwelche Fachanwaltstitel, sondern vor allem, wie  intensiv sich der Rechtsanwalt mit dem Fall des einzelnen Mandanten beschäftigt. Der Fachanwaltstitel ist aber ein Qualitätsmerkmal, da man hier besondere Kenntnisse im Familienrecht nachweisen muss.

Rechtsanwalt Martin – Scheidung in Berlin

23. Mai 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung per E-Mail wirksam?Rechtsanwalt Andreas Martin

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Kündigung, Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Kündigung per E-Mail wirksam?

Kündigung per E-Mail

Per E-Mail bekommt man Nachrichten von Freunden und auch mal vom Chef. Man kann nur hoffen, dass gerade vom Chef nichts Negatives kommt, aber wenn doch mal per E-Mail vom Arbeitgeber eine Kündigung kommt, stellt man sich als Arbeitnehmer die Frage, ob die Kündigung per E-Mail wirksam ist.

gesetzliche Regelung zur Schriftform der Kündigung

§ 623 Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Kündigung per E-Mail wirksam?

Eine Kündigung des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist eben nicht, wenn nur eine elektronische Erklärung übersandt wird, die auch nicht unterzeichnet ist. Die Kündigung per E-Mail ist also keine wirksame Kündigung. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung nichtig ist. Eine Kündigungsschutzklage muss nicht innerhalb der 3-Wochenfrist erhoben werden; trotzdem sollte der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist einen Anwalt zur Beratung aufsuchen. Wenn also der Arbeitgeber per E-Mail kündigt, zeigt dies, dass er sich mit den arbeitsrechtlichen Regelungen wenig auskennt.

Rat zum Anbieten der Arbeitskraft und zur Kündigungsschutzklage

Die Kündigung ist deshalb nichtig, dass sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und zwar gegen § 623 BGB. Dies wird oft von Arbeitgeberseite übersehen. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber sicherheitshalber trotzdem seine Arbeitskraft unter Zeugen nochmals tatsächlich anbieten sollte. Oft kann er mich den Zugang einer mündlichen, Kündigung per Fax oder WhatsApp nicht ohne weiteres nachweisen und dann sagte Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist und zahlt keinen Lohn und kündigt dann gegebenfalls außerordentlich schriftlich.

Kündigung per E-Mail erhalten – zum Anwalt und beraten zu lassen?

Trotzdem sollte sich der Arbeitnehmer, der eine Kündigung per E-Mail vom Arbeitgeber erhält von einem Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert ist (Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn) beraten lassen. Dieser entscheidet dann, ob (Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber außergerichtlich betreiben) und wie (Kündigungsschutzklage) sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt.

Anwalt Marzahn – Rechtsanwalt A. Martin

11. Mai 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Vor dem Arbeitsgericht selbst klagen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitsgericht Berlin – selbst klagen?

Arbeitsgericht Berlin, juristische Themen
Vor dem Arbeitsgericht selbst klagen?

Ohne Anwalt klagen?

Im letzten Jahr  gab es viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten  vor dem Arbeitsgericht Berlin. Ein Großteil dieser Streitfälle waren Klagen von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber wegen einer ausgesprochenen Kündigung (Kündigungsschutzklage) oder Klagen auf Zahlung von Arbeitslohn.


Klagen auf Lohn und Kündigungsschutzklagen sind häufig

Viele Kündigungsschutzklagen erledigen sich meist im Gütetermin durch einen Vergleich. Arbeitgeber zahlen oft eine Abfindung als Entlassungsentschädigung an den Arbeitnehmer, wenn sie vor dem Arbeitsgericht keine sehr guten Erfolgsaussichten haben. Dann ist die Abfindungzahlung immer noch die bessere Lösung.

Bei den Lohnklage ist es so, dass der Lohn oft zu spät oder nicht oder in nicht vollständiger Höhe vom Arbeitgeber gezahlt wird. Dann macht es Sinn vor dem Arbeitsgericht eine Lohnklage einzureichen, wobei die außergerichtliche Aufforderung mit kurzer Frist durchaus sinnvoll sein kann.

Meiner Erfahrung nach ist es aber so, dass Arbeitgeber auch außergerichtliche Aufforderungsschreiben auf den Lohn nicht zahlen. Für den Arbeitgeber passiert auch nicht viel, wenn er den Lohn nicht rechtzeitig zahlt, da er zum Beispiel die Anwaltskosten nicht als Verzugsschaden erstatten muss. Er hat also als zusätzlichen Schaden eigentlich nur die Zinsschaden. Auch die Verzugspauschale in Höhe von 40 € muss der Arbeitgeber nicht zahlen.


Klage durch Arbeitnehmer selbst vor dem Arbeitsgericht?

Die Frage, die sich viele Arbeitnehmer stellen, ist die, ob es Sinn macht als Arbeitnehmer selbst eine Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erheben sollte. Viele Arbeitnehmer scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, vor allen dann, wenn sie keine Rechtsschutzversicherung haben.

Dass in vielen Prozessen eine Finanzierung über Prozesskostenhilfe möglich ist, wissen viele Mandanten nicht. Allerdings muss man die Finanzierung über die Prozesskostenhilfe eher als Darlehen sehen. Der Arbeitnehmer muss 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens wenigstens 1 x pro Jahr dann Auskunft über sein Einkommen gegenüber dem Arbeitsgericht erteilen. Wenn sein Einkommen dann höher ist, muss er Raten zahlen oder der Prozesskostenhilfe wird ganz aufgehoben.

Die Klageerhebung – vor allen bei Kündigungsschutzklagen in Berlin – birgt erhebliche Risiken, da der Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten nicht einschätzen kann. Das Wissen um die Erfolgsaussichten ist aber für die Verhandlung über die Höhe der Abfindung wichtig. Wer nicht weiß, wie seine Chancen ohne Vergleich wären, der wird nicht optimal verhandeln können.

Anwalt vor dem Arbeitsgericht?

Von daher ist Einschaltung eines Rechtsanwalts  für Arbeitsrecht eine sinnvolle Investition. Dies gilt aber nicht in jedem Fall. Bei Lohnklagen, wenn es nur um einen Monatslohn geht, ist es auch sinnlos einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitnehmer ja den Anwalt selbst bezahlen muss, egal ob er gewinnt oder verliert. Dies ist eine Besonderheit im Arbeitsgerichtsverfahren. Sofern der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt, macht die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon eher Sinn. Auch hier kommt es darauf an. Wenn aber immer noch nicht lange beschäftigt ist und keinen besonders hohen Lohn erzielt, dann kann es durchaus unwirtschaftlich sein einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist es immer sinnvoll einen Rechtsanwalt sich zu nehmen und nicht selbst Klage einzureichen, zumindest in Kündigungsschutzsachen.


Wenn sich aber der Fall wirtschaftlich nicht lohnt, wenn z.B. bei einer Kündigung die Wartezeit nicht erfüllt ist oder eine Kündigung im Kleinbetrieb vorliegt, kann es sinnvoll sein über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin selbst Klage einzureichen.

Anwalt A. Martin – Berlin Marzahn

7. April 2010/1 Kommentar/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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