Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 18.9.2013 – 27 Ca 207/13) hielt eine Kündigung der Stadt Hamburg gegenüber einem Hamburger Polizisten, der auf Facebook einen Totenkopf mit Polizeimütze veröffentlichte für unwirksam. Die Kündigungsschutzklage des Polizisten hatte Erfolg, da – so das Arbeitsgericht – man aus diesem Vorfall nicht zwingend auf eine rechtsradikale Gesinnung des Polizisten schließen könne.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 23.08.2012 (Az: 11 Ca 10335/12) entschieden, dass die Sozialauswahl (betriebsbedingte Kündigung) eines Insolvenzverwalters rechtswidrig ist, wenn Fehlzeiten einer bestimmten Altersgruppe von Arbeitnehmern (hier 51 bis 60 jährig) in die Sozialauswahl einbezogen werden, bei anderen Altersgruppen aber nicht. Zudem dürfte auch nur Fehlzeiten zu berücksichtigen sein, die zukunftsrelevant sind. Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Cottbus und bekam vor dem LAG Berlin-Brandenburg Recht.
Personen, die in Berlin beim Land im öffentlichen Dienst (Senat, Bezirksämter etc) beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich den gleichen Vorschriften, wie “normale Arbeitnehmer” sofern es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Angestelltenverhältnisses geht, mit der Besonderheit, dass hier einige Sonderregelungen im TV-L Berlin zu beachten sind, wie z.B. die ordentliche Unkündbarkeit ab einer gewissen Beschäftigungsdauer. Gegen eine Kündigung des Landes Berlin (vertreten durch das jeweilige Bezirksamt) kann sich der gekündigte Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin wehren. Auch hier ist anwaltlicher Beistand sinnvoll.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.6.2013 – 2 AZR 790/11) hält eine rechtliche Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von 4,5 Monaten für unschädlich, da diese im Baugewerbe (über die Wintermonate) branchenüblich ist. Die Zeiten der vorherigen Beschäftigung (vor der Unterbrechung) werden damit zur Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz berücksichtigt. Für das Eintreten des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG ist eine Wartezeit von 6 Monaten notwendig. Im entschiedenen Fall (Kündigungsschutzklage nach Kündigung – vormals rechtliche Unterbrechung über die Wintermonate) wies des BAG den Fall an das LAG zurück mit der Feststellung, dass sogar eine rechtliche Unterbrechung von 4,5 Monaten unschädlich sein kann.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 3.4.2014 – 24 Ca 817/13) hat entschieden, dass ein Berufskraftfahrer, der – trotz betrieblichen Alkoholverbots – alkoholbedingt einen Verkehrsunfall während seiner Arbeitszeit mit Personen- und Sachschaden verursacht, mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Eine solche verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam. Es muss nicht zuvor vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Eine außerordentliche Kündigung kann u.U. auch gerechtfertigt sein. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht Berlin hatte keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 381/14) hat entschieden, dass eine langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen und damit ein außerordentlicher Kündigungsgrund ggfs. mit notwendiger Auslauffrist vorliegen kann.
Im Fall Emmely hob das Bundesarbeitsgericht die verhaltensbedingte Kündigung gegen die “Supermarktkassiererin” auf. Allerdings nicht, weil die “Pfandbons” eine Kündigung nicht gerechtfertigt hätten (geringer Wert), sondern aufgrund der nicht vorgenommenen Interessenabwägung bei der Kündigung. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit hätte der Arbeitgeber erst abmahnen müssen. Bei der Arbeitnehmerin hat sich über die Jahre des störungsfreien Arbeitsverhältnisses ein sog. “Vertrauenskapital” gebildet, das der Arbeitgeber hätte hier berücksichtigen müssen.
Klagefrist für Kündigungsschutzklage
Kündigt der Arbeitgeber so hat der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu wehren.
Eine Klage auf Abfindung gibt es nur in den wenigsten Fällen.
Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage, dann gilt die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Dann wird selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.
Für den Arbeitnehmer, der zum Beispiel eine Abfindung aushandeln will, ist damit diese Möglichkeit auch ausgeschlossen. Selbst derjenige, der eine Abfindung vom Arbeitgeber aushandeln will, kommt an die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht vorbei.
Von daher ist die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage von erheblicher Bedeutung.
3-Wochen Klagefrist
Der Arbeitnehmer sollte – beim Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber – immer daran denken, dass er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (in Berlin ist das dies Arbeitsgericht Berlin auch für Arbeitnehmer aus Marzahn-Hellersdorf) Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn er sich gegen die Kündigung wehren möchte.
Rechtsanwalt A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat im Jahr 2012 entschieden (Entscheidung vom 8.5.2012 – 5 Ca 307/11), dass die Vereinbarung einer für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichlangen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag von 18 Monaten rechtswirksam ist. Hierin liegt keine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers, da ja z.B. durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sogar ohne Sachgrund eine Bindung von 24 Monaten vereinbart werden kann.
Kündigungen wegen Beleidigungen auf Facebook oder anderen sozialen Portalen nehmen sehr stark zu. Diesbezüglich gibt es diverse arbeitsrechtliche Entscheidungen, die – je nach Einzelfall – eine verhaltensbedingte Kündigung für begründet halten oder diese ablehnen, da zunächst abzumahnen ist. Entscheidend ist hierbei, wer beleidigt wird, welche Intensität die Beleidigung hat, welche Auswirkungen diese konkret hatte, ob die Beleidigung vielen Personen bekannt geworden ist, welchen Personenkreis die Beleidigung bekannt geworden ist, ob der Arbeitnehmer zuvor provoziert wurde oder nicht und wie sich der der Arbeitnehmer bisher im Arbeitsverhältnis verhalten hat (Stichwort: störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses).
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