Das Arbeitsgericht Berlin befindet sich am Magdeburger Platz 1 in Berlin. es gibt nur ein Berliner Arbeitsgericht. Im gleichen Gebäude befindet sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Das Arbeitsrecht Berlin ist das größte Arbeitsgericht in Deutschland.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen 60 Ca 7170/18) hat die Kündigungsschutzklage eines Berliner Lehrers abgewiesen. Dieser ist außerordentlich, verhaltensbedingt aufgrund von Äußerungen auf seinen YouTube-Kanal (“Der Volkslehrer”) vom Land Berlin gekündigt worden.
Kündigung aufgrund von verhaltensbedingten Gründen
Das Arbeitsgericht Berlin führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 17.01.2019 aus:
Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Anmerkung:
Es wäre hier interessant zu wissen gewesen, was genau der “Volkslehrer” gesagt haben soll, denn an eine außerordentliche Kündigung sind generell hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit. In der Regel ist zuvor abzumahnen. Dies ist aber unter UKmständen entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer klar zu verstehen gibt, dass er sich in Zukunft nicht anders verhalten wird.
Sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber ist oft nicht klar, welche Konsequenzen es hat, wenn sich die jeweilige Gegenseite in Zahlungsverzug (Lohn/ Überzahlung etc) befindet.
Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder nicht pünktlich
Die Konstellation, dass zum Beispiel der Arbeitgeber den Lohn nicht rechtzeitig zahlt, kommt in der Praxis nicht selten vor. Der Arbeitnehmer geht dann zum Rechtsanwalt und lässt sich beraten und möchte ggf., dass der Anwalt hier ein Schreiben fertigt. Erstaunt sind viele Arbeitnehmer dann, wenn Ihnen gesagt wird, dass sie das Schreiben, bzw. die Tätigkeit des Rechtsanwaltes selbst zahlen müssen (was selbstverständlich ist) und auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Arbeitgeber haben.
keine Kostenerstattung der Anwaltskosten im Arbeitsrecht außergerichtlich und in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht
Viele Arbeitnehmer meinen, dass ähnlich wie beim Verkehrsunfall oder im normalen Zivilrecht, wenn die Gegenseite sich in Zahlungsverzug befindet, die Kosten des Anwalts zu erstatten sind. Dies ist im Arbeitsrecht anders.
Ebenso kommt die Situation nicht selten vor, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer noch Geld haben möchte, weil zum Beispiel eine Überzahlung vorliegt. Auch hier stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er einen Rechtsanwalt einschaltet und ob die Kosten dann letztendlich vom Arbeitnehmer zu erstatten sind. Und auch hier ist es so, dass eine Erstattung nicht stattfindet.
Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es zwei erhebliche Besonderheiten.
Die erste ist die, dass in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht es keine Kostenerstattung gibt. Das heißt, jeder zahlt seinen Anwalt selbst und bekommt auch nicht die Kosten des Anwalts erstattet, egal ob er gewinnt oder verliert. So soll der Arbeitnehmer von vorneherein wissen, mit welchen Kosten er belastet ist.
Dazu regelt § 12 des Arbeitsgerichtsgesetz (Kostentragung)
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen.
Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Im Endeffekt ist es so, dass es oft bei kleineren Forderungen (vielleicht bis 1.500,00 €/2.000,00 €) des Arbeitnehmers keinen Sinn macht, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt zur Beitreibung einschaltet. Im Endeffekt muss er dann nämlich die Kosten des Anwalts selbst tragen, auch wenn er das Verfahren gewinnt. Hier bietet sich an, dass der Arbeitnehmer zur Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin geht und dort die Klage selbst einreicht. Dort findet zwar keine Rechtsberatung statt, allerdings wird die Klage für den Arbeitnehmer entsprechend gefertigt. Die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin funktioniert diesbezüglich eigentlich ganz gut. Wichtig ist nur ,dass beim Scheitern des Gütetermins/ der Güteverhandlungder Arbeitnehmer von der Rechtsantragstelle keine Beratung oder Vertretung erhält. Das Verfahren ist dann nicht mehr ganz so einfach zu führen, denn dann muss auf den jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite innerhalb einer vom Arbeitsgericht gesetzten Ausschlussfrist geantwortet werden. Dies kann ein normaler Arbeitnehmer nicht, da hier viele prozessuale Besonderheiten zu beachten sind. Dann kann die Beauftragung eines Anwalt durchaus sinnvoll sein. Dies muss aber auf jeden Fall der Arbeitnehmer selbst finanzieren. Manchmal kommt eine Finanzierung über Prozesskostenhilfe in Betracht; dies ist aber eine Art Darlehen, denn der Arbeitnehmer muss innerhalb der nächsten 4 Jahre nach Abschluss des Verfahren dem Gericht Rechenschaft über ein Einkommen geben und ggfs. die Finanzierung zurückzahlen.
auch keine außergerichtliche Übernahme der Anwaltskosten durch Gegenseite
Die zweite Besonderheit besteht darin, dass es auch außergerichtlich keine Kostenerstattung gibt. Dies wird aus dem Grundsatz abgeleitet, dass wenn in der I. Instanz eine Kostenerstattung nicht vorgesehen ist, erst recht diese im außergerichtlichen Bereich nicht vorgenommen werden kann. Dies ist mittlerweile gängige Rechtsprechung. Das heißt, dass der Arbeitnehmer, der einen Anwalt beauftragt, der für ihn einen Lohnanspruch außergerichtlich durchsetzt, keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat. Er bleibt letztendlich auf seinen Kosten sitzen.
Ggf. gibt es hier die Möglichkeit sich einen Beratungshilfeschein zu holen oder im Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen, allerdings sind dies auch keine „All-Heilmittel“. Der Anwalt, der für einen Beratungshilfeschein tätig wird, wird hier nicht besonders motiviert sein, da er letztendlich gerade mal um die 60,00 € für sein Tätigwerden abrechnen kann. Darüber hinaus ist oft das außergerichtliche Tätigwerden eines Anwalts nicht sinnvoll, da es oft effektiver ist, die Forderung sofort gerichtlich durchzusetzen.
Prozesskostenhilfe oft nur Darlehen
Bei Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer vier Jahre nach Ende des Prozesses noch jährlich einmal Auskunft erteilen muss über seine Einkommensverhältnisse und wenn sich diese positiv verändern, besteht die Möglichkeit, dass er letztendlich alle Kosten an das Gericht zurückzahlt (dies sind größtenteils seine eigenen Anwaltskosten).
Allerdings gibt es eine kleine Ausnahme vom obigen Grundsatz. Der Arbeitnehmer kann eine Schadenpauschale geltend machen, wenn der Arbeitgeber in Verzug ist und zwar in Höhe von 40,00 €.
Nachtrag/ Oktober 2018: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 ) hat nun entschieden, dass die Schadenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von € 40,00 nicht in arbeitsrechtlichen Fällen geltend gemacht werden kann. Damit ist dieser Streit entschieden und der Arbeitnehmer kann von daher beim Zahlungsverzug des Arbeitgebers die € 40,00 an Schadenpauschale nicht fordern!
Dies ist geregelt im § 288 Abs.5 BGB. Die Forderung aber über einen Anwalt zu betreiben, ist wirtschaftlich völlig unsinnig.
Die Klägerin – eine muslimische Lehrerin – die ein Kopftuch trägt, wurde vom Land Berlin als Lehrkraft eingestellt. Die Lehrerin verlangt vom Land Berlin eine Beschäftigung an einer Grundschule und zwar möchte diese auch im Unterricht und generell an der Schule ein Kopftuch tragen. Um dies durchzusetzen klagt diese vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Beschäftigung sei zugesagt worden
Die muslimische Klägerin macht geltend, eine Beschäftigung an einer Grundschule sei ihr zugesagt worden und erfolge nur deshalb nicht, weil sie beabsichtige, auch im Unterricht ein Kopftuch zu tragen.
Beschäftigung am Oberstufenzentrum möglich
Das beklagte Land Berlin hatte der Klägerin zuletzt einem Oberstufenzentrum zugewiesen und macht geltend, die Tätigkeit an einem Oberstufenzentrum entspreche den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz durch das Tragen des muslimischen Kopftuchs im Unterricht
Darüber hinaus – trägt das Land Berlin vor – stehe das Neutralitätsgesetz einem Einsatz der Klägerin an einer Grundschule entgegen. Es sei sachgerecht, an einer Grundschule von religiösen Bekundungen abzusehen.
Arbeitsgericht Berlin entscheidet den Rechtsstreit
Den Rechtsstreit wird in der ersten Instanz das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 60 Ca 8090/17) entscheiden.
In der Pressemitteilung Nr. 07/18 vom 16.04.2018 des Arbeitsgericht Berlin heißt es:
Das Arbeitsgericht Berlin hat in der heutigen mündlichen Verhandlung eine Entscheidung nicht verkündet, sondern einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung am
Mittwoch, 09. Mai 2018, 13:00 Uhr, Saal 509
im Dienstgebäude Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin anberaumt. Insoweit wird eine gesonderte Pressemitteilung erfolgen.
Unter Arbeitnehmern ist bekannt, dass es beim Arbeitsgericht Berlin eine Rechtsantragstelle gibt.
Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin
In der Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin kann man selbst als Arbeitnehmer Klage einreichen, zum Beispiel eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers. Dies macht dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer über keine Rechtschutzversicherung verfügt und der Rechtsfall auch nicht besonders schwierig ist (und es nicht um so viel “Geld” geht). Die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin (1. Stock) fertigen dann die Klage und kopieren die notwendigen Unterlagen (kostenpflichtig = 10 Cent pro Seite) und die Klage ist dann erhoben. Dies macht dann Sinn, wenn es sich um geringe Forderungen des Arbeitnehmers handelt, die man zwar auch über einen Rechtsanwalt durchsetzen kann, den man aber selbst bezahlen muss. Die sog. Prozesskostenhilfe ist oft keine sinnvolle Alternative, denn diese ist eher als Darlehen zu verstehen.
Rechtsberatung beim Arbeitsgericht Berlin?
Was viele Arbeitnehmer aber nicht wissen, ist, dass es beim Arbeitsgericht Berlin keine Rechtsberatung gibt, weder für Arbeitnehmer und auch nicht für Arbeitgeber. Die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin darf keine Rechtsberatung erteilen.
Nicht umsonst heißt es auf der Internetseite des Arbeitsgericht Berlins:
Die Rechtsantragstelle darf keine Rechtsberatung erteilen.
Von daher kann der Arbeitnehmer keine Rechtsberatung beim Arbeitsgericht Berlin bekommen. Dies darf nur ein Rechtsanwalt erteilen.
Wo bekommt man Rechtsberatung im Arbeitsrecht?
In Deutschland dürfen – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – nur Rechtsanwälte eine Rechtsberatung durchführen. Dies macht auch Sinn, denn diese sind hierfür – langjährig (Studium + Referendariat dauert zwischen 6 – 7 Jahren) ausgebildet. Dass eine Rechtsberatung beim Anwalt Geld kostet, ist auch nachvollziehbar. Die Rechtsberatung im Arbeitsrecht bekommt von daher der Mandant beim Anwalt und nicht vom Arbeitsgericht.
Geringverdiener und Rechtsberatung beim Rechtsanwalt
Allerdings besteht für Personen, die über nur ein geringes Einkommen verfügen die Möglichkeit sich beim Amtsgericht (für Marzahn-Hellersdorf ist dies das Amtsgericht Lichtenberg) einen Beratungshilfeschein zu holen und diesen beim Rechtsanwalt für die Beratung im Arbeitsrecht vorzulegen. Aber auch hier ist die Rechtsberatung nicht völlig kostenlos; der Beratungshilfeempfänger muss einen Eigenanteil von € 15 beim Anwalt tragen.
Tipp: Wichtig ist, dass der Mandant den Beratungshilfeschein vor dem Termin beim Rechtsanwalt besorgt!
Der Anwalt, der die Rechtsberatung durchführt, wird wenig motiviert sein, nach der Beratung einen Berechtigungsschein beim Amtsgericht zu beantragen.
Keine Beratungshilfe für Verfahren vor dem Gericht.
Für die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin ist der Beratungshilfeschein aber nicht.Hier kann man ggfs. Prozesskostenhilfe beantragen. Aber Vorsicht; dies heißt nicht,dass das Verfahren nebst Anwalt kostenlos ist.
Hat der Antragsteller – bis zu 4 Jahre nach dem Prozess – ein ausreichendes Einkommen, dann muss er die Prozesskosten nachzahlen. Dies kommt oft vor. Die PKH (Prozesskostenhilfe) sollte man als eine Art Darlehen verstehen.
Auch bekommt man beim Arbeitsgericht Berlin nicht für jeden Fall Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts; nur wenn dies nicht mutwillig ist. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht und dies ggfs. auch der Höhe nach gleich bzw. abgerechnet,dann gibt es beim Arbeitsgericht Berlin im Normalfall keine Anwaltsbeiordnung, denn der Arbeitnehmer kann die Klage unproblematisch auch bei der Rechtsantragsteller einreichen.
Zusammenfassung:
Eine Rechtsberatung (im Arbeitsrecht) bekommt man nicht beim Arbeitsgericht Berlin, sondern beim Anwalt – am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Für Mandanten,die über kein hohes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit sich für die Rechtsberatung beim Anwalt einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht (nicht Arbeitsgericht!) zu holen.
Oft verstehen Arbeitnehmer nicht sofort, dass man nur in den seltensten Fällen auf Abfindung klagen kann, sondern zunächst eine Kündigungsschutzklage (mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat) zum Arbeitsgericht Berlin einzureichen ist. Das Ziel ist meist die Abfindung.
Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin
Da selten ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung besteht, bleibt nur die Möglichkeit die Kündigungsschutzklage einzureichen und im Gütetermin dann die Abfindung herauszuhandeln. Hierbei spielen Erfahrung, Verhandlungsgeschick und Kenntnisse im Arbeitsrecht eine große Rolle. Der Arbeitgeber wird keine Abfindung zahlen, wenn seine Chancen im Arbeitsgerichtsverfahren gut sind. Dies ist zwar selten der Fall, aber wenn z.B. das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet (z.B. bei einer Kündigung in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb), dann wird der Arbeitgeber entweder keine oder nur ein sehr geringe Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen.
Verhandlung im Gütetermin
Ausgangspunkt für die Verhandlung im Gütetermin beim Arbeitsgericht ist oft die Abfindungsformel des Arbeitsgerichts Berlin. Diese ist nicht bindend, aber auf der Aufhänger für die geforderte Abfindung in den Vergleichsverhandlungen.
Abfindungsformel des Arbeitsgerichts Berlin
Wie bei den meisten Arbeitsgerichten in Deutschland gilt auch beim Arbeitsgericht Berlin (diese kommt zur Anwendung, wenn das Gericht im Rahmen eines zulässigen und begründeten Auflösungsantrages über die Zahlung einer Abfindung entscheiden muss) folgende Abfindungsformel:
1/2 Bruttomonatsgehalt pro vollen Jahr der Betriebszugehörigkeit
Wichtig ist dabei,dass hier nicht “stur” nach der Abfindungsformel die Abfindung bestimmt wird; die Formel ist nur der “Aufhänger” zu Beginn der Verhandlung. Die Höhe der dann später ausgehandelten Abfindung (falls man sich einigen kann) ist reine Verhandlungssache.
Hier spielen folgende Kriterien eine Rolle:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Höhe des letzten Bruttoeinkommens
Lebensalter
Chancen im Kündigungsschutzprozess
Chance des Arbeitnehmers einen anderen Arbeitsplatz zu finden
Rückkehrwahrscheinlichkeit des Arbeitnehmers
neuer Arbeitsplatz des Arbeitnehmer (schon angetreten ?)
Risiko des Arbeitgebers Annahmeverzugslohn zu zahlen
Bereitschaft des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zurückkehren zu lassen
Bereitschaft des Arbeitnehmers wieder beim AG zu arbeiten
Ein Berliner Busfahrer (Falls aus dem Jahr 2012) fuhr unter Drogeneinfluss seine Linie un überfuhr dabei wenigstens 2 rote Ampeln. Weiter bedrängte er auch einen Radfahrer und beschimpfte Fahrgäste, die ihn auf seinen rasanten Fahrstil ansprachen.
Fahrgäste riefen die Polizei
Daraufhin rief ein Fahrgast die Polizei. Die Berliner Polizei informierte die Leitstelle der BVG.
Diese forderte den Busfahrer per Funk auf an der Haltestelle Kaiser-Wilhelm-Straße /Ecke Paul-Schneider-Straße anzuhalten. An der Haltestelle wartete dann bereits die Polizei und kontrollierte den Fahrer.
Drogentest war positiv
Beim Fahrer wurde durch die Polizei zuerst ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher aber negativ war. Sodann wurde ein Drogenschnelltest (Urintest) durchgeführt, der einen Konsum von Kokain anzeigte. Der Führerschein des Busfahrers wurde daraufhin beschlagnahmt.
Weiterhin wurde er zur Abnahme einer Blutprobe zur Polizeidirektion 4 gebracht. Das Ergebnis der Blutuntersuchung war nicht bekannt. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Busfahrer wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) eingestellt.
Personalgespräch beim Arbeitgeber
Zu dem Vorfall fand ein Personalgespräch mit dem Busfahrer statt. Im Personalgespräch räumte der Fahrer einen vorangegangenen Konsum von Kokain am Wochenende ein. Einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag unterzeichnete der Busfahrer nicht.
verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Kündigung erfolgte aus verhaltensbedingten Gründen aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung (sog. Verdachtskündigung).
Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Kündigungsschutzklage für zulässig, aber für unbegründet und wies diese daher ab.
Arbeitsgericht Berlin – gibt dem Arbeitgeber recht
Das Arbeitsgericht (Urteil vom 21.11.2012 31 Ca 13626/12) führt dazu aus:
Die Kündigung vom 21.08.2012 beendet das Arbeitsverhältnis mit Zugang am 22.08.2012. Die Kündigung ist als Verdachtskündigung gerechtfertigt.
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass nicht nur eine erhebliche Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Der Verdacht der schwerwiegenden Pflichtverletzung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflicht verletzt, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, der Verdacht eines (nicht erwiesenen) vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Die Kündigung verstieße anderenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie wäre nicht ultima-ratio (BAG, 23.06.2009, 2 AZR 474/07, NZA 2009, 1136; BAG, 13.03.2008, 2 AZR 961/06, NZA 2008, 809). Der Verdacht muss darüber hinaus schwerwiegend sein und sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss weiter dringend sein, d. h. bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (BAG, 12.03.2009, 2 ABR 24/08, NZA-RR 2010, 180). Dabei muss das Gericht im Einzelnen prüfen, ob die den Verdacht begründenden Indizien zutreffen, also entweder unstreitig sind oder vom Arbeitgeber bewiesen werden. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Tatvorwurf erwiesen ist, sondern darauf, ob die vom Arbeitgeber zur Begründung des Verdachts vorgetragenen Tatsachen einerseits den Verdacht rechtfertigen und ob sie tatsächlich zutreffen (BAG, 10.02.2005, 2 AZR 189/04, NZA 2005, 1056). Der Verdacht muss sich dabei aus objektiven, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tatsachen ergeben (BAG, 10.06.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227).
Der Verdacht des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit ist geeignet einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
……
Gemäß § 8 der Berufsordnung für Kraftfahrer (BO-Kraft) ist dem Betriebspersonal untersagt, während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen. Bereits der schwerwiegende Verdacht einer solchen Handlung rechtfertigt die Verdachtskündigung. Der Kläger trägt vorliegend die Verantwortung für seine Person, die Fahrgäste und andere Verkehrsteilnehmer.
…
Der beim Kläger durch die Polizei durchgeführte Drogenschnelltest (Urintest) wies ein auf Kokain positives Ergebnis auf. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er pauschal die Aussagefähigkeit des Drogenschnelltestes bestreitet. Insoweit hätte es substantiierter Anhaltspunkte bedurft, warum dem grundsätzlich durch die Polizei benutzen Drogenschnelltest keine derart gewichtige Aussagefähigkeit zukommen soll bzw. welche persönlichen Umstände auf Seiten des Klägers zur Annahme führen könnten, das Ergebnis spreche nicht für einen Konsum von Kokain. Soweit der Kläger anfangs behauptet hat, der weitere Bluttest auf Drogenkonsum sei negativ ausgefallen, kann dem keine Bedeutung beigemessen werden. Zum einen handelt es sich nur um eine Annahme des Klägers, die er weder in dieser Deutlichkeit aufrechterhalten noch durch Tatsachen belegt hat. Vielmehr schließt er das Ergebnis aus dem Umstand, dass das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Auch wenn das zutreffend sein sollte, kann dieser Umstand nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Denn der Kläger kann hier zu seiner Entlastung lediglich Umstände vortragen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorlagen. Solchen können bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Da es für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung aber auf die im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehenden Verdachtsmomente ankommt, kann es auf spätere Entwicklungen – auch zu Gunsten des Klägers – nicht ankommen (Ascheidt/Preis/Schmidt/Döner-Vossen, Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl., 2012, § 626 Rn. 356).
…
Weiterhin kann sich die Beklagte auf weitere Indizien stützen. So lag ihr im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Meldebucheintrag der BVG vor (Bl. 22 f. d. A.). Dort ist das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten im Straßenverkehr wiedergegeben. Weiterhin hat der Kläger den Drogenkonsum im Gespräch am 16.08.2012 eingeräumt. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er zunächst einen Drogenkonsum geleugnet hat. Er behauptet selbst, dass er sich im weiteren Verlauf des Gesprächs derart unter Druck gesetzt gefühlt hat, dass er den Drogenkonsum schließlich einräumte. Dabei wirkt die Begründung des Klägers, er habe den Konsum lediglich eingeräumt, weil er das Gefühl hatte, ihm werde kein Glauben geschenkt und er habe sich einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, als Schutzbehauptung. Nachvollziehbar ist, dass es sich um eine emotionale Ausnahmesituation für den Kläger gehandelt hat. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass in einer solchen Ausnahmesituation ein Eingeständnis eines Fehlverhaltens erfolgt und dass alles unter Mitteilung eines – dann wohl erdachten – Randgeschehens, nämlich dass der Drogenkonsum konkret mit Freunden am vergangenen Sonntag erfolgt sein soll. Der Kläger hat seine Angaben auch im Nachhinein nicht gegenüber der Beklagten korrigiert. Warum damit die Beklagte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung von anderen Anhaltspunkten hätte ausgehen müssen, als dem schließlich vom Kläger geäußerten Eingeständnis des Drogenkonsums, ist nicht ersichtlich.
…
Der Verdacht ist auch dringend. D. h. es besteht eine auf Beweisanzeichen gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung.
….
Die Indizien, der positive Drogenschnelltest, der Eintrag im Meldebuch der BVG sowie das letztendliche Eingeständnis seitens des Klägers im Rahmen des Personalgesprächs sind unstreitig, selbst wenn der Kläger nunmehr bestreitet, Kokain genommen und die ihm vorgeworfenen Verstöße im Straßenverkehr begangen zu haben. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lagen diese Indizien vor. Insbesondere hat der Kläger nicht im Nachgang zum Gespräch am 16.08.2012 mitgeteilt, dass er von seinem Eingeständnis des Drogenkonsums abrücke.
Wie hier bereits berichtet wurde, hatte die Pilotenvereinigung Cockpit Mitte November 2017 eine einstweilige Verfügung gegen Air Berlin beantragt. Das Verfahren fand vor dem Arbeitsgericht Berlin statt. Die Verhandlung war am 23.11.2017 um 10:30 Uhr, Saal 334.ng
Cockpit wollte die Untersagung von bestimmten Flügen, die ohne Einsatz von Air Berlin Cockpitpersonal erfolgten
Die Vereinigung Cockpit als gewerkschaftliche Vertretung der Cockpitbesatzungsmitglieder machte geltend, dass Air Berlin die Durchführung von bestimmen innerdeutschen und innerspanischen Flügen unter Einsatz von Cockpitpersonal der Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH gerichtlich untersagt werden sollte.
Arbeitsgericht Berlin weisst Antrag gegen Air Berlin zurück
Das Arbeitsgericht Berlin teilt nun (Pressemitteilung vom 24.11.2017 Nr. 28/17) mit, dass der Antrag von Cockpit zurückgewiesen wurde.
Das Arbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2017, Aktenzeichen 31 Ga 13855/17) führt dazu aus:
Die Vereinigung Cockpit könne keine Untersagung von bestimmten Flügen bei der Luftverkehrsgesellschaft Walter mbH ohne Einsatz von Air-Berlin-Cockpitpersonal verlangen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.
Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.
Arbeitsgericht Berlin gibt Air Berlin im Verfügungsverfahren Recht
Das Arbeitsgericht Berlin hatte am 2.11.2017 die Anträge zurückgewiesen und damit Air Berlin Recht gegeben.
Das Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 02.11.2017 – Aktenzeichen 38 BVGa 13035/17, führt dazu in seiner Pressemitteilung vom 2.11.2017 (Nr. 26/17) aus:
Das Arbeitsgericht hat zum einen angenommen, es fehle ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden sei, bestehe seitens der Insolvenzverwaltung die Möglichkeit, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einzuholen. In diesem Verfahren werde ausreichend geprüft, ob eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung erfolgt sei.
Für die geltend gemachten Informations- und Unterlassungsanträge bestehe zum anderen keine rechtliche Grundlage. Die Rechte der Personalvertretung richteten sich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Danach könne die Personalvertretung u.a. eine Information und Beratung über eine Betriebsschließung, nicht jedoch – wie im vorliegenden Fall beantragt – über Umstände zur Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verlangen; eine Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Air Berlin hat in der mündlichen Anhörung erklärt, dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen bzw. nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betriebsänderung ausgesprochen werden.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Rechtsanwalt Andreas Martin Berlin Marzahn-Hellersdorf