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LAG Berlin- Brandenburg: muslimische Bewerberin mit Kopftuch erhält EntschädigungRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht

LAG Berlin- Brandenburg: muslimische Bewerberin mit Kopftuch erhält Entschädigung

LAG Berlin- Brandenburg: muslimische Bewerberin mit Kopftuch erhält Entschädigung

Kopftuch und Entschädigung


Diskriminierung und Ungleichbehandlung nach dem AGG

Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung. Eine Ungleichbehandlung kann auch gerechtfertigt sein.

sachliche Rechtfertigung

Der Gesetzgeber hat in insbesondere in § 9 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sachliche Gründe aufgestellt, die bei bestimmten Diskriminierungstatbeständen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

So ist eben die Frage, inwieweit und in welchen Umfang der Staat hier seiner Neutralitätspflicht in Hinblick auf Religionen bei einer Bewerbung und einer späteren Ausübung einer staatlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Lehrerin, nachkommen darf bzw. muss.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Eine muslimische Bewerberin, die beim Land Berlin als Grundschullehrerin arbeiten wollte und wegen des Tragens eines muslimischen Kopftuchs abgelehnt wurde, enthält eine Entschädigung in Höhe von 8.680,00 Euro vom Land Berlin. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg (14 Sa 1038/16)  entschieden, welches das “Berliner Neutralitätsgesetz” hier im Rahmen des hohen Stellenwertes der Glaubensfreiheit zu Gunsten der Bewerberin eingeschränkt hatte. Laut dem Gericht müsse eine konkrete Gefährdung durch das Tragen des Kopftuches ausgehen, was hier nicht nachgewiesen wurde.

Zu diesen Thema  – Diskriminierung und das muslimische Kopftuch – gibt es diverse Entscheidungen, so auch des EuGH und des BAG.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: agg, Diskriminierung, Entschädigung, Kopftuchstreit, LAG Berlin- Brandenburg: muslimische Bewerberin mit Kopftuch erhält Entschädigung, Landesarbeitsgericht
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Geschäftslage des BAG 2016Im Geschäftsjahr 2016 gingen beim Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 8/17) insgesamt 2.376 Sachen ein. Davon waren 40,6 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden insgesamt 2.195 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 27,6 % beim BAG erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwer den betrug nur 9,3 %. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren belief sich auf rund 7 Monate.Rechtsanwalt Andreas MartinKeine Pflicht zum Personalgespräch während KrankheitBAG: Arbeitnehmer muss während Krankheit nicht am Personalgespräch teilne...
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