Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Arbeitsrecht
    • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Marzahn
    • Arbeitslohn
      • Lohnbescheinigung
    • Kündigung
    • Kündigungsschutzklage
    • Muster für das Arbeitsrecht
      • Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers
    • Lexikon zum Kündigungsrecht
      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Abfindungsformel
      • Abwicklungsvertrag
      • Änderungskündigung
      • Arbeitszeugnis
    • Für Arbeitgeber
      • Arbeitnehmer rechtssicher kündigen
  • Familienrecht
    • Familienrecht Lexikon
    • Ehescheidung
    • Trennung
    • Rechtsanwalt Familienrecht
    • Anwalt Familienrecht
    • Scheidung
    • Rechtsanwalt Scheidung
  • Erbrecht
    • Erbrecht
    • Rechtsanwalt Erbrecht
    • Pflichtteil
    • Erbschein
  • Verkehrsrecht
    • Verkehrsrecht Marzahn
  • Strafrecht
    • Pflichtverteidiger
    • Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
  • Standorte
    • Kanzlei Blankensee
    • Kanzlei Polen
      • Kanzlei Stettin
      • Polnisches Gesellschaftsrecht
        • Polnische Handelsregister KRS
      • GmbH Polen
      • BGB-Gesellschaft in Polen
      • Einzelfirma Polen
      • Firmengründung in Polen
      • Inkasso Polen
      • Unfall in Polen
      • Bußgeldverfahren Polen
      • Zwangsvollstreckung Polen
      • Steuern Polen
      • Immobilienrecht Polen
      • Polnisches Recht
    • Kanzlei Berlin
      • Kanzlei Marzahn-Hellersdorf
        • Anwalt Familienrecht Marzahn
          • Scheidung Marzahn
        • Bußgeldrecht Marzahn
        • Strafrecht Marzahn
        • Erbrecht Marzahn
      • Kanzlei Prenzlauer Berg
      • Familienrecht Berlin
      • Scheidung Berlin
      • Erbrecht Berlin
      • Verkehrsrecht in Berlin
      • Strafrecht Berlin
        • Strafverteidigung Berlin
        • Strafgericht Berlin
        • Staatsanwaltschaft Berlin
        • Amtsanwaltschaft Berlin
      • Bussgeld Berlin
        • Rechtsanwalt Bussgeld Berlin
        • Bussgeldrecht Berlin
  • News
  • Info
    • zur Person
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Familienrecht
        • Neuigkeiten im Familienrecht
        • Ablauf der Scheidung
        • Scheidungsfolgen
      • Erbrecht
        • Erbrecht News
        • Erbrecht Problemfälle
      • Verkehrsrecht
        • Neuigkeiten Verkehrsrecht
        • Verkehrsunfall
        • Schadenersatz Verkehrsunfall
        • Schmerzensgeld
          • Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog
        • Links Verkehrsrecht
        • Strafrecht
      • Rechtsprechung
    • FAQ
    • Häufige rechtliche Irrtürmer
    • Karriere
    • Downloads
    • Links
  • Kontakt
    • Kontakt
  • Languages
    • English
      • Employment Law
    • Polski
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
Du bist hier: Startseite1 / News2 / Allgemein3 / Bewerbung um Schadenersatz bei Ablehnung zu erhalten

Scheinbewerbungen auf fehlerhafte Stellenanzeigen – AGG-Klage

Entschädigung nach dem AGG - Bewerbung

Diskriminierung gezielt gesucht für Entschädigung

Für einige Bewerber ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu einer Einnahmequelle geworden. Es kommt durchaus gehäuft vor, dass diese Personen gezielt nach fehlerhaften Anzeigen in Zeitungen oder auf sozialen Plattformen suchen, um sich dann gezielt auf solche Anzeigen zu bewerben. Bei diesen Bewerbungen handelt sich sich um Scheinbewerbungen.

AGG-Entschädigung ist das Ziel der Scheinbewerber

Der Hintergrund für solche Bewerbung ist der, dass diese Bewerber gar kein Interesse an der eigentlichen Stelle haben, sondern darauf spekulieren, später wegen der Absage gegen die Firma zu klagen und sich auf eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechtes zu berufen.

geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen

Oft wissen Arbeitgeber immer noch nicht, dass man eine Stelle nicht für weibliche oder allein männliche Bewerber ausschreiben darf. Eine solche Ausschreibung ist per se fehlerhaft. Wenn sich dann auf eine für weibliche Arbeitnehmer ausgeschriebene Stelle, ein männlicher Arbeitnehmer bewirbt und eine Absage erhält, ist eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechtes naheliegend.

Benachteiligungsverbot nach dem AGG

Die gesetzliche Regelung, die hier hauptsächlich für Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen ist, ist das AGG (allgemeine Gleichbehandlungsgesetz).

Die in § 1 AGG festgelegten Benachteiligungsverbote wegen des Geschlechts, der Rasse, des Alters, der Behinderung etc. sind nach § 6 Abs. 1 AGG von dem Arbeitgeber bereits bei der Durchführung des Vorstellungsgesprächs und auch schon bei der Vorauswahl der Bewerber zu berücksichtigen.

Der Bewerber muss noch nicht einmal für die Stelle objektiv geeignet sein (BAG, Urteil vom 14.11.2013 – 8 AZR 997/12).

Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung gewollt

Kommt es zu einer Verletzung des Benachteiligungsverbots beim Bewerbungsvorgang, so hat der Arbeitgeber dem Bewerber Schadensersatz bzw. Entschädigung zu leisten, wobei sich die Höhe nach der Qualifikation des Bewerbers, seinen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie seinem Alter richtet.

Das AGG sieht hier also eine Entschädigung vor, die nicht unerheblich ist. Dies kann durchaus eine laufende Einnahmequelle für derartige Bewerber sein.

AGG-Hopping und Rechtsmissbrauch

Es gab früher einmal eine entsprechende Datenbank mit den Namen solcher Personen, die aber wegen des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nicht mehr geführt und veröffentlicht werden darf. Derartige Bewerber nennt man auch „AGG-Hopper„.

Zur Vermeidung von unbegrenzten Schadensersatzansprüchen von Bewerbern, die nie vor hatten auf der Stelle zu arbeiten, wählt die Rechtsprechung nunmehr die Begrenzung über den sog. Rechtsmissbrauch.

Scheinbewerbungen mit dem alleinigen Ziel des Erhalts des Entschädigungsanspruchs sind nicht von dem Schutzzweck des AGG gedeckt. Sie stellen einen Rechtsmissbrauch, also einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben, dar (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C 423/15).

Es besteht bei diesen (mißbräuchlichen) Klagen kein Anspruch auf Entschädigung.

Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.01.2023, 3 Sa 898/22) hatte nun in einem Berufungsverfahren über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Eine Firma schrieb eine Stelle als Sekretärin (nur weiblich) aus und es bewarb sich daraufhin ein Mann, der ausdrücklich betonte, dass er nicht weiblich sei und nachfragte, ob nur eine weibliche Person gesucht werde. Dies bejahte dann auch noch der Arbeitgeber, was zeigt, dass dieser tatsächlich wenig Ahnung von Stellenausschreibungen hatte.

Daraufhin klagte dann der Bewerber auf Entschädigung von wenigstens € 6.000,00 wegen angeblichen der Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts nach dem AGG.

Mit diesem Fall hatte sich nun in der zweiten Instanz das LAG Berlin-Brandenburg auseinanderzusetzen und dieses entschied zugunsten des Arbeitgebers.

Begründet hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dies damit, dass hier für den potentiellen Bewerber nicht die Arbeitsstelle im Vordergrund stand, sondern die Entschädigung. Dies machte das Gericht an dem Inhalt der Nachricht des Bewerbers fest. Dieser übersandte auch keine Bewerbungsunterlagen. Es lagen hier erhebliche Anhaltspunkte vor, dass tatsächlich keine ernsthafte Bewerbung, sondern eine Absage gewollt war und es stattdessen allein darum ging eine Entschädigung nach dem AGG zu erhalten. Daher war die entsprechende Klage rechtsmissbräuchlich.

Ein solches Verhalten kann sogar strafbar sein.

Begründung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht führte dazu aus:

b) Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass das Entschädigungsverlangen des Klägers dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB ausgesetzt ist. Bei einer Würdigung aller Umstände im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger mit dem Text seiner Bewerbung es geradezu auf eine Absage des Beklagten angelegt hat, mithin die Absage provoziert hat. In Ermangelung von gegenteiligen Anhaltspunkten kann hieraus aber nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern dass er mit seiner Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung schaffen wollte. Damit liegt sowohl das für den Rechtsmissbrauchseinwand erforderliche objektive als auch das erforderliche subjektive Element vor. Eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers/einer Bewerberin im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Absatz 2 AGG geltend zu machen, handelt auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vergleiche EuGH 28. Juli 2016 – C-423/15 – [Kratzer] Randnummer 35 fortfolgende).

aa) Die Stellenausschreibung wies Indizien dafür aus, dass die Stelle unter Verstoß gegen § 7 Absatz 1 AGG ausgeschrieben wurde. Der Kläger hat unmittelbar nach dem Satz: „Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle.“ die Frage gestellt, ob ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau gesucht wird. Er selbst hat dann ausgeführt, dies sei so in der Stellenanzeige angegeben. Obwohl der Kläger bereits zu Beginn des Textes Ausführungen zu seinen Fähigkeiten und Erfahrungen getätigt hatte, erwähnt er seine abgeschlossene Ausbildung unter Verwendung der männlichen Form „Industriekaufmann“ erst im direkten Anschluss an seine Frage und seiner Erläuterung zu der gestellten Frage. Hierdurch lenkt er bereits an dieser Stelle das Augenmerk des Lesers darauf, dass es sich bei dem Bewerber um einen Mann handelt. In der Grußformel verwendet der Kläger das Wort Herr, wodurch er an dieser Stelle nochmals hervorhebt, dass der Bewerber männlichen Geschlechts ist und auch als solcher angesprochen werden möchte. Bereits diese Umstände zeigen, dass es dem Kläger gerade nicht darum ging, den Beklagten mit seiner Bewerbung davon zu überzeugen, dass er der bestgeeignete beziehungsweise jedenfalls ein geeigneter Bewerber war, sondern dass er beabsichtigte, dem Beklagten bereits nach dem ersten Lesen des Bewerbungstextes einen Grund für eine Absage zu geben, nämlich den Grund, dass der Kläger ein Mann sei und der Beklagte eine Frau für die Stelle suche. Hieraus folgt aber wiederum, dass der Kläger mit der zu erwartenden Absage letztlich nur die Grundlage dafür schaffen wollte, erfolgreich eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG geltend machen zu können, weil alles darauf hindeutet, dass sein Geschlecht (zumindest mit-) ursächlich für die Absage war. Wenn die Bewerbung tatsächlich dazu hätte dienen sollen, für die Stelle ausgewählt zu werden, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diese Frage stellt und zudem noch in besonderer Weise betont, dass es sich bei dem Bewerber um eine männliche Person handelt. Die Frage konnte dem Kläger für ein Bewerbungsverfahren erkennbar keinen Vorteil bringen. Die Frage und die in diesem Zusammenhang besondere Betonung, dass sich ein Mann um diese Stelle bewirbt, hatte vielmehr ausschließlich den Zweck, den Beklagten dazu zu bewegen, die Bewerbung des Klägers mit der Begründung, er suche eine Frau, abzulehnen. Ein anderer objektiv nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat in diesem Prozess keinen nachvollziehbaren Grund für die von ihm gestellte Frage dargelegt.

aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Kein Entschädigungsanspruch nach dem AGG bei unzulässiger Rechtsausübung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Bewerbung allein zum Zweck der Entschädigungserlangung nach dem AGG rechtsmissbräuchlich sein kann. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn keine ernsthafte Arbeitsaufnahme beabsichtigt war.

Wichtige Punkte der Entscheidung (BAG Urt. v. 19.9.2024 – 8 AZR 21/24)

  • Rechtsmissbrauch: Eine Bewerbung mit rein finanziellen Absichten verstößt gegen § 242 BGB.
  • Keine Entschädigung: Wer sich nur bewirbt, um Entschädigungen zu erstreiten, kann sich nicht auf das AGG berufen.
  • Arbeitgeber können sich wehren: Unternehmen haben das Recht, sich gegen missbräuchliche Forderungen zu verteidigen.
  • Stellenausschreibungen trotzdem geschlechtsneutral halten, um echte Diskriminierungsklagen zu vermeiden.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber

Wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung bestehen, sollte die Bewerberhistorie überprüft und rechtlicher Beistand eingeholt werden.

Diese Entscheidung stärkt Unternehmen im Umgang mit sogenannten „AGG-Hoppern“, die Entschädigungszahlungen als Geschäftsmodell nutzen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

www.anwalt-martin.de

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

X Logo X Logo Folgenon X RSS Feed Logo RSS Feed Logo Abonniereden RSS Feed

Inhaltsverzeichnis

Beliebt
  • Impfpflicht in der Pflege- und GesundheitsbrancheRechtsanwalt Andreas Martin
    Impfpflicht in der Pflege- und Gesundheitsbranche21. November 2021 - 12:16
  • Automatische Scheidung nach 3 Jahren?Rechtsanwalt Andreas Martin
    Automatische Scheidung nach 3 Jahren?6. Mai 2022 - 7:26
  • Wann kann man die Scheidung einreichen?
    Wann kann man die Scheidung einreichen?22. November 2010 - 20:31
  • Richter beim Arbeitsgericht ansprechen
    Wie spricht man den Richter beim Arbeitsgericht an?24. Juni 2019 - 11:47
Kürzlich
  • Scheidung – was muss ich als Erstes tun?
    Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen...4. Juli 2026 - 7:20
  • Kündigungsschutzgesetz und Arbeitnehmerzahl
    Kündigungsschutzgesetz und Arbeitnehmerzahl30. Mai 2026 - 9:21
  • Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt?
    Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt?4. April 2026 - 8:12
  • Geschäftsführer und Abfindung nach Kündigung17. Januar 2026 - 10:05
Kommentare
  • Anton SchneiderVon einer automatischen Scheidung nach 3 Jahren habe ich...15. Mai 2022 - 11:41 von Anton Schneider
  • Rechtsanwalt Andreas MartinNa dann wünsche ich viel Erfolg!11. Mai 2022 - 8:23 von Rechtsanwalt Andreas Martin
  • Dennis BeckerMein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einem Fachanwalt...8. Mai 2022 - 21:44 von Dennis Becker
  • Frank MeyerGut zu wissen, dass es dem Arbeitnehmer nicht erlaubt ist,...26. März 2022 - 17:04 von Frank Meyer
Schlagworte
Abfindung Anspruch Anwalt Anwalt Berlin Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsgericht Arbeitsgericht Berlin Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Arbeitszeit Aufhebungsvertrag Auflösungsvertrag außerordentliche Kündigung BAG Berlin Bundesarbeitsgericht Corona Corona Virus Covid19 Dauer Diskriminierung Ehescheidung Entscheidung Familiengericht fristlose Kündigung Güteverhandlung juristische Abkürzungen Klage Kündigung Kündigungsfrist Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage Landesarbeitsgericht Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Lohn Rechtsanwalt Scheidung Scheidung in Berlin Scheidungsverfahren Trennung Trennungsjahr Urlaub Urteil Versorgungsausgleich

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Termine nach telefonischer Vereinbarung!

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

Anfahrt

öffentliche Verkehrsmittel: Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz: Parkplätze vor dem Nettomarkt

Interessante Links

  • Rechtsanwalt Marzahn
  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Scheidung Berlin
  • Rechtsanwalt Strafrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Impressum

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
© Copyright - Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf - Enfold Theme by Kriesi
Link to: Pflichtteil – wer muss das Grundstücksgutachten bezahlen? Link to: Pflichtteil – wer muss das Grundstücksgutachten bezahlen? Pflichtteil – wer muss das Grundstücksgutachten bezahlen?Pflichtteil - wer muss das Grundstücksgutachten bezahlen?Rechtsanwalt Andreas Martin Link to: Kündigung oder Abmahnung – was ist zulässig? Link to: Kündigung oder Abmahnung – was ist zulässig? Kündigung oder Abmahnung?Rechtsanwalt Andreas MartinKündigung oder Abmahnung – was ist zulässig?
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen