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Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen möchte?

Allgemein, Scheidung

Scheidung – was muss ich als Erstes tun? Die ersten Schritte im Überblick

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Wer sich scheiden lassen möchte, sollte nicht sofort einen Scheidungsantrag stellen. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: zunächst das Trennungsdatum festlegen und dokumentieren, dann wichtige Unterlagen sichern, die eigene finanzielle Basis ordnen und frühzeitig eine anwaltliche Erstberatung einholen. Der eigentliche Scheidungsantrag folgt erst später – in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres.

Eine Trennung wirft fast immer gleichzeitig rechtliche, finanzielle und emotionale Fragen auf. Viele Betroffene wissen in diesem Moment nicht, womit sie anfangen sollen, und treffen aus Unsicherheit Entscheidungen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Dieser Beitrag konzentriert sich deshalb auf die ersten Schritte – also auf das, was Sie tun sollten, sobald der Entschluss zur Trennung gefasst ist, und noch bevor ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht.

1. Innere Klarheit: Trennung oder Scheidung – und ab wann?

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie für sich zwei Punkte klären. Erstens, ob der Entschluss wirklich gefestigt ist oder ob es noch eine ernsthafte Perspektive gibt, etwa durch Beratung oder Paartherapie. Zweitens, ab wann die Trennung tatsächlich beginnen soll.

Das Familienrecht knüpft fast alles an das Trennungsjahr: Die Ehe gilt erst dann als gescheitert, wenn die Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Gerade weil das Trennungsjahr so zentral ist, gehört zur inneren Klarheit auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt Sie getrennt leben wollen – und ob Sie diesen Zeitpunkt später nachweisen können.

Weiterführend: Einvernehmliche Scheidung – Voraussetzungen und Ablauf · Scheidung – Ablauf und Folgen

2. Trennungsdatum festlegen und dokumentieren

Der erste juristisch wirklich relevante Schritt ist es, das Trennungsdatum festzulegen und nachweisbar zu machen.

Was bedeutet „Trennung“ rechtlich?

Trennung bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das geschieht entweder durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett innerhalb derselben Wohnung – also keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr, getrennte Konten und Haushaltsführung und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen.

Kurze Versöhnungsversuche von bis zu etwa drei Monaten unterbrechen die Trennungszeit in der Regel nicht. Sie sollten aber sauber dokumentiert werden.

Tipp:

Der einzige sicherer Weg der Trennung ist der Auszug. Die Trennung in der Wohnung ist rechtlich sehr schwierig und schwer nachweisbar, wenn der andere Ehegatte sich dagegen wendet.

So halten Sie das Trennungsdatum fest

Empfehlenswert ist, das konkrete Datum schriftlich zu notieren (zum Beispiel „01.09.2026 – Trennung ausgesprochen“) und den Ehepartner klar zu informieren. Ideal ist eine Kombination aus persönlichem Gespräch und einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung per E-Mail oder Brief, in der Sie deutlich machen, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden und ab sofort getrennt leben möchten. Sind Streitigkeiten absehbar, bietet sich der Versand per Einwurf-Einschreiben an, damit das Gericht später nachvollziehen kann, dass die Trennungsabsicht klar kommuniziert wurde. Damit setzen Sie den Startschuss für das Trennungsjahr und vermeiden späteren Streit über die tatsächliche Trennungsdauer.

Weiterführend: Trennungsjahr – Voraussetzungen und Gestaltung · Trennung einleiten und Trennungsabsicht nachweisen

Aber:

Nur das Notieren allein reicht nicht, um das Trennungsdatum nachzuweisen. Der genaue Nachweis des Trennungsdatum kann in der Praxis sehr schwierig sein. Dies spielt eine Rollen, wenn es um sog. Stichtage geht, die hohe rechtliche Relevanz haben.

3. Sofortmaßnahme: Wichtige Unterlagen sichern

Bevor Sie ausziehen – oder bevor der andere Ehegatte auszieht – sollten Sie wichtige Unterlagen sichern, durch Mitnahme oder zumindest durch Kopien und Fotos. Dieser Schritt wird emotional oft unterschätzt, ist für Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung aber entscheidend. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto einfacher, schneller und kostengünstiger lassen sich diese Punkte später klären.

Sichern Sie insbesondere:

  • Persönliche Dokumente: Personalausweis oder Reisepass, eigene Geburtsurkunde, gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde bzw. Stammbuch.
  • Einkommen beider Ehegatten: Gehaltsabrechnungen mindestens der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide und Steuererklärungen, bei Selbständigen zusätzlich Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Vermögen und Schulden: Kontoauszüge (Girokonten, Tagesgeld, Depots), Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge sowie Kredit- und Darlehensverträge.
  • Immobilien: Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensunterlagen und Tilgungspläne.
  • Altersvorsorge: Renteninformationen der gesetzlichen Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenversicherungen.

Weiterführend: Checkliste „Sofortmaßnahmen bei Trennung“

4. Finanzielle Basis sichern: Konten, Vollmachten, laufende Verträge

Parallel zur Sicherung der Unterlagen sollten Sie Ihre finanzielle Eigenständigkeit herstellen.

Eigenes Konto einrichten

Richten Sie ein eigenes Girokonto ein, sofern noch nicht vorhanden, und leiten Sie eigenes Einkommen, Kindergeld und sonstige regelmäßige Eingänge dorthin um. Vermeiden Sie, dass Ihr Gehalt weiterhin auf einem Konto eingeht, über das der andere Ehegatte allein oder mit verfügen kann.

Vollmachten prüfen und widerrufen

Widerrufen Sie gegebenenfalls Kontovollmachten des anderen Ehegatten über Ihre Konten und prüfen Sie Onlinebanking-Zugänge, Kreditkarten sowie Zugriffsrechte auf Wertpapierdepots.

Laufende Zahlungsverpflichtungen prüfen

Klären Sie, welche Raten und Verträge Sie im Wesentlichen für den anderen bedienen, etwa Handyvertrag, Auto-Leasing oder Streaming-Abos, und stoppen oder ändern Sie Zahlungen dort, wo der andere allein profitiert und Sie nicht dauerhaft haften wollen. Gemeinsame Darlehen wie ein Hauskredit lassen sich zwar nicht einseitig beenden; hier können Sie aber interne Regelungen treffen und diese später im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anpassen.

Weiterführend: Sofortmaßnahmen bei Trennung · Scheidungsfolgen: Unterhalt, Vermögen, Hausrat

5. Wohnsituation und Kinder: erste praktische Weichen

Spätestens mit der Trennung stellt sich die Frage, wer wo bleibt und wie die Betreuung der Kinder organisiert wird.

Gemeinsame Wohnung: Auszug oder Trennung in der Wohnung?

In der Praxis kommen mehrere Szenarien in Betracht. Entweder zieht ein Ehegatte aus und der andere bleibt mit den Kindern in der bisherigen Wohnung, oder die Trennung erfolgt innerhalb der gemeinsamen Wohnung (Trennung von Tisch und Bett). In Ausnahmefällen – etwa bei Gewalt oder Bedrohung – kommen eine Wohnungszuweisung sowie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht.

Für den Anfang ist wichtig, möglichst schriftlich festzuhalten, wer vorerst in der Wohnung bleibt und wer welche Kosten trägt (Miete, Nebenkosten, Kredit). Wer auszieht, sollte an die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt denken und Verträge anpassen, die auf den eigenen Namen laufen, etwa Strom oder Internet.

Gemeinsame Kinder: Übergangslösung statt Dauerstreit

Der erste Schritt muss nicht der perfekte Umgangsplan für die nächsten Jahre sein. Entscheidend ist zunächst eine praktikable Übergangslösung, die den Kindern Stabilität gibt und realistisch zur Arbeits- und Lebenssituation passt. Klären Sie für den Anfang, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, in welchem Rhythmus sie den anderen Elternteil sehen und wie die Übergaben organisiert werden. Halten Sie diese Übergangsregelung zumindest kurz schriftlich fest, etwa per E-Mail. Kostenfreie Unterstützung bietet das Jugendamt im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung sowie der Umgangsberatung.

Weiterführend: Gemeinsame Wohnung, Gewaltschutz und Wohnungszuweisung · Trennung mit Kindern – Umgang und Sorgerecht

6. Frühzeitig anwaltliche Erstberatung einholen

Spätestens wenn die Trennung konkret wird, sollte der nächste Schritt eine anwaltliche Erstberatung sein – idealerweise bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

Warum sich die Erstberatung früh lohnt

In der Erstberatung verstehen Sie Ihre rechtliche Ausgangslage: Chancen und Risiken beim Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt), die Auswirkungen auf Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung, die Folgen für Haus, Immobilien und Kredite sowie die Bedeutung des Trennungsjahres im konkreten Fall. So vermeiden Sie typische Fehler wie vorschnelle Auszüge ohne Regelung, „freundliche“ Zusagen, die später teuer werden, oder unbedachte Vereinbarungen per WhatsApp oder E-Mail. Außerdem lässt sich eine Strategie planen – etwa eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung oder die frühzeitige Sicherung von Ansprüchen bei zu erwartendem Streit. Die Kosten einer Erstberatung sind überschaubar und können sich durch vermiedene Fehler um ein Vielfaches rechnen.

„Ein Anwalt für beide?“ – das richtige Erwartungsmanagement

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es formal, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt; der andere kann zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wichtig ist allerdings: Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es im rechtlichen Sinne nicht. Der beauftragte Anwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihn mandatiert hat; der andere hat im Zweifel keinen eigenen Interessenvertreter.

Weiterführend: Anwaltszwang, einvernehmliche Scheidung und Kosten · Scheidungskosten – Überblick

7. Überblick über die rechtlichen „Baustellen“ verschaffen

Noch bevor ein Scheidungsantrag formuliert wird, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt die wichtigsten Themenfelder sortieren. Die erste Phase der Trennung lässt sich nutzen, um – soweit möglich – einvernehmliche Lösungen vorzubereiten.

Typische Regelungsbereiche sind:

  • Unterhalt: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Trennungsunterhalt und gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt.
  • Vermögensaufteilung und Zugewinn: Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen sowie Immobilien (Verkauf, Übernahme, Ausgleichszahlung).
  • Hausrat und Fahrzeuge: Alltagsgegenstände, Möbel und Fahrzeuge.
  • Sorgerecht und Umgang: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt meist bestehen; zu klären sind Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsmodell (Residenz- oder Wechselmodell).
  • Versorgungsausgleich: Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, den das Gericht in der Regel von Amts wegen durchführt.

Je mehr Sie hiervon außergerichtlich klären – etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch Protokollierung im Gerichtstermin –, desto schneller, nervenschonender und kostengünstiger verläuft das eigentliche Scheidungsverfahren.

Weiterführend: Scheidungsfolgen – Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn · Scheidung – Folgesachen und Verbund

8. Das Trennungsjahr bewusst nutzen, statt es „auszusitzen“

Nach den ersten Schritten beginnt eine Phase, in der Sie zwar noch nicht geschieden sind, rechtlich und tatsächlich aber bereits getrennt leben. Diese Zeit sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sinnvoll ist es, Unterhaltsfragen zu klären (vorläufige Berechnungen, schriftliche Vereinbarungen) und die Belange der Kinder zu stabilisieren, indem Sie Umgangsroutinen einspielen, Absprachen mit Schule oder Kita treffen und gegebenenfalls die Beratung des Jugendamts nutzen. Gleichzeitig sollten Sie die Vermögenslage ordnen, sich einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen und mögliche Lösungen für Immobilien vorbereiten. Wenn Einigkeit besteht, lässt sich in dieser Phase bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich durchdenken und die notarielle Beurkundung vorbereiten.

Weiterführend: Scheidungsfolgenvereinbarung – Inhalte und Vorteile

9. Ab wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann

In der Praxis wird der Scheidungsantrag meist kurz vor Ablauf des Trennungsjahres vorbereitet, damit das Gericht zeitnah nach Ablauf des Jahres tätig werden kann. Voraussetzung sind im Kern ein in der Regel erfülltes Trennungsjahr, die anwaltliche Vertretung des antragstellenden Ehegatten (Anwaltszwang) und das Vorliegen der wesentlichen Unterlagen wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und der Daten für den Versorgungsausgleich. Vor der Einreichung lässt sich oft schon klären, ob eine einvernehmliche Scheidung ohne streitige Folgesachen möglich ist – das spart Zeit und Kosten.

Weiterführend: Zeitlicher Ablauf – Trennungsjahr und Scheidung

10. Die ersten Schritte im Überblick

In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  • Entschluss klären: Trennung bzw. Scheidung innerlich durchdenken, gegebenenfalls Beratung oder Paartherapie erwägen.
  • Trennungsdatum festlegen und dokumentieren: Trennungsabsicht klar kommunizieren und schriftlich festhalten (Datum, gegebenenfalls Einschreiben).
  • Wichtige Unterlagen sichern: Persönliche Dokumente, Einkommensnachweise, Vermögensunterlagen, Renteninformationen.
  • Finanzielle Eigenständigkeit herstellen: Eigenes Konto einrichten, Vollmachten widerrufen, laufende Zahlungen prüfen.
  • Wohnsituation und Kinder vorläufig regeln: Wer bleibt wo, und welche Übergangslösung gilt für Betreuung und Umgang?
  • Anwaltliche Erstberatung einholen: Rechtliche Lage klären, Fehler vermeiden, Strategie entwickeln.
  • Rechtliche Baustellen strukturieren: Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorgerecht und Umgang, Versorgungsausgleich.
  • Trennungsjahr aktiv nutzen: Lösungen vorbereiten, Vereinbarungen entwickeln, gegebenenfalls Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

4. Juli 2026/von Rechtsanwalt Andreas Martin
einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich

Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich?

Allgemein, Allgemeines, Familienrecht, Scheidung, Versorgungsausgleich
einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich

Scheidung ohne VA

Einvernehmliche Ehescheidung ohne Versorgungsausgleich – Voraussetzungen, Ablauf und Beispiele


Die Frage, ob und wie eine einvernehmliche Ehescheidung auch ohne Durchführung eines Versorgungsausgleichsmöglich ist, beschäftigt viele Ehepaare in Trennung. Gerade dann, wenn beide Partner in etwa gleich vorgesorgt haben oder die Ehe nur sehr kurz war, wirkt ein formaler Versorgungsausgleich oft unnötig und aufwendig. Darüber hinaus ist die Scheidung ohne VA (Versorgungsausgleich) erheblich kürzer. In der Praxis spart ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs Zeit und Kosten – ist aber nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen erlaubt und bedarf stets der Kontrolle durch das Familiengericht.

Nachfolgend erläutere ich die wichtigsten Regeln verständlich mit konkreten Beispielen für die Praxis.


1. Was bedeutet Versorgungsausgleich? Wer ist betroffen?

Der Versorgungsausgleich ist bei jeder Ehescheidung in Deutschland grundsätzlich gesetzlich vorgesehen. Dabei werden sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsanrechte zur Hälfte ausgeglichen. Dies betrifft gesetzliche sowie betriebliche Renten und private Vorsorgesysteme; unabhängig vom Güterstand der Ehegatten. Typischerweise läuft das Verfahren automatisch im Scheidungsverfahren ab.


2. Wann ist eine einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich möglich?

a) Kurze Ehe – Versorgungsausgleich entfällt von Gesetzes wegen

Sind die Ehegatten weniger als drei Jahre verheiratet (maßgeblich: Eingang des Scheidungsantrags), wird nach der gesetzlichen Regel ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). In der Praxis führen Scheidungen nach extrem kurzer Ehe oft dazu, dass die Parteien formlos auf einen Antrag verzichten – der Versorgungsausgleich entfällt dann. Das Gericht stellt dies im Urteil ausdrücklich fest. Da meist nur ein Anwalt die Scheidung berantragt, stellt dieser dann klar, dass er keinen Antrag auf Durchführung des VA stellen wird. Der Antrag muss immer über den Anwalt gestellt werden, da die Parteien / Beteiligten selbst keinen Antrag im Scheidungsverfahren stellen können.

Beispiel:
Herr X und Frau Y haben im Juni 2022 geheiratet. Bereits im Februar 2024 möchten beide einvernehmlich die Ehe beenden. Keiner von beiden stellt einen Antrag auf Versorgungsausgleich. Das Familiengericht bestätigt im Scheidungsbeschluss, dass kein Versorgungsausgleich erfolgt – ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich: Notarieller Vertrag und gerichtliche Vereinbarung – Die Unterschiede, Formerfordernisse und Umsetzung in der Praxis


Die Möglichkeit, bei einer einvernehmlichen Scheidung den Versorgungsausgleich auszuschließen, besteht sowohl über einen notariellen Vertrag als auch durch eine gerichtliche Vereinbarung im Scheidungstermin. Wichtig sind dabei die korrekten Formerfordernisse und die jeweilige Vorgehensweise. Im Folgenden werden die zentralen Unterschiede, Voraussetzungen und Abläufe übersichtlich dargestellt:


b). Notarielle Vereinbarung (Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Scheidung)

  • Form:
    • Für den wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 7 Abs. 1 VersAusglG immer eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn der Vertrag vor oder während des Scheidungsverfahrens geschlossen wird.
  • Anwesenheit:
    • Grundsätzlich sollen beide Eheleute persönlich beim Notartermin anwesend sein und vor Ort ihre Erklärung abgeben. Vertretung ist rechtlich möglich, aber unüblich und praktisch heikel.
  • Belehrung:
    • Der Notar muss beide Ehegatten über Rechtswirkungen und Tragweite des Verzichts umfassend belehren und dokumentieren.
  • Unwirksamkeit:
    • Wird die notarielle Form nicht beachtet (z.B. einfache Schriftform, privates Schreiben, nur mündliche Abrede), ist die Vereinbarung nichtig, eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.
  • Zeitpunkt:
    • Die notarielle Vereinbarung kann sowohl vor Eheschließung (vorsorgender Ehevertrag), als auch während der Ehe oder während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen werden.

c). Gerichtliche Vereinbarung (Vergleich im Scheidungstermin)

  • Form:
    • Alternativ kann der Versorgungsausgleich im gerichtlichen Scheidungstermin durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, wenn diese in das gerichtliche Protokoll aufgenommen wird. Ein reiner Anwaltsvergleich genügt dabei nicht – es muss stets eine gerichtliche Protokollierung nach den Vorschriften der ZPO erfolgen.
  • Anwaltszwang:
    • Beide Eheleute müssen anwaltlich vertreten sein. Ohne Anwälte ist ein wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor Gericht nicht möglich.
  • Verschriftlichung:
    • Die Erklärung wird im Termin mündlich abgegeben und in das Gerichtsprotokoll aufgenommen. Das Gericht prüft (gegebenenfalls im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle), ob eine gravierende Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt.
  • Ausschluss nach der Scheidung:
    • Wird eine Vereinbarung erst nach Rechtskraft der Scheidung getroffen, entfallen die strengen Formvorschriften für die notarielle Beurkundung. Hier reichen sogar formlose Vereinbarungen aus.

d. Übersicht: Notarielle Vereinbarung vs. gerichtliche Vereinbarung (Vergleich)

Merkmal Notarielle Vereinbarung Gerichtlicher Vergleich (Scheidungstermin)
Form erforderlich Notarielle Beurkundung (§ 7 VersAusglG) Aufnahme ins Gerichtsprotokoll (§§ 127a BGB, 160 ff. ZPO)
Anwesenheit Persönlich beim Notar (Vertretung möglich, aber unüblich) Persönlich beim Gericht, jeweils mit eigenem Anwalt
Anwaltspflicht Nein (aber empfehlenswert) Ja, beide Parteien müssen anwaltlich vertreten sein
Zeitpunkt möglich Vor oder während des Scheidungsverfahrens Im Scheidungstermin (bis vor Rechtskraft der Scheidung)
Wirksamkeit Nur bei Einhalten der Beurkundung Nur bei Protokollierung und Anwaltspflicht
Inhaltliche Kontrolle Gericht prüft im Scheidungsverfahren auf Sittenwidrigkeit/grobe Benachteiligung Gericht prüft im Protokollierungstermin
Heilung von Formfehlern Nicht möglich Nicht möglich

e. Praktische Hinweise und Besonderheiten

  • Notarielle Vereinbarung:
    • Die notarielle Beurkundung schützt vor Übereilung und sichert die notwendige rechtliche Belehrung.
    • Der Notar ist verpflichtet, die Bedeutung, Tragweite und Folgen des Verzichts zum Versorgungsausgleich für beide Parteien verständlich und individuell zu erläutern.
  • Gerichtliche Vereinbarung:
    • Beide Ehegatten müssen im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein. Ohne Anwälte ist der Ausschluss im Protokollverfahren unwirksam.
    • Ein bloßer Anwaltsvergleich, also eine abgesprochene außergerichtliche Regelung mit Unterschrift beider Anwälte, reicht nicht aus.
    • Wird im gerichtlichen Termin zudem ein Rechtsmittelverzicht erklärt, kann das Verfahren beschleunigt zu Ende gebracht werden. Das ist ein häufiger Praxisfall.

5. Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1 – Notarielle Vereinbarung:
Eheleute A und B möchten frühzeitig vorsorgen und schließen bereits während der Ehe beim Notar gemeinsam einen Vertrag, dass der Versorgungsausgleich im Falle einer späteren Scheidung ausgeschlossen werden soll. Beide erscheinen persönlich beim Notar, erhalten eine Belehrung, und der Vertrag wird wirksam beurkundet. Bei der späteren Scheidung wird die Vereinbarung vom Gericht lediglich im Rahmen der Inhaltskontrolle überprüft.

Beispiel 2 – Gerichtliche Vereinbarung im Scheidungstermin:
Eheleute C und D möchten beim Scheidungstermin den Versorgungsausgleich ausschließen. Beide sind mit ihren eigenen Anwälten anwesend und geben dem Gericht die entsprechende Erklärung, die im Protokoll aufgenommen wird. Das Gericht nimmt eine Kontrolle auf grobe Benachteiligungen vor. Die Vereinbarung ist wirksam und wird im Scheidungsbeschluss festgehalten.

Beispiel 3 – Fehlerhafte (schriftliche) Vereinbarung:
Eheleute E und F vereinbaren im privaten Schriftverkehr, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Diese Vereinbarung ist rechtlich unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet oder vor Gericht mit Anwaltspflicht protokolliert wurde.


6. Fazit

Der wirksame Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Scheidung bedarf zwingend entweder der notariellen Beurkundung oder – alternativ – der beiderseitigen anwaltlichen Vertretung und Protokollierung im Scheidungsverfahren vor Gericht. Einfache Schriftform genügt niemals. Das Gericht prüft den Ausschluss nur auf gravierende, einseitige Benachteiligung; eine intensive Kontrolle ist meist nicht erforderlich, solange keine evident unfairen Regelungen vorliegen. Die richtige Wahl des Weges (Notar oder gerichtlicher Vergleich) hängt von der jeweiligen Lebenssituation, dem Zeitpunkt und den persönlichen Wünschen ab.


Alle Aussagen basieren auf aktueller familienrechtlicher Kommentierung und höchstrichterlicher Rechtsprechung.


3. Welche Kriterien gelten bei der gerichtlichen Kontrolle? Was ist „sittenwidrig“?

Nicht schon jeder Unterschied in der Höhe der Rentenanrechte macht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH betonen: Entscheidend sind die konkreten Umstände bei Vertragsschluss und ob der Verzicht zu einer evident einseitigen und unbegründeten Lastenverteilung führt.

  • Typische Doppelverdienerehe:
    Haben beide Eheleute gearbeitet und für sich vorgesorgt, ist ein Ausschluss regelmäßig unproblematisch, auch wenn einer höhere Anwartschaften erworben hat. Unterschiedliche Rentenpunkte reichen nicht, um die Vereinbarung als unzulässig einzustufen.
  • Sittenwidrig ist ein Ausschluss z.B. dann:
    • Wenn in einer klassischen Alleinverdienersituation (z.B. ein Ehepartner betreut die Kinder, der andere arbeitet ausschließlich) der Ausschluss dazu führt, dass der betreuende Teil im Alter praktisch ohne Absicherung ist und keine Kompensation vereinbart wurde.
    • Wenn über das Zusammenwirken weiterer Scheidungsfolgen (insb. Unterhalt) eine Gesamtnachteilsfassung entsteht oder evident die Schwäche einer Verhandlungsposition ausgenutzt wurde.
  • Keine Sittenwidrigkeit z.B. dann:
    • Wenn bei noch jungen Ehepartnern („rentenferne Jahrgänge“) bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war, ob und wie sich Versorgungslücken entwickeln könnten oder beide selbst für Altersversorgung einstehen wollten.
    • Wenn in einer Doppelverdienerehe – vielleicht mit unterschiedlichen Erwerbseinkommen – kein typisch ehebedingter Nachteil während der Ehe entstanden ist.

Das Gericht sieht in solchen Fällen keine Verpflichtung, in jedem Fall von Amts wegen umfassend nach zu „ermitteln“, ob ein Nachteil entstehen könnte – es genügt, dass keine offensichtliche, gravierende Schlechterstellung ohne Kompensation besteht.

Beispiel 1:
Beide Ehegatten sind berufstätig, einer verdient deutlich mehr und hat höhere Rentenpunkte. Die Eheleute schließen im Zuge der Scheidung einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen. Das Familiengericht prüft dies und sieht kein Problem, weil keine schwerwiegende, ehebedingte sowie unausgeglichene Versorgungslücke zu erwarten ist und beide weiterhin arbeiten können. Dass einer objektiv mehr erworben hat, reicht alleine für eine Unwirksamkeit nicht aus.

Beispiel 2:
Eine Ehefrau verzichtet zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder auf eine eigene Beschäftigung, während der Ehemann das Einkommen erwirtschaftet und Rentenansprüche aufbaut. Die Ehegatten schließen später einen Versorgungsausgleichsausschluss ohne jegliche Kompensation. Das Gericht wird die Vereinbarung für sittenwidrig halten, da der betreuende Ehegatte nicht abgesichert ist und die Regelung offensichtlich auf einen einseitigen Nachteil abzielt.

Was prüft das Gericht tatsächlich?

  • Formelle Voraussetzungen: Vereinbarung muss wirksam (insbesondere notariell oder gerichtlich protokolliert) abgeschlossen sein
  • Materielle Kontrolle: Eine Ausübungskontrolle erfolgt vor allem dann, wenn sich tatsächliche Umstände seit Vertragsschluss grob verändert haben. Sie dient dazu, einen Ausschluss ggf. nachträglich anzupassen, falls sich etwa gravierende, ungeplante ehebedingte Nachteile erst später zeigen.
  • Begrenzung der Kontrolle: Das Gericht muss nicht auf Verdacht umfassend ermitteln, sondern nur bei Anhaltspunkten oder konkreten Einwänden tätig werden.

4. Wie läuft dies beim Familiengericht ab?

Das Familiengericht muss einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht explizit „genehmigen“ oder in jedem Fall ausdrücklich zustimmen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht die Vereinbarung im Scheidungsverfahren einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG unterzieht. Das bedeutet: Das Gericht prüft – insbesondere nach Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) –, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist oder zu einer evident einseitigen, nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt.

Eine vertiefte materielle Kontrolle erfolgt nur dann, wenn einer der Ehegatten sich konkret auf Unwirksamkeit beruft oder wenn aus den Umständen deutliche Anhaltspunkte für eine sittenwidrige oder unzumutbare Regelung ersichtlich werden. Es besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, von Amts wegen umfassende Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder eine vollumfängliche Zustimmung durchzuführen, solange kein Anlass dazu besteht und keine gravierenden Missstände erkennbar sind.

Der Ablauf in der Praxis:

  • Die Eheleute schließen eine Vereinbarung (z. B. notariell), den Versorgungsausgleich auszuschließen.
  • Im Scheidungstermin legen sie diese dem Gericht vor.
  • Das Gericht prüft die Vereinbarung auf Sittenwidrigkeit und Offensichtlichkeit einer groben Einseitigkeit.
  • Werden keine fehlerhaften oder sittenwidrigen Regelungen festgestellt und erhebt kein Ehegatte Einwände, ist das Gericht an die Vereinbarung gebunden und stellt im Urteil lediglich fest, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet – eine weitergehende Genehmigung im Sinne einer aktiven Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.

Beispiel:
Im Scheidungstermin erklären beide Eheleute, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Das Gericht fragt (je nach Sachlage), ob einer benachteiligt wird oder Umstände vorliegen, die auf Sittenwidrigkeit hindeuten könnten. Haben beide Eheleute vergleichbare Erwerbsbiografien oder sorgt niemand für eine offensichtliche Schlechterstellung, stellt das Gericht fest, dass der Versorgungsausgleich unterbleibt. Ein Unterschied in der Höhe der Rentenanwartschaften reicht nicht, um den Ausschluss zu kippen – entscheidend ist eine wirklich schwerwiegende, nicht kompensierte Benachteiligung.

Fazit:
Das Gericht kontrolliert, es „billigt“ oder „genehmigt“ nicht im klassischen Sinne, sondern prüft und nimmt den Ausschluss nur dann nicht hin, wenn ein gravierender Missstand (z. B. grobe Sittenwidrigkeit) vorliegt. Im Ergebnis beschränkt sich die gerichtliche Rolle – entsprechend der Privatautonomie – meist auf eine formale und evidente Kontrolle. Eine ausdrückliche richterliche Zustimmung ist in der Praxis also die Ausnahme und nicht die Regel.

5. Kosten- und Zeitaspekt

Einvernehmliche Scheidungen ohne Versorgungsausgleich verlaufen oftmals schneller, da die ganze (sonst häufig langwierige) Ermittlung von Rentenanwartschaften entfällt. Auch die Gerichts- und Anwaltskosten sinken meist spürbar.

6. Fazit zur Praxis – Was ist beim einvernehmlichen Ausschluss zu beachten?

Wesentlich ist:
Der Versorgungsausgleich kann bei einvernehmlicher Scheidung durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Unterschiede in den jeweiligen Rentenanwartschaften stehen einem wirksamen Ausschluss nicht grundsätzlich entgegen. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer gravierenden, einseitigen und nicht kompensierten Benachteiligung führt. Allein der Umstand, dass einer mehr Rentenpunkte gesammelt hat, genügt für die Unwirksamkeit nicht – ein solcher Ausschluss bleibt rechtlich zulässig und wird von den Gerichten grundsätzlich respektiert, solange keine schweren Verstöße gegen die guten Sitten oder die eheliche Solidarität vorliegen.

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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Marzahn

21. November 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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23. März 2024/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Scheidungskosten-wer muss was zahlen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

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Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

Scheidungskosten

Scheidungskosten bei der Ehescheidung

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können die Eheleute aber eine Vereinbarung treffen, dass sie sich später auch diese Kosten aufteilen. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger als eine streitige Scheidung, da es möglich ist, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dies ist aber kein gemeinsamer Anwalt, denn der Rechtsanwalt kann nur einen Ehegatten vertreten und beraten. Eine


Das Wichtigste vorab:

-die Scheidungskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten,

-die Gerichtskosten müssen hälftig getragen werden; dies entscheidet das Familiengericht,

-die Anwaltskosten trägt jeder selbst,

-die einvernehmliche Ehescheidung ist in der Regel günstiger als die streitige,

-eine Online-Scheidung gibt es nicht; niemand kann online geschieden werden,

-es gibt auch keinen gemeinsamen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren

-bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte vertreten lassen 

– die Gerichtskosten und Anwaltskosten sind abhängig vom Verfahrenswert


Welche Kosten entstehen bei der Scheidung?

Die Kosten einer Ehescheidung können erheblich sein. Die entscheidenden Kosten sind die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei die Anwaltskosten ungefähr 3 x so hoch, wie die Gerichtskosten sind. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach den Verfahrenswert. Diesen Wert setzt das Gericht am Schluss des Verfahrens fest. Einige Anwälte rechnen aber auch auf Stundenhonorarbasis ab, was aber im Normalfall immer höhere Kosten verursacht und nur zulässig ist, wenn der Mandant ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine durchschnittliche einvernehmliche Scheidung (beide Ehegatten arbeiten) kostet ungefähr an Gerichtskosten € 800 und an Anwaltskosten € 2.000 bis € 2.500.


Wer muss die Kosten tragen?

Es stellt sich die Frage-insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung-werden nun die Kosten zu tragen hat.

Das Familiengericht spricht am Schluss der einvernehmlichen Ehescheidung aus, dass die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens geteilt werden. Die außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, muss jede Seite selbst tragen und wenn nur eine Person einen Rechtsanwalt beauftragt hat, was möglich ist, muss diese Person die Anwaltskosten selbst tragen und der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, muss keine Anwaltskosten tragen.


Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?

Oft ist es so, dass zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieser Anwalt nicht der gemeinsame Anwalt der Eheleute ist, sondern nur einen Ehegatten vertreten und beraten kann. Der andere Ehegatte braucht allerdings für das einvernehmliche Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt, daher kein Antrag stellen muss. Er muss nur der Scheidung zustimmen und dies jedoch ohne Anwalt.


Kosten bei nur einen Scheidungsanwalt?

Anders ist dies bei den Anwaltskosten. Die Anwaltskosten schuldet der, der den Anwalt beauftragt hat. Der andere Ehegatte, der ohne Anwalt im Scheidungsverfahren tätig ist, ist nicht verpflichtet sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Er kann sich aber beteiligen und die Eheleute können vorher eine Vereinbarung treffen, dass diese hälftig auf die Anwaltskosten sich teilen. Darauf besteht aber kein Anspruch. Auch wird der Anwalt nicht zum gemeinsam Anwalt, der Anwalt immer nur eine Person beraten und vertreten kann im familienrechtlichen Scheidungsverfahren.


Online-Scheidung ist doch billiger oder nicht?

Ich bin mir sicher, dass viele Ehegatten, es anzweifeln würden, wenn man behauptet, dass es keine Online-Scheidung gibt. Dies ist aber eine Tatsache. Niemand kann online geschieden werden. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das einzige, was an der Online-Scheidung tatsächlich online ist, ist dass man den Anwalt wahrscheinlich nur online beauftragt und wohl kaum dann zu Gesicht bekommen. Oft werden Terminvertreter dann zum Scheidungstermin geschickt, die sich in der Sache nur oberflächlich auskennen. Ob dies unbedingt ein Vorteil ist, mag bezweifelt werden. Auch die Kosten sind exakt dieselben. Jeder Anwalt muss zwingend die Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich nach dem Gegenstandswert richten, gegenüber seinem Mandanten abrechnen.


Anwaltskosten

Ein weiterer Teil der Kosten des Scheidungsverfahrens sind die Anwaltskosten. Diese sind in der Regel höher als die Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, fern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird.

Derjenige, der den Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren beauftragt-egal ob einvernehmliche oder streitige Scheidung-muss seinen Anwalt selbst tragen. Dies ist im Scheidungsverfahren der Normalfall.


Teilung der Scheidungskosten

Wenn nun eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt wird, dann können die Eheleute aber vereinbaren, dass sie sich die Scheidungskosten in Bezug auf den Anwalt und auch in Bezug auf die Gerichtskosten teilen. Wichtig ist, dass ohne eine solche Vereinbarung der andere Ehepartner nicht verpflichtet ist sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Der Anwalt wird aber trotzdem immer nur gegenüber seinen Auftraggeber abrechnen und nicht gegenüber beiden Eheleuten. Der Ehegatte ohne Anwalt kann dann aber sich an der Rechnung beteiligen und den anderen Ehegatten den hälftigen Betrag überweisen.


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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

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