Kündigung oder Kurzarbeit-was ist für den Arbeitgeber besser?
Schlagwortarchiv für: Kündigung
Darf der Arbeitnehmer aufgrund von Corona eine Dienstreise verweigern?

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten-noch schnell noch Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?
Die Kündigung des Arbeitgebers ist eine einschneidende Maßnahme. Dies erlebe ich als Anwalt in Marzahn -Hellersdorf (Berlin) oft, wenn Mandanten sich zum Thema Kündigungsschutz beraten lassen. Die Arbeitnehmer sind oft menschlich vom Arbeitgeber enttäuscht.
Kostentragung im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht
Wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung des Arbeitgeber nicht mittels Kündigungsschutzklage wehrt , bestimmt § 7 des Kündigungsschutzgesetzes, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung endet. Dies ist die sogenannte Wirksamkeitsfiktion. Aufgrund des oft nicht unerheblichen Kostenrisikos kann sich derjenige Arbeitnehmer glücklich schätzen, der über eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht verfügt, die das Kündigungsschutzverfahren finanziert. Ansonsten bleibt nur die Kündigungsschutzklage ohne Anwalt über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts oder die Eigenfinanzierung des Anwalts.
rückwirkend eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen
Nachfolgend geht es um die Möglichkeit nachträglich eine solche Rechtschutzversicherung abzuschließen.
Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit auf Abfindung
Der Arbeitnehmer hat nur die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zu wehren. Eine Klage auf Abfindung ist meistens nicht möglich. Trotzdem werden im Kündigungsschutzverfahren, meistens in der Güteverhandlung, Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt. Dies ist auch beim Arbeitsgericht Berlin ständige Praxis. Wie hoch die Abfindung ist, ist reine Verhandlungssache und hat nicht sehr viel mit der Abfindungsformel (beim Arbeitsgericht Berlin ist diese 1/2-Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr) zu tun.
Abfindung ist oft reine Verhandlungssache
Es geht im Endeffekt allein darum, wie hoch das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist und ob dieser den Arbeitnehmer unbedingt loswerden möchte.
Kosten des Kündigungsschutzverfahrens sind oft nicht unerheblich
Unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens hat der Arbeitnehmer immer die Kosten seines eigenen Anwalts zu tragen. Dies gilt im außergerichtlichen Bereich und auch im Arbeitsgerichtsverfahren/Kündigungsschutzverfahren in der 1. Instanz. In der zweiten Instanz ändert sich dies, dort gibt es dann eine Kostenerstattungspflicht. Geregelt ist dies in § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes.
§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz- Kostentragungspflicht
(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.
eigene Anwaltsgebühren sind Kostenrisiko, wenn nicht rechtschutzversichert
Dies heißt für den Arbeitnehmer, dass er das Kündigungsschutzverfahren selbst finanzieren muss. Die Anwaltskosten sind ein erheblicher Teil dieser Kosten. Diese können – abhängig vom Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers zwischen € 1.500 und € 3.500 betragen.
Die Gerichtskosten sind meistens gering und entfallen komplett, wenn ein Vergleich geschlossen wird.
Anwaltsgebühren sind abhängig vom Streitwert
Die Anwaltskosten bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Dieser wiederum bestimmt sich nach dem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers (Der Streitwert im Kündigungschutzverfahren ist in der Regel, das dreifache Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.).
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat ein Bruttomonatseinkommen von 2500 €. Nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit beträgt von daher der Streitwert für das Verfahren bei einer Kündigungsschutzklage 7500 €. Aus diesem Streitwert kann man dann die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren berechnen. Die Anwaltsgebühren betragen hier – ohne Vergleich – € 1.517,25 nach dem RVG 2021. Kommt es zum Vergleich, dann betragen die gesetzlichen Gebühren für den Anwalt € 2.114,63. Beim gerichtlichen Vergleich entfallen die Gerichtskosten.
Kostenfrage entscheidet oft über Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
Von daher ist die Frage, ob der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht oder nicht, auch oft eine Kostenfrage. Der Arbeitnehmer, der eine Arbeitsrechtsschutzversicherung hat, hat hier keine großen Probleme sich zu entscheiden. In der Regel wird er sich immer für die Erhebung der Kündigungschutzklage entscheiden, da dies für ihn – abgesehen von der Selbstbeteiligung, wenn eine besteht – kostenneutral ist.
Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt eigene Anwaltskosten
Die Rechtschutzversicherung übernimmt in der Regel die kompletten eigenen Anwaltsgebühren (die der Gegenseite müssen ja nicht gezahlt werden). Damit entstehen für den Arbeitnehmer keine eigenen Kosten, es sei denn, dass er möchte, dass der Anwalt spezielle Anträge im Kündigungsschutzverfahren stellt, die von der Rechtschutzversicherung nicht übernommen werden (z.B. oft gibt es Probleme beim Weiterbeschäftigungsantrag/ Annahmeverzugsantrag).
Rechtschutzversicherung und Vergleichsabschluss beim Arbeitsgericht
Auch beim Abschluss eines Vergleichs, der eine zusätzliche Anwaltsgebühren (die sog. Einigungsgebühr) auslöst, übernimmt die Rechtschutzversicherung die zusätzlichen Kosten; manchmal gibt es Probleme beim Vergleichsabschluss mit sog. Vergleichsmehrwert. Ein Vergleichsmehrwert liegt dann vor, wenn zum Beispiel auch eine Freistellung oder ein Arbeitszeugnis (bei verhaltensbedingter Kündigung) im Vergleich geregelt werden, was für den Arbeitnehmer aber sinnvoll ist.
erheblicher finanzieller Vorteil beim rechtzeitigen Abschluss einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht
Unabhängig von kleineren möglichen Zuzahlungen, die selten vorkommen, ist das Bestehen und der Eintritt einer Rechtsschutzversicherung für den Arbeitnehmer ein erheblicher finanzieller Vorteil. Der Grund dafür ist auch der, dass der Arbeitnehmer fast nie vorher weiß, wie das Kündigungsschutzverfahren ausgehen wird. Oft geht es nur um die Zahlung einer Abfindung, auf die aber selten ein Anspruch besteht. Wie oben ausgeführt, ist die Abfindung reine Verhandlungssache. Der Arbeitgeber muss diese nicht zahlen und muss dann, wenn er den Prozess verliert, den Arbeitnehmer weitergeschäftigen. Der Arbeitnehmer kann also nicht sicher sein, dass überhaupt etwas am Ende des Verfahrens vom Arbeitgeber bekommt. Wenn aber finanziell nichts zu verlieren ist, da die Rechtschutz greift, dann ist die Entscheidung für den Arbeitnehmer einfach. Er wird in der Regel klagen.
Rechtschutz oder Selbstzahler
Für viele Arbeitnehmer ist von daher die Kostenfrage entscheidungserheblich. Der Arbeitnehmer, der keine Rechtschutzversicherung hat, hat nur die Möglichkeit selbst Kündigungsschutzklage einzureichen oder-bei sehr schlechten Einkommen und fehlenden Vermögen -über Prozesskostenhilfe versuchen das Kündigungsschutzverfahren zu finanzieren.
Abschluss einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber noch möglich und sinnvoll?
Nach dem Erhalt der Kündigung noch schnell eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen, die dann greift; ist dies möglich?
Wartezeit besteht für das Arbeitsrecht bei jeder Rechtschutzversicherung von 3 Monaten oder länger
Die Antwort ist recht einfach. Die Rechtschutzversicherungen haben in der Regel eine dreimonatige Wartezeit, die auf jeden Fall im Arbeitsrecht gilt. Geregelt ist dies in den allgemeinen Rechtschutzversicherungsbedingungen, die bei allen Rechtsschutzversicherungen ähnlich sind
Wer also nach Zugang der Kündigung eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abschließt, muss wissen, dass diese nicht für diese Kündigung greift. Der Arbeitnehmer muss die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens selbst finanzieren.
Die Rechtschutzversicherung kann erst dann eintreten, wenn gegebenenfalls nach drei Monaten eine weitere Kündigung kommen, dieses aber für viele Arbeitnehmer natürlich nicht sonderlich interessant, denn es geht ja um Abwehr der aktuellen Kündigung.
Zusammenfassung:
Wer als Arbeitnehmer einer Rechtschutzversicherung hat, die die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens deckt, kann getrost gegen die Kündigung des Arbeitgebers vorgehen. Dies lohn sich meistens. Wer keine Rechtschutz zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hat, der kann auch nicht durch den Abschluss eines Rechtschutzversicherungsvertrags für das Arbeitsrecht das Kündigungsschutzverfahren finanzieren. Die Rechtschutz für Arbeitsrecht greift immer erst nach 3 Monaten Wartezeit. Wenn Ihnen der Versicherungsmakler etwas anderes sagt, dann sollten Sie sich dessen Zusicherung schriftlich geben lassen.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn -Hellersdorf
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen 60 Ca 7170/18) hat die Kündigungsschutzklage eines Berliner Lehrers abgewiesen. Dieser ist außerordentlich, verhaltensbedingt aufgrund von Äußerungen auf seinen YouTube-Kanal (“Der Volkslehrer”) vom Land Berlin gekündigt worden.
Kündigung aufgrund von verhaltensbedingten Gründen
Das Arbeitsgericht Berlin führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 17.01.2019 aus:
Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Anmerkung:
Es wäre hier interessant zu wissen gewesen, was genau der “Volkslehrer” gesagt haben soll, denn an eine außerordentliche Kündigung sind generell hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit. In der Regel ist zuvor abzumahnen. Dies ist aber unter UKmständen entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer klar zu verstehen gibt, dass er sich in Zukunft nicht anders verhalten wird.

Eingang des Arbeitsgerichts Berlin, Magdeburger Platz 1,10785 Berlin
Unter Arbeitnehmern ist bekannt, dass es beim Arbeitsgericht Berlin eine Rechtsantragstelle gibt.
Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin
In der Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin kann man selbst als Arbeitnehmer Klage einreichen, zum Beispiel eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers. Dies macht dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer über keine Rechtschutzversicherung verfügt und der Rechtsfall auch nicht besonders schwierig ist (und es nicht um so viel “Geld” geht). Die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin (1. Stock) fertigen dann die Klage und kopieren die notwendigen Unterlagen (kostenpflichtig = 10 Cent pro Seite) und die Klage ist dann erhoben. Dies macht dann Sinn, wenn es sich um geringe Forderungen des Arbeitnehmers handelt, die man zwar auch über einen Rechtsanwalt durchsetzen kann, den man aber selbst bezahlen muss. Die sog. Prozesskostenhilfe ist oft keine sinnvolle Alternative, denn diese ist eher als Darlehen zu verstehen.
Rechtsberatung beim Arbeitsgericht Berlin?
Was viele Arbeitnehmer aber nicht wissen, ist, dass es beim Arbeitsgericht Berlin keine Rechtsberatung gibt, weder für Arbeitnehmer und auch nicht für Arbeitgeber. Die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin darf keine Rechtsberatung erteilen.
Nicht umsonst heißt es auf der Internetseite des Arbeitsgericht Berlins:
Die Rechtsantragstelle darf keine Rechtsberatung
erteilen.
Von daher kann der Arbeitnehmer keine Rechtsberatung beim Arbeitsgericht Berlin bekommen. Dies darf nur ein Rechtsanwalt erteilen.
Wo bekommt man Rechtsberatung im Arbeitsrecht?
In Deutschland dürfen – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – nur Rechtsanwälte eine Rechtsberatung durchführen. Dies macht auch Sinn, denn diese sind hierfür – langjährig (Studium + Referendariat dauert zwischen 6 – 7 Jahren) ausgebildet. Dass eine Rechtsberatung beim Anwalt Geld kostet, ist auch nachvollziehbar. Die Rechtsberatung im Arbeitsrecht bekommt von daher der Mandant beim Anwalt und nicht vom Arbeitsgericht.
Geringverdiener und Rechtsberatung beim Rechtsanwalt
Allerdings besteht für Personen, die über nur ein geringes Einkommen verfügen die Möglichkeit sich beim Amtsgericht (für Marzahn-Hellersdorf ist dies das Amtsgericht Lichtenberg) einen Beratungshilfeschein zu holen und diesen beim Rechtsanwalt für die Beratung im Arbeitsrecht vorzulegen. Aber auch hier ist die Rechtsberatung nicht völlig kostenlos; der Beratungshilfeempfänger muss einen Eigenanteil von € 15 beim Anwalt tragen.
Tipp: Wichtig ist, dass der Mandant den Beratungshilfeschein vor dem Termin beim Rechtsanwalt besorgt!
Der Anwalt, der die Rechtsberatung durchführt, wird wenig motiviert sein, nach der Beratung einen Berechtigungsschein beim Amtsgericht zu beantragen.
Keine Beratungshilfe für Verfahren vor dem Gericht.
Für die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin ist der Beratungshilfeschein aber nicht.Hier kann man ggfs. Prozesskostenhilfe beantragen. Aber Vorsicht; dies heißt nicht,dass das Verfahren nebst Anwalt kostenlos ist.
Hat der Antragsteller – bis zu 4 Jahre nach dem Prozess – ein ausreichendes Einkommen, dann muss er die Prozesskosten nachzahlen. Dies kommt oft vor. Die PKH (Prozesskostenhilfe) sollte man als eine Art Darlehen verstehen.
Auch bekommt man beim Arbeitsgericht Berlin nicht für jeden Fall Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts; nur wenn dies nicht mutwillig ist. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht und dies ggfs. auch der Höhe nach gleich bzw. abgerechnet,dann gibt es beim Arbeitsgericht Berlin im Normalfall keine Anwaltsbeiordnung, denn der Arbeitnehmer kann die Klage unproblematisch auch bei der Rechtsantragsteller einreichen.
Update 2021:
In Zeiten der Corona Pandemie ist die rechts Antragstellerin nicht mehr vor Ort verfügbar. Man kann vor Ort noch die Rechtsantragsstelle nutzen, wenn es sich um eine sehr eilbedürftige Sache handelt. Ansonsten hat die Rechtsantragsstelle auf der Internetseite des Arbeitsgerichts Berlins ein Muster für eine Lohnklage und eine Kündigungsschutzklage bereitgestellt, die man verwenden kann, um selbst Klage beim Arbeitsgericht Berlin einzureichen.
Nach wie vor wird keine Rechtsberatung vom Gericht erteilt. Eine kostenlose Rechtsberatung gibt es von daher dort nicht.
Update 2023:
Corona spielt beim Arbeitsgericht keine Rolle mehr. Der Geschäftsbetrieb geht dort normal weiter. Die Rechtsantragstelle ist wieder vor Ort erreichbar.
Zusammenfassung:
Eine Rechtsberatung (im Arbeitsrecht) bekommt man nicht beim Arbeitsgericht Berlin, sondern beim Anwalt – am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Für Mandanten,die über kein hohes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit sich für die Rechtsberatung beim Anwalt einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht (nicht Arbeitsgericht!) zu holen.
Der Arbeitnehmer war seit 1990 im öffentlichen Dienst bei der Beklagten tätig.
“Low-Performer-Burnout” und “faule Mistkäfer”
Er nahm kein Blatt vor dem Mund und bezeichnet in einem Schreiben vom 25. November 2015 an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zwei Abteilungsleiter als “Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer” . Daraufhin wurde der Arbeitnehmer / Kläger von der Beklagten schriftlich abgemahnt.
“faule Schweine” und “Low-Performer”
Damit noch nicht genug. Der Kläger soll am 20. Februar 2016 zwei seiner Kolleginnen als “faule Schweine” und “Low-Performer” bezeichnet haben und eine Kollegin sogar bedroht haben, indem er die räumliche Distanz derart verringerte, dass er “Gesicht-zu-Gesicht” ihr gegenüber stand und auf deren Frage: “Willst du mir drohen?” mit “Ja” geantwortet haben.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde ein Personalgespräch am 17. März 2016 geführt.
Aufzeichnung eines
Der Arbeitnehmer nahm den akustischen Inhalt des Personalgesprächs mittels Smartphone heimlich auf.
Von dieser Aufnahme erfuhr später die Beklagte.
Die Beklagte leitete daraufhin das Kündigungsverfahren gegen den Arbeitnehmer ein unter Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist von sechs Monaten zum Quartalsende. Der Betriebsrat teilte mit, dass er zur beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgeben wird.
Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 07. Juni 2016 (Bl. 20, 21 d.A.) eine außerordentliche und fristlose, hilfsweise eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen mit einer Auslaufrist von sechs Monaten zum Quartalsende aus. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am selben Tag zugegangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14. Juni 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29. Juni 2016 zugestellten Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer meint, dass die Kündigungen unwirksam seinen, da er nicht wusste, dass das heimliche Aufzeichnen des Personalgesprächs rechtswidrig war. Zudem sei seine lange Betriebszugehörigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers/ Arbeitnehmers blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 23.08.2017, Az.: 6 Sa 137/17) ohne Erfolg.
Das LAG führt dazu aus:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2016 – 18 Ca 4002/16 – iststatthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 517,519,520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat dabei zu Recht die Wirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung der Beklagten vom 07. Juni 2016 gemäß § 626 BGB festgestellt. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts wird zunächst gem. § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.
Ausgehend von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Arbeitsgericht dann auch die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung bzw. auf Rücknahme von Abmahnungen besteht auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebensowenig wie ein Weiterbeschäftigungsanspruch und wie ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung “an sich” zurechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl. wie hier LAG Rheinland-Pfalz vom 03. Februar 2016 – 7 Sa 220/15 -).
Da der Kläger das 40. Lebensjahr vollendet hat und mehr als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war, kann das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. § 34 Abs. 2 TVöD).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger darüber hinaus Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG hat bestehen nicht. Zwar war der Kläger Wahlbewerber für die in 2016 regelmäßig stattfindenden Betriebsratswahlen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Anfang Juni 2016 das Wahlergebnis der in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2016 stattfindenden Betriebsratswahlen bereits bekanntgegeben war.
Die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Beklagten beurteilt sich daher nach § 626 BGB. Die für eine außerordentliche Kündigung an sich geeignete Pflichtverletzung des Klägers in der Form der heimlichen Aufnahme des Personalgesprächs vom 17. März 2016 ist nicht im Streit. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Klägers sind nicht ersichtlich. Es kann im Weiteren den Kläger auch nicht exkulpieren, dass nach seiner Einlassung ihm nicht bekannt gewesen ist, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgespräches verboten ist. Hier hätte der Kläger sich durch einen Anruf bei seinem Rechtsanwalt vorher kundig machen müssen. Weiter steht der Heimlichkeit des Mitschnitts des Personalgespräches nicht entgegen, dass nach Einlassung des Klägers sein Smartphone deutlich sichtbar in der Mitte des Tisches an dem die Gesprächsteilnehmer saßen lag.
Die Heimlichkeit der Aufnahme hätte der Kläger nur dadurch vermeiden können, dass er die Gesprächsteilnehmer darauf hingewiesen hätte, dass er die Audio-Funktion des Smartphones aktiviert hat. Eine Rechtfertigung für das Verhalten des Klägers folgt auch nicht aus der unterstellten Rechtswidrigkeit seiner Suspendierung vor dem Personalgespräch am 17. März 2016. Auch wenn die Beklagte damit das Persönlichkeitsrecht des Klägers auf Beschäftigung und ihre Lohnzahlungspflicht verletzt haben sollte, so bestand doch zwischen diesen Pflichtwidrigkeiten der Beklagten und der heimlichen Aufzeichnung des Personalgespräches vom 17. März 2016 kein Zusammenhang, d.h. der Kläger musste nicht zum Mittel der heimlichen Aufzeichnung des Personalgespräches greifen, um die Beklagte zur Aufhebung der Suspendierung und Nachzahlung des Lohnes zu bewegen. Seine Rechte insoweit hat der Kläger im Übrigen mit anwaltlichen Schreiben vom 11. April 2016 verfolgt, wobei es ihm im Hinblick auf die Suspendierung vor allem um die Nachzahlung des Lohnes ging.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht im Weiteren auch im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis gegeben werden kann. Das Arbeitsverhältnis ist nämlich nicht nur aufgrund der heimlichen Aufnahme des Personalgesprächs am 17. März 2016 bereits durch die E-Mail des Klägers unter anderem an den Vorstandsvorsitzenden vom 23. November 2015 schwer belastet. Diese Belastung wird nicht dadurch beseitigt, dass nach Ansicht des Klägers die Beklagte ihrerseits sich vertragswidrig verhalten hat, indem sie den Kläger unberechtigt suspendiert hat. Wie bereits im Rahmen der Erörterung möglicher Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Klägers ausgeführt besteht zwischen der gegebenenfalls unberechtigten Suspendierung des Klägers und den heimlichen Aufnahmen des Personalgesprächs durch ihn kein Zusammenhang. Der Kläger musste nicht im Wege einer Selbsthilfe heimlich Personalgespräche aufzeichnen um von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung und die Nachzahlung des Lohnes zu verlangen.
Anmerkung:
Das Ergebnis erscheint hier recht hart, zumal der Arbeitnehmer ordentlich nicht mehr kündbar war. Würde nur das heimliche Aufzeichnen des Personalgesprächs vorliegen ohne vorherige Abmahnungen hätte das Gericht hier auch zu einem anderen Ergebnis kommen können; zumal regelmäßig bereits bei schwerwiegenden Verstößen durch Arbeitnehmer oft arbeitnehmerfreundlich entschieden wurde. Wer aber Arbeitskollegen und Vorgesetzte derart beleidigt, muss bei einer späteren erheblichen Pflichtverletzung mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf
LAG Berlin-Brandenburg: Mitarbeiter des Ordnungsamtes liest “Hitlers – Mein Kampf” – Kündigung wirksam!

BAG: Gefängnisaufenthalt kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
außerordentliche Kündigung wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers
Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Inhaftierung bzw. Gefängnisaufenthalt ist ein recht seltener Fall, allerdings gibt es dazu bereits einige Gerichtsentscheidungen. Das Problem ist, dass der Arbeitnehmer – selbst verschuldet – seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.
fristlose Kündigung bei Gefängnisaufenthalt des Arbeitnehmers
Dabei zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Es muss ein wichtiger Grund auf Seiten des Arbeitgebers vorliegen, weshalb es ihm unzumutbar ist zum Beispiel ordentlich zu kündigen und das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Eine ordentliche Kündigung sollte aber immer hilfsweise erfolgen.
wichtiger Grund für die Kündigung
Die Anforderungen an einen solchen wichtigen Kündigungsgrund sind recht hoch. Darüberhinaus muss auch immer-bei der Prüfung einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung-eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers vorgenommen werden.
Die Frage ist, ob eine Inhaftierung des Arbeitnehmers bzw. ein längerer Gefängnisaufenthalt es dem Arbeitgeber unzumutbar machen ordentlich das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Hauptleistungspflicht / Arbeitsleistung wird unmöglich
Zu beachten ist dabei, dass eine Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers dann besteht die Arbeitsleistung zu erbringen. Ein inhaftierter Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, es sei denn in den seltenen Fällen des täglichen Freiganges, die Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist auch bereits-zumindest bei der Verurteilung zu einer mehrmonatigen Haftstrafe-klar. Der Arbeitgeber weiß also, der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung zukünftig nicht mehr erbringen.
Wenn der Arbeitnehmer dann auch noch schuldhaft den Gefängnisaufenthalt verursacht hat, wovon im Normalfall auszugehen ist, ist eine außerordentliche und fristlose Kündigung durchaus denkbar.
Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1997
Bereits im Jahr 1997 (Urteil 20.11.1997, Az.: 2 AZR 805/96) gab es dazu eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in welchem das BAG klarstellte.
Das BAG führt dazu aus:
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllt, ist vorrangig Sache des Tatsachengerichts. Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 6. August 1987 – 2 AZR 226/87 – und vom 2. April 1987 – 2 AZR 418/86 – AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB; Urteil vom 9. März 1995 – 2 AZR 497/94 – AP Nr. 123, aaO). Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Urteil, was zunächst die Beurteilung der außerordentlichen Kündigung angeht, stand.
Hiervon ausgehend ist in der einschlägigen Rechtsprechung zur haftbedingten Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer als außerordentlicher Kündigungsgrund eine dreimonatige Freiheitsstrafe (Senatsurteil vom 15. November 1984 – 2 AZR 613/83 – AP Nr. 87, aaO) und die Verbüßung der ersten fünf Wochen einer langjährigen Freiheitsstrafe (bis zur Kündigung) an sich als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt worden (Senatsurteil vom 9. März 1995 – 2 AZR 497/94 – AP Nr. 123, aaO). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dabei stets betont, es sei auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen, wobei es entscheidend darauf, ankomme, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (Senatsurteile vom 10. Juni 1965 – 2 AZR 339/64 – BAGE 17, 186 = AP Nr. 17 zu § 519 ZPO; vom 15. November 1984, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 9. März 1995, aaO, zu II 3 der Gründe).
Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2015
Weiter gibt es eine Entscheidung. Des BAG (Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 381/14).
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 381/14) hat entschieden, dass eine langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen und damit ein außerordentlicher Kündigungsgrund ggfs. mit notwendiger Auslauffrist vorliegen kann.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt Berlin Marzahn- Hellersdorf
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]
Anfahrt
öffentliche Verkehrsmittel:
Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade)
Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade)
S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)
Anfahrt mit dem Kfz:
Parkplätze vor dem Nettomarkt