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Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?Andreas Martin
Allgemein, Arbeitslohn, Arbeitsrecht, Kündigung

Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?

 


 

Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?

Lohn nach Kündigung


Inhaltsverzeichnis

  • Wann wird das Gehalt nach einer Kündigung des Arbeitgebers fällig?
  • Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
  • Fälligkeit des Arbeitslohnes
  • Kein Lohn nach Kündigung – was tun?
  • Wann ist der letzte Lohn nach der Kündigung zu zahlen?
    • Letzter Lohn bei Kündigung mit ordentlicher Kündigungsfrist
    • Letztes Gehalt bei fristloser Kündigung
    • Überstunden nach Kündigung
    • Arbeitszeugnis nach Kündigung
    • Urlaub und Freistellung
    • Lohnklage bei fehlender Lohnzahlung noch Kündigung

Wann wird das Gehalt nach einer Kündigung des Arbeitgebers fällig?

 

Der Lohn nach einer Kündigung ist nicht selten umstritten. Der letzte Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis wird nämlich nicht immer pünktlich gezahlt. Der Ärger ist um so größer, wenn dann auch noch die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber – gegen den Willen des Arbeitnehmers – herbeigeführt wurde und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Die Kündigung des Arbeitsvertrags kann durch den Arbeitgeber ordentlich erfolgen, dann muss dieser die Kündigungsfrist einhalten. Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort, also fristlos. Hier braucht der Arbeitgeber aber einen außerordentlichen Kündigungsgrund und muss außerdem die Kündigung innerhalb einer 2-Wochenfrist ab Kenntnis vom Kündigungsgrund aussprechen.


Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet dem Arbeitnehmer den vereinbarten Arbeitslohn bzw. das vereinbarte Gehalt zu zahlen und diesen rechtzeitig zu entlohnen. Dies ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Andererseits muss der Arbeitnehmer ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung erbringen. Auf den Lohn ist der Arbeitnehmer in der Regel dringend angewiesen. Da er zunächst in Vorleistung mit der Erbringung der Arbeitsleistung geht, wird der Lohn erst am Ende des laufenden bzw. oft sogar erst im folgenden Monat gezahlt.


Fälligkeit des Arbeitslohnes

Der Arbeitnehmer bringt seine Arbeitsleistung und der Arbeitslohn wird dann am Ende des Monats fällig. In der Regel ist die Fälligkeit dann zum ersten Tag des Folgemonats.

Beispiel: der Arbeitnehmer arbeitet im Juli 2021 und bringt seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß. Sodann wird der Lohn, wenn es keine anderweitige Regelung im Arbeitsvertrag gibt kommt, zum ersten des Folgemonats, also zum 1. August 2021 zur Zahlung fällig.


Kein Lohn nach Kündigung – was tun?

Bei einer Kündigung des Arbeitgebers muss dieser die Kündigungsfristen einhalten. Nur wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, darf der Arbeitgeber fristlos das Arbeitsverhältnis kündigen. D. h., dass der Arbeitgeber grundsätzlich bis zum letzten Tag das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abwickeln muss. Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet bis zum letzten Tag zu arbeiten, es sei denn, er wird vom Arbeitgeber bis dahin freigestellt. Aufgrund dieser Verpflichtungen muss der Arbeitgeber auch den Lohn des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß zahlen. Das Arbeitsverhältnis ist von daher bis zum Ende abzurechnen und bis zum letzten Tag müssen beide Seiten ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt oder keine rechtzeitige Gehaltszahlung vornimmt, dann macht oft nur noch die Lohnklage für den Arbeitnehmer Sinn. Der Arbeitnehmer sollte dann zügig außergerichtlich und notfalls gerichtlich seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn durchsetzen.


Wann ist der letzte Lohn nach der Kündigung zu zahlen?

Hier gilt nichts anderes als bei der normalen Fälligkeit des Arbeitslohns. Der letzte Lohn ist mit der gleichen Fälligkeit zu zahlen wie ein ganz normaler Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis. Dies heißt also, dass wenn es keine andere Regelung im Arbeitsvertrag gibt, dann geht die gesetzliche Regelung, wonach der Lohn fällig wird zum ersten Tag des Folgemonats. Dies gilt bei Löhnen, die monatlich gezahlt werden, was ja der absolute Normalfall ist.

Beispiel: der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ordentlich zum 31. August 2021. Der Arbeitnehmer wird freigestellt.

 

Hier ist der Lohn für den Monat August am 1. September 2021 fällig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer vorher bereits freigestellt war und von daher seine Arbeitsleistung gar nicht mehr bringen muss. Dies ändert an der Lohnzahlungspflicht nichts und auch nichts an der Fälligkeit.


Letzter Lohn bei Kündigung mit ordentlicher Kündigungsfrist

 

Auch hier gilt das oben Gesagte. Der Arbeitgeber muss den letzten Lohn ordnungsgemäß und rechtzeitig zahlen. Dieser wird so fällig, wie dies im Arbeitsvertrag steht. Es gibt keine Unterscheidung dann, ob es dies der letzte Lohn ist und das Arbeitsverhältnis endet. Auch spielt die Freistellung keine Rolle. Es gilt das oben Gesagte.

 


Letztes Gehalt bei fristloser Kündigung

 

Auch bei der fristlosen Kündigung ergibt sich nichts anderes. Auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel zu Mitte des Monats endet und die fristlose Kündigung zum Beispiel wirksam ist, ist der Lohn trotzdem erst am ersten des nächsten Monats fällig. Spielt also keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits am ersten Tag des Monats endet oder am letzten.

 

Beispiel: der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer fristlos und außerordentlich am 16. August 2021 das Arbeitsverhältnis.

 

Der Lohn wird hier-wie oben-am 1. September 2021 fällig, wenn es keine andere Regelung über die Fälligkeit im Arbeitsvertrag gibt.

 


 

Überstunden nach Kündigung

 

Oft kommt es vor, dass Arbeitnehmer bestehende Überstunden im Arbeitsverhältnis angesammelt haben. Wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde, wollen Arbeitnehmer dann diese Überstunden vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet Überstunden zu bezahlen. Hier ist auch darauf zu achten, ob ich gegebenenfalls Überstundenansprüche aufgrund von Verfallsklausel im Arbeitsvertrag bereits verfallen sind. Gegebenenfalls muss dies ein Anwalt prüfen. Ein Überstundenprozess ist nicht ganz so einfach und der Arbeitnehmer muss darlegen und notfalls beweisen, dass Überstunden angefallen und angeordnet bzw. vom Arbeitgeber geduldet wurden.

 


 

Arbeitszeugnis nach Kündigung

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet so jedenfalls nach § 106. Gewerbeordnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Dabei wird bei einer kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses ein einfaches Arbeitszeugnis erteilt und bei langer Dauer ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch bestimmte Formulierungen des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer meinen, dass er besser als der Durchschnitt war, keiner sich gegen ein Arbeitszeugnis wenden und auf eine bessere Note/ Bewertung klagen, wenn der Arbeitgeber nur eine durchschnittliche oder unterdurchschnittlichen Note/Bewertung erteilt hat.

 


 

Urlaub und Freistellung

 

Oft ist es so, dass Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung mit Zugang der Kündigung bereits unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden freigestellt werden. Die Formulierungen in Bezug auf die Überstunden bzw. Urlaubsanrechnung sind oft nicht richtig vom Arbeitgeber gewählt. Oft sind solche Klauseln bzw. Schreiben unwirksam. Wichtig ist auch, dass eine widerrufliche Freistellung nicht erfolgen kann, wenn der Arbeitgeber möchte, dass der Arbeitnehmer den Urlaub im Freistellungszeitraum nimmt. Widerruflich heißt ja dann, dass der Arbeitgeber  jederzeit den Urlaub des Arbeitnehmers unterbrechen könnte. Dies ist rechtlich aber nicht zulässig. Von daher kann Urlaub nur unwiderruflich gewährt werden.


 

Lohnklage bei fehlender Lohnzahlung noch Kündigung

 

Trotz allen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Arbeitsvertrag kommt es nicht selten vor, dass gerade bei der letzten Lohnzahlung es Probleme gibt. Oft meinen Arbeitgeber, dass sie gegebenenfalls noch Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche gegen die Arbeitnehmer haben und Arbeitnehmer meinen, dass ihnen noch diverse Ansprüche, wie zum Beispiel Überstundenvergütung etc. zusteht. Hier gibt es dann nicht selten Probleme. Wie oben ausgeführt, muss der Arbeitgeber den Lohn pünktlich zahlen, wie den ganz normalen Lohn im Arbeitsverhältnis. Beim Gehalt ist die Gehaltszahlung ebenfalls rechtzeitig vorzunehmen.

 


 

 

Wenn der Arbeitgeber aber nach Fälligkeit nicht zahlt, dann kommt der Arbeitgeber bereits am ersten Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes im Zahlungsverzug. Dies passiert auch ohne vorherige Mahnung. Ab diesem Tag muss er dann Verzugszinsen zahlen. Eine Schadenpauschale muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Auch gibt es keine Erstattung von Anwaltskosten, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer sich nun einen Anwalt nehmen, um den Lohn außergerichtlich bzw. gerichtlich durchzusetzen.

 


 

 

Es ist oft sinnvoll, wenn der Lohn zügig nach Fälligkeit eingeklagt wurde. Außergerichtlich kann man gegebenenfalls ein kurzes Schreiben mit einer recht kurzen Frist zur Zahlungsaufforderung/Mahnung machen. Ansonsten macht es oft nur Sinn, den Lohn direkt über eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einzuklagen. Sinn über einen Rechtsanwalt macht eine solche Lohnklage nur dann, wenn eine bestimmte Summe überschritten wird. Bei Zahlung zum Beispiel unter 2000 € macht es oft Sinn, wenn der Arbeitnehmer selbst den Lohn beim Arbeitsgericht, gegebenenfalls über die Rechtsantragsstelle einklagt. Beim Arbeitsgericht Berlin funktioniert die Rechtsantragsstelle recht gut.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn

8. August 2021/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: Arbeitgeber, Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmer, Entgelt, Fälligkeit nach Kündigung, fristlose Kündigung, Gehalt, Kündigung, Kündigungsfrist, Lohn, Lohnklage, Lohnzahlung, Mahnung, Überstunden, Urlaub, Zahlungspflicht
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