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Arbeitsrecht

Beim Arbeitsrecht –Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin – A. Martin – unterscheidet man zwischen Individualarbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung

 

Für den Arbeitnehmer ist meist nur das Individualarbeitsrecht von Bedeutung. Insbesondere geht es oft bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, um Regelungen aus dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.

Häufig kommen Lohnstreitigkeiten vor. Aber auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber sucht der Arbeitnehmerrat beim Rechtsanwalt, am besten beim Fachanwalt für Arbeitsrecht in Marzahn.

Gerade im Zusammenhang mit Kündigungsschutzklage stellt sich dann die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung hat oder ob gegebenenfalls ein solcher Anspruch gut verhandelbar ist vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Ladung-Arbeitsgericht Berlin-Gütetermin

Muss man beim Arbeitsgericht Berlin zum Gütetermin persönlich erscheinen?

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin ist das größte Arbeitsgericht in Deutschland. Hier finden eine Vielzahl von Güteverhandlungen statt, insbesondere betreffen eine große Anzahl (mehr als 50 %)  der dort eingereichten Klagen sogenannte Bestandsschutzstreitigkeiten nämlich Kündigungsschutzklagen. Beim Arbeitsgericht Berlin ist es so, dass es relativ schnell – dies ist bei anderen Arbeitsgerichten ähnlich – einen Gütetermin gibt. Im Normalfall bekommt man einen Gütetermin ungefähr 4 Wochen nach Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht. Ein Großteil meiner Klagen reiche ich als Rechtsanwalt in Marzahn dort ein. Selbst während der Corona-Pandemie (Stand: Februar 2021) wird der Geschäftsbetrieb noch zügig fortgeführt und es finden weiter mündliche Verhandlungen statt.

Muss man beim Arbeitsgericht Berlin zum Gütetermin persönlich erscheinen?

persönliches Erscheinen

Güteverhandlung – was ist das?

Die Güteverhandlung / der Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin hat zwei Ziele.

Aufklärung des Sachverhalts

Zum einen die Aufklärung des Sachverhaltes, der Richter kennt im Normalfall nur einen Teil des Sachverhalts, nämlich den, der in der Klage niedergeschrieben ist. Dort steht meist nicht viel. Die Parteien sind dort benannt und die Kündigung nebst Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung beigefügt. Im Normalfall werden Anwälte, die die Beklagten vertreten nicht vor der Güteverhandlung noch auf den Schriftsatz erwidern. Von daher fragt das Gericht immer nach dem Sachverhalt und wird im Normalfall hier bei der Beklagtenseite anfangen. Diese soll aus Ihrer Sicht – z. B. bei einer Kündigungsschutzklage – die Gründe für die Kündigung benennen. Weiter werden noch weitere Punkte zum Arbeitsverhältnis erfragt.

Vergleichsverhandlungen

Darüber hinaus – und dies ist vor allem auch im Interesse des Gerichtes – hat das Gericht das Ziel die Parteien durch einen Vergleich „zu befrieden“. Gerade in Arbeitsrechtsstreitigkeiten, insbesondere in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, ist die Vergleichsquote recht hoch. Man kann grundsätzlich sagen, dass wenigstens die Hälfte der Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Berlin durch Vergleich erledigt werden, meist durch Zahlung einer Abfindung an den Kläger/Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vergleiches, insbesondere auch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt es aber (in den meisten Fällen) nicht. Die Kündigungsschutzklage ist gerichtet auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Druck durch das Gericht auf Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches

Nicht selten übt das Gericht einen gewissen Druck aus, um die Parteien zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. Auch der Richter hat ein Interesse an einer gütlichen Einigung, denn mit dem Vergleich ist der Rechtsstreit in der Regel beendet und der Arbeitsrichter kann die Akte ablegen. Ein Vergleich muss nicht immer negativ sein, ganz im Gegenteil, oft ist der (gute) Vergleich die bessere Wahl. Nicht nur bei Kündigungsschutzklagen; auch bei einer Lohnklage  kann der Vergleich vorteilhaft sein, da man dann Lohn schneller bekommt, wenn auch etwas weniger.

Das Problem ist nämlich, dass wenn es keine Einigung gibt, ein Kammertermin erst viel später anberaumt, und dieser ist meist mehrere Monate, manchmal 5 Monate später als der Gütetermin. Bis dahin müsste man dann letztendlich auf den Lohn warten.

Persönliches Erscheinen vor dem Arbeitsgericht Berlin

Das persönliche Erscheinen des Klägers bzw. des Beklagten wird im Normalfall durch das Gericht angeordnet. Wenn aber der Kläger keinen Anwalt hat bzw. der Beklagte, liegt es in der Natur der Sache, dass er auch zum Prozess erscheint. Wenn also der Arbeitnehmer z. B. über die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage einreicht, dann wird er im Normalfall natürlich auch zu seinem Termin/Kammertermin/Gütetermin persönlich erscheinen müssen.

Ist die Partei (Kläger oder Beklagter) nicht im Termin anwesend und wird auch kein Vertreter zum Termin geschickt, dann ergeht – im Normalfall – ein Versäumnisurteil, sofern dies die Gegenseite beantragt. Dies kommt in der Praxis aber eher selten vor.

Anwaltlich vertreten und persönliches Erscheinen

Anders ist die Lage, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Reicht z. B. der Anwalt die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein, wird das Gericht im Normalfall auch eine kurze Anmerkung in der Ladung machen, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wird oder nicht.

Ladung-Arbeitsgericht Berlin-Gütetermin

Ladung-Berlin-Arbeitsgericht-Gütetermin

Woran merkt man, dass das persönliche Erscheinen angeordnet wurde?

Ob das persönliche Erscheinen angeordnet wurde, ergibt sich aus zwei Umständen. Zum einen steht dies in der Ladung, meistens so „das persönliche Erscheinen des Klägers und des Beklagten wird angeordnet“.

eigene Ladung durch das Arbeitsgericht

Darüber hinaus ist es typisch, dass beim persönlichen Erscheinen die Parteien, z. B. der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber selbst eine Ladung bekommen und nicht nur der Anwalt. Der vertretene Rechtsanwalt bekommt im Normalfall immer eine Ladung. Die Partei im Normalfall nur dann, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Erhält man also eine eigene Ladung vom Gericht, dann ist der persönliche Erscheinen angeordnet.

Gütetermin und Kammertermin – was sind dies für Termine?

Nach dem gescheiterten Gütetermin kann aber auch das persönliche Erscheinen im Protokoll der Güteverhandlung (dies bekommt man in Berlin immer gleich nach der Verhandlung ausgehändigt) für den Kammertermin angeordnet werden. Man sollte sich von daher das Protokoll sorgfältig durchlesen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Kammertermin ist der Normalfall und nicht die Ausnahme. Beim Kammertermin entscheidet die Kammer des Arbeitsgericht, also ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Im Gütetermin verhandelt nur der Arbeitsrichter (Berufsrichter) allein ohne die anderen Kammermitglieder. In der Güteverhandlung geht es vor allem um eine gütliche Einigung der Parteien im Kündigungsschutzverfahren, also fast immer um Zahlung einer Abfindung. Anträge werden dort in der Regel nicht gestellt. Überdurchschnittlich kommt auch ein sogenannter Prozessvergleich in Bestandschutzstreitigkeiten zu stande. Die Einigung erfolgt in Form eines Vergleichs und wird vom Gericht protokolliert. Scheitert der Gütetermin geht das Verfahren vor dem Arbeitsgericht so weiter, dass das Gericht einen Kammertermin ansetzt. Die beklagte Partei und die Klägerpartei bekommen Fristen für weiteren Sachvortrag bis zum Termin. Zu den jeweiligen Schriftsätzen der Anwälte kann die jeweilige Gegenseite dann Stellung nehmen.

Wann wird bei einer Kündigungsschutzklage das persönliche Erscheinen angeordnet?

Beim Arbeitsgericht Berlin ist es meist so, dass bei einer normalen Kündigungsschutzklage, die sich gegen eine ordentliche Kündigung wendet, meist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wird. Der Mandant muss also nicht zum Gütetermin kommen. Anders ist dies oft so, wenn es um eine außerordentliche Kündigung geht. Dann lädt der (jeweilige Richter) den Kläger / Arbeitnehmer oft persönlich, um diesen zum Sachverhalt anzuhören. Dies handhabt aber jede Kammer unterschiedlich.

Was passiert, wenn man nicht beim Arbeitsgericht Berlin erscheint, obwohl das persönliche Erscheinen angeordnet wurde?

Erscheint die Partei nicht, insbesondere im Kammertermin, obwohl das persönliche Erscheinen angeordnet wurde (und diese hat einen Rechtsanwalt), stellt sich die Frage nach den Sanktionen. Ganz ehrlich muss man sagen, dass es sehr oft keine Sanktionen gibt. Möglich ist es, dass das Gericht z. B. ein Ordnungsgeld verhängt. Dies kann unter Umständen mehrere 100,00 € (meistens bis € 1.000) betragen. Im Normalfall ist eine Ordnungsgeldfestsetzung aber recht schwierig für das Gericht. Das Gericht müsste nämlich darlegen, weshalb das persönliche Erscheinen des Klägers bzw. des Beklagten hier notwendig war. Eine solche Begründung ist meistens für das Gericht recht schwierig.

Muss auch der anwaltlich vertretene Mandant persönlich erscheinen?

Ein großes Missverständnis in der Praxis besteht darin, dass der Kläger/Beklagter meint, der anwaltlich vertreten ist, dass er doch einen Anwalt hat und von daher nicht bei Gericht erscheinen muss. Dies ist grundsätzlich falsch.

Wie oben bereits ausgeführt, stellt sich für das Gericht ja nur die Frage, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wird, wenn eine Seite nicht selbst tätig wird, sondern durch einen Anwalt vertreten wird. Das heißt, auch der anwaltlich Vertretene muss persönlich erscheinen, wenn er entsprechend geladen wurde. Hier gibt es manchmal „den Trick“, wonach Anwälte eine spezielle Vollmacht vorlegen und meinen, sie sind zur Sachverhaltsaufklärung und zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt und von daher ist das persönliche Erscheinen des Mandanten nicht erforderlich. Dies ist aber gefährlich. Der Anwalt wird im Normalfall nicht die gleiche Kenntnis vom Sachverhalt haben wie der Mandant. Von daher sind solche Vollmachten mit Vorsicht zu genießen.

Muss man bei Krankheit persönlich Erscheinen?

Oft wird mißverstanden, dass die Krankheit allein nicht die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen aufhebt. Man kann krank sein und trotzdem (z.B. Armbruch) vor Gericht erscheinen. Man muss nur dann nicht erscheinen, wenn man aufgrund der Krankheit (nachweisbar= ärztliches Attest) nicht reisefähig und/ oder nicht verhandlungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn z.B. sich die Partei im Krankenhaus zur Behandlung befindet. Bei den meisten Erkrankungen dürfte dies nicht der Fall sein.

Kann man vom persönlichen Erscheinen entbunden werden?

Auf Antrag kann das Arbeitsgericht beschließen, dass der Mandant (Kläger oder Beklagte) vom persönlichen Erscheinen vor Gericht entbunden wird. Gründe hierfür können z.B. ein längerfristig geplanter Urlaub oder Krankheit sein.

Kann man, obwohl das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde, trotzdem zum Gerichtstermin erscheinen?

Selbstverständlich kann der Mandant, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, am Gerichtstermin teilnehmen. Vor dem Arbeitsgericht Berlin sind die Gerichtstermine öffentlich. Dies ist nicht nur beim Arbeitsgericht Berlin so, sondern bei allen Arbeitsgerichten. Nur in ganz wenigen Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Ist die Teilnahme an der Güteverhandlung sinnvoll, auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde?

Es kommt darauf an. Gerade im Gütetermin kann es durchaus auch negative Folgen haben, wenn der Mandant erscheint, obwohl er nicht geladen wurde. Das Problem ist nämlich, dass es meistens hier sehr emotional wird, wenn der Arbeitgeber nämlich vorträgt, dass der Arbeitnehmer bisher immer ganz schlecht gearbeitet hat und ein generell schlechter Mitarbeiter war. Gerade der Arbeitnehmer, der ursprünglich vorhatte, beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten – dies ist mit Abstand ein sehr sehr geringer Teil der Kläger bei Kündigungsschutzklagen – verliert dann sein Interesse tatsächlich, das Kündigungsschutzverfahren bis zum Ende durchzuziehen, und lässt sich ggf. auch auf einen schlechten Vergleich ein. Andererseits kann es durchaus in bestimmten Fällen sinnvoll sein, wenn der Mandant bei Gericht erscheint, denn dieser hat eine umfängliche Sachverhaltskenntnis und kann bestimmte Argumente, die von der Gegenseite vorgetragen wurden, recht schnell widerlegen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, der Mandant sollte diesbezüglich seinen Anwalt fragen

Ich vertrete Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Update März 2021 – Corona-Krise (2. bzw. 3. Lockdown in Berlin)

Aufgrund der sehr negativen Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (Covid19) hat sich auch der Geschäftsbetrieb beim Arbeitsgericht Berlin etwas verlangsamt. Seit Anfang 2021 scheint es auch generell etwas weniger Eingänge beim Arbeitsgericht Berlin zu geben. Sowohl Gütetermine als auch Kammertermin finden derzeit statt. Es ist – auch im Gerichtssaal – eine Maske zu tragen. Andererseits  besteht aufgrund der häufige Anordnung von Kurzarbeit und zunehmender betriebsbedingter Kündigung wegen Corona ein verstärktes Interesse an der Einreichung von Klagen beim Arbeitsgericht Berlin.  Hier bieten sich außergerichtliche (nach Einreichung der Kündigungsschutzklage!) Verhandlungen mit späterer gerichtlicher Protokollierung des Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6  Satz 1 ZPO an. Häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Arbeitsrecht finden Sie hier. Beratungen sind sowohl in Marzahn als auch in der Zweigstelle im Prenzlauer Berg möglich.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Marzahn-Hellersdorf

13. Juni 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Pflegerin veröffentlicht Foto von Patienten-Baby – Kündigung unwirksam

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg (Urteil vom 11. April 2014 – 17 Sa 2200/13) hat entschieden, dass die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einer Pflegerin, die ein Foto eines Babys, welches sie auf der Intensivstation betreute, veröffentliche, unwirksam ist. Der Arbeitgeber hätte zuvor abmahnen müssen, so das Landesarbeitsgericht.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Gesetzlichder Mindestlohn hat kaum Arbeitsplätze gefordert!

Arbeitsrecht, Mindestlohn

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes am 1.1.2015 hat – nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), einer Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit – hat kein Verlust von Arbeitsplätzen im größeren Umfang herbeigeführt. Die Zahl der Beschäftigten ist – im Vergleich zum Vorjahr – sogar gestiegen. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten sank dagegen nach Einführung des Mindestlohnes. Ungefähr 12 der Unternehmen waren von der Einführung des Mindestlohnes betroffen.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
BAG- Kündigung mit falscher Kündigungsfrist

BAG: Kündigung mit falscher Kündigungsfrist, “fristgemäß” wirksam.

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

BAG: Kündigung mit falscher Kündigungsfrist, “fristgemäß” wirksam

Weiterlesen
26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitsgericht Hamburg: Facebook- Veröffentlichung eines Totenkopf mit Polizeimütze ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 18.9.2013 – 27 Ca 207/13) hielt eine Kündigung der Stadt Hamburg gegenüber einem Hamburger Polizisten, der auf Facebook einen Totenkopf mit Polizeimütze veröffentlichte für unwirksam. Die Kündigungsschutzklage des Polizisten hatte Erfolg, da – so das Arbeitsgericht – man aus diesem Vorfall nicht zwingend auf eine rechtsradikale Gesinnung des Polizisten schließen könne.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

BVerfG: Beschwerden gegen Mindestlohn abgewiesen

Arbeitsrecht

Das Bundesverfassungs-gericht (Beschlüssen vom 25.06.2015, 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15) hat 3 Verfassungs-beschwerden gegen den gesetzlichen Mindestlohn als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerdeführer (u.a. Transportunternehmen) hätten zuvor vor den ordentlichen Gerichten klagen müssen, so das Bundesverfassungsgericht.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitsgericht Berlin hält fristlose Kündigung der Leiterin der KBV für wirksam

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 02.02.2016 – 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16) hat die Kündigungsschutzklage der Leiterin des Dezernats Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen die außerordentliche (fristlose) Kündigung ihres Arbeitgebers abgewiesen.

Die Klägerin hatte in ihrer Funktion die Vergütung der Mitarbeiter festzulegen, das Ruhegehalt ihres Ehemannes zu hoch angesetzt – ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen – und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Rechtsprechung

LAG Rheinland- Pfalz: € 120.000 Schmerzensgeld/ Entschädigung wegen fehlender Morgenruß (Mobbing)?

Arbeitsrecht

LAG Rheinland-Pfalz: Keine Entschädigung wegen angeblichen Mobbings in Höhe von 120.000 €

Rechtsprechung

Rechtsprechung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20. September 2012 (Az. 10 Sa 121/12) die Berufung einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen, die wegen angeblicher Mobbinghandlungen in der Vergangenheit eine Entschädigung bzw. Schmerzensgeld von mindestens 120.000 € geltend machte.

Das Gericht sah die Forderung als völlig überzogen an und bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.

Kein Anspruch bei fehlender Schlüssigkeit und formalen Mängeln

Vorwürfe: unterwertige Arbeit, fehlende Einbindung, fehlende Begrüßung

Die Klägerin hatte unter anderem vorgetragen, sie sei über einen längeren Zeitraum mit unterwertigen Aufgaben betraut worden, sei bei Personalentscheidungen übergangen worden und Kollegen sowie Vorgesetzte hätten sie regelmäßig nicht gegrüßt. Diese Umstände wertete sie als systematisches Mobbing und begehrte dafür eine erhebliche Entschädigung.

Das LAG stellte fest, dass die vorgetragenen Vorfälle weder in der Gesamtschau noch einzeln eine systematische Persönlichkeitsverletzung begründen. Es fehle an einem durchgängigen Mobbingverhalten mit Schädigungsabsicht.

Formelle Fehler und versäumte Fristen

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Klage zahlreiche formelle Mängel aufwies. So wurden unter anderem arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfristen nicht gewahrt, die eine rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen voraussetzen. Auch sei der Vortrag in weiten Teilen nicht substantiiert erfolgt.

Entschädigungsforderung in der Höhe nicht ansatzweise gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht stellte abschließend fest, dass die geltend gemachte Summe von mindestens 120.000 € in keinem Verhältnis zu den behaupteten Umständen stehe. Selbst wenn einzelne Handlungen objektiv als unhöflich oder unkollegial zu bewerten seien, liege kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit derart weitreichenden finanziellen Folgen vor.


Rechtsanwalt Andreas Martin

 

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-BrandenburgRechtsanwalt Andreas Martin

LAG Berlin-Brandenburg: Regelung im Arbeitsvertrag über Fälligkeit des Arbeitslohnes zum 25. des Folgemonats unwirksam.

Arbeitsrecht, LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg: Lohnzahlung zum 25. des Folgemonats ist unwirksam

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Entscheidung – LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 6 Sa 182/13) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Lohn erst zum 25. des Folgemonats gezahlt werden soll, unwirksam ist.

Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und verstoße gegen die gesetzlichen Grundsätze zur zeitnahen Zahlung der Vergütung.

Unzumutbare Verzögerung der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitsvertragliche Vereinbarung mit später Fälligkeit ist unangemessen

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine vertragliche Regelung getroffen, wonach die Vergütung für einen Kalendermonat erst am 25. des folgenden Monats zur Zahlung fällig sein sollte.

Das Landesarbeitsgericht sah hierin eine unangemessene Fristsetzung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die Regelung verstoße gegen den Grundsatz, dass die Vergütung grundsätzlich zeitnah nach Erbringung der Arbeitsleistung fällig werden muss.

Verstoß gegen gesetzliches Leitbild des § 614 BGB

Nach § 614 Satz 2 BGB ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten. Eine Fälligkeit zum 25. des Folgemonats weicht hiervon erheblich ab und verschiebt das wirtschaftliche Risiko in unangemessener Weise allein auf den Arbeitnehmer.

Eine solche Vereinbarung widerspricht dem gesetzlichen Leitbild und ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam, selbst wenn sie individuell ausgehandelt wurde.

Keine sachliche Rechtfertigung für verlängerte Zahlungsfrist

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Arbeitgeber keine nachvollziehbare Begründung für die verspätete Fälligkeit vortragen konnte. Die Regelung diente erkennbar allein der Liquiditätssicherung des Arbeitgebers – dies sei aber kein legitimer Grund, um die Fälligkeit des Arbeitslohns in einem solchen Maße zu verschieben.


Rechtsanwalt Andreas Martin

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Beleidigungen des Arbeitgebers auf Facebook “Menschenschinder” rechtfertigen ausserordentliche und fristlose Kündigung

Arbeitsrecht

Wer als Arbeitnehmer / Azubi seinen Arbeitgeber auf sozialen Plattformen – wie z.B. auf Facebook – im Internet beleidigt (”Leibeigener und Ausbeuter”) kann grundsätzlich mit einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechen; dies entschied des LAG Hamm im Oktober 2012.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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