Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Arbeitsrecht
    • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Marzahn
    • Arbeitslohn
      • Lohnbescheinigung
    • Kündigung
    • Kündigungsschutzklage
    • Muster für das Arbeitsrecht
      • Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers
    • Lexikon zum Kündigungsrecht
      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Abfindungsformel
      • Abwicklungsvertrag
      • Änderungskündigung
      • Arbeitszeugnis
    • Für Arbeitgeber
      • Arbeitnehmer rechtssicher kündigen
  • Familienrecht
    • Familienrecht Lexikon
    • Ehescheidung
    • Trennung
    • Rechtsanwalt Familienrecht
    • Anwalt Familienrecht
    • Scheidung
    • Rechtsanwalt Scheidung
  • Erbrecht
    • Erbrecht
    • Rechtsanwalt Erbrecht
    • Pflichtteil
    • Erbschein
  • Verkehrsrecht
    • Verkehrsrecht Marzahn
  • Strafrecht
    • Pflichtverteidiger
    • Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
  • Standorte
    • Kanzlei Blankensee
    • Kanzlei Polen
      • Kanzlei Stettin
      • Polnisches Gesellschaftsrecht
        • Polnische Handelsregister KRS
      • GmbH Polen
      • BGB-Gesellschaft in Polen
      • Einzelfirma Polen
      • Firmengründung in Polen
      • Inkasso Polen
      • Unfall in Polen
      • Bußgeldverfahren Polen
      • Zwangsvollstreckung Polen
      • Steuern Polen
      • Immobilienrecht Polen
      • Polnisches Recht
    • Kanzlei Berlin
      • Kanzlei Marzahn-Hellersdorf
        • Anwalt Familienrecht Marzahn
          • Scheidung Marzahn
        • Bußgeldrecht Marzahn
        • Strafrecht Marzahn
        • Erbrecht Marzahn
      • Kanzlei Prenzlauer Berg
      • Familienrecht Berlin
      • Scheidung Berlin
      • Erbrecht Berlin
      • Verkehrsrecht in Berlin
      • Strafrecht Berlin
        • Strafverteidigung Berlin
        • Strafgericht Berlin
        • Staatsanwaltschaft Berlin
        • Amtsanwaltschaft Berlin
      • Bussgeld Berlin
        • Rechtsanwalt Bussgeld Berlin
        • Bussgeldrecht Berlin
  • News
  • Info
    • zur Person
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Familienrecht
        • Neuigkeiten im Familienrecht
        • Ablauf der Scheidung
        • Scheidungsfolgen
      • Erbrecht
        • Erbrecht News
        • Erbrecht Problemfälle
      • Verkehrsrecht
        • Neuigkeiten Verkehrsrecht
        • Verkehrsunfall
        • Schadenersatz Verkehrsunfall
        • Schmerzensgeld
          • Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog
        • Links Verkehrsrecht
        • Strafrecht
      • Rechtsprechung
    • FAQ
    • Häufige rechtliche Irrtürmer
    • Karriere
    • Downloads
    • Links
  • Kontakt
    • Kontakt
  • Languages
    • English
      • Employment Law
    • Polski
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
Du bist hier: Startseite1 / News2 / streitig

Schlagwortarchiv für: streitig

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen möchte?

Allgemein, Scheidung

Scheidung – was muss ich als Erstes tun? Die ersten Schritte im Überblick

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Wer sich scheiden lassen möchte, sollte nicht sofort einen Scheidungsantrag stellen. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: zunächst das Trennungsdatum festlegen und dokumentieren, dann wichtige Unterlagen sichern, die eigene finanzielle Basis ordnen und frühzeitig eine anwaltliche Erstberatung einholen. Der eigentliche Scheidungsantrag folgt erst später – in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres.

Eine Trennung wirft fast immer gleichzeitig rechtliche, finanzielle und emotionale Fragen auf. Viele Betroffene wissen in diesem Moment nicht, womit sie anfangen sollen, und treffen aus Unsicherheit Entscheidungen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Dieser Beitrag konzentriert sich deshalb auf die ersten Schritte – also auf das, was Sie tun sollten, sobald der Entschluss zur Trennung gefasst ist, und noch bevor ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht.

1. Innere Klarheit: Trennung oder Scheidung – und ab wann?

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie für sich zwei Punkte klären. Erstens, ob der Entschluss wirklich gefestigt ist oder ob es noch eine ernsthafte Perspektive gibt, etwa durch Beratung oder Paartherapie. Zweitens, ab wann die Trennung tatsächlich beginnen soll.

Das Familienrecht knüpft fast alles an das Trennungsjahr: Die Ehe gilt erst dann als gescheitert, wenn die Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Gerade weil das Trennungsjahr so zentral ist, gehört zur inneren Klarheit auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt Sie getrennt leben wollen – und ob Sie diesen Zeitpunkt später nachweisen können.

Weiterführend: Einvernehmliche Scheidung – Voraussetzungen und Ablauf · Scheidung – Ablauf und Folgen

2. Trennungsdatum festlegen und dokumentieren

Der erste juristisch wirklich relevante Schritt ist es, das Trennungsdatum festzulegen und nachweisbar zu machen.

Was bedeutet „Trennung“ rechtlich?

Trennung bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das geschieht entweder durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett innerhalb derselben Wohnung – also keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr, getrennte Konten und Haushaltsführung und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen.

Kurze Versöhnungsversuche von bis zu etwa drei Monaten unterbrechen die Trennungszeit in der Regel nicht. Sie sollten aber sauber dokumentiert werden.

Tipp:

Der einzige sicherer Weg der Trennung ist der Auszug. Die Trennung in der Wohnung ist rechtlich sehr schwierig und schwer nachweisbar, wenn der andere Ehegatte sich dagegen wendet.

So halten Sie das Trennungsdatum fest

Empfehlenswert ist, das konkrete Datum schriftlich zu notieren (zum Beispiel „01.09.2026 – Trennung ausgesprochen“) und den Ehepartner klar zu informieren. Ideal ist eine Kombination aus persönlichem Gespräch und einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung per E-Mail oder Brief, in der Sie deutlich machen, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden und ab sofort getrennt leben möchten. Sind Streitigkeiten absehbar, bietet sich der Versand per Einwurf-Einschreiben an, damit das Gericht später nachvollziehen kann, dass die Trennungsabsicht klar kommuniziert wurde. Damit setzen Sie den Startschuss für das Trennungsjahr und vermeiden späteren Streit über die tatsächliche Trennungsdauer.

Weiterführend: Trennungsjahr – Voraussetzungen und Gestaltung · Trennung einleiten und Trennungsabsicht nachweisen

Aber:

Nur das Notieren allein reicht nicht, um das Trennungsdatum nachzuweisen. Der genaue Nachweis des Trennungsdatum kann in der Praxis sehr schwierig sein. Dies spielt eine Rollen, wenn es um sog. Stichtage geht, die hohe rechtliche Relevanz haben.

3. Sofortmaßnahme: Wichtige Unterlagen sichern

Bevor Sie ausziehen – oder bevor der andere Ehegatte auszieht – sollten Sie wichtige Unterlagen sichern, durch Mitnahme oder zumindest durch Kopien und Fotos. Dieser Schritt wird emotional oft unterschätzt, ist für Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung aber entscheidend. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto einfacher, schneller und kostengünstiger lassen sich diese Punkte später klären.

Sichern Sie insbesondere:

  • Persönliche Dokumente: Personalausweis oder Reisepass, eigene Geburtsurkunde, gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde bzw. Stammbuch.
  • Einkommen beider Ehegatten: Gehaltsabrechnungen mindestens der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide und Steuererklärungen, bei Selbständigen zusätzlich Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Vermögen und Schulden: Kontoauszüge (Girokonten, Tagesgeld, Depots), Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge sowie Kredit- und Darlehensverträge.
  • Immobilien: Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensunterlagen und Tilgungspläne.
  • Altersvorsorge: Renteninformationen der gesetzlichen Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenversicherungen.

Weiterführend: Checkliste „Sofortmaßnahmen bei Trennung“

4. Finanzielle Basis sichern: Konten, Vollmachten, laufende Verträge

Parallel zur Sicherung der Unterlagen sollten Sie Ihre finanzielle Eigenständigkeit herstellen.

Eigenes Konto einrichten

Richten Sie ein eigenes Girokonto ein, sofern noch nicht vorhanden, und leiten Sie eigenes Einkommen, Kindergeld und sonstige regelmäßige Eingänge dorthin um. Vermeiden Sie, dass Ihr Gehalt weiterhin auf einem Konto eingeht, über das der andere Ehegatte allein oder mit verfügen kann.

Vollmachten prüfen und widerrufen

Widerrufen Sie gegebenenfalls Kontovollmachten des anderen Ehegatten über Ihre Konten und prüfen Sie Onlinebanking-Zugänge, Kreditkarten sowie Zugriffsrechte auf Wertpapierdepots.

Laufende Zahlungsverpflichtungen prüfen

Klären Sie, welche Raten und Verträge Sie im Wesentlichen für den anderen bedienen, etwa Handyvertrag, Auto-Leasing oder Streaming-Abos, und stoppen oder ändern Sie Zahlungen dort, wo der andere allein profitiert und Sie nicht dauerhaft haften wollen. Gemeinsame Darlehen wie ein Hauskredit lassen sich zwar nicht einseitig beenden; hier können Sie aber interne Regelungen treffen und diese später im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anpassen.

Weiterführend: Sofortmaßnahmen bei Trennung · Scheidungsfolgen: Unterhalt, Vermögen, Hausrat

5. Wohnsituation und Kinder: erste praktische Weichen

Spätestens mit der Trennung stellt sich die Frage, wer wo bleibt und wie die Betreuung der Kinder organisiert wird.

Gemeinsame Wohnung: Auszug oder Trennung in der Wohnung?

In der Praxis kommen mehrere Szenarien in Betracht. Entweder zieht ein Ehegatte aus und der andere bleibt mit den Kindern in der bisherigen Wohnung, oder die Trennung erfolgt innerhalb der gemeinsamen Wohnung (Trennung von Tisch und Bett). In Ausnahmefällen – etwa bei Gewalt oder Bedrohung – kommen eine Wohnungszuweisung sowie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht.

Für den Anfang ist wichtig, möglichst schriftlich festzuhalten, wer vorerst in der Wohnung bleibt und wer welche Kosten trägt (Miete, Nebenkosten, Kredit). Wer auszieht, sollte an die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt denken und Verträge anpassen, die auf den eigenen Namen laufen, etwa Strom oder Internet.

Gemeinsame Kinder: Übergangslösung statt Dauerstreit

Der erste Schritt muss nicht der perfekte Umgangsplan für die nächsten Jahre sein. Entscheidend ist zunächst eine praktikable Übergangslösung, die den Kindern Stabilität gibt und realistisch zur Arbeits- und Lebenssituation passt. Klären Sie für den Anfang, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, in welchem Rhythmus sie den anderen Elternteil sehen und wie die Übergaben organisiert werden. Halten Sie diese Übergangsregelung zumindest kurz schriftlich fest, etwa per E-Mail. Kostenfreie Unterstützung bietet das Jugendamt im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung sowie der Umgangsberatung.

Weiterführend: Gemeinsame Wohnung, Gewaltschutz und Wohnungszuweisung · Trennung mit Kindern – Umgang und Sorgerecht

6. Frühzeitig anwaltliche Erstberatung einholen

Spätestens wenn die Trennung konkret wird, sollte der nächste Schritt eine anwaltliche Erstberatung sein – idealerweise bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

Warum sich die Erstberatung früh lohnt

In der Erstberatung verstehen Sie Ihre rechtliche Ausgangslage: Chancen und Risiken beim Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt), die Auswirkungen auf Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung, die Folgen für Haus, Immobilien und Kredite sowie die Bedeutung des Trennungsjahres im konkreten Fall. So vermeiden Sie typische Fehler wie vorschnelle Auszüge ohne Regelung, „freundliche“ Zusagen, die später teuer werden, oder unbedachte Vereinbarungen per WhatsApp oder E-Mail. Außerdem lässt sich eine Strategie planen – etwa eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung oder die frühzeitige Sicherung von Ansprüchen bei zu erwartendem Streit. Die Kosten einer Erstberatung sind überschaubar und können sich durch vermiedene Fehler um ein Vielfaches rechnen.

„Ein Anwalt für beide?“ – das richtige Erwartungsmanagement

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es formal, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt; der andere kann zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wichtig ist allerdings: Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es im rechtlichen Sinne nicht. Der beauftragte Anwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihn mandatiert hat; der andere hat im Zweifel keinen eigenen Interessenvertreter.

Weiterführend: Anwaltszwang, einvernehmliche Scheidung und Kosten · Scheidungskosten – Überblick

7. Überblick über die rechtlichen „Baustellen“ verschaffen

Noch bevor ein Scheidungsantrag formuliert wird, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt die wichtigsten Themenfelder sortieren. Die erste Phase der Trennung lässt sich nutzen, um – soweit möglich – einvernehmliche Lösungen vorzubereiten.

Typische Regelungsbereiche sind:

  • Unterhalt: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Trennungsunterhalt und gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt.
  • Vermögensaufteilung und Zugewinn: Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen sowie Immobilien (Verkauf, Übernahme, Ausgleichszahlung).
  • Hausrat und Fahrzeuge: Alltagsgegenstände, Möbel und Fahrzeuge.
  • Sorgerecht und Umgang: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt meist bestehen; zu klären sind Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsmodell (Residenz- oder Wechselmodell).
  • Versorgungsausgleich: Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, den das Gericht in der Regel von Amts wegen durchführt.

Je mehr Sie hiervon außergerichtlich klären – etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch Protokollierung im Gerichtstermin –, desto schneller, nervenschonender und kostengünstiger verläuft das eigentliche Scheidungsverfahren.

Weiterführend: Scheidungsfolgen – Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn · Scheidung – Folgesachen und Verbund

8. Das Trennungsjahr bewusst nutzen, statt es „auszusitzen“

Nach den ersten Schritten beginnt eine Phase, in der Sie zwar noch nicht geschieden sind, rechtlich und tatsächlich aber bereits getrennt leben. Diese Zeit sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sinnvoll ist es, Unterhaltsfragen zu klären (vorläufige Berechnungen, schriftliche Vereinbarungen) und die Belange der Kinder zu stabilisieren, indem Sie Umgangsroutinen einspielen, Absprachen mit Schule oder Kita treffen und gegebenenfalls die Beratung des Jugendamts nutzen. Gleichzeitig sollten Sie die Vermögenslage ordnen, sich einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen und mögliche Lösungen für Immobilien vorbereiten. Wenn Einigkeit besteht, lässt sich in dieser Phase bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich durchdenken und die notarielle Beurkundung vorbereiten.

Weiterführend: Scheidungsfolgenvereinbarung – Inhalte und Vorteile

9. Ab wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann

In der Praxis wird der Scheidungsantrag meist kurz vor Ablauf des Trennungsjahres vorbereitet, damit das Gericht zeitnah nach Ablauf des Jahres tätig werden kann. Voraussetzung sind im Kern ein in der Regel erfülltes Trennungsjahr, die anwaltliche Vertretung des antragstellenden Ehegatten (Anwaltszwang) und das Vorliegen der wesentlichen Unterlagen wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und der Daten für den Versorgungsausgleich. Vor der Einreichung lässt sich oft schon klären, ob eine einvernehmliche Scheidung ohne streitige Folgesachen möglich ist – das spart Zeit und Kosten.

Weiterführend: Zeitlicher Ablauf – Trennungsjahr und Scheidung

10. Die ersten Schritte im Überblick

In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  • Entschluss klären: Trennung bzw. Scheidung innerlich durchdenken, gegebenenfalls Beratung oder Paartherapie erwägen.
  • Trennungsdatum festlegen und dokumentieren: Trennungsabsicht klar kommunizieren und schriftlich festhalten (Datum, gegebenenfalls Einschreiben).
  • Wichtige Unterlagen sichern: Persönliche Dokumente, Einkommensnachweise, Vermögensunterlagen, Renteninformationen.
  • Finanzielle Eigenständigkeit herstellen: Eigenes Konto einrichten, Vollmachten widerrufen, laufende Zahlungen prüfen.
  • Wohnsituation und Kinder vorläufig regeln: Wer bleibt wo, und welche Übergangslösung gilt für Betreuung und Umgang?
  • Anwaltliche Erstberatung einholen: Rechtliche Lage klären, Fehler vermeiden, Strategie entwickeln.
  • Rechtliche Baustellen strukturieren: Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorgerecht und Umgang, Versorgungsausgleich.
  • Trennungsjahr aktiv nutzen: Lösungen vorbereiten, Vereinbarungen entwickeln, gegebenenfalls Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

4. Juli 2026/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Scheidungskosten-wer muss was zahlen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

Allgemein, Allgemeines, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Scheidung
Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

Scheidungskosten

Scheidungskosten bei der Ehescheidung

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können die Eheleute aber eine Vereinbarung treffen, dass sie sich später auch diese Kosten aufteilen. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger als eine streitige Scheidung, da es möglich ist, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dies ist aber kein gemeinsamer Anwalt, denn der Rechtsanwalt kann nur einen Ehegatten vertreten und beraten. Eine


Das Wichtigste vorab:

-die Scheidungskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten,

-die Gerichtskosten müssen hälftig getragen werden; dies entscheidet das Familiengericht,

-die Anwaltskosten trägt jeder selbst,

-die einvernehmliche Ehescheidung ist in der Regel günstiger als die streitige,

-eine Online-Scheidung gibt es nicht; niemand kann online geschieden werden,

-es gibt auch keinen gemeinsamen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren

-bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte vertreten lassen 

– die Gerichtskosten und Anwaltskosten sind abhängig vom Verfahrenswert


Welche Kosten entstehen bei der Scheidung?

Die Kosten einer Ehescheidung können erheblich sein. Die entscheidenden Kosten sind die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei die Anwaltskosten ungefähr 3 x so hoch, wie die Gerichtskosten sind. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach den Verfahrenswert. Diesen Wert setzt das Gericht am Schluss des Verfahrens fest. Einige Anwälte rechnen aber auch auf Stundenhonorarbasis ab, was aber im Normalfall immer höhere Kosten verursacht und nur zulässig ist, wenn der Mandant ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine durchschnittliche einvernehmliche Scheidung (beide Ehegatten arbeiten) kostet ungefähr an Gerichtskosten € 800 und an Anwaltskosten € 2.000 bis € 2.500.


Wer muss die Kosten tragen?

Es stellt sich die Frage-insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung-werden nun die Kosten zu tragen hat.

Das Familiengericht spricht am Schluss der einvernehmlichen Ehescheidung aus, dass die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens geteilt werden. Die außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, muss jede Seite selbst tragen und wenn nur eine Person einen Rechtsanwalt beauftragt hat, was möglich ist, muss diese Person die Anwaltskosten selbst tragen und der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, muss keine Anwaltskosten tragen.


Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?

Oft ist es so, dass zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieser Anwalt nicht der gemeinsame Anwalt der Eheleute ist, sondern nur einen Ehegatten vertreten und beraten kann. Der andere Ehegatte braucht allerdings für das einvernehmliche Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt, daher kein Antrag stellen muss. Er muss nur der Scheidung zustimmen und dies jedoch ohne Anwalt.


Kosten bei nur einen Scheidungsanwalt?

Anders ist dies bei den Anwaltskosten. Die Anwaltskosten schuldet der, der den Anwalt beauftragt hat. Der andere Ehegatte, der ohne Anwalt im Scheidungsverfahren tätig ist, ist nicht verpflichtet sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Er kann sich aber beteiligen und die Eheleute können vorher eine Vereinbarung treffen, dass diese hälftig auf die Anwaltskosten sich teilen. Darauf besteht aber kein Anspruch. Auch wird der Anwalt nicht zum gemeinsam Anwalt, der Anwalt immer nur eine Person beraten und vertreten kann im familienrechtlichen Scheidungsverfahren.


Online-Scheidung ist doch billiger oder nicht?

Ich bin mir sicher, dass viele Ehegatten, es anzweifeln würden, wenn man behauptet, dass es keine Online-Scheidung gibt. Dies ist aber eine Tatsache. Niemand kann online geschieden werden. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das einzige, was an der Online-Scheidung tatsächlich online ist, ist dass man den Anwalt wahrscheinlich nur online beauftragt und wohl kaum dann zu Gesicht bekommen. Oft werden Terminvertreter dann zum Scheidungstermin geschickt, die sich in der Sache nur oberflächlich auskennen. Ob dies unbedingt ein Vorteil ist, mag bezweifelt werden. Auch die Kosten sind exakt dieselben. Jeder Anwalt muss zwingend die Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich nach dem Gegenstandswert richten, gegenüber seinem Mandanten abrechnen.


Anwaltskosten

Ein weiterer Teil der Kosten des Scheidungsverfahrens sind die Anwaltskosten. Diese sind in der Regel höher als die Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, fern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird.

Derjenige, der den Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren beauftragt-egal ob einvernehmliche oder streitige Scheidung-muss seinen Anwalt selbst tragen. Dies ist im Scheidungsverfahren der Normalfall.


Teilung der Scheidungskosten

Wenn nun eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt wird, dann können die Eheleute aber vereinbaren, dass sie sich die Scheidungskosten in Bezug auf den Anwalt und auch in Bezug auf die Gerichtskosten teilen. Wichtig ist, dass ohne eine solche Vereinbarung der andere Ehepartner nicht verpflichtet ist sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Der Anwalt wird aber trotzdem immer nur gegenüber seinen Auftraggeber abrechnen und nicht gegenüber beiden Eheleuten. Der Ehegatte ohne Anwalt kann dann aber sich an der Rechnung beteiligen und den anderen Ehegatten den hälftigen Betrag überweisen.


Weitere Artikel zur Scheidung:

1. Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?

2. Was kostet eine Scheidung?

3. Braucht mal für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?

4. Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

5. Wie lange kann man dauerhaft ohne Scheidung getrennt leben?


  • Checkliste für Trennung und Scheidung

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

25. Februar 2023/von Rechtsanwalt Andreas Martin
X Logo X Logo Folgenon X RSS Feed Logo RSS Feed Logo Abonniereden RSS Feed
Beliebt
  • Impfpflicht in der Pflege- und GesundheitsbrancheRechtsanwalt Andreas Martin
    Impfpflicht in der Pflege- und Gesundheitsbranche21. November 2021 - 12:16
  • Automatische Scheidung nach 3 Jahren?Rechtsanwalt Andreas Martin
    Automatische Scheidung nach 3 Jahren?6. Mai 2022 - 7:26
  • Wann kann man die Scheidung einreichen?
    Wann kann man die Scheidung einreichen?22. November 2010 - 20:31
  • Richter beim Arbeitsgericht ansprechen
    Wie spricht man den Richter beim Arbeitsgericht an?24. Juni 2019 - 11:47
Kürzlich
  • Scheidung – was muss ich als Erstes tun?
    Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen...4. Juli 2026 - 7:20
  • Kündigungsschutzgesetz und Arbeitnehmerzahl
    Kündigungsschutzgesetz und Arbeitnehmerzahl30. Mai 2026 - 9:21
  • Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt?
    Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt?4. April 2026 - 8:12
  • Geschäftsführer und Abfindung nach Kündigung17. Januar 2026 - 10:05
Kommentare
  • Anton SchneiderVon einer automatischen Scheidung nach 3 Jahren habe ich...15. Mai 2022 - 11:41 von Anton Schneider
  • Rechtsanwalt Andreas MartinNa dann wünsche ich viel Erfolg!11. Mai 2022 - 8:23 von Rechtsanwalt Andreas Martin
  • Dennis BeckerMein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einem Fachanwalt...8. Mai 2022 - 21:44 von Dennis Becker
  • Frank MeyerGut zu wissen, dass es dem Arbeitnehmer nicht erlaubt ist,...26. März 2022 - 17:04 von Frank Meyer
Schlagworte
Abfindung Anspruch Anwalt Anwalt Berlin Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsgericht Arbeitsgericht Berlin Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Arbeitszeit Aufhebungsvertrag Auflösungsvertrag außerordentliche Kündigung BAG Berlin Bundesarbeitsgericht Corona Corona Virus Covid19 Dauer Diskriminierung Ehescheidung Entscheidung Familiengericht fristlose Kündigung Güteverhandlung juristische Abkürzungen Klage Kündigung Kündigungsfrist Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage Landesarbeitsgericht Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Lohn Rechtsanwalt Scheidung Scheidung in Berlin Scheidungsverfahren Trennung Trennungsjahr Urlaub Urteil Versorgungsausgleich

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Termine nach telefonischer Vereinbarung!

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

Anfahrt

öffentliche Verkehrsmittel: Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz: Parkplätze vor dem Nettomarkt

Interessante Links

  • Rechtsanwalt Marzahn
  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Scheidung Berlin
  • Rechtsanwalt Strafrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Impressum

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
© Copyright - Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen