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BAG, Arbeitsrecht, Kündigung

BAG: Leiharbeiter zählen mit!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.01.2013 entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.  Januar 2013 – 2 AZR 140/12), dass bei der Bestimmung des Schwellenwertes nach § 23 KSchG auch Leiharbeiter im Entleiherbetrieb mitzählen können, obwohl diese rein rechtlich keine Arbeitnehmer dieses Betriebes sind, wenn die Leiharbeiter zur Deckung eines in der Regel bestehenden Personalbedarfes beschäftigt sind.

14. Mai 2017/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung, Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage

Nebenjob bei Krankheit nicht generell verboten

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.10.2013 – 11 Sa 915/12) hielt eine Kündigung des Arbeitgebers wegen einer geringen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers während einer Erkrankung für unwirksam. Der Arbeitnehmer übte die Tätigkeit nur für 1 Stunden pro Tag aus und diese führte auch nicht zu einer Verzögerung der Heilung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich.

14. Mai 2017/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung, Kündigungsschutzklage, LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg: Facebook-Kündigung wegen Veröffentlichung von Patientenfotos unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.4.2014, 17 Sa 2200/13) hat entschieden, dass eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin, die Patientenfotos auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht hatte, unwirksam ist. Der Arbeitgeber hätte zunächst abmahnen müssen.

14. Mai 2017/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung, Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht BW: außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer unwirksam

Ein ordentliche unkündbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann nicht aus verhaltensbedingten Gründen außerordentliche mit einer sozialen Auslauffrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist “widersprüchlich” und unwirksam, so dass Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg (Urteil vom 25.6.2014 – Sa 35/14). Zuvor hatte dies ebenfalls das Bundesarbeitsgericht entschieden.

14. Mai 2017/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
fristlose Kündigung und Beleidigung - LAG Rheinland-Pfalz
Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer bezeichnet Chef als “Psycho und irre” – Kündigung unwirksam

Arbeitnehmer bezeichnet Chef als “Psycho und irre” – Kündigung unwirksam

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14. Mai 2017/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsrecht, Kündigung

LAG Schleswig-Holstein: fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Zugang

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 26.8.2014 – 1 Ta 123/14) hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum Ablauf des Tages, an dem diese zugeht (beim Arbeitnehmer eingeht) beendet, sondern direkt (stundengenau) mit dem Zugang beim Arbeitnehmer (hier Einwurf in den Briefkasten).

14. Mai 2017/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung, Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Per E-Mail bekommt man Nachrichten von Freunden und auch mal vom Chef. Man kann nur hoffen, dass gerade vom Chef nichts Negatives kommt, aber wenn doch mal per E-Mail vom Arbeitgeber eine Kündigung kommt, stellt man sich als Arbeitnehmer die Frage, ob die Kündigung per E-Mail wirksam ist.

Kündigung per E-Mail wirksam?

Eine Kündigung des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist eben nicht, wenn nur eine elektronische Erklärung übersandt wird, die auch nicht unterzeichnet ist. Die Kündigung per E-Mail ist also keine wirksame Kündigung. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung nichtig ist. Eine Kündigungsschutzklage muss nicht innerhalb der 3-Wochenfrist erhoben werden; trotzdem sollte der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist einen Anwalt zur Beratung aufsuchen.

Kündigung per E-Mail erhalten – zum Anwalt und beraten zu lassen?

Trotzdem sollte sich der Arbeitnehmer, der eine Kündigung per E-Mail vom Arbeitgeber erhält von einem Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert ist (Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn) beraten lassen. Dieser entscheidet dann, ob (Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber außergerichtlich betreiben) und wie (Kündigungsschutzklage) sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin Mitte – Rechtsanwalt A. Martin

11. Mai 2010/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemeines, juristische Begriffe, Kündigung

juristische Begriffe erklärt: heute Kündigung

juristische Begriffe erklärt: heute Kündigung – von Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

Mit dem Begriff Kündigung kann fast jeder etwas anfangen. Gerade im Arbeitsrecht (z.B. bei der Kündigungsschutzklage) und Mietrecht spiel die Kündigung eine wichtige Rolle.

Was soll man da noch erklären, was eine Kündigung ist, weiß doch jeder, fragen sich jetzt viele Leser. Na, eine ganze Menge!  Na, dann können Sie vielleicht folgende Fragen beantworten?

Was ist eine Kündigung juristisch gesehen?

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig deshalb, da es – anders als beim Vertrag – nicht darauf ankommt, dass das Gegenüber der Kündigung zustimmt. Empfangsbedürftig deshalb, da eine Kündigung, die den Empfänger nicht erreicht, nicht wirksam wird.

Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?

Nein, dies geht nicht. Eine Willenserklärung entfaltet – wenn diese Wirksam abgegeben wurde – Rechtswirkungen. Willenserklärungen sind gestaltungsfeindlich (so drücken dies die Juristen aus) und können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Nun fragen sich vermutlich einige Leser, dass sie aber schon von einer Rücknahme einer Kündigung gehört haben oder dies sogar schon erlebt haben, z.B. im Rahmen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

In der Praxis kommt die Erklärung – vor allem im Kündigungsschutzverfahren –  “Ich nehme die Kündigung zurück!” tatsächlich häufig vor. Trotzdem ist dies aber juristisch nicht möglich. Die Gerichte legen eine solche Erklärung als Angebot auf Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnis aus, da der juristische Laie ja nicht weiß, dass eine Kündigung nicht zurückgenommen werden kann aber die Rechtsfolgen der Rücknahme, nämlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (z.B. des Arbeitsverhältnisses) möchte. Die Gerichte sagen sich ” er sagt zwar Rücknahme der Kündigung, meint aber Fortsetzung des Vertragsverhältnis zu den vorherigen Bedingungen und so legen wir diese Erklärung aus”. Ein Unterschied bleibt aber, denn der Gekündigte muss zustimmen. Wäre eine Rücknahme der Kündigung möglich, bräuchte man ja keine Zustimmung. Beim Angebot auf Fortsetzung des Vertrages aber schon, da hier ein Vertrag angeboten wird. Auch muss der Arbeitgeber dann erklären, dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten wird.

Muss man den Zugang der Kündigung bestätigen?

“Bitte hier unterschreiben?” Dies hört man vor allen von Arbeitgebern, die dem Arbeitnehmer die Kündigung übergeben haben und nun auf die Bestätigung durch Unterschrift hoffen. Der Arbeitnehmer oder Mieter muss aber nichts unterschreiben oder bestätigen.

Kann man eine Kündigung zurückweisen?

Ja, in bestimmten Fällen. Wenn die Kündigung von einem Vertreter ausgesprochen wird und der Kündigungserklärung keine Vollmacht beilag, dann kann die Kündigung “unverzüglich” (§ 174 BGB) zurückgewiesen werden mit der Folge, dass diese nicht wirksam wird. Der Gekündigte soll nämlich Sicherheit haben, dass die Kündigung tatsächlich von einer berechtigten Person ausgesprochen wird. Liegt keine Vollmacht bei, weiß der Gekündigte eben nicht, ob die Gegenseite überhaupt die Kündigung vornehmen darf.

Auch die Zurückweisung der Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ebenfalls wiederum vom Empfänger zurückgewiesen werden kann, wenn keine Vollmacht beigefügt ist, sofern die Zurückweisung von einem Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) erklärt wird.

Anwalt Berlin Marzahn-Hellersdorf – A. Martin

25. Januar 2010/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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