Das Arbeitsgericht Heilbronn hat im Jahr 2012 entschieden (Entscheidung vom 8.5.2012 – 5 Ca 307/11), dass die Vereinbarung einer für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichlangen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag von 18 Monaten rechtswirksam ist. Hierin liegt keine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers, da ja z.B. durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sogar ohne Sachgrund eine Bindung von 24 Monaten vereinbart werden kann.
Kündigungen wegen Beleidigungen auf Facebook oder anderen sozialen Portalen nehmen sehr stark zu. Diesbezüglich gibt es diverse arbeitsrechtliche Entscheidungen, die – je nach Einzelfall – eine verhaltensbedingte Kündigung für begründet halten oder diese ablehnen, da zunächst abzumahnen ist. Entscheidend ist hierbei, wer beleidigt wird, welche Intensität die Beleidigung hat, welche Auswirkungen diese konkret hatte, ob die Beleidigung vielen Personen bekannt geworden ist, welchen Personenkreis die Beleidigung bekannt geworden ist, ob der Arbeitnehmer zuvor provoziert wurde oder nicht und wie sich der der Arbeitnehmer bisher im Arbeitsverhältnis verhalten hat (Stichwort: störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses).
Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.01.2013 entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12), dass bei der Bestimmung des Schwellenwertes nach § 23 KSchG auch Leiharbeiter im Entleiherbetrieb mitzählen können, obwohl diese rein rechtlich keine Arbeitnehmer dieses Betriebes sind, wenn die Leiharbeiter zur Deckung eines in der Regel bestehenden Personalbedarfes beschäftigt sind.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.10.2013 – 11 Sa 915/12) hielt eine Kündigung des Arbeitgebers wegen einer geringen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers während einer Erkrankung für unwirksam. Der Arbeitnehmer übte die Tätigkeit nur für 1 Stunden pro Tag aus und diese führte auch nicht zu einer Verzögerung der Heilung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.4.2014, 17 Sa 2200/13) hat entschieden, dass eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin, die Patientenfotos auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht hatte, unwirksam ist. Der Arbeitgeber hätte zunächst abmahnen müssen.
Ein ordentliche unkündbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann nicht aus verhaltensbedingten Gründen außerordentliche mit einer sozialen Auslauffrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist “widersprüchlich” und unwirksam, so dass Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg (Urteil vom 25.6.2014 – Sa 35/14). Zuvor hatte dies ebenfalls das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Arbeitnehmer bezeichnet Chef als “Psycho und irre” – Kündigung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 26.8.2014 – 1 Ta 123/14) hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum Ablauf des Tages, an dem diese zugeht (beim Arbeitnehmer eingeht) beendet, sondern direkt (stundengenau) mit dem Zugang beim Arbeitnehmer (hier Einwurf in den Briefkasten).
Per E-Mail bekommt man Nachrichten von Freunden und auch mal vom Chef. Man kann nur hoffen, dass gerade vom Chef nichts Negatives kommt, aber wenn doch mal per E-Mail vom Arbeitgeber eine Kündigung kommt, stellt man sich als Arbeitnehmer die Frage, ob die Kündigung per E-Mail wirksam ist.
gesetzliche Regelung zur Schriftform der Kündigung
§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Kündigung per E-Mail wirksam?
Eine Kündigung des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist eben nicht, wenn nur eine elektronische Erklärung übersandt wird, die auch nicht unterzeichnet ist. Die Kündigung per E-Mail ist also keine wirksame Kündigung. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung nichtig ist. Eine Kündigungsschutzklage muss nicht innerhalb der 3-Wochenfrist erhoben werden; trotzdem sollte der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist einen Anwalt zur Beratung aufsuchen. Wenn also der Arbeitgeber per E-Mail kündigt, zeigt dies, dass er sich mit den arbeitsrechtlichen Regelungen wenig auskennt.
Rat zum Anbieten der Arbeitskraft und zur Kündigungsschutzklage
Die Kündigung ist deshalb nichtig, dass sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und zwar gegen § 623 BGB. Dies wird oft von Arbeitgeberseite übersehen. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber sicherheitshalber trotzdem seine Arbeitskraft unter Zeugen nochmals tatsächlich anbieten sollte. Oft kann er mich den Zugang einer mündlichen, Kündigung per Fax oder WhatsApp nicht ohne weiteres nachweisen und dann sagte Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist und zahlt keinen Lohn und kündigt dann gegebenfalls außerordentlich schriftlich.
Kündigung per E-Mail erhalten – zum Anwalt und beraten zu lassen?
Trotzdem sollte sich der Arbeitnehmer, der eine Kündigung per E-Mail vom Arbeitgeber erhält von einem Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert ist (Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn) beraten lassen. Dieser entscheidet dann, ob (Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber außergerichtlich betreiben) und wie (Kündigungsschutzklage) sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt.
Anwalt Marzahn – Rechtsanwalt A. Martin
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Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade)
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Anfahrt mit dem Kfz:
Parkplätze vor dem Nettomarkt