
Scheidungskosten
Scheidungskosten bei der Ehescheidung
Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können die Eheleute aber eine Vereinbarung treffen, dass sie sich später auch diese Kosten aufteilen. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger als eine streitige Scheidung, da es möglich ist, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dies ist aber kein gemeinsamer Anwalt, denn der Rechtsanwalt kann nur einen Ehegatten vertreten und beraten. Eine
Das Wichtigste vorab:
-die Scheidungskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten,
-die Gerichtskosten müssen hälftig getragen werden; dies entscheidet das Familiengericht,
-die Anwaltskosten trägt jeder selbst,
-die einvernehmliche Ehescheidung ist in der Regel günstiger als die streitige,
-eine Online-Scheidung gibt es nicht; niemand kann online geschieden werden,
-es gibt auch keinen gemeinsamen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren
-bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte vertreten lassen
– die Gerichtskosten und Anwaltskosten sind abhängig vom Verfahrenswert
Welche Kosten entstehen bei der Scheidung?
Die Kosten einer Ehescheidung können erheblich sein. Die entscheidenden Kosten sind die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei die Anwaltskosten ungefähr 3 x so hoch, wie die Gerichtskosten sind. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach den Verfahrenswert. Diesen Wert setzt das Gericht am Schluss des Verfahrens fest. Einige Anwälte rechnen aber auch auf Stundenhonorarbasis ab, was aber im Normalfall immer höhere Kosten verursacht und nur zulässig ist, wenn der Mandant ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine durchschnittliche einvernehmliche Scheidung (beide Ehegatten arbeiten) kostet ungefähr an Gerichtskosten € 800 und an Anwaltskosten € 2.000 bis € 2.500.
Wer muss die Kosten tragen?
Es stellt sich die Frage-insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung-werden nun die Kosten zu tragen hat.
Das Familiengericht spricht am Schluss der einvernehmlichen Ehescheidung aus, dass die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens geteilt werden. Die außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, muss jede Seite selbst tragen und wenn nur eine Person einen Rechtsanwalt beauftragt hat, was möglich ist, muss diese Person die Anwaltskosten selbst tragen und der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, muss keine Anwaltskosten tragen.
Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?
Oft ist es so, dass zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieser Anwalt nicht der gemeinsame Anwalt der Eheleute ist, sondern nur einen Ehegatten vertreten und beraten kann. Der andere Ehegatte braucht allerdings für das einvernehmliche Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt, daher kein Antrag stellen muss. Er muss nur der Scheidung zustimmen und dies jedoch ohne Anwalt.
Kosten bei nur einen Scheidungsanwalt?
Anders ist dies bei den Anwaltskosten. Die Anwaltskosten schuldet der, der den Anwalt beauftragt hat. Der andere Ehegatte, der ohne Anwalt im Scheidungsverfahren tätig ist, ist nicht verpflichtet sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Er kann sich aber beteiligen und die Eheleute können vorher eine Vereinbarung treffen, dass diese hälftig auf die Anwaltskosten sich teilen. Darauf besteht aber kein Anspruch. Auch wird der Anwalt nicht zum gemeinsam Anwalt, der Anwalt immer nur eine Person beraten und vertreten kann im familienrechtlichen Scheidungsverfahren.
Online-Scheidung ist doch billiger oder nicht?
Ich bin mir sicher, dass viele Ehegatten, es anzweifeln würden, wenn man behauptet, dass es keine Online-Scheidung gibt. Dies ist aber eine Tatsache. Niemand kann online geschieden werden. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das einzige, was an der Online-Scheidung tatsächlich online ist, ist dass man den Anwalt wahrscheinlich nur online beauftragt und wohl kaum dann zu Gesicht bekommen. Oft werden Terminvertreter dann zum Scheidungstermin geschickt, die sich in der Sache nur oberflächlich auskennen. Ob dies unbedingt ein Vorteil ist, mag bezweifelt werden. Auch die Kosten sind exakt dieselben. Jeder Anwalt muss zwingend die Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich nach dem Gegenstandswert richten, gegenüber seinem Mandanten abrechnen.
Anwaltskosten
Ein weiterer Teil der Kosten des Scheidungsverfahrens sind die Anwaltskosten. Diese sind in der Regel höher als die Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, fern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird.
Derjenige, der den Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren beauftragt-egal ob einvernehmliche oder streitige Scheidung-muss seinen Anwalt selbst tragen. Dies ist im Scheidungsverfahren der Normalfall.
Teilung der Scheidungskosten
Wenn nun eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt wird, dann können die Eheleute aber vereinbaren, dass sie sich die Scheidungskosten in Bezug auf den Anwalt und auch in Bezug auf die Gerichtskosten teilen. Wichtig ist, dass ohne eine solche Vereinbarung der andere Ehepartner nicht verpflichtet ist sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Der Anwalt wird aber trotzdem immer nur gegenüber seinen Auftraggeber abrechnen und nicht gegenüber beiden Eheleuten. Der Ehegatte ohne Anwalt kann dann aber sich an der Rechnung beteiligen und den anderen Ehegatten den hälftigen Betrag überweisen.
Weitere Artikel zur Scheidung:
1. Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?
3. Braucht mal für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?
4. Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?
5. Wie lange kann man dauerhaft ohne Scheidung getrennt leben?
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

Kinderpflichtteil
der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall – Kinderpflichtteil
Die Kinder des Erblassers haben beim Erbfall einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Wie hoch der Anspruch des Kindes jeweils ist, richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften. Die Bedeutung eines Anspruchs wächst immer mehr, da auch die Nachlasswerte – gerade im Raum Berlin/ Brandenburg erheblich gestiegen sind, sofern in Grundstück zur Erbmasse gehört. Hier sollen Ausführungen dazu gemacht werden, wie der Pflichtteil von Kindern des Erblassers und dessen Höhe zu berechnen sind.
Das Wichtigste vorab:
- Leibliche Kinder des Erblassers haben ein Pflichtteilsrecht; dies gilt auch für Adoptivkinder.
- Der Pflichtteil kann nur in schwerwiegenden Fällen entzogen werden.
- Enterbung ist nicht gleich Pflichtteilsentziehung.
- Der gesetzliche Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
- Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht allein in Geld.
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist das gesetzliche Mindesterbe bestimmter-gesetzlich aufgeführter -naher Angehöriger des Erblassers.
Warum gibt es den Pflichtteil?
Mit dem gesetzlich geregelten Pflichtteilsrecht sollen besonders nahe Angehörige des Erblassers grundsätzlich einen Mindesterbteil bekommen. Der Staat hat also faktisch geregelt, dass selbst mit Testament in der Regel nicht der Pflichtteil ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hält das gesetzlich geregelte Pflichtteilsrecht grundsätzlich für verfassungsgemäß.
Welche Personen sind Pflichtteilsberechtigte?
Pflichtteilsberechtigte sind folgende Personen:
- – die Kinder des Erblassers (auch Adoptivkinder),
– der Ehegatte bzw. der (eingetragene) Lebenspartner des Erblassers
– in bestimmen Fällen auch die Eltern des Erblassers und entferntere Abkömmlinge, sofern nicht ein Abkömmling, der sie von der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, pflichtteilsberechtigt ist oder das Erbe annimmt.
Sind die Kinder des Erblassers grundsätzlich pflichtteilsberechtigt?
Ja, Kinder des Erblassers sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Wichtig ist dabei, dass auch Adoptivkinder genauso wie leibliche Kinder einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Haben Stiefkinder oder Pflegekinder einen Pflichtteilsanspruch?
Nein, Stiefkinder oder Pflegekinder haben grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch. Sie sind nicht den leiblichen oder den Adoptivkindern gleichgestellt.
Pflichtteil von Kindern beim Erbfall – Unterschied zwischen Pflichtteilsentziehung und Enterbung?
Die Enterbung besagt nur, dass eine Person, die im Normalfall gesetzliche Erbe wäre nun durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist und der Erblasser einen anderen Erben bestimmt hat. Dadurch wird ein gesetzlicher Erbe-wenn er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört – zum Pflichtteilsberechtigten. Es entsteht dann der Pflichtteilsanspruch.
Die Pflichtteilsentziehung es etwas komplett anderes. Die Pflichtteilsentziehung bewirkt, wenn diese wirksam ist, dass auch der Pflichtteil nicht besteht. Die Pflichtteilsentziehung ist aber nur in schwerwiegenden Fällen möglich und kommt in der Praxis selten vor, da diese wirksam selten durchgesetzt werden kann.
Welchen Inhalt hat der Pflichtteilsanspruch der Kinder?
Wie oben bereits ausgeführt wurde, haben die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf einen Geldanspruch. Die pflichtteilsberechtigten Personen werden also nicht zu Erben oder sind Erben, sondern haben nur einen Geldanspruch. Sie haben keinen Anspruch bestimmte Gegenstände auf die Erbmasse.
Auch die Enkelkinder sind direkte Abkömmlinge des Erblassers. Diese haben aber nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn das Elternteil, das direkt vom Erblasser abstammt, bereits vorverstorben ist.
Beispiel: Der Heinrich hat zwei Kinder, den Anton und die Giesela. Anton hat ein Kind – Monika und Gisela ein Kind – Thorsten. Wenn der Heinrich – der nicht verheiratet ist – verstirbt und das Kind Anton ist zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorben (also verstorben), dann erbt der Enkel – hier Monika und diese ist auch – bei einer Enterbung – pflichtteilsberechtigt. Nicht aber der Thorsten, denn dessen Mutter – die Giesela – lebt ja noch.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch ist nicht schwer zu berechnen. Der Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um also den Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, muss man wissen, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wäre.
Bei Kindern ist dies nicht so schwer zu bestimmen.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch von Kindern des Erblassers?
Der Pflichtteilsanspruch von Kindern des Erblassers beträgt-wie oben ausgeführt-genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der Anspruch genau ist, hängt nun davon ab, ob noch weitere Kinder oder berechtigte Personen vorhanden sind.
Beispiel: Sofern der Erblasser nur ein Kind hat und nicht verheiratet ist, dann beträgt der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes 50 % von der Erbmasse. Denn hier wäre das Kind Alleinerbe, da keine weiteren Erben vorhanden sind.
Wenn im obigen Fall zwei Kinder des Erblassers existieren und ein Kind wird enterbt und das andere als Erbe eingesetzt, dann beträgt der Pflichtteil des enterbten Kindes 25 %, denn ohne Enterbung würde der gesetzliche Erbteil beider Kinder 50 % betragen.
Wichtig ist, dass die Kinder grundsätzlich nur einen Anspruch auf Geld haben, sofern sie pflichtteilsberechtigt sind.
Warum ist die Verjährung beim Pflichtteilsanspruch so wichtig?
Der Grund ist der, dass der Pflichtteilsanspruch, wie schon das Wort sagt, ein Anspruch ist, der entsprechend geltend gemacht werden muss. Dies ist anders als bei Erben, der kraft Gesetz – automatisch – in seine Erbenstellung mit dem Tod des Erblassers eintritt.
Wenn das Kind, das einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, den Anspruch nicht gelten macht, dann verjährt dieser drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Erbfall entstanden ist. Das Kind muss allerdings auch vom Erbfall Kenntnis haben, damit die Verjährung beginnt.
Von daher ist es sehr wichtig, dass man versteht, dass man den Pflichtteilsanspruch (als Geldanspruch) grundsätzlich geltend machen muss.
Wem gegenüber muss man den Pflichtteilsanspruch geltend machen?
Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen. Dies geschieht meistens durch ein entsprechendes Auskunfts- und Aufforderungsschreiben.
Wird die Verjährungsfrist durch das Aufforderungsschreiben unterbrochen?
Nein, grundsätzlich kann die Verjährung nur durch Klageerhebung unterbrochen werden. Außergerichtliche Schreiben haben in der Regel keinen Einfluss auf den Lauf/Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Ausnahme bei Verhandlungen).
Wie soll so ein Aufforderungsschreiben aussehen?
Wenn zum Beispiel ein Anwalt den Erben im Auftrag eines Pflichtteilsberechtigten anschreibt, dann wird er in diesem Schreiben den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach geltend machen. Darüberhinaus muss der Pflichtteilsanspruch auch beziffert werden, was meistens zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht möglich ist. Von daher wird der Erbe in dem Schreiben auch gleichzeitig aufgefordert umfassend Auskunftserteilung über den Wert des Nachlasses und auch über Schenkungen, die der Erblasser an Dritte oder den Erben getätigt hat.
In der Regel sollte dies ein Anwalt machen, da hier bei Auskunft und deren rechtliche Wertung verschiedene Fehlerquellen bestehen, die nur Juristen, die sich mit dem Erbrecht beschäftigen, kennen. Bei der Auskunft muss ein nachvollziehbares Verzeichnis erstellt werden, allerdings ohne die Vorlage von Kontoauszügen.
Können Kinder des Erblassers den Pflichtteil vor Eintritt des Erbfalles fordern?
Nein, dies ist nicht möglich. Immer wieder hört man, dass Kinder bereits zu Lebzeiten ihren Pflichtteil fordern wollen, dies ist allerdings rechtlich nicht möglich. Der Pflichtteil entsteht erst mit dem Todesfall und vorher nicht. Vorher besteht kein Anspruch; es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Erblasser besonders sorgsam mit seinen wirtschaftlichen Werten umgeht, denn bis zum Tod kann der Erblasser mit sein Vermögen grundsätzlich machen, was er möchte. Hier gibt es nur recht weite rechtliche Grenzen.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Anspruch der daraus entsteht, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vorgenommen hat, welche den Nachlasswert reduziert haben. Dieser Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils tritt neben den Pflichtteilsanspruch. Gerade wenn versucht wird durch Schenkungen den Pflichtteilsanspruch zu minimieren, hilft der Pflichtteilsergänzungsanspruch und kann entsprechend-auch über eine Auskunft-wirksam geltend gemacht werden.
Achtung: 10-Jahresfrist
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch fällt einen sofort die Zehnjahresfrist ein. Davon hat fast jeder Mandant schon gehört. Alle Schenkung, die vor zehn Jahren erfolgt sind, fallen im Normalfall nicht unter dem Anwendungsbereich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Allerdings gibt es hier einige wichtige Ausnahmen. Wenn zum Beispiel der Erblasser sich ein Nießbrauchsrecht am Grundstück vorbehalten hat und das Grundstück verschenkt hat, dann beginnt die Frist erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen und damit fällt das Grundstück mit dem gesamten Wert in den Anwendungsbereich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Eine weitere wichtige Ausnahme ist die, dass bei Schenkungen zwischen Ehegatten ebenfalls die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers beginnt und von daher ebenfalls der Anspruch in voller Höhe besteht.
Haben Kinder beim Berliner Testament einen Pflichtteilsanspruch?
Das typische Berliner Testament setzt beide Eheleute zu gegenseitigen Erben ein. Oft ist dort geregelt, dass beim gemeinschaftlichen Testament (Ehegatenntestament) die Kinder erst dann erben sollen, wenn der letzte Ehepartner verstirbt. Dies ist grundsätzlich zulässig, allerdings kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass eines der Kinder oder alle Kinder bereits nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern.
Von daher findet sich auch dort eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, wonach das Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil bekommt. Dadurch sollen die Kinder davon abgehalten werden, bereits nach dem ersten Erbfall, also nach dem Tod eines Elternteils, ihren Pflichtteil zu fordern.
Rechtsanwalt Andreas Martin

Frohes Fest!
frohes Weihnachtsfest
Ich wünsche allen Mandanten und Geschäftspartnern ein frohes und erholsames Weihnachtsfest.
Rechtsanwalt Andreas Martin

Sitzblockade
Festkleben auf der Fahrbahn als neueste Prostestaktion
Gerade in Berlin (zuletzt Stadtautobahn BAB 100) kommt ist immer wieder zu Straßenblockaden. Gerade sog. „Klimaaktivisten“ kleben sich auf Straßen oder sogar auf Autobahnen, um gezielt den Straßenverkehr zu blockieren. Um eine schnelle Räumung zu verhindern, kleben sich dabei die Klimaaktivisten auf die Fahrbahn, was in der Regel dazu führt, dass es häufig einen langen Stau gibt. Um die Angelegenheit, dann für die betroffenen Verkehrsteilnehmer noch unangenehmer zu machen, werden dabei gezielt auch stark befahrene Straßenabschnitte und dann noch zur Rushhour blockiert. Dahinter steht die Protestgruppe „Aufstand der letzten Generation“, die damit von der Bundesregierung ein Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung erzwingen will. Ein solches Gesetz ist ein durchaus nachvollziehbares Anliegen; die Proteste sind dies aber nicht. Es stellt sich dann die Frage nach der Strafbarkeit der Aktivisten.
mehrere Straftatbestände können hier erfüllt sein
Es kommen hier mehrere Straftaten in Betracht, wie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte etc. Die Problematik ist aber auch, dass eine Sitzblockade eine Protestart ist, um auf diese Weise das öffentliche Interesse auf bestimmte Zustände, Entwicklungen oder politische Missstände zu lenken. Damit kann diese einen besonderen Schutzbereich eröffnen, nämlich den der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).
Nötigung- § 240 StGB
Der Straftatbestand, der wohl fast immer einschlägig ist, wäre die Nötigung nach § 240 StGB, da die Autofahrer gezwungen werden anzuhalten, obwohl diese ihre Fahrt fortsetzen möchten.
Im Gesetz steht dazu:
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Gewaltbegriff und Nötigung
Die Nötigung setzt die rechtswidrige Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.
Der Bundesgerichtshof entwickelte die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, wonach eine Gewaltanwendung bei einer Sitzblockade dann vorliegt, wenn es bei einer Blockade zu einem Rückstau von Fahrzeugen kommt und die Fahrer durch die vor ihnen stehenden Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert würden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 07.03.2011 – 1 BvR 388/05) sieht die Auslegung des BGH zum Gewaltbegriff bei der Nötigung als ausdrücklich verfassungsgemäß an.
Die Tatbestandsverwirklichung ergibt sich danach aus der mittelbaren Täterschaft der Demonstranten durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern.
Diese Auslegung des Gewaltbegriffs wurde mit der Entscheidung des BVerfG vom 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt.
Verwerflichkeit der Gewaltanwendung
Eine strafrechtliche Nötigung setzt aber weiter eine sog. Verwerflichkeit voraus (siehe § 240 Abs. 2 StGB). Der Punkt ist der, ob eine Versammlung vorliegt, welche unter dem Schutzbereich des Art. 8 GG fällt oder nicht. Liegt eine Versammlung vor, dann ist die Nötigung in der Regel nicht verwerflich und damit liegt keine strafrechtliche Nötigung vor.
Abwägung der Grundrechtsinteressen – Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?
Erforderlich ist dabei die Abwägung der betroffenen Grundrechtsinteressen. Wichtige Abwägungselemente nach dem BGH sind dabei
- die Dauer und die Intensität der Aktion,
- deren vorherige Bekanntgabe,
- Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten,
- die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
- Sachbezug zwischen der Fortbewegungsfreiheit der beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.
Was spricht für die Nötigung?
Die Dauer (mehrere Stunden/ verschärft durch das Festkleben auf der Fahrbahn) und Intensität (Blockierung von mehrere hunderten Autofahrern) sprechen hier in der Regel für eine Verwerflichkeit. Schließlich suchen sich die Aktivisten gerade viel befahrende Straßen in Großstädten zur Rushour aus. Dazu sagen muss man aber auch, dass ein Sitzstreik in Klein-Quetschebach vor dem örtlichen Konsum wenig Aufmerksamkeit bringt und es nahe liegt, dort zu „demonstrieren“, wo ein gewissen Maß an Aufmerksamkeit zu erzielen ist. Auch sind die Ausweichmöglichkeiten durch die eben nicht erfolgte vorherige Ankündigung für Autofahrer – gerade auf der Autobahn- sehr gering.
Es sprechen – es kommt aber immer auf den Einzelfall (!) an – mehr Argumente dafür bei dieser Art von Protesten ein die Verwerflichkeit und damit die strafrechtliche Nötigung anzunehmen.
Rechtsanwalt Andreas Martin

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?
Abfindung beim Aufhebungsvertrag
Abfindung und Aufhebungsvertrag werden oft im Zusammenhang gesehen. Der Grund ist, dass ein Auflösungsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss von daher dem Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schmackhaft machen, zumal hier fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht. Von daher bietet sich für den Arbeitgeber an, dem Arbeitnehmer hier eine Abfindung als Entlassungsentschädigung anzubieten. Oft wird dann noch für den Fall der Weigerung eine Kündigung des Arbeitsvertrag angedroht. Dies muss aber nicht zwangsläufig so sein.
Hier stellen sich verschiedene Fragen, auf die oft sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine sicheren Antworten haben, wie zum Beispiel, ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht und in welcher Höhe eine solche Abfindung im Aufhebungsvertrag gezahlt wird.
Muss beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt werden?
Nein, grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Es kann sich in wenigen Ausnahmefällen eine solche Verpflichtung ergeben, wenn der Arbeitgeber zuvor zum Beispiel dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesagt hat, was selten vorkommen dürfte. Der Arbeitgeber kann aber eine Abfindung zahlen und wird dies in der Regel machen, wenn er ein großes Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag schließt.
Wie hoch wäre eine solche Abfindung beim Abschluss eines Auflösungsvertrages?
Wie auch bei einer Klage nach der Kündigung ist es so, dass die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache ist. Diese ist individuell festzulegen. Hier spielen Interessen beider Seiten eine erhebliche Rolle, insbesondere, wie stark der Arbeitgeber tatsächlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer anstrebt und was er dazu bereit ist zu tun. In der Regel ist es so, dass der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die schwer zu kündigen sind und die er aus dem Betrieb haben möchte, versucht, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Auflösungsvertrag aufzuheben. Hier wird der Arbeitgeber in der Regel auch notfalls eine Abfindung zahlen, da er ansonsten kaum eine Möglichkeit hat das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Wo steht beim Aufhebungsvertrag die Abfindung?
Falls eine Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbart ist, findet man diese im Vertragstext. Dort kann dann zum Beispiel stehen:
„Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von XXXX € brutto. Die Abfindung ist mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig. Dieses bereits jetzt entstanden und vererblich.“
Wie kann der Arbeitnehmer bestmöglich eine Abfindung aushandeln?
Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie seine Karten aussehen. Falls er nur schwer zu kündigen ist, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein allgemeiner Kündigungsschutz (das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung) gilt und der Arbeitnehmer bereits lange Unternehmen beschäftigt ist oder beim Bestehen von Sonderkündigungsschutz. Falls dies der Fall ist, muss sich der Arbeitnehmer dessen auch bewusst sein. Man sollte also immer die eigene Verhandlungsposition kennen. Diese wird man in der Regel an den Chancen in einem möglichen Kündigungsschutzprozess festmachen. Als Einstieg kann hier die sogenannte Abfindungsformel herangezogen werden. Hier kann aber ohne Probleme nach oben abgewichen werden, da diese Abfindungsformel in der Regel keine Relevanz für die tatsächliche Höhe der Abfindung hat.
Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag und weshalb hat die Abfindungsformel keine Bedeutung?
Beim Arbeitsgericht Berlin ist die allgemeine Abfindungsformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr. Der Grund, weshalb die Abfindungsformel der Arbeitsgerichte beim Aufhebungsvertrag keine Relevanz hat, ist, dass diese Formel nur für den Fall entwickelt wurde, dass das Arbeitsgericht von sich aus-beim Stellen eines erfolgreichen Auflösungsantrags-dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuspricht. Die Abfindungsformel ist eher eine allgemeine Orientierung als ein verbindlicher Rechtssatz.
Weshalb werden beim Auflösungsvertrag und oft dennoch Abfindungen gezahlt?
Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, in der Regel ein Eigeninteresse an der Aufhebung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne Probleme das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wird er in der Regel sofort kündigen, da die Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist und eine Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist. Den schwierigeren Weg über ein Aufhebungsvertrag wird von daher Arbeitgeber erst dann wählen, wenn er den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündigen kann. Um zu erreichen, dass der Arbeitnehmer hier faktisch ebenfalls bereit ist sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und gegebenenfalls sogar eine Sperre beim Arbeitslosengeld hinzunehmen, wird versucht dem Arbeitnehmer die Beendigung möglichst schmackhaft zu machen in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet. Dies kommt in der Praxis recht häufig vor. Ein Anspruch darauf besteht aber-wie oben ausgeführt-nicht.
Wie kann der Arbeitgeber erreichen, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufhebt?
Wie bereits ausgeführt wurde, machen oft Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Auflösungsvertrag mittel Vergünstigungen“schmackhaft“. Dies muss aber nicht immer so sein. Wenn zum Beispiel eine Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, die eigentlich zur Kündigung nicht ausreichen durfte, dann kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber versuchen dies auszunutzen und dem Arbeitnehmer dann vor die Wahl stellen, ob dieser einen Aufhebungsvertrag schließt oder ob dann das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Auch hier sollte der Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lassen und standhaft bleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bereits entschieden, dass es zulässig ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier recht wenig Bedenkzeit beim Abschluss des Aufhebungsvertrages einräumt. Nur wenn er dessen verminderte Widerstandskraft bewusst ausnutzt, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer erkrankt ist, kann ein solcher Vertrag anfechtbar sein. Dies sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt überprüfen, falls der Arbeitnehmer tatsächlich einen solchen Vertrag geschlossen hat.
Was passiert in der Regel, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht abschließen möchte?
Oft drohen Arbeitgeber dann damit, dass sie das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beenden werden. Dies geschieht dann auch recht oft tatsächlich, allerdings sehe ich darin selten keinen Nachteil für den Arbeitnehmer. Ganz im Gegenteil. Der Arbeitnehmer fährt oft besser, wenn er den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ablehnt. Der Arbeitnehmer muss dann aber gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vorgehen, ansonsten ist er „aus dem Spiel“ und wird keine Abfindung mehr erhalten.
Nach der Klageerhebung gibt es einen Gütetermin und fast immer wird dort arbeitgeberseitig eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes angeboten und wenigstens der Abfindungsbetrag gezahlt, der im Aufhebungsvertrag angeboten wurde, meistens aber mehr.
Der Unterschied zwischen dem gerichtlichen Vergleich und dem Auflösungsvertrag besteht darin, dass beim gerichtlichen Vergleich dem Arbeitnehmer in der Regel keine Sperre beim Arbeitslosengeld I droht. Zudem hat der Arbeitnehmer durch den Gerichtsvergleich einen vollstreckbaren Titel und hat mehr Einfluss auf den Inhalt der Abfindungsvereinbarung. In der Regel ist von daher dieser Weg oft besser.
Kündigung oder Aufhebungsvertrag, was ist besser?
Die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitgebers oder ein Aufhebungsvertrag besser ist, wird oft gestellt. Die Arbeitgeberkündigung ist oft für den Arbeitnehmer günstiger, da er die Möglichkeit hat dann für den Arbeitgeber ein entsprechendes Prozessrisiko durch Erhebung der Kündigungsschutzklage zu schaffen und der Arbeitgeber hat dann eine recht hohe Hürde zu nehmen, um vor dem Arbeitsgericht die Kündigung auch rechtfertigen zu können. Oft wird der Arbeitgeber dann abwägen, ob es nicht besser es einen wirtschaftlichen Weg zu bestreiten und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten, um das Kündigungsschutzverfahren zu beenden. Macht er dies nicht, läuft er Gefahr, dass er eventuell Lohn nachzahlen muss (Annahmeverzugslohn), wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert. Von daher kommt es häufiger vor, dass im Kündigungsschutzverfahren der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer-meistens im Gütetermin -einen Vergleich anbietet und damit auch die Zahlung eine Abfindung.
Ist die Eigenkündigung eine Alternative?
Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist oft schlechter als der Aufhebungsvertrag, weil der Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung in der Regel keine Abfindung erhält.Die Möglichkeit eine Abfindung dann noch zu erstreiten, sind sehr gering.
Welche Kriterien spielen bei der Höhe einer Abfindung eine Rolle?
Die Kriterien die beim Aufhebungsvertrag im Bezug auf die Höhe einer möglichen Abfindung erheblich sind, sind die gleichen, wie auch im Kündigungsschutzverfahren. Hier spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:
– Dauer des Arbeitsverhältnisses
– Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
– Sozialdaten des Arbeitnehmers
– Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers
– allgemeiner Kündigungsschutz
– -Prozessrisiko für den Arbeitgeber insgesamt
– Höhe des Monatslohn des Arbeitnehmers
– Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
– -Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmern Arbeitgeber
Je schwieriger es für den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu kündigen und umso mehr der Arbeitgeber letztendlich die Lösung vom Arbeitnehmer anstrebt, umso besser sind die Chancen eine Abfindung in erheblicher Höhe auszuhandeln.
Kann man die Höhe einer Abfindung vorhersagen?
Nein, dies geht jedenfalls in den meisten Fällen nicht.
Hier sollte man beachten, dass jegliche Vorhersage der konkreten Abfindungshöhe-auch durch einen Rechtsanwalt-unseriös ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Abfindungsanspruch besteht. Niemand kann vorhersagen, in welcher Höhe der Arbeitgeber tatsächlich eine Abfindung zahlen wird. Auch die Abfindungsformel kann hier häufig dazu führen, dass Arbeitnehmer sich erheblich über ihre Möglichkeiten täuschen. Die Beratung durch einen Anwalt ist von daher unumgänglich.
Welche Gefahren gehen beim Abschluss eines Auflösungsantrag für den Arbeitnehmer aus?
Beim Arbeitnehmer besteht immer das Risiko, dass der Aufhebungsvertrag eine Vielzahl von negativen Regelungen enthält, was in der Praxis oft so ist. Oft gibt es auch eine große Erledigungsklausel/ Ausgleichsklausel mit entsprechenden Ausschüssen am Ende des Vertrages, die dazu führt, dass alle Ansprüche, die dort nicht im Aufhebungsvertrag geregelt sind, verfallen. Dies allein ist schon bedenklich. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag über die Aufhebung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gestellt wird und in der Regel eine Vielzahl von allein für den Arbeitgeber günstigen Regelung enthält, auch wenn dies für den Arbeitnehmer oft gar nicht ersichtlich ist.
Darüberhinaus droht dem Arbeitnehmer auch fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld I, auf jeden Fall dann, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Aber selbst wenn die Kündigungsfrist im Vertrag eingehalten wurde, wird er in der Regel-wegen der Aufgabe seines Arbeitsplatzes-der Arbeitnehmer eine Sperre beim Arbeitslosengeld eins erhalten. Arbeitgeber versuchen dies aufgrund dazu spielt und tun so, als wenn es diese Sperre grundsätzlich nicht gibt, wenn zum Beispiel eine Abfindung gezahlt wird. Dies ist grundsätzlich nicht so. Es gibt zwei der Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach in bestimmten Fällen eine Sperre nicht verhangen werden darf, allerdings würde ich mich als Arbeitnehmer nicht darauf verlassen, dass all diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, zumal diese auch recht schwierig zu prüfen sind.
Muss eine Abfindung versteuert werden?
Ja auch eine Abfindung ist zu versteuern. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht hier eine steuerliche Besserstellung des Arbeitnehmers vor, die sog. „Fünftelregelung“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Auch ist zu beachten, dass auf dem Abfindungsbetrag keine Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind. Dies ist eine Besonderheit und macht es von daher attraktiv auch entsprechende Ansprüche in einem Paket als Abfindung zu vereinbaren.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin – Marzahn – Hellersdorf
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

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