Schlagwortarchiv für: Entschädigung
LAG Rheinland-Pfalz: Keine Entschädigung wegen angeblichen Mobbings in Höhe von 120.000 €

Rechtsprechung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20. September 2012 (Az. 10 Sa 121/12) die Berufung einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen, die wegen angeblicher Mobbinghandlungen in der Vergangenheit eine Entschädigung bzw. Schmerzensgeld von mindestens 120.000 € geltend machte.
Das Gericht sah die Forderung als völlig überzogen an und bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
Kein Anspruch bei fehlender Schlüssigkeit und formalen Mängeln
Vorwürfe: unterwertige Arbeit, fehlende Einbindung, fehlende Begrüßung
Die Klägerin hatte unter anderem vorgetragen, sie sei über einen längeren Zeitraum mit unterwertigen Aufgaben betraut worden, sei bei Personalentscheidungen übergangen worden und Kollegen sowie Vorgesetzte hätten sie regelmäßig nicht gegrüßt. Diese Umstände wertete sie als systematisches Mobbing und begehrte dafür eine erhebliche Entschädigung.
Das LAG stellte fest, dass die vorgetragenen Vorfälle weder in der Gesamtschau noch einzeln eine systematische Persönlichkeitsverletzung begründen. Es fehle an einem durchgängigen Mobbingverhalten mit Schädigungsabsicht.
Formelle Fehler und versäumte Fristen
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Klage zahlreiche formelle Mängel aufwies. So wurden unter anderem arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfristen nicht gewahrt, die eine rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen voraussetzen. Auch sei der Vortrag in weiten Teilen nicht substantiiert erfolgt.
Entschädigungsforderung in der Höhe nicht ansatzweise gerechtfertigt
Das Landesarbeitsgericht stellte abschließend fest, dass die geltend gemachte Summe von mindestens 120.000 € in keinem Verhältnis zu den behaupteten Umständen stehe. Selbst wenn einzelne Handlungen objektiv als unhöflich oder unkollegial zu bewerten seien, liege kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit derart weitreichenden finanziellen Folgen vor.
Arbeitsgericht Berlin: Entschädigung bei nochmaliger Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Kopftuch und Entschädigung
Diskriminierung und Ungleichbehandlung nach dem AGG
Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung. Eine Ungleichbehandlung kann auch gerechtfertigt sein.
sachliche Rechtfertigung
Der Gesetzgeber hat in insbesondere in § 9 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sachliche Gründe aufgestellt, die bei bestimmten Diskriminierungstatbeständen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
So ist eben die Frage, inwieweit und in welchen Umfang der Staat hier seiner Neutralitätspflicht in Hinblick auf Religionen bei einer Bewerbung und einer späteren Ausübung einer staatlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Lehrerin, nachkommen darf bzw. muss.
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Eine muslimische Bewerberin, die beim Land Berlin als Grundschullehrerin arbeiten wollte und wegen des Tragens eines muslimischen Kopftuchs abgelehnt wurde, enthält eine Entschädigung in Höhe von 8.680,00 Euro vom Land Berlin. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg (14 Sa 1038/16) entschieden, welches das „Berliner Neutralitätsgesetz“ hier im Rahmen des hohen Stellenwertes der Glaubensfreiheit zu Gunsten der Bewerberin eingeschränkt hatte. Laut dem Gericht müsse eine konkrete Gefährdung durch das Tragen des Kopftuches ausgehen, was hier nicht nachgewiesen wurde.
Zu diesen Thema – Diskriminierung und das muslimische Kopftuch – gibt es diverse Entscheidungen, so auch des EuGH und des BAG.
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de


Rechtsanwalt Andreas Martin


Rechtsanwalt Andreas Martin