Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei der Ehescheidung
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Das Arbeitsgericht Berlin ist das größte Arbeitsgericht in Deutschland. Hier finden eine Vielzahl von Güteverhandlungen statt, insbesondere betreffen eine große Anzahl (mehr als 50 %) der dort eingereichten Klagen sogenannte Bestandsschutzstreitigkeiten nämlich Kündigungsschutzklagen. Beim Arbeitsgericht Berlin ist es so, dass es relativ schnell – dies ist bei anderen Arbeitsgerichten ähnlich – einen Gütetermin gibt. Im Normalfall bekommt man einen Gütetermin ungefähr 4 Wochen nach Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht. Ein Großteil meiner Klagen reiche ich als Rechtsanwalt in Marzahn dort ein. Selbst während der Corona-Pandemie (Stand: Februar 2021) wird der Geschäftsbetrieb noch zügig fortgeführt und es finden weiter mündliche Verhandlungen statt.
Güteverhandlung – was ist das?
Die Güteverhandlung / der Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin hat zwei Ziele.
Aufklärung des Sachverhalts
Zum einen die Aufklärung des Sachverhaltes, der Richter kennt im Normalfall nur einen Teil des Sachverhalts, nämlich den, der in der Klage niedergeschrieben ist. Dort steht meist nicht viel. Die Parteien sind dort benannt und die Kündigung nebst Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung beigefügt. Im Normalfall werden Anwälte, die die Beklagten vertreten nicht vor der Güteverhandlung noch auf den Schriftsatz erwidern. Von daher fragt das Gericht immer nach dem Sachverhalt und wird im Normalfall hier bei der Beklagtenseite anfangen. Diese soll aus Ihrer Sicht – z. B. bei einer Kündigungsschutzklage – die Gründe für die Kündigung benennen. Weiter werden noch weitere Punkte zum Arbeitsverhältnis erfragt.
Vergleichsverhandlungen
Darüber hinaus – und dies ist vor allem auch im Interesse des Gerichtes – hat das Gericht das Ziel die Parteien durch einen Vergleich „zu befrieden“. Gerade in Arbeitsrechtsstreitigkeiten, insbesondere in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, ist die Vergleichsquote recht hoch. Man kann grundsätzlich sagen, dass wenigstens die Hälfte der Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Berlin durch Vergleich erledigt werden, meist durch Zahlung einer Abfindung an den Kläger/Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vergleiches, insbesondere auch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt es aber (in den meisten Fällen) nicht. Die Kündigungsschutzklage ist gerichtet auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Druck durch das Gericht auf Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches
Nicht selten übt das Gericht einen gewissen Druck aus, um die Parteien zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. Auch der Richter hat ein Interesse an einer gütlichen Einigung, denn mit dem Vergleich ist der Rechtsstreit in der Regel beendet und der Arbeitsrichter kann die Akte ablegen. Ein Vergleich muss nicht immer negativ sein, ganz im Gegenteil, oft ist der (gute) Vergleich die bessere Wahl. Nicht nur bei Kündigungsschutzklagen; auch bei einer Lohnklage kann der Vergleich vorteilhaft sein, da man dann Lohn schneller bekommt, wenn auch etwas weniger.
Das Problem ist nämlich, dass wenn es keine Einigung gibt, ein Kammertermin erst viel später anberaumt, und dieser ist meist mehrere Monate, manchmal 5 Monate später als der Gütetermin. Bis dahin müsste man dann letztendlich auf den Lohn warten.
Persönliches Erscheinen vor dem Arbeitsgericht Berlin
Das persönliche Erscheinen des Klägers bzw. des Beklagten wird im Normalfall durch das Gericht angeordnet. Wenn aber der Kläger keinen Anwalt hat bzw. der Beklagte, liegt es in der Natur der Sache, dass er auch zum Prozess erscheint. Wenn also der Arbeitnehmer z. B. über die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage einreicht, dann wird er im Normalfall natürlich auch zu seinem Termin/Kammertermin/Gütetermin persönlich erscheinen müssen.
Ist die Partei (Kläger oder Beklagter) nicht im Termin anwesend und wird auch kein Vertreter zum Termin geschickt, dann ergeht – im Normalfall – ein Versäumnisurteil, sofern dies die Gegenseite beantragt. Dies kommt in der Praxis aber eher selten vor.
Anwaltlich vertreten und persönliches Erscheinen
Anders ist die Lage, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Reicht z. B. der Anwalt die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein, wird das Gericht im Normalfall auch eine kurze Anmerkung in der Ladung machen, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wird oder nicht.
Woran merkt man, dass das persönliche Erscheinen angeordnet wurde?
Ob das persönliche Erscheinen angeordnet wurde, ergibt sich aus zwei Umständen. Zum einen steht dies in der Ladung, meistens so „das persönliche Erscheinen des Klägers und des Beklagten wird angeordnet“.
eigene Ladung durch das Arbeitsgericht
Darüber hinaus ist es typisch, dass beim persönlichen Erscheinen die Parteien, z. B. der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber selbst eine Ladung bekommen und nicht nur der Anwalt. Der vertretene Rechtsanwalt bekommt im Normalfall immer eine Ladung. Die Partei im Normalfall nur dann, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Erhält man also eine eigene Ladung vom Gericht, dann ist der persönliche Erscheinen angeordnet.
Gütetermin und Kammertermin – was sind dies für Termine?
Nach dem gescheiterten Gütetermin kann aber auch das persönliche Erscheinen im Protokoll der Güteverhandlung (dies bekommt man in Berlin immer gleich nach der Verhandlung ausgehändigt) für den Kammertermin angeordnet werden. Man sollte sich von daher das Protokoll sorgfältig durchlesen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Kammertermin ist der Normalfall und nicht die Ausnahme. Beim Kammertermin entscheidet die Kammer des Arbeitsgericht, also ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter. Im Gütetermin verhandelt nur der Arbeitsrichter (Berufsrichter) allein ohne die anderen Kammermitglieder. In der Güteverhandlung geht es vor allem um eine gütliche Einigung der Parteien im Kündigungsschutzverfahren, also fast immer um Zahlung einer Abfindung. Anträge werden dort in der Regel nicht gestellt. Überdurchschnittlich kommt auch ein sogenannter Prozessvergleich in Bestandschutzstreitigkeiten zu stande. Die Einigung erfolgt in Form eines Vergleichs und wird vom Gericht protokolliert. Scheitert der Gütetermin geht das Verfahren vor dem Arbeitsgericht so weiter, dass das Gericht einen Kammertermin ansetzt. Die beklagte Partei und die Klägerpartei bekommen Fristen für weiteren Sachvortrag bis zum Termin. Zu den jeweiligen Schriftsätzen der Anwälte kann die jeweilige Gegenseite dann Stellung nehmen.
Wann wird bei einer Kündigungsschutzklage das persönliche Erscheinen angeordnet?
Beim Arbeitsgericht Berlin ist es meist so, dass bei einer normalen Kündigungsschutzklage, die sich gegen eine ordentliche Kündigung wendet, meist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wird. Der Mandant muss also nicht zum Gütetermin kommen. Anders ist dies oft so, wenn es um eine außerordentliche Kündigung geht. Dann lädt der (jeweilige Richter) den Kläger / Arbeitnehmer oft persönlich, um diesen zum Sachverhalt anzuhören. Dies handhabt aber jede Kammer unterschiedlich.
Was passiert, wenn man nicht beim Arbeitsgericht Berlin erscheint, obwohl das persönliche Erscheinen angeordnet wurde?
Erscheint die Partei nicht, insbesondere im Kammertermin, obwohl das persönliche Erscheinen angeordnet wurde (und diese hat einen Rechtsanwalt), stellt sich die Frage nach den Sanktionen. Ganz ehrlich muss man sagen, dass es sehr oft keine Sanktionen gibt. Möglich ist es, dass das Gericht z. B. ein Ordnungsgeld verhängt. Dies kann unter Umständen mehrere 100,00 € (meistens bis € 1.000) betragen. Im Normalfall ist eine Ordnungsgeldfestsetzung aber recht schwierig für das Gericht. Das Gericht müsste nämlich darlegen, weshalb das persönliche Erscheinen des Klägers bzw. des Beklagten hier notwendig war. Eine solche Begründung ist meistens für das Gericht recht schwierig.
Muss auch der anwaltlich vertretene Mandant persönlich erscheinen?
Ein großes Missverständnis in der Praxis besteht darin, dass der Kläger/Beklagter meint, der anwaltlich vertreten ist, dass er doch einen Anwalt hat und von daher nicht bei Gericht erscheinen muss. Dies ist grundsätzlich falsch.
Wie oben bereits ausgeführt, stellt sich für das Gericht ja nur die Frage, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wird, wenn eine Seite nicht selbst tätig wird, sondern durch einen Anwalt vertreten wird. Das heißt, auch der anwaltlich Vertretene muss persönlich erscheinen, wenn er entsprechend geladen wurde. Hier gibt es manchmal „den Trick“, wonach Anwälte eine spezielle Vollmacht vorlegen und meinen, sie sind zur Sachverhaltsaufklärung und zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt und von daher ist das persönliche Erscheinen des Mandanten nicht erforderlich. Dies ist aber gefährlich. Der Anwalt wird im Normalfall nicht die gleiche Kenntnis vom Sachverhalt haben wie der Mandant. Von daher sind solche Vollmachten mit Vorsicht zu genießen.
Muss man bei Krankheit persönlich Erscheinen?
Oft wird mißverstanden, dass die Krankheit allein nicht die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen aufhebt. Man kann krank sein und trotzdem (z.B. Armbruch) vor Gericht erscheinen. Man muss nur dann nicht erscheinen, wenn man aufgrund der Krankheit (nachweisbar= ärztliches Attest) nicht reisefähig und/ oder nicht verhandlungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn z.B. sich die Partei im Krankenhaus zur Behandlung befindet. Bei den meisten Erkrankungen dürfte dies nicht der Fall sein.
Kann man vom persönlichen Erscheinen entbunden werden?
Auf Antrag kann das Arbeitsgericht beschließen, dass der Mandant (Kläger oder Beklagte) vom persönlichen Erscheinen vor Gericht entbunden wird. Gründe hierfür können z.B. ein längerfristig geplanter Urlaub oder Krankheit sein.
Kann man, obwohl das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde, trotzdem zum Gerichtstermin erscheinen?
Selbstverständlich kann der Mandant, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, am Gerichtstermin teilnehmen. Vor dem Arbeitsgericht Berlin sind die Gerichtstermine öffentlich. Dies ist nicht nur beim Arbeitsgericht Berlin so, sondern bei allen Arbeitsgerichten. Nur in ganz wenigen Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Ist die Teilnahme an der Güteverhandlung sinnvoll, auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde?
Es kommt darauf an. Gerade im Gütetermin kann es durchaus auch negative Folgen haben, wenn der Mandant erscheint, obwohl er nicht geladen wurde. Das Problem ist nämlich, dass es meistens hier sehr emotional wird, wenn der Arbeitgeber nämlich vorträgt, dass der Arbeitnehmer bisher immer ganz schlecht gearbeitet hat und ein generell schlechter Mitarbeiter war. Gerade der Arbeitnehmer, der ursprünglich vorhatte, beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten – dies ist mit Abstand ein sehr sehr geringer Teil der Kläger bei Kündigungsschutzklagen – verliert dann sein Interesse tatsächlich, das Kündigungsschutzverfahren bis zum Ende durchzuziehen, und lässt sich ggf. auch auf einen schlechten Vergleich ein. Andererseits kann es durchaus in bestimmten Fällen sinnvoll sein, wenn der Mandant bei Gericht erscheint, denn dieser hat eine umfängliche Sachverhaltskenntnis und kann bestimmte Argumente, die von der Gegenseite vorgetragen wurden, recht schnell widerlegen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, der Mandant sollte diesbezüglich seinen Anwalt fragen
Ich vertrete Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Update März 2021 – Corona-Krise (2. bzw. 3. Lockdown in Berlin)
Aufgrund der sehr negativen Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (Covid19) hat sich auch der Geschäftsbetrieb beim Arbeitsgericht Berlin etwas verlangsamt. Seit Anfang 2021 scheint es auch generell etwas weniger Eingänge beim Arbeitsgericht Berlin zu geben. Sowohl Gütetermine als auch Kammertermin finden derzeit statt. Es ist – auch im Gerichtssaal – eine Maske zu tragen. Andererseits besteht aufgrund der häufige Anordnung von Kurzarbeit und zunehmender betriebsbedingter Kündigung wegen Corona ein verstärktes Interesse an der Einreichung von Klagen beim Arbeitsgericht Berlin. Hier bieten sich außergerichtliche (nach Einreichung der Kündigungsschutzklage!) Verhandlungen mit späterer gerichtlicher Protokollierung des Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO an. Häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Arbeitsrecht finden Sie hier. Beratungen sind sowohl in Marzahn als auch in der Zweigstelle im Prenzlauer Berg möglich.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Marzahn-Hellersdorf
Kammergericht: Ehegattenunterhalt und Abänderbarkeit
Das Berliner Kammergericht (Beschluss 22.12.2015- 13 UF 143/15) hat entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner, der eine Vereinbarung über Ehegattenunterhalt geschlossen hat, die – so vertraglich vereinbart – nicht abänderlich ist, nur bei Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz den Unterhalt abändern darf. Der Ehemann bereute dies als er später Rentner war und weniger Rente als seine Frau – unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung – bekam. Das Kammergericht gab der Ehefrau Recht, nachdem ein Berliner Familiengericht die Vereinbarung abgeändert hatte.
Entscheidung des Kammergerichts zum Unterhaltsvergleich und dessen Abänderung
Der Leitsatz der Entscheidung dazu lautet:
Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen hat, kann sich zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde.
Das Kammergericht führt dazu aus:
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(aa) Dass der Abänderungsantrag unbegründet ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beteiligten in der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung, der notariellen Urkunde vom 23. April 1992, ausdrücklich auf jegliche Abänderung ihrer Vereinbarung verzichtet haben; sie haben erklärt, auch im Falle geänderter Lebensverhältnisse, “egal aus welchem Rechtsgrund”, auf eine Abänderung verzichten zu wollen. Eine derartige Vereinbarung ist, wie der Senat bereits in der Ausgangsentscheidung vom 5. Februar 1999 dargelegt hat, uneingeschränkt wirksam. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Beteiligten die Abänderung gerichtlicher Vergleiche oder vollstreckbarer Urkunden durch Vereinbarung erschweren oder ganz ausschließen können (vgl. nur BGH – Großer Senat für Zivilsachen -, Beschluss vom 4. Oktober 1982 – GSZ 1/82, BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22 [bei juris Rz. 25]).
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Jedoch ist auch allgemein anerkannt, dass die Abrede der Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung nicht grenzenlos gilt. Bereits das Reichsgericht hat hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahr 1941 in einer Unterhaltssache in grundsätzlicher Weise ausgeführt (Urteil vom 25. Januar 1941 – IV 281/40, RGZ 166, 40 [49]):
- “Indessen untersteht auch ein solcher Vertrag dem allgemeinen, die ganze Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz (§ 242 BGB), dass niemand sein Recht gegen Treu und Glauben geltend machen darf und ihm andernfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. An diesen Einwand sind allerdings in einem Falle, wo die Parteien durch die Vereinbarung einer unabänderlichen Rente die Berufung auf eine Änderung der Verhältnisse ausgeschlossen haben, strenge Anforderungen zu stellen. Er ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur begründet, wenn die Weitererfüllung des Vertrages das eigene wirtschaftliche Dasein des Schuldners gefährden würde. Wenn dieser alle verfügbaren Mittel bereits zu seinem eigenen Unterhalt und dem seiner nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen benötigt, würde es allerdings Treu und Glauben zuwiderlaufen und zu einem untragbaren Ergebnis führen, wollte man ihn gleichwohl zur uneingeschränkten Weiterzahlung der übernommenen Rente für verpflichtet erklären und ihn lediglich auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen verweisen. Der Schuldner kann also auch bei einem vertraglichen Ausschluss des Einwands einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse so viel Schonung beanspruchen, dass ihm die eigene Lebensmöglichkeit erhalten bleibt.”
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Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734 [bei juris Rz. 27]) als auch die Obergerichte (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 6 UF 22/03, FuR 2004, 245 [bei juris Rz. 14]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 1997 – 2 UF 170/96, FamRZ 1998, 1436 [bei juris Rz. 39]; OLG Bamberg, Urteil vom 22. April 1997 – 7 UF 225/96, FamRZ 1998, 830 [bei juris Rz. 20f.]; OLG Köln, Urteil vom 11. November 1988 – 25 UF 62/88, FamRZ 1989, 637 [bei juris LS]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. September 1981 – 6 UF 7/81, FamRZ 1982, 302 [bei juris LS]) haben an dieser Auffassung, die auch von der Literatur geteilt wird (vgl. Göppinger/Wax-Hoffmann, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 1462), festgehalten: Im Ergebnis kann sich ein Unterhaltspflichtiger, der die Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung vertraglich ausgeschlossen hat, zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs bzw. zu dessen Ermäßigung nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn andernfalls seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. An diesen Einwand sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. [bei juris Rz. 39]), denen der Vortrag des Antragstellers nicht genügt.
- (bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Schriftsatz vom 27. August 2015, dort S. 2; I/186) ist das Existenzminimum kein uneinheitlicher Begriff, der von Fall zu Fall anders zu verstehen ist, sondern eine feste, wissenschaftlich abgesicherte Größe. Sie ergibt sich aus den von der Bundesregierung im Zwei-Jahres-Turnus erstellten Existenzminimumberichten, in denen das Existenzminimum für Erwachsene und für Kinder nach statistischen Methoden zuverlässig ermittelt wird; der ermittelte Wert bildet u.a. die Grundlage für den steuerfrei zu belassenden Grundfreibetrag nach dem Einkommensteuerrecht (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Existenzminimum stellt weiter die Grundlage dar für die Berechnung des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung), für die Festlegung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO – diese knüpfen mittelbar ebenfalls an das Existenzminimum an (§ 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO) – oder für die Ermittlung des Sozialhilferegelsatzes (vgl. den aktuellen, 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 30. Januar 2015, Bundestagsdrucksache 18/3893, S. 8 mit den sächlichen Existenzminima für Alleinstehende für die Jahre 2015 [8.472 €] und 2016 [8.652 €] sowie den 9. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 7. November 2012, Bundestagsdrucksache 17/11425, S. 7 mit dem sächlichen Existenzminimum für Alleinstehende für die Jahre 2013 [8.124 €] und 2014 [8.352 €] sowie ergänzend Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 222f.). Danach beträgt das Existenzminimum – die Existenzminimumberichte weisen stets einen Jahreswert aus – in den hier interessierenden Zeitabschnitten, für die Jahre 2014 und 2015, monatlich 696 € (2014) bzw. 706 € (2015)
Anmerkung:
Der Fall des Kammergerichts betrifft hier ausdrücklich einen notariellen Unterhaltsvergleich über nachehelichen Unterhalt in dem die Eheleute ausdrücklich vereinbart haben, dass aus keinem Grund zukünftig der Vergleich ab änderbar ist. Man hat also ausdrücklich und einvernehmlich eine mögliche zukünftige Abänderung ausgeschlossen. Dies kommt in der Praxis oft vor, der hiesige Fall zeigt aber, dass dies durchaus gefährlich sein kann.
Wenn man nämlich die Abänderbarkeit für die Zukunft des Unterhaltsvergleiches ausschließt, dann kann man diesen tatsächlich nur noch in absoluten Ausnahmefällen abändern. Das Kammergericht verweist hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Abänderung nur dann möglich ist, wenn die Existenz des diejenigen gefährdet ist, der die Abänderung hier begehrt.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Scheidung Marzahn
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Rechtsanwalt Andreas Martin
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Anfahrt mit dem Kfz:
Parkplätze vor dem Nettomarkt