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Kündigung per E-Mail wirksam?Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung, Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Kündigung per E-Mail wirksam?

Kündigung per E-Mail

Per E-Mail bekommt man Nachrichten von Freunden und auch mal vom Chef. Man kann nur hoffen, dass gerade vom Chef nichts Negatives kommt, aber wenn doch mal per E-Mail vom Arbeitgeber eine Kündigung kommt, stellt man sich als Arbeitnehmer die Frage, ob die Kündigung per E-Mail wirksam ist.

Inhaltsverzeichnis

  • gesetzliche Regelung zur Schriftform der Kündigung
    • § 623 Schriftform der Kündigung
  • Kündigung per E-Mail wirksam?
    • Rat zum Anbieten der Arbeitskraft und zur Kündigungsschutzklage
    • Kündigung per E-Mail erhalten – zum Anwalt und beraten zu lassen?

gesetzliche Regelung zur Schriftform der Kündigung

§ 623 Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Kündigung per E-Mail wirksam?

Eine Kündigung des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist eben nicht, wenn nur eine elektronische Erklärung übersandt wird, die auch nicht unterzeichnet ist. Die Kündigung per E-Mail ist also keine wirksame Kündigung. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung nichtig ist. Eine Kündigungsschutzklage muss nicht innerhalb der 3-Wochenfrist erhoben werden; trotzdem sollte der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist einen Anwalt zur Beratung aufsuchen. Wenn also der Arbeitgeber per E-Mail kündigt, zeigt dies, dass er sich mit den arbeitsrechtlichen Regelungen wenig auskennt.

Rat zum Anbieten der Arbeitskraft und zur Kündigungsschutzklage

Die Kündigung ist deshalb nichtig, dass sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und zwar gegen § 623 BGB. Dies wird oft von Arbeitgeberseite übersehen. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber sicherheitshalber trotzdem seine Arbeitskraft unter Zeugen nochmals tatsächlich anbieten sollte. Oft kann er mich den Zugang einer mündlichen, Kündigung per Fax oder WhatsApp nicht ohne weiteres nachweisen und dann sagte Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist und zahlt keinen Lohn und kündigt dann gegebenfalls außerordentlich schriftlich.

Kündigung per E-Mail erhalten – zum Anwalt und beraten zu lassen?

Trotzdem sollte sich der Arbeitnehmer, der eine Kündigung per E-Mail vom Arbeitgeber erhält von einem Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert ist (Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn) beraten lassen. Dieser entscheidet dann, ob (Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber außergerichtlich betreiben) und wie (Kündigungsschutzklage) sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt.

Anwalt Marzahn – Rechtsanwalt A. Martin

11. Mai 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin Mitte - Kündigung per E-Mail wirksam?, Kündigungsschutzklage Anwalt Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn
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