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Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen möchte?

Allgemein, Scheidung

Scheidung – was muss ich als Erstes tun? Die ersten Schritte im Überblick

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Wer sich scheiden lassen möchte, sollte nicht sofort einen Scheidungsantrag stellen. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: zunächst das Trennungsdatum festlegen und dokumentieren, dann wichtige Unterlagen sichern, die eigene finanzielle Basis ordnen und frühzeitig eine anwaltliche Erstberatung einholen. Der eigentliche Scheidungsantrag folgt erst später – in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres.

Eine Trennung wirft fast immer gleichzeitig rechtliche, finanzielle und emotionale Fragen auf. Viele Betroffene wissen in diesem Moment nicht, womit sie anfangen sollen, und treffen aus Unsicherheit Entscheidungen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Dieser Beitrag konzentriert sich deshalb auf die ersten Schritte – also auf das, was Sie tun sollten, sobald der Entschluss zur Trennung gefasst ist, und noch bevor ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht.

1. Innere Klarheit: Trennung oder Scheidung – und ab wann?

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie für sich zwei Punkte klären. Erstens, ob der Entschluss wirklich gefestigt ist oder ob es noch eine ernsthafte Perspektive gibt, etwa durch Beratung oder Paartherapie. Zweitens, ab wann die Trennung tatsächlich beginnen soll.

Das Familienrecht knüpft fast alles an das Trennungsjahr: Die Ehe gilt erst dann als gescheitert, wenn die Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Gerade weil das Trennungsjahr so zentral ist, gehört zur inneren Klarheit auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt Sie getrennt leben wollen – und ob Sie diesen Zeitpunkt später nachweisen können.

Weiterführend: Einvernehmliche Scheidung – Voraussetzungen und Ablauf · Scheidung – Ablauf und Folgen

2. Trennungsdatum festlegen und dokumentieren

Der erste juristisch wirklich relevante Schritt ist es, das Trennungsdatum festzulegen und nachweisbar zu machen.

Was bedeutet „Trennung“ rechtlich?

Trennung bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das geschieht entweder durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett innerhalb derselben Wohnung – also keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr, getrennte Konten und Haushaltsführung und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen.

Kurze Versöhnungsversuche von bis zu etwa drei Monaten unterbrechen die Trennungszeit in der Regel nicht. Sie sollten aber sauber dokumentiert werden.

Tipp:

Der einzige sicherer Weg der Trennung ist der Auszug. Die Trennung in der Wohnung ist rechtlich sehr schwierig und schwer nachweisbar, wenn der andere Ehegatte sich dagegen wendet.

So halten Sie das Trennungsdatum fest

Empfehlenswert ist, das konkrete Datum schriftlich zu notieren (zum Beispiel „01.09.2026 – Trennung ausgesprochen“) und den Ehepartner klar zu informieren. Ideal ist eine Kombination aus persönlichem Gespräch und einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung per E-Mail oder Brief, in der Sie deutlich machen, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden und ab sofort getrennt leben möchten. Sind Streitigkeiten absehbar, bietet sich der Versand per Einwurf-Einschreiben an, damit das Gericht später nachvollziehen kann, dass die Trennungsabsicht klar kommuniziert wurde. Damit setzen Sie den Startschuss für das Trennungsjahr und vermeiden späteren Streit über die tatsächliche Trennungsdauer.

Weiterführend: Trennungsjahr – Voraussetzungen und Gestaltung · Trennung einleiten und Trennungsabsicht nachweisen

Aber:

Nur das Notieren allein reicht nicht, um das Trennungsdatum nachzuweisen. Der genaue Nachweis des Trennungsdatum kann in der Praxis sehr schwierig sein. Dies spielt eine Rollen, wenn es um sog. Stichtage geht, die hohe rechtliche Relevanz haben.

3. Sofortmaßnahme: Wichtige Unterlagen sichern

Bevor Sie ausziehen – oder bevor der andere Ehegatte auszieht – sollten Sie wichtige Unterlagen sichern, durch Mitnahme oder zumindest durch Kopien und Fotos. Dieser Schritt wird emotional oft unterschätzt, ist für Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung aber entscheidend. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto einfacher, schneller und kostengünstiger lassen sich diese Punkte später klären.

Sichern Sie insbesondere:

  • Persönliche Dokumente: Personalausweis oder Reisepass, eigene Geburtsurkunde, gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde bzw. Stammbuch.
  • Einkommen beider Ehegatten: Gehaltsabrechnungen mindestens der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide und Steuererklärungen, bei Selbständigen zusätzlich Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Vermögen und Schulden: Kontoauszüge (Girokonten, Tagesgeld, Depots), Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge sowie Kredit- und Darlehensverträge.
  • Immobilien: Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensunterlagen und Tilgungspläne.
  • Altersvorsorge: Renteninformationen der gesetzlichen Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenversicherungen.

Weiterführend: Checkliste „Sofortmaßnahmen bei Trennung“

4. Finanzielle Basis sichern: Konten, Vollmachten, laufende Verträge

Parallel zur Sicherung der Unterlagen sollten Sie Ihre finanzielle Eigenständigkeit herstellen.

Eigenes Konto einrichten

Richten Sie ein eigenes Girokonto ein, sofern noch nicht vorhanden, und leiten Sie eigenes Einkommen, Kindergeld und sonstige regelmäßige Eingänge dorthin um. Vermeiden Sie, dass Ihr Gehalt weiterhin auf einem Konto eingeht, über das der andere Ehegatte allein oder mit verfügen kann.

Vollmachten prüfen und widerrufen

Widerrufen Sie gegebenenfalls Kontovollmachten des anderen Ehegatten über Ihre Konten und prüfen Sie Onlinebanking-Zugänge, Kreditkarten sowie Zugriffsrechte auf Wertpapierdepots.

Laufende Zahlungsverpflichtungen prüfen

Klären Sie, welche Raten und Verträge Sie im Wesentlichen für den anderen bedienen, etwa Handyvertrag, Auto-Leasing oder Streaming-Abos, und stoppen oder ändern Sie Zahlungen dort, wo der andere allein profitiert und Sie nicht dauerhaft haften wollen. Gemeinsame Darlehen wie ein Hauskredit lassen sich zwar nicht einseitig beenden; hier können Sie aber interne Regelungen treffen und diese später im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anpassen.

Weiterführend: Sofortmaßnahmen bei Trennung · Scheidungsfolgen: Unterhalt, Vermögen, Hausrat

5. Wohnsituation und Kinder: erste praktische Weichen

Spätestens mit der Trennung stellt sich die Frage, wer wo bleibt und wie die Betreuung der Kinder organisiert wird.

Gemeinsame Wohnung: Auszug oder Trennung in der Wohnung?

In der Praxis kommen mehrere Szenarien in Betracht. Entweder zieht ein Ehegatte aus und der andere bleibt mit den Kindern in der bisherigen Wohnung, oder die Trennung erfolgt innerhalb der gemeinsamen Wohnung (Trennung von Tisch und Bett). In Ausnahmefällen – etwa bei Gewalt oder Bedrohung – kommen eine Wohnungszuweisung sowie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht.

Für den Anfang ist wichtig, möglichst schriftlich festzuhalten, wer vorerst in der Wohnung bleibt und wer welche Kosten trägt (Miete, Nebenkosten, Kredit). Wer auszieht, sollte an die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt denken und Verträge anpassen, die auf den eigenen Namen laufen, etwa Strom oder Internet.

Gemeinsame Kinder: Übergangslösung statt Dauerstreit

Der erste Schritt muss nicht der perfekte Umgangsplan für die nächsten Jahre sein. Entscheidend ist zunächst eine praktikable Übergangslösung, die den Kindern Stabilität gibt und realistisch zur Arbeits- und Lebenssituation passt. Klären Sie für den Anfang, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, in welchem Rhythmus sie den anderen Elternteil sehen und wie die Übergaben organisiert werden. Halten Sie diese Übergangsregelung zumindest kurz schriftlich fest, etwa per E-Mail. Kostenfreie Unterstützung bietet das Jugendamt im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung sowie der Umgangsberatung.

Weiterführend: Gemeinsame Wohnung, Gewaltschutz und Wohnungszuweisung · Trennung mit Kindern – Umgang und Sorgerecht

6. Frühzeitig anwaltliche Erstberatung einholen

Spätestens wenn die Trennung konkret wird, sollte der nächste Schritt eine anwaltliche Erstberatung sein – idealerweise bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

Warum sich die Erstberatung früh lohnt

In der Erstberatung verstehen Sie Ihre rechtliche Ausgangslage: Chancen und Risiken beim Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt), die Auswirkungen auf Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung, die Folgen für Haus, Immobilien und Kredite sowie die Bedeutung des Trennungsjahres im konkreten Fall. So vermeiden Sie typische Fehler wie vorschnelle Auszüge ohne Regelung, „freundliche“ Zusagen, die später teuer werden, oder unbedachte Vereinbarungen per WhatsApp oder E-Mail. Außerdem lässt sich eine Strategie planen – etwa eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung oder die frühzeitige Sicherung von Ansprüchen bei zu erwartendem Streit. Die Kosten einer Erstberatung sind überschaubar und können sich durch vermiedene Fehler um ein Vielfaches rechnen.

„Ein Anwalt für beide?“ – das richtige Erwartungsmanagement

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es formal, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt; der andere kann zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wichtig ist allerdings: Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es im rechtlichen Sinne nicht. Der beauftragte Anwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihn mandatiert hat; der andere hat im Zweifel keinen eigenen Interessenvertreter.

Weiterführend: Anwaltszwang, einvernehmliche Scheidung und Kosten · Scheidungskosten – Überblick

7. Überblick über die rechtlichen „Baustellen“ verschaffen

Noch bevor ein Scheidungsantrag formuliert wird, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt die wichtigsten Themenfelder sortieren. Die erste Phase der Trennung lässt sich nutzen, um – soweit möglich – einvernehmliche Lösungen vorzubereiten.

Typische Regelungsbereiche sind:

  • Unterhalt: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Trennungsunterhalt und gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt.
  • Vermögensaufteilung und Zugewinn: Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen sowie Immobilien (Verkauf, Übernahme, Ausgleichszahlung).
  • Hausrat und Fahrzeuge: Alltagsgegenstände, Möbel und Fahrzeuge.
  • Sorgerecht und Umgang: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt meist bestehen; zu klären sind Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsmodell (Residenz- oder Wechselmodell).
  • Versorgungsausgleich: Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, den das Gericht in der Regel von Amts wegen durchführt.

Je mehr Sie hiervon außergerichtlich klären – etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch Protokollierung im Gerichtstermin –, desto schneller, nervenschonender und kostengünstiger verläuft das eigentliche Scheidungsverfahren.

Weiterführend: Scheidungsfolgen – Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn · Scheidung – Folgesachen und Verbund

8. Das Trennungsjahr bewusst nutzen, statt es „auszusitzen“

Nach den ersten Schritten beginnt eine Phase, in der Sie zwar noch nicht geschieden sind, rechtlich und tatsächlich aber bereits getrennt leben. Diese Zeit sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sinnvoll ist es, Unterhaltsfragen zu klären (vorläufige Berechnungen, schriftliche Vereinbarungen) und die Belange der Kinder zu stabilisieren, indem Sie Umgangsroutinen einspielen, Absprachen mit Schule oder Kita treffen und gegebenenfalls die Beratung des Jugendamts nutzen. Gleichzeitig sollten Sie die Vermögenslage ordnen, sich einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen und mögliche Lösungen für Immobilien vorbereiten. Wenn Einigkeit besteht, lässt sich in dieser Phase bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich durchdenken und die notarielle Beurkundung vorbereiten.

Weiterführend: Scheidungsfolgenvereinbarung – Inhalte und Vorteile

9. Ab wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann

In der Praxis wird der Scheidungsantrag meist kurz vor Ablauf des Trennungsjahres vorbereitet, damit das Gericht zeitnah nach Ablauf des Jahres tätig werden kann. Voraussetzung sind im Kern ein in der Regel erfülltes Trennungsjahr, die anwaltliche Vertretung des antragstellenden Ehegatten (Anwaltszwang) und das Vorliegen der wesentlichen Unterlagen wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und der Daten für den Versorgungsausgleich. Vor der Einreichung lässt sich oft schon klären, ob eine einvernehmliche Scheidung ohne streitige Folgesachen möglich ist – das spart Zeit und Kosten.

Weiterführend: Zeitlicher Ablauf – Trennungsjahr und Scheidung

10. Die ersten Schritte im Überblick

In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  • Entschluss klären: Trennung bzw. Scheidung innerlich durchdenken, gegebenenfalls Beratung oder Paartherapie erwägen.
  • Trennungsdatum festlegen und dokumentieren: Trennungsabsicht klar kommunizieren und schriftlich festhalten (Datum, gegebenenfalls Einschreiben).
  • Wichtige Unterlagen sichern: Persönliche Dokumente, Einkommensnachweise, Vermögensunterlagen, Renteninformationen.
  • Finanzielle Eigenständigkeit herstellen: Eigenes Konto einrichten, Vollmachten widerrufen, laufende Zahlungen prüfen.
  • Wohnsituation und Kinder vorläufig regeln: Wer bleibt wo, und welche Übergangslösung gilt für Betreuung und Umgang?
  • Anwaltliche Erstberatung einholen: Rechtliche Lage klären, Fehler vermeiden, Strategie entwickeln.
  • Rechtliche Baustellen strukturieren: Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorgerecht und Umgang, Versorgungsausgleich.
  • Trennungsjahr aktiv nutzen: Lösungen vorbereiten, Vereinbarungen entwickeln, gegebenenfalls Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

4. Juli 2026/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Ablauf einer Kündigungsschutzklage: 5 wichtige Schritte

Allgemein, Allgemeines, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung, Kündigungsschutzklage
Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Wer als Arbeitnehmer einer Kündigung durch den Arbeitgeber bekommt, muss sich schnell entscheiden. Außergerichtliche Schreiben oder Vergleichsversuche bringen nichts und führen oft dazu, dass der Arbeitnehmer die zu beachtenden Fristen aus den Augen verliert. Wer aber Klage einreicht, muss auch wissen, wie es weiter geht. Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage ist von daher für den Arbeitnehmer sinnvolles Wissen, um die richtige Entscheidung zu treffen. Egal, ob eine Abfindung oder die Weiterbeschäftigung angestrebt werden. Ohne Klage wird weder das eine, noch das andere möglich sein.

1. Klagefrist

Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. In Berlin ist für Klagen des Arbeitnehmers das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig (Arbeitsort). Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang der Kündigung, nicht das auf dem Schreiben angegebene Datum.  Bei einem Einwurf in den Briefkasten geht die Kündigung am gleichen Tag zu , egal, ob der Arbeitnehmer das Schreiben liest oder nicht oder ob er im Urlaub oder krank ist. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung unabhängig von etwaigen Unwirksamkeitsgründen als wirksam (§ 7 KSchG). Eine spätere gerichtliche Überprüfung ist dann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Dies nennt man nachträglich Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG) und dies ist sehr schwierig durchsetzbar.

Wichtig: Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben sein!

Entscheidung zur Klagefrist des Bundesarbeitsgerichts, Urteil 26.09.2013 – 2 AZR 682/12

Das Bundesarbeitsgericht Urteil 26.09.2013 – 2 AZR 682/12 hat klargestellt, dass die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch dann gewahrt sein kann, wenn der Arbeitnehmer zunächst innerhalb der Frist eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhebt, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht und „jegliche“ Beendigungstatbestände in Abrede stellt.

Dabei ist zu beachten, dass die konkrete Kündigung, um die es geht, im Prozess noch „nachgezogen“ werden muss. Die Frist ist jedenfalls dann eingehalten, wenn der Arbeitnehmer die betreffende Kündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ausdrücklich in den Rechtsstreit einführt und hierzu einen konkreten Kündigungsschutzantrag stellt. In der Praxis ist das relevant, wenn mehrere Kündigungen im Raum stehen oder eine weitere Kündigung erst im laufenden Verfahren bekannt wird.

2. Ablauf einer Kündigungsschutzklage – Klageerhebung

Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist regelmäßig der Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkret bezeichnete Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Klage kann sich sowohl gegen ordentliche als auch gegen außerordentliche Kündigungen richten. Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist uneingeschränkt.

In der Praxis ist es oft so, dass bereits im ersten Beratungsgespräch die wesentlichen Weichen gestellt werden. Zu klären sind unter anderem bestehender Sonderkündigungsschutz, eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats sowie das konkrete Ziel des Verfahrens. Man muss unterscheiden zwischen dem Interesse an einer Weiterbeschäftigung und dem Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Nach Eingang der Klage bestimmt das Arbeitsgericht zeitnah einen sogenannten Gütetermin. Dieser Termin dient in erster Linie dem Versuch einer einvernehmlichen Lösung. Häufig wird geprüft, ob das Verfahren durch einen Vergleich beendet werden kann, etwa gegen Zahlung einer Abfindung und unter Regelung der weiteren Modalitäten der Beendigung.

Dies kommt in der Praxis häufig vor. Ein Vergleich beendet das Verfahren sofort und schafft für beide Seiten Rechtssicherheit. Ob ein Vergleich sinnvoll ist, hängt stets vom Einzelfall ab.

Klageantrag

Der typische Klageantrag einer Kündigungsschutzklage lautet:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … nicht aufgelöst ist.“

Die Klage kann sich gegen ordentliche oder außerordentliche – also fristlose – Kündigungen richten; auch bei letzterer gilt die Drei-Wochen-Frist.

3. Gütetermin vs. Kammertermin

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, folgt die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts. In der Praxis kommt es aber oft zur Einigung in der Güteverhandlung. Oft wird hier im Kündigungsschutzverfahren ein sog. Abfindungsvergleich geschlossen. Scheitert der Gütetermin, dann beraumt das Gericht eine Kammerverhandlung an und gibt den Parteien Fristen für die Erwiderung auf.

Im Kammertermin tragen die Parteien ihren Sachvortrag nochmals vor (die Schriftsätze davor sind wichtiger!) und erläutern ihre rechtlichen Standpunkte. Soweit erforderlich, werden Beweise erhoben, etwa durch die Vernehmung von Zeugen oder durch Vorlage von Unterlagen. Die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgerichten ist aber eher selten.

Dabei ist zu beachten, dass im Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe trägt. Der Arbeitnehmer hat Einwendungen und entlastende Umstände vorzutragen.

4. Gerichtliche Entscheidung

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam aufgelöst hat oder nicht. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort.

Wird die Klage abgewiesen, endet das Arbeitsverhältnis mit dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt. Weitere Ansprüche kommen dann nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.

5. Ablauf einer Kündigungsschutzklage – Besondere Situationen

Wird die Drei-Wochen-Frist unverschuldet versäumt, kann unter engen Voraussetzungen eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden. Die Anforderungen hierfür sind hoch und werden von den Gerichten streng geprüft.

Oft ist es so, dass während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens weitere Kündigungen ausgesprochen werden. Diese müssen jeweils gesondert und erneut fristgerecht angegriffen werden. Eine einmal erhobene Klage erfasst spätere Kündigungen nicht automatisch.

Folgeansprüche

Besteht das Arbeitsverhältnis während des Verfahrens fort, kann der Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat und der Arbeitgeber diese nicht angenommen und der Arbeitnehmer auch nicht böswillig eine Zwischenbeschäftigung unterlassen hat-

Auch dies ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls und bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage – Nach dem Urteil

Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Nimmt der Arbeitnehmer zwischenzeitlich eine neue Beschäftigung auf, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnen und ggfs. aber trotzdem Annahmeverzugslohn fordern.

Wird die Kündigung hingegen bestätigt, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Weitere rechtliche Schritte sind dann nur noch in engen Grenzen möglich.

Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Ablauf der Kündigungsschutzklage

Wann beginnt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage?

Die Drei-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Auf das Datum der Kündigung selbst kommt es nicht an.

Was passiert, wenn die Kündigungsschutzklage zu spät erhoben wird?

Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung ist dann nur noch in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer nachträglichen Klagezulassung.

Gilt die Klagefrist auch bei fristlosen Kündigungen?

Ja. Die Drei-Wochen-Frist gilt nicht nur für ordentliche, sondern auch für außerordentliche, fristlose Kündigungen. Auch eine fristlose Kündigung muss daher innerhalb dieser Frist mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Was ist eine allgemeine Feststellungsklage im Kündigungsschutzverfahren?

Mit einer allgemeinen Feststellungsklage wird geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von einzelnen Kündigungen fortbesteht. Sie kann in bestimmten Konstellationen dazu beitragen, die Klagefrist zu wahren, sofern die konkrete Kündigung rechtzeitig in den Prozess eingeführt wird.

Was passiert, wenn während des laufenden Verfahrens eine weitere Kündigung ausgesprochen wird?

Spricht der Arbeitgeber während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens eine weitere Kündigung aus, muss diese gesondert angegriffen werden. Regelmäßig ist hierfür eine weitere Kündigungsschutzklage oder ein zusätzlicher Feststellungsantrag erforderlich.

Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin  berate ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Kündigungen und Kündigungsschutzverfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls.

Rechtsanwalt Andreas Martin

3. Januar 2026/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Versorgungsausgleich bei der ScheidungRechtsanwalt Andreas Martin

Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Allgemein, Allgemeines, Familienrecht, Scheidung
Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Versorgungsausgleich bei der Scheidung


Der Vorsorgungsausgleich bei der Scheidung – was ist zu beachten?

Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung vom Familiengericht durchgeführt. Viele Eheleute wissen nicht so genau, was der Versorgungsausgleich eigentlich ist. Dieser spielt aber im Scheidungsverfahren eine erhebliche Rolle, denn letztendlich bestimmt sich die Dauer der Scheidung oft danach, wie schnell das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen kann.


Was ist ein Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung. Um es einfach auszudrücken, bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit eingezahlten Rentenanwartschaften hälftig geteilt.


Wo steht die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich?

Die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich findet man Versorgungsausgleichsgesetz.


Wer führt dem Versorgungsausgleich durch?

Das Familiengericht, dass die Scheidung führt, muss von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine kurze Ehedauer vorliegt, also eine Ehe unter drei Jahren besteht. Bei kurzer Ehedauer führt das Gericht den Versorgungsausgleich (VA) nur durch, wenn dies von einem Ehepartner (Anwalt) beantragt wird.


Wer stellt den Antrag bei der Scheidung?

Im Scheidungsverfahren können nur Anwälte die Anträge stellen. Die Scheidung wird vom Rechtsanwalt eingereicht und dieser stellt den Scheidungsantrag. Der Anwalt muss – mit Ausnahme bei der kurzen Ehedauer – keinen eigenen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen, da dieser vom Gericht von Amts wegen durchzuführen ist.


Für welchen Zeitraum erfolgt der Ausgleich?

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt für die Ehezeit. Die Ehezeit ist in § 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) geregelt:

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.


Wie ermittelt das Gericht die Rentenanwartschaften?

Das Familiengericht schreibt alle Rentenversicherungen, egal ob privat oder gesetzlich der Eheleute an. Darüber hinaus auch alle Arbeitgeber der Eheleute, die eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt haben. Das Gericht leitet dann später die entsprechenden Auskünfte an die Eheleute bzw. an die Rechtsanwälte der Eheleute weiter.


Woher weiß das Gericht, wo überall Rentenpunkte erworben wurden?

Wenn die Scheidung durch einen Anwalt eingereicht wird, übersendet das Gericht den Eheleuten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Dieser Fragebogen muss dann von beiden Eheleuten (separat) ausgefüllt werden.

Dort ist einzutragen, wo die Eheleute jeweils gearbeitet haben und ob dort eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt wurde, welche Rentenversicherung hier besteht und ob private Rentenversicherungen abgeschlossen wurden.

Aufgrund dieser Informationen schreibt das Gericht dann die Rentenversicherungen an; sowohl gesetzliche als auch private.


Werden die Rentenpunkte an die Eheleute ausgezahlt?

Nein, der Versorgungsausgleich wird so durchgeführt, dass das Gericht einen Beschluss erlässt, meistens ist dies im Scheidungsbeschluss enthalten, wonach Punkte in einer bestimmten Höhe von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Es handelt sich dabei um Rentenpunkte. Im Normalfall erfolgt der Versorgungsausgleich durch interne oder externe Teilung der Rentenanwartschaften. Eine Auszahlung an einen Ehegatten findet nicht statt.


Wird der Versorgungsausgleich vor oder nach der Scheidung durchgeführt?

Der Versorgungsausgleich wird mit der Scheidung durchgeführt. Das heißt, dass das Gericht solange die Scheidung nicht aussprechen kann, wie es den Versorgungsausgleich nicht ermittelt hat. Der Grund weshalb einvernehmliche Scheidungen – zum Beispiel in Berlin – rund 1 Jahr dauern, ist der, dass das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen muss und es viele Monate dauert bis alle Rentenauskünfte vorliegen.


Wie lange dauert es bis zum Scheidungstermin nach Ermittlung der Versorgungsausgleichsanwartschaften?

Wenn das Familiengericht alle Rentenanwartschaften der Eheleute ermittelt hat und damit klar ist, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, dann setzt der Richter meistens recht kurzfristig einen Termin zur Anhörung der Eheleute an. Dies ist dann der Scheidungstermin. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung gibt es in der Regel nur diesen einen Termin.

Wie kurzfristig der Anhörungstermin vom Familienrichter festgesetzt wird, hängt immer auch vom Terminstand des einzelnen Richters ab.

In der Regel erfolgt ein bis zwei Monate nach Ermittlung der Rentenpunkte bereits der Scheidungstermin.

In Berlin ist es so-insbesondere beim Familiengericht Kreuzberg (zuständig für Marzahn-Hellersdorf), dass das Gericht den Eheleuten auch einen Entwurf zum Versorgungsausgleich zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin übersendet.

Die Eheleute haben dann die Möglichkeit diesen Entwurf des Gerichtes zu überprüfen. In der Regel ist es also so, dass kurz nach Ermittlung der Anwartschaften für den Versorgungsausgleich auch der Gerichtstermin bereits stattfindet.


Wie werden die Rentenpunkte geteilt?

Die Teilung der Rentenanwartschaften erfolgt so, dass zum Beispiel die Rentenversicherungen der Eheleute genau ausrechnen, wie viele Rentenpunkte während der Ehezeit erworben wurden. Oft gibt es dann noch Rentenpunkte Ost und Rentenpunkte (West).

Genau die Hälfte dieser Punkte wird dann von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen. Es erfolgt ein sogenannter Überkreuzausgleich, sodass jeder Ehegatte die Hälfte der Rentenpunkte des anderen Ehegatten erhält. Eine Saldierung erfolgt in der Regel nicht. Wichtig ist, dass hier nur Rentenpunkte ausgeglichen werden, die während der Ehezeit entstanden sind.

 

 

 


Was bedeutet der Halbteilungsgrundsatz?

Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) bedeutet, dass die Rentenpunkte der Eheleute hälftig geteilt werden.


Was ist eine interne Teilung?

Für die meisten Eheleute findet der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung statt. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehepartner ab. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte.

Haben beide Eheleute während der Ehe bei demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, verrechnet dieser nach der gerichtlichen Entscheidung die erworbenen und die abgegebenen Rentenanrechte gegeneinander.


Was ist eine externe Teilung?

Ist eine interne Teilung nicht möglich, erfolgt die externe Teilung. Dies ist oft dann der Fall, wenn die Eheleute bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind und eine interne Teilung nicht möglich ist. In solchen Fällen kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Bei der externen Teilung werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger eines Ehegatten auf einen Versorgungsträger der Wahl des anderen Ehegatten übertragen. Der Ehegatte, der den Anspruch hat, wählt dann einen Zielversorgungsträger. Die geschieht oft bei privaten Rentenversicherungen.


Werden ausnahmslos alle Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden ausgeglichen?

Nein, ein Ausgleich findet nicht statt bei:

– kurzer Ehe (Ehedauer ist 3 Jahre oder kürzer)
– Geringfügigkeit der Anwartschaften
– Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Außerdem gibt es Besonderheiten bei ausländischen Rentenanwartschaften. Diese werden im Scheidungsverfahren ermittelt, aber nicht ausgeglichen.


Wann liegen geringfügige Rentenanwartschaften vor?

Wenn es sich um geringfügige Anwartschaften (§ 18 des Versorgungsausgleichsgesetzes) handelt, dann erfolgt kein Ausgleich. Oft ist es so, dass einer der Ehegatten oder beide private Rentenversicherung abgeschlossen haben und der Kapitalwertes unter €  3.948,00 (für das Jahr 2022) liegt. Dann stellt die Teilung dieser Anwartschaften in keinem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis und es erfolgt kein Ausgleich.

Was ist wenn die Eheleute sehr lange getrennt gelebt haben, zählt dann die Ehezeit bis zur Trennung?

Nein, die Ehezeit zählt bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennungszeit – auch eine lange Trennungszeit – fällt in den Versorgungsausgleich.


Kann trotzdem ausnahmsweise bei langer Trennung die Trennungszeit herausgerechnet werden?

Ja, in bestimmten Fällen schon.

Wenn eine völlige wirtschaftliche Entflechtung der Eheleute bereits nach der Trennung stattgefunden hat, dann kann man bei Gericht beantragen, dass der Versorgungsausgleich unter Ausnahme der Trennungszeit durchgeführt wird. Die Gerichte sind hier aber etwas zurückhaltend. Man muss gut begründen, weshalb die Trennungszeit heraus zu rechnen ist. Dies geht auch nur bei langen Trennungen (im Vergleich zur Ehezeit) und in der Regel wird dann das Trennungsjahr, teilweise auch 3 Jahre Trennung berücksichtigt und die restliche Trennungszeit nicht. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.


Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Den Versorgungsausgleich kann man ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist aber nur dann wirksam, wenn dieser notariell erfolgt oder im Scheidungstermin durch Erklärung der Anwälte und der Eheleute, wenn beide anwaltlich vertreten sind. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht hier keinesfalls aus. Beim Familiengericht ist dann die notarielle Urkunde einzureichen.


Prüft das Gericht die Zulässigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs?

Das Gericht prüft grundsätzlich, ob die formellen Voraussetzung für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorliegen. Darüberhinaus muss das Gericht auch prüfen, ob der Versorgungsausgleichsausschluss grundsätzlich zulässig ist. Eine Unzulässigkeit (z.B. bei Sittenwidrigkeit) kann sich daraus ergeben, dass der Versorgungsausgleich grob nachteilig für einen der Ehegatten ist.


Tabelle der Rentenversicherungen in Deutschland mit Telefonnummer

Versorgungsausgleich - Rentenversicherungen

Rentenversicherungen

 

| Rentenversicherungsträger | Zuständigkeitsbereich | Kostenlose Servicetelefonnummer |
|—————————————————-|—————————————————|———————————|
| Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg | Baden-Württemberg | 0800 1000 480 24 |
| Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd | Südliches Bayern | 0800 1000 480 15 |
| Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg | Berlin und Brandenburg | 0800 1000 480 25 |
| Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover | Braunschweig und Hannover | 0800 1000 480 10 |
| Deutsche Rentenversicherung Bund | Bundesweit | 0800 1000 480 70 |
| Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Bergbau, Bahn und See | 0800 1000 480 80 |
| Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland | Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 0800 1000 480 90 |
| Deutsche Rentenversicherung Nord | Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern | 0800 1000 480 22 |
| Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) | Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau | 0561 785-0 |
| Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) | Öffentlicher Dienst (Bund und Länder) | 0721 93 98 93 9 |

 

 

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

 

30. September 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Gefälschter Genesenennachweis und KündigungRechtsanwalt Andreas Martin

Gefälschter Genesenennachweis und Kündigung

Allgemein, Allgemeines, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Kündigung
Gefälschter Genesenennachweis und Kündigung

Gefälschter Genesenennachweis und Kündigung

 

Corona-Kündigung wegen gefälschtem Genesenennachweis

Mittlerweile gibt es nun diverse Entscheidungen zur Frage, ob Kündigungen von Seiten der Arbeitgeber bei Vorlage von gefälschten Impfausweisen oder Corona- Attesten rechtmäßig sind. Die Arbeitsgericht nehmen hier überwiegend an, dass ein schwerer Vertrauensverlust vorliegt, der zur Kündigung und sogar zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer gefälschte Unterlagen im Zusammenhang mit Corona vorlegt und sich damit den Zugang zum Arbeitsplatz / Kundenverkehr „erschleicht“.


fristlose Kündigungen wegen Fälschungen im Zusammenhang mit Corona

Die Gericht bewerten den Schutz der Kunden und Arbeitskollegen hier sehr hoch und halten regelmäßig entsprechende Kündigungen hier für rechtmäßig. In meinen Artikel über die Impflicht in der Gesundheitsbranche habe ich diverse Entscheidungen zu sog. „Corona-Kündigungen“ aufgeführt. Fast alle Entscheidungen gehen für pro Arbeitgeber aus.


Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zur Fälschung eines Genesenennachweises

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich nun damit zu beschäftigen, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers, der einen gefälschten Genesenennachweis beim Arbeitgeber eingereicht hat, rechtmäßig ist. Dies ist nicht die erste Beschäftigung des Berliner Arbeitsgericht mit Corona-Kündigungen.

Sachverhalt der Entscheidung

Ein Justizbeschäftigter bei einem Gericht legte einen gefälschten Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war. Mit dieser Fälschung erhielt er so Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises.

Der Arbeitgeber – das Land Berlin – überprüfte den Genesenennachweis später und es wurde festgestellt, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelt. Der Arbeitgeber hörte den Arbeitnehmer an und erklärte nach der Anhörung die fristlose Kündigung aus außerordentlichem Grund des Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht Berlin

Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin und verlor das Kündigungsschutzverfahren.


Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.04.2022, Aktenzeichen 58 Ca 12302/21) führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 12/22 vom 30.05.2022 folgendes aus:

Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und eine Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten.

Diese Kündigung ist nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam, der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung liege vor. Der Arbeitgeber habe einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren dürfen. Den hier geregelten Nachweispflichten komme auch im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Eine vorherige Abmahnung dieses Sachverhaltes sei nicht erforderlich. Es sei für den Kläger als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwiege das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

 

Anmerkung:

Auch dieses Urteil zeigt mal wieder, dass man als Arbeitnehmer nicht leichtfertig gefälschte Nachweise im Zusammenhang mit Corona verwenden sollte. Oft werden solche Fälschungen (Maskenatteste, Impfnachweise, Genesenennachweise) aus dem Internet bezogen von Personen „die ganz besonders schlau“ sein wollen und an irgendwelche kruden Verschwörungstheorien glauben. Hier ist Vorsicht geboten; gerade wegen der Vielzahl der Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die die Verwendung solcher Fälschungen auf Arbeit als Kündigungsgrund ansehen.


Update im März 2023

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 7.2.2023 – 8 Sa 326/22)  hat nun entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber auch bei 19-jähriger Firmenzugehörigkeit einen wichtigen Grund nach. § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Nach dem Landesarbeitsgericht stellt die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die so schwerwiegend ist, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Berlin Marzahn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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28. Juli 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?Rechtsanwalt Andreas Martin

Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?

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Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?

Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?


Gründe für eine Härtefallscheidung

Es gibt nur wenige Gründe für eine Härtefallscheidung, obwohl mit Sicherheit viele Ehepartner eine solche möglichst schnelle Scheidung bevorzugen würden. In der Praxis ist die Härtefallscheidung die absolute Ausnahme, da nur selten ein Härtefallgrund für den die Scheidung beantragenden Ehepartner vorliegt.


Hintergrund – schnelle Scheidung ohne Trennungsjahr

In der Praxis ist es oft so, dass getrennt lebende Eheleute recht schnell die Scheidung wünschen und dann auf das Thema Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) im Internet stoßen und sich fragen, welche Härtefallgründe es wohl gibt.

Bei der Härtefallscheidung ist nämlich grundsätzlich eine Trennung nicht erforderlich und von daher muss auch kein Trennungsjahr abgewartet werden. Die Scheidung aus Härtefallgründen kann faktisch beim Vorliegen einer unzumutbaren Härte sofort beim Familiengericht eingereicht werden.


Ehescheidung dauert auch bei Härtefallgründe

Dies heißt aber nicht, dass die Scheidung auch sofort erfolgt. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine unzumutbare Härte und damit auf eine Härtefallscheidung beruft auch nachweisen, dass eine solche vorliegt. Erst wenn dies erfolgt ist und ein entsprechender Grund für eine Härtefallscheidung vorhanden ist, wird das Gericht hier auch entsprechend die Scheidung aussprechen. Ansonsten wird das angerufene Familiengericht den Antrag auf Ehescheidung kostenpflichtig abweisen.


gesetzliche Regelung der Härtefallscheidung

Geregelt ist die Härtefallscheidung in § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht etwas von einer unzumutbaren Härte. Genau heißt es dort:

§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe

(1) ……

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.


Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe

Nach dem Wortlaut der obigen Norm muss die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller „aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen“. Dies die Voraussetzung der Härtefallscheidung (neben dem Scheitern der Ehe).

keine Einhaltung des  Trennungsjahres erforderlich

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Härtefallscheidung ohne Trennung möglich. Die Härtefallscheidung kommt also für gescheiterte Ehen in Betracht, bei der die Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht mindestens ein Jahr im Sinn von § 1567 Abs. 1 getrennt leben.


hohe Anforderungen an die Härtefallgründe

Die Anforderung an eine solche Scheidung sind aber recht hoch. Insbesondere muss ein sogenannter Härtefallgrund vorliegen, also eine Situation, die es dem die Scheidung beantragenden Eheparten unzumutbar erscheinen lassen das Trennungsjahr abzuwarten. Wenn keine Härtefallgründe vorliegen, kann die Härtefallscheidung nicht durchgeführt werden und das Trennungsjahr es grundsätzlich abzuwarten, um dann eine „normale „Scheidung durchzuführen.


kostenpflichtige Abweisung des Scheidungsantrags möglich

Der Antrag auf Härtefallscheidung wird dann vom Familiengericht abgewiesen und der Ehegatte, der den Antrag – über seinen Rechtsanwalt – gestellt hat, wird in der Regel die Prozesskosten zu traben haben. Selbst bei der vorherigen Gewährung von Verfahrenskostenhilfe muss dann der Ehepartner immer noch die Kosten des Anwalts der Gegenseite tragen. Von daher sollte man sich genau überlegen, ob man eine solche Scheidung durchführen möchte oder nicht, wenn man nicht sicher einen Härtefallgrund hat. Wenn man aber Glück hat und das Gericht die Scheidung nicht schnell abweisst, kann es sein, dass dann das Trennungsjahr auch schon abgelaufen ist und dann die Scheidung als „normale“ Scheidung durchgeführt wird und das Gericht am Ende sog. Kostenaufhebung beschließt.


unzumutbare Härte

Eine unzumutbare Härte muss vorliegen. Das Fortbestehen der Ehe muss für den antragstellenden Ehepartner objektiv unzumutbar sein (so BGH in NJW 1981, 449). Bei der Prüfung des Vorliegens der unzumtbaren Härte ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsteller muss auch diese besondere Situation als unzumutbar empfinden (subjektives Merkmal).

keine Härtefallgründe – Fremdgehen, Alkoholmißbrauch, verweigerte Unterhaltszahlungen

Wichtig ist, dass die Anforderungen hier von den Gerichten recht hoch liegen. So sind Verstöße gegen die eheliche Treue (sog. Fremdgehen) kein Härtefallgrund! Dies gilt auch dann, wenn sich der andere Ehepartner auch sexuell (Geschlecht) neu orientiert. Auch der Alkoholmißbrauch (strittig) durch den anderen Ehepartner rechtfertig keine Härtefallscheidung. Dasselbe gilt für verweigerte Unterhaltszahlungen nach der Trennung.


mögliche Härtefallgründe

Folgende Gründe sind als Härtefallgrund anerkannt:

– Schwangerschaft der ehebrechenden Frau aus ehewidriger Beziehung
– schwere Beleidigungen und Beschimpfungen durch anderen Ehepartner (hohe Anforderungen!)
– schwere Gewalttätigkeiten
– Übergriffe mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Ehepartner (nicht bei einmaligen Verfehlungen ohne Wiederholungsgefahr)
– wortloses Verschwinden für längeren Zeitraum
– Morddrohungen gegenüber dem anderen Ehepartner


Anmerkung:

Ob ein Härtefallgrund vorliegt, kommt immer auf den Einzelfall an. In der Regel sind die Anforderung der Gerichte – so auch in Berlin z.B. beim Familiengericht Kreuzberg, welches für Marzahn zuständig ist –  sehr hoch. Streitige Auseinandersetzungen und Beschimpfungen der Eheleute reichen auf keinen Fall für eine Härtefallscheidung aus, ansonsten könnte man wahrscheinlich jede Ehe, die gescheitert ist, als Härtefallscheidung behandeln. Die Härtefallscheidung ist die Ausnahme vom Normalfall. Aus meiner Erfahrung – als Anwalt in Marzahn – kann ich sagen, dass Mandanten, die sich scheiden lassen wollen, zu „positiv“ die Möglichkeit der Scheidung aus Härtefallgründen annehmen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

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