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Schlagwortarchiv für: Bundesarbeitsgericht

BAG: kein Annahmeverzugslohn bei rückwirkender Begründung eines ArbeitsverhältnissesRechtsanwalt Andreas Martin

BAG: kein Annahmeverzugslohn bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Annahmeverzugslohn, Arbeitsrecht
BAG: kein Annahmeverzugslohn bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Annahmeverzugslohn

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist eine Form des Arbeitsentgelts ohne Arbeit. Der Grundsatz ist aber, dass ohne Arbeit kein Lohn zu zahlen ist. Dies geschieht oft nach einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers, wenn sich der Arbeitnehmer erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage dagegen wehrt und dann den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnt.

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigen, wenn dieser es verlangt, keine Ausschlussgründe vorliegen und die Interessen des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Der Arbeitnehmer solltatsächlich arbeiten dürfen; er hat in der Regel einen Beschäftigungsanspruch. Schutzzweck dieses Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ist ausschließlich das jedenfalls über die Generalklausel des § 242 BGB zu achtende Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Interesse an tatsächlicher Beschäftigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 462/14).

Bundesarbeitsgericht und Annahmeverzugslohn

Wird ein Arbeitsverhältnis erst rückwirkend begründet, dann besteht kein rückwirkender Anspruch auf Annahmeverzugslohn, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 975/13). Eine Arbeitnehmerin hatte erfolgreich ein arbeitsvertraglich vereinbartes Rückkehrrecht und damit die Zustimmung des Arbeitgebers zum Abschluss eines Arbeitsvertrages eingeklagt. Den Lohn ab der Geltendmachung des Rückkehrechtes (mehrere Jahre zurück) bekam die Arbeitnehmerin aber nicht. Ein Annahmeverzugslohn-anspruch – so das Bundesarbeitsgericht – setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Dieses lag hier nicht vor, sondern wurde nur rückwirkend begründet.

Pressemitteilung Nr. 42/2015 des BAG vom 19.08.2015

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d.h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor. Das hat das BAG mit einem Urteil entschieden.

Die Klägerin war bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.01.1987 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die Beklagte garantierte ihr ein Rückkehrrecht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 01.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf der Klägerin wegen Betriebsschließung zum 31.01.2010 gekündigt wurde. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2005 (Az.: 7 AZR 32/05) in einem nach ihrer Auffassung vergleichbaren Fall ab. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 anzunehmen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab 01.02.2010.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs besteht nicht. Dieser setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar. Die Beklagte schuldet die Vergütung auch nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat. Die Beklagte befand sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.

Rückkehrrecht nach Betriebsübergang und spätere gerichtliche Durchsetzung

Die Klägerin war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Danach ging ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die Beklagte hatte der Klägerin jedoch ein vertraglich zugesichertes Rückkehrrecht eingeräumt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die C. GmbH und der anschließenden Kündigung zum 31. Januar 2010 machte die Klägerin ihr Rückkehrrecht gegenüber der ursprünglichen Arbeitgeberin, der Beklagten, geltend. Die Beklagte verweigerte den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit Verweis auf ein früheres BAG-Urteil aus dem Jahr 2005.

Gerichtlicher Anspruch auf Wiedereinstellung erfolgreich – dennoch kein Vergütungsanspruch rückwirkend

In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Beklagte rechtskräftig verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zum 1. Februar 2010 anzunehmen. Die Klägerin verlangte daraufhin rückwirkend Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt mit der Begründung, die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch auf die Revision der Beklagten ab. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB setze voraus, dass das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitraum konkret erfüllbargewesen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis erst rückwirkend durch eine gerichtliche Entscheidung begründet wird. Für die Vergangenheit sei es dann gerade nicht „tatsächlich durchführbar“ gewesen.

Kein Ersatzanspruch nach § 326 Abs. 2 BGB bei entschuldbarem Rechtsirrtum des Arbeitgebers

Auch ein Anspruch auf Vergütung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB scheidet laut BAG aus. Die Beklagte habe sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, da sie sich auf ein früheres Urteil des BAG bezog, das sie in ihrer Rechtsauffassung bestärkte. Eine schuldhafte Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber habe daher nicht vorgelegen.

Bedeutung für die Praxis: Kein rückwirkender Annahmeverzugslohn ohne vorher bestehendes Arbeitsverhältnis

Die Entscheidung des BAG hat erhebliche praktische Relevanz für Fälle, in denen Arbeitsverhältnisse rückwirkend durch gerichtliche Entscheidungen entstehen. Solange kein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis bestand – etwa weil der Arbeitgeber eine Beschäftigung abgelehnt und der Arbeitnehmer daraufhin erst erfolgreich geklagt hat –, besteht kein Anspruch auf Vergütung für die Vergangenheit.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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BAG: Mindestlohn ist auch während der Bereitschaftszeit zu zahlenRechtsanwalt Andreas Martin

BAG: Mindestlohn ist auch während der Bereitschaftszeit zu zahlen

Arbeitsrecht, BAG
BAG: Mindestlohn ist auch während der Bereitschaftszeit zu zahlen

Bereitschaftszeit

Was ist Bereitschaftszeit?

Die Bereitschaftsdienst ist eine Sonderform der Arbeitszeit.  Der Bereitschaftsdienst ist das Verfügbarhalten des Arbeitnehmers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Pflicht zur unverzüglichen Aufnahme der Arbeit im Bedarfsfall.  Manchmal wird der Bereitschaftsdienst in Tarifverträgen auch mit anderen Begriffen bezeichnet. Typisch ist aber

  • der Arbeitnehmer muss sich im Interesse des Arbeitgebers bereithalten
  • der Bereitshalteort ist vorgegeben
  • er muss jederzeit die Arbeit aufnehmen können.

Was ist Rufbereitschaft?

Von der Bereitschaftszeit/ Arbeitsbereitschaft ist die  Rufbereitschaft zu unterscheiden. Der Hauptunterschied ist, dass es  unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsortes gibt. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer der Ort des Aufenthalts und bei der Arbeitsbereitschaft  der Arbeitgeber den Aufenthaltsort.

Muss man Bereitschaftsdienst machen?

Eine Pflicht zur Ableistung des Bereitschaftsdienstes besteht nur, wenn dies vertraglich (im Arbeitsvertrag) oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Ansonsten ist dies freiwillig.

Ist der Bereitschaftsdienst vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Ja, die Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit und ist von daher vom Arbeitgeber zu vergüten. Der Arbeitnehmer verbringt dieses Zeit nicht aus Eigennutz, sondern im Interesse des Arbeitgebers (fremdnützig). Gemäß § 2 ArbZG ist Arbeitszeit von daher die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Das deutsche Arbeitszeitgesetz beruht auf der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie RL 93/104. 

EuGH – Bereitschaftszeit von Ärzten ist Arbeitszeit

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 – C 303/98) ist Bereitschaftsdienst von Ärzten, den diese in persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung zu leisten haben, Arbeitszeit.  

Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zur Vergütung der Bereitschaftszeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 29.6.2016 – 5 AZR 716/15 – Pressemitteilung Nr. 33/16) hat nun entschieden, dass ein Mindestlohnanspruch auch für die Bereitschaftszeit des Arbeitnehmers entsteht, sofern sich der Arbeitnehmer während Bereitschaft an einem vom Arbeitgeber bestimmtem Ort aufhalten muss. Der gesetzliche Mindestlohn ist nämlich für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit gehören demnach auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Ein Rettungssanitäter hatte auf Vergütung seiner Bereitschaftszeiten geklagt.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Keine Pflicht zum Personalgespräch während Krankheit

BAG: Arbeitnehmer muss während Krankheit nicht am Personalgespräch teilnehmen.

Arbeitsrecht, BAG

BAG: Arbeitnehmer muss während Krankheit nicht am Personalgespräch teilnehmen.

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14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Im Geschäftsjahr 2016 gingen beim Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 8/17) insgesamt 2.376 Sachen ein. Davon waren 40,6 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden insgesamt 2.195 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 27,6 % beim BAG erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwer den betrug nur 9,3 %. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren belief sich auf rund 7 Monate.Rechtsanwalt Andreas Martin

Geschäftslage des BAG 2016

Arbeitsrecht
Im Geschäftsjahr 2016 gingen beim Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 8/17) insgesamt 2.376 Sachen ein. Davon waren 40,6 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden insgesamt 2.195 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 27,6 % beim BAG erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwer den betrug nur 9,3 %. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren belief sich auf rund 7 Monate.

Bundesarbeitsgericht 20216

Im Geschäftsjahr 2016 gingen beim Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 8/17) insgesamt 2.376 Sachen ein. Davon waren 40,6 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden insgesamt 2.195 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 27,6 % beim BAG erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden betrug nur 9,3 %. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren belief sich auf rund 7 Monate.

Jahresberichte des Bundesarbeitsgericht

Der Geschäftsbericht des Bundesarbeitsgerichtes erfolgt jährlich. Insgesamt ist die Verfahrensdauer mit 7 Monaten recht kurz. Die Erfolgsquote der Nichtzulassungsbeschwerden ist mittlerweile, Jahr 2020, ungefähr bei 5 %. Dies zeigt, dass es recht schwierig ist, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zulässt, zu begründen, dass man tatsächlich zu Unrecht von der Revision ausgeschlossen wurde.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin

 

 

9. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Bundesarbeitsgericht: Die Höhe einer Prämie zum Lohn kann durch das Gericht bestimmt werden.Rechtsanwalt Andreas Martin

Bundesarbeitsgericht: Die Höhe einer Prämie zum Lohn kann durch das Gericht bestimmt werden.

Arbeitslohn, Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht: Die Höhe einer Prämie zum Lohn kann durch das Gericht bestimmt werden.

Prämie

Sonderzahlungen

Sondervergütungen oder Prämien (auch  Sonderzuwendungen oder Sonderzahlungen genannt) sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht regelmäßig mit dem Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, sondern aus bestimmten Anlässen bezahlt werden. 

Es gibt eine Vielzahl von Bezeichnungen für diese Vergütungen, wie zum Beispiel

  • Sonderzahlung
  • Sondervergütung
  • Gratifikation,
  • 13. Monatsgehalt,
  • Jahresabschlussvergütung,
  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld oder
  • Jubiläumszuwendungen.

Lohnzahlung

Die Gegenleistung für die Arbeitserbringung durch den Arbeitnehmer ist auf Seiten des Arbeitgebers die Zahlung des Lohnes. Wenn der Lohn der Höhe nach genau festgelegt ist, zum Beispiel in Form eines Gehaltes, gibt es zumindest im Bestimmung auf der Höhe der vom Arbeitgeber zu leisten Lohnzahlung keine Missverständnisse. Anders kann dies aber sein, wenn zum Beispiel bestimmte Lohnbestandteile, wie Prämienzahlungen, vom Ermessen des Arbeitgebers abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag ist nach der Rechtsprechung des BAG zulässig, allerdings dürfen die Arbeitsgerichte hier auch ein Wörtchen mitreden und vor allem dann, wenn der Arbeitgeber völlig willkürlich die Zahlungen vornimmt oder unterlässt.

Lohnklage

Wenn es hier Streit gibt, dann hat der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit durch eine Lohnklage den ausstehenden Lohn arbeitsgerichtlich geltend zu machen. Das Problem bei der Klage auf Arbeitslohn besteht allerdings darin, dass wie auch in anderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz und auch außergerichtlich, der Arbeitnehmer die eigenen Anwaltskosten selbst tragen muss. Dies ist für den Arbeitnehmer oft nicht ganz verständlich, denn der Arbeitgeber hat ja oft die Lohnzahlung nicht rechtzeitig vorgenommen bzw. befindet sich im Zahlungsverzug.

Trotzdem gilt auch außergerichtlich und auch bei der Klage in der ersten Instanz im Arbeitsrecht, dass der Arbeitnehmer die eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Dies gilt dann natürlich auch für den Arbeitgeber. Die Konsequenz ist aber die, dass der Arbeitgeber schuldhaft den Lohn nicht zahlt und dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig bleibt, als den Lohn selbst einzuklagen oder einen Rechtsanwalt hier mit der Klage auf Zahlung des Arbeitslohnes zu beauftragen, denen dann selbst finanzieren muss. Dabei ist unerheblich, wie das Verfahren später endet. Auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsgerichtsprozess auf Zahlung des Lohnes gewinnt, muss er den eigenen Anwalt selbst bezahlen. Eine Kostenerstattung gibt es vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz nicht.

 

Es stellt sich dann die Frage, ob das Arbeitsgericht tatsächlich dem Bonus bzw. die Prämien selbst bestimmen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mehrfach bereits zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.

—

Bundesarbeitsgericht: Die Höhe einer Prämie zum Lohn kann durch das Gericht bestimmt werden – Entscheidung BAG

Behält sich ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen (der Arbeitgeber regelte hier nur, dass der Arbeitnehmer „am Bonusprogramm teilnimmt“) zu entscheiden, so darf das Gericht diese Entscheidung überprüfen.  Entspricht dann diese Entscheidung des Arbeitgebers nicht dem billigem Ermessen, ist sie gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich und das Arbeitsgericht kann die Höhe des Bonus festzusetzen.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 3. August 2016 – 10 AZR 710/14) ist zuzustimmen. Es kann nicht im alleinigen Ermessen des Arbeitgebers liegen, in welcher Höhe er einen Bonus auszahlt, zumal hier der Arbeitgeber an andere Arbeitnehmer Bonuszahlungen vornahm, während der hier klagende Arbeitnehmer gar keine Bonuszahlung bekam.

Höhe und Art einer Bonuszahlung müssen nicht abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Vielmehr kann sich der Arbeitgeber hierüber eine Entscheidung nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB vorbehalten. Der Vorbehalt einer Entscheidung nach freiem Ermessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde hingegen vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB abweichen und den Arbeitnehmer wegen des fehlenden Korrektivs der gerichtlichen Kontrolle unangemessen benachteiligen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB.

BAG, Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 285/16

Nochmals hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2018 ausgeführt, dass eine Bonuszahlung nach billigem Ermessen des Arbeitgebers durch die Arbeitsgericht überprüfbar ist:

Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden einseitigen Bestimmung einer Sonderzahlung ist der den Tatsachengerichten bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des billigen Ermessens zustehende Beurteilungsspielraum nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.


Rechtsanwalt Marzahn- Andreas Martin

9. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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9. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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juristische Abkürzungen: heute – BAG Hinter der Abkürzung BAG versteckt sich etwas Ähnliches, wie hinter dem BGH. Gerade als Arbeitnehmer sollte man diese Abkürzung kennen, da das BAG häufig eine Lösung für arbeitsrechtliche Probleme bieten kann, dass BAG ist nämlich das

Bundesarbeitsgericht

Das BAG ist die höchste Instanz in Arbeitsrechtssachen. Das Bundesarbeitsgericht befindet sich in Erfurt. Beim Bundesarbeitsgericht entscheiden Senate, die mit drei Berufsrichtern – einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern – sowie zwei ehrenamtlichen Richtern – jeweils aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer – besetzt sind. Vor dem BAG besteht Anwaltszwang. Anders als beim BGH gibt es aber keine sogenannte Sigularzulassung beim Bundesarbeitsgericht, d.h., dass jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt Mandanten vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten kann. Dabei ist es völlig egal, ob der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (Fachanwalt) ist oder nicht.

Im Normalfall kommt man über eine Revision zum BAG. Diese muss das Landesarbeitsgericht zulassen (im Urteil) oder bei Nichtzulassung kann man eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.

Rechtsanwalt Berlin – A. Martin

1. Juli 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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