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Schlagwortarchiv für: Arbeitsgericht Berlin

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Vergleichsmehrwert durch Arbeitszeugnis bei betriebsbedingter Kündigung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Vergleichsmehrwert durch Arbeitszeugnis bei betriebsbedingter Kündigung.

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin, LAG Berlin-Brandenburg
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10. August 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammertermine wieder ab Juni 2020 beim Arbeitsgericht Berlin

Ab Juni 2020 wieder Kammertermine beim Arbeitsgericht Berlin.

Arbeitsgericht Berlin, Corona-Virus

Es gibt wieder Kammertermine beim Arbeitsgericht Berlin.

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11. Juni 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Verhandlungstermine beim Arbeitsgericht Berlin ab Mai 2020

Arbeitsgericht Berlin terminiert wieder!

Arbeitsgericht Berlin, Allgemein, Corona-Virus

Arbeitsgericht Berlin terminiert wieder im Mai 2020 in Kündigungsschutzsachen!

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24. April 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
betriebsbedingte Kündigung in der Kurzarbeit

Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

Arbeitsrecht, Allgemein, Corona-Virus, Kurzarbeit

Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich? Darf der Arbeitgeber kündigen?

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6. April 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Bewerbung und Diskriminierung in Berlin - Arbeitsgericht Berlin

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Keine Entschädigung (26.280,72 EUR) für abgelehnten schwerbehinderten Bewerber.

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, LAG Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Keine Entschädigung (26.280,72 EUR) für abgelehnten schwerbehinderten Bewerber.

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25. November 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Höhe einer Abfindung nach Kündigung und Auflösungsantrag

Höhe einer gerichtlichen Abfindung?

Allgemein, Arbeitsrecht

Höhe einer gerichtlichen Abfindung?

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8. Juli 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Frist für Klage auf Abfindung?

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Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Frist für Klage auf Abfindung?

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15. Juni 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Bringt der Abschluss einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht nach Erhalt der Kündigung etwas?

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten-noch schnell noch Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage
Kündigung vom Arbeitgeber erhalten-noch schnell noch Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten-noch schnell noch Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?


Die Kündigung des Arbeitgebers ist eine einschneidende Maßnahme. Dies erlebe ich als Anwalt in Marzahn -Hellersdorf (Berlin) oft, wenn Mandanten sich zum Thema Kündigungsschutz beraten lassen. Die Arbeitnehmer sind oft menschlich vom Arbeitgeber enttäuscht.


Kostentragung im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht

Wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung des Arbeitgeber nicht mittels Kündigungsschutzklage wehrt , bestimmt § 7 des Kündigungsschutzgesetzes, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung endet. Dies ist die sogenannte Wirksamkeitsfiktion. Aufgrund des oft nicht unerheblichen Kostenrisikos kann sich derjenige Arbeitnehmer glücklich schätzen, der über eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht verfügt, die das Kündigungsschutzverfahren finanziert. Ansonsten bleibt nur die Kündigungsschutzklage ohne Anwalt über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts oder die Eigenfinanzierung des Anwalts.

rückwirkend eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen

Nachfolgend geht es um die Möglichkeit nachträglich eine solche Rechtschutzversicherung abzuschließen.


Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit auf Abfindung

Der Arbeitnehmer hat nur die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zu wehren. Eine Klage auf Abfindung ist meistens nicht möglich. Trotzdem werden im Kündigungsschutzverfahren, meistens in der Güteverhandlung, Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt. Dies ist auch beim Arbeitsgericht Berlin ständige Praxis. Wie hoch die Abfindung ist, ist reine Verhandlungssache und hat nicht sehr viel mit der Abfindungsformel (beim Arbeitsgericht Berlin ist diese 1/2-Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr) zu tun.


Abfindung ist oft reine Verhandlungssache

Es geht im Endeffekt allein darum, wie hoch das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist und ob dieser den Arbeitnehmer unbedingt loswerden möchte.

Bringt der Abschluss einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht nach Erhalt der Kündigung etwas?


Kosten des Kündigungsschutzverfahrens sind oft nicht unerheblich

Unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens hat der Arbeitnehmer immer die Kosten seines eigenen Anwalts zu tragen. Dies gilt im außergerichtlichen Bereich und auch im Arbeitsgerichtsverfahren/Kündigungsschutzverfahren in der 1. Instanz. In der zweiten Instanz ändert sich dies, dort gibt es dann eine Kostenerstattungspflicht. Geregelt ist dies in § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes.

§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz- Kostentragungspflicht

(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

eigene Anwaltsgebühren sind Kostenrisiko, wenn nicht rechtschutzversichert

Dies heißt für den Arbeitnehmer, dass er das Kündigungsschutzverfahren selbst finanzieren muss. Die Anwaltskosten sind ein erheblicher Teil dieser Kosten. Diese können – abhängig vom Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers zwischen € 1.500 und € 3.500 betragen.

Die Gerichtskosten sind meistens gering und entfallen komplett, wenn ein Vergleich geschlossen wird.


Anwaltsgebühren sind abhängig vom Streitwert

Die Anwaltskosten bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Dieser wiederum bestimmt sich nach dem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers (Der Streitwert im Kündigungschutzverfahren ist in der Regel, das dreifache Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.).

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat ein Bruttomonatseinkommen von 2500 €. Nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit beträgt von daher der Streitwert für das Verfahren bei einer Kündigungsschutzklage 7500 €. Aus diesem Streitwert kann man dann die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren berechnen. Die Anwaltsgebühren betragen hier – ohne Vergleich – € 1.517,25 nach dem RVG 2021. Kommt es zum Vergleich, dann betragen die gesetzlichen Gebühren für den Anwalt € 2.114,63. Beim gerichtlichen Vergleich entfallen die Gerichtskosten.


Kostenfrage entscheidet oft über Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Von daher ist die Frage, ob der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht oder nicht, auch oft eine Kostenfrage. Der Arbeitnehmer, der eine Arbeitsrechtsschutzversicherung hat, hat hier keine großen Probleme sich zu entscheiden. In der Regel wird er sich immer für die Erhebung der Kündigungschutzklage entscheiden, da dies für ihn – abgesehen von der Selbstbeteiligung, wenn eine besteht – kostenneutral ist.

Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt eigene Anwaltskosten

Die Rechtschutzversicherung übernimmt in der Regel die kompletten eigenen Anwaltsgebühren (die der Gegenseite müssen ja nicht gezahlt werden). Damit entstehen für den Arbeitnehmer keine eigenen Kosten, es sei denn, dass er möchte, dass der Anwalt spezielle Anträge im Kündigungsschutzverfahren stellt, die von der Rechtschutzversicherung nicht übernommen werden (z.B. oft gibt es Probleme beim Weiterbeschäftigungsantrag/ Annahmeverzugsantrag).

Rechtschutzversicherung und Vergleichsabschluss beim Arbeitsgericht

Auch beim Abschluss eines Vergleichs, der eine zusätzliche Anwaltsgebühren (die sog. Einigungsgebühr) auslöst, übernimmt die Rechtschutzversicherung die zusätzlichen Kosten; manchmal gibt es Probleme beim Vergleichsabschluss mit sog. Vergleichsmehrwert. Ein Vergleichsmehrwert liegt dann vor, wenn zum Beispiel auch eine Freistellung oder ein Arbeitszeugnis (bei verhaltensbedingter Kündigung) im Vergleich geregelt werden, was für den Arbeitnehmer aber sinnvoll ist.

erheblicher finanzieller Vorteil beim rechtzeitigen Abschluss einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht

Unabhängig von kleineren möglichen Zuzahlungen, die selten vorkommen, ist das Bestehen und der Eintritt einer Rechtsschutzversicherung für den Arbeitnehmer ein erheblicher finanzieller Vorteil. Der Grund dafür ist auch der, dass der Arbeitnehmer fast nie vorher weiß, wie das Kündigungsschutzverfahren ausgehen wird. Oft geht es nur um die Zahlung einer Abfindung, auf die aber selten ein Anspruch besteht. Wie oben ausgeführt, ist die Abfindung reine Verhandlungssache. Der Arbeitgeber muss diese nicht zahlen und muss dann, wenn er den Prozess verliert, den Arbeitnehmer weitergeschäftigen. Der Arbeitnehmer kann also nicht sicher sein, dass überhaupt etwas am Ende des Verfahrens vom Arbeitgeber bekommt. Wenn aber finanziell nichts zu verlieren ist, da die Rechtschutz greift, dann ist die Entscheidung für den Arbeitnehmer einfach. Er wird in der Regel klagen.


Rechtschutz oder Selbstzahler

Für viele Arbeitnehmer ist von daher die Kostenfrage entscheidungserheblich. Der Arbeitnehmer, der keine Rechtschutzversicherung hat, hat nur die Möglichkeit selbst Kündigungsschutzklage einzureichen oder-bei sehr schlechten Einkommen und fehlenden Vermögen -über Prozesskostenhilfe versuchen das Kündigungsschutzverfahren zu finanzieren.

Abschluss einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber noch möglich und sinnvoll?

Nach dem Erhalt der Kündigung noch schnell eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen, die dann greift; ist dies möglich?


Wartezeit besteht für das Arbeitsrecht bei jeder Rechtschutzversicherung von 3 Monaten oder länger

Die Antwort ist recht einfach. Die Rechtschutzversicherungen haben in der Regel eine dreimonatige Wartezeit, die auf jeden Fall im Arbeitsrecht gilt. Geregelt ist dies in den allgemeinen Rechtschutzversicherungsbedingungen, die bei allen Rechtsschutzversicherungen ähnlich sind

Wer also nach Zugang der Kündigung eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abschließt, muss wissen, dass diese nicht für diese Kündigung greift. Der Arbeitnehmer muss die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens selbst finanzieren.

Die Rechtschutzversicherung kann erst dann eintreten, wenn gegebenenfalls nach drei Monaten eine weitere Kündigung kommen, dieses aber für viele Arbeitnehmer natürlich nicht sonderlich interessant, denn es geht ja um Abwehr der aktuellen Kündigung.


Zusammenfassung:

Wer als Arbeitnehmer einer Rechtschutzversicherung hat, die die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens deckt, kann getrost gegen die Kündigung des Arbeitgebers vorgehen. Dies lohn sich meistens. Wer keine Rechtschutz zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hat, der kann auch nicht durch den Abschluss eines Rechtschutzversicherungsvertrags für das Arbeitsrecht das Kündigungsschutzverfahren finanzieren. Die Rechtschutz für Arbeitsrecht greift immer erst nach 3 Monaten Wartezeit. Wenn Ihnen der Versicherungsmakler etwas anderes sagt, dann sollten Sie sich dessen Zusicherung schriftlich geben lassen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn -Hellersdorf

11. Juni 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
LAG Berlin Brandenburg: Bewerber bei Berliner Polizei mit sichtbarer Tätowierung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Tätowierter Sicherheitsmann hat keine Chance auf Einstellung bei der Berliner Polizei

Arbeitsrecht

Es ging um folgenden Fall:

Eine Sicherheitskraft (hier im Verfahren der Antragsteller) bewarb sich bei der Berliner Polizei als Objektschützer. Er hatte auf dem Arm eine sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“ (italienisch: meint Gesetz des Schweigens), Revolverpatronen und Totenköpfe abbildeten. Das Land Berlin stellte ihn nicht ein; seine Bewerbung blieb also erfolglos.

LAG Berlin Brandenburg: Bewerber bei Berliner Polizei mit sichtbarer Tätowierung

Der Bewerber/ Antragsteller verlangte daraufhin vom Land Berlin die ausgeschriebene Stelle nicht zu besetzen und klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Da dann doch später – während des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Berlin – alle ausgeschriebenen Stellen vom Land Berlin besetzt wurden, wurde das Verfahren von den Parteien für erledigt erklärt.

Damit war nur noch über die Kosten vom Arbeitsgericht zu entscheiden.

Das dann später wegen der Kostenentscheidung angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.04.2019 – 5 Ta 730/19) legte dem Bewerber die Kosten des Verfahrens auf.

In der Pressemitteilung Nr. 14/19 vom 16.05.2019 begründete das LAG Berlin-Brandenburg dies wie folgt:

Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreuebegründen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre.

Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Für die Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Fällen vor dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Marzahn zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas Martin

6. Juni 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigungsschutzklage - Arbeitsgericht Berlin - Lehrer YouTube-Kanal

Arbeitsgericht Berlin: Kündigung eines Lehrers aufgrund von Äußerungen auf YouTube („Volkslehrer“)

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage, verhaltensbedingte Kündigung

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen 60 Ca 7170/18) hat die Kündigungsschutzklage eines Berliner Lehrers abgewiesen. Dieser ist außerordentlich, verhaltensbedingt aufgrund von Äußerungen auf seinen YouTube-Kanal („Der Volkslehrer“) vom Land Berlin gekündigt worden.

 

Kündigungsschutzklage - Arbeitsgericht Berlin - Lehrer YouTube-Kanal

 

Kündigung aufgrund von verhaltensbedingten Gründen

Das Arbeitsgericht Berlin führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 17.01.2019 aus:

Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Anmerkung:

Es wäre hier interessant zu wissen gewesen, was genau der „Volkslehrer“ gesagt haben soll, denn an eine außerordentliche Kündigung sind generell hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit. In der Regel ist zuvor abzumahnen. Dies ist aber unter UKmständen entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer klar zu verstehen gibt, dass er sich in Zukunft nicht anders verhalten wird.

Anwalt A. Martin – Marzahn

1. April 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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