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Vortäuschen einer Erkrankung und außerordentliche Kündigung – Arbeitsgericht Berlin

außerordentliche Kündigung bei Vortäuschen einer Erkrankung

Erkrankt ein Arbeitnehmer so ist es oft so, dass der Arbeitgeber vermutet, dass diese Krankheit vorgeschoben ist. Die Erkrankung weisst der Arbeitnehmer durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes nach. Dieser Nachweis hat grundsätzlich einen erheblichen Beweiswert.

Wenn der Arbeitgeber also mein, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht krank ist, muss er den Beweiswert die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in irgendeiner Weise erschüttern. Oft schaltet der Arbeitgeber dann den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein. Hier kommt es aber nicht oft dazu, dass festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist. Manchmal wird die Dauer der Erkrankung etwas verkürzt.

Anders ist es aber, wenn nachweislich klar ist, dass der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, da er zum Beispiel in seiner Freizeit Tätigkeiten durchführt, die mit der Erkrankung nicht in Einklang zu bringen sind. Hier wird der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

Täuscht der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit vor, dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. In Einzelfällen kann aber eine Abmahnung zuvor erforderlich sein.

Beim nachfolgenden Fall des Arbeitsgericht Berlin handelt es sich um so eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.

Inhaltsverzeichnis

  • Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin
  • Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
    • Fachanwalt für Arbeitsrecht
    • Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Das Vortäuschen einer Krankheit durch den Arbeitnehmer kann zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Trotzdem kann unter Umständen zuvor eine Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich sein (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.02.2015, 21 Sa 1902/14). Ein Arbeitnehmer erklärte morgens gegenüber dem Arbeitgeber, dass er verschlafen habe und jetzt zum Arzt gehen müsse, um sich krankschreiben zu lassen. Sodann reichte er später die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.

Nachtrag:

Das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2015 – 21 Sa 1902/14 bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Auch das LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 – 7 Sa 672/14 hat sich mit der Frage des Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit befasst:

Täuscht der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit bewusst unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit der weiteren Folge der Entgeltfortzahlung vor, ist diese eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages. Grundsätzlich ist dieses Verhalten an sich als Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet. Jedoch muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat, dass also die vom ihm behauptete Krankheit nicht vorliegt. Ein Attest hat einen hohen Beweiswert, so dass es in der Regel die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung beweist. Ist es der Arbeitgeberin gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern oder zu entkräften, tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage des Attests bestand; der Arbeitgeber muss jedoch nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann.

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