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Scheidungskosten-wer muss was zahlen?Rechtsanwalt Andreas Martin

Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

Allgemein, Allgemeines, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Scheidung
Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

Scheidungskosten

Scheidungskosten bei der Ehescheidung

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können die Eheleute aber eine Vereinbarung treffen, dass sie sich später auch diese Kosten aufteilen. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger als eine streitige Scheidung, da es möglich ist, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dies ist aber kein gemeinsamer Anwalt, denn der Rechtsanwalt kann nur einen Ehegatten vertreten und beraten. Eine


Das Wichtigste vorab:

-die Scheidungskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten,

-die Gerichtskosten müssen hälftig getragen werden; dies entscheidet das Familiengericht,

-die Anwaltskosten trägt jeder selbst,

-die einvernehmliche Ehescheidung ist in der Regel günstiger als die streitige,

-eine Online-Scheidung gibt es nicht; niemand kann online geschieden werden,

-es gibt auch keinen gemeinsamen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren

-bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte vertreten lassen 

– die Gerichtskosten und Anwaltskosten sind abhängig vom Verfahrenswert


Welche Kosten entstehen bei der Scheidung?

Die Kosten einer Ehescheidung können erheblich sein. Die entscheidenden Kosten sind die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei die Anwaltskosten ungefähr 3 x so hoch, wie die Gerichtskosten sind. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach den Verfahrenswert. Diesen Wert setzt das Gericht am Schluss des Verfahrens fest. Einige Anwälte rechnen aber auch auf Stundenhonorarbasis ab, was aber im Normalfall immer höhere Kosten verursacht und nur zulässig ist, wenn der Mandant ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine durchschnittliche einvernehmliche Scheidung (beide Ehegatten arbeiten) kostet ungefähr an Gerichtskosten € 800 und an Anwaltskosten € 2.000 bis € 2.500.


Wer muss die Kosten tragen?

Es stellt sich die Frage-insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung-werden nun die Kosten zu tragen hat.

Das Familiengericht spricht am Schluss der einvernehmlichen Ehescheidung aus, dass die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens geteilt werden. Die außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, muss jede Seite selbst tragen und wenn nur eine Person einen Rechtsanwalt beauftragt hat, was möglich ist, muss diese Person die Anwaltskosten selbst tragen und der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, muss keine Anwaltskosten tragen.


Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?

Oft ist es so, dass zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieser Anwalt nicht der gemeinsame Anwalt der Eheleute ist, sondern nur einen Ehegatten vertreten und beraten kann. Der andere Ehegatte braucht allerdings für das einvernehmliche Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt, daher kein Antrag stellen muss. Er muss nur der Scheidung zustimmen und dies jedoch ohne Anwalt.


Kosten bei nur einen Scheidungsanwalt?

Anders ist dies bei den Anwaltskosten. Die Anwaltskosten schuldet der, der den Anwalt beauftragt hat. Der andere Ehegatte, der ohne Anwalt im Scheidungsverfahren tätig ist, ist nicht verpflichtet sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Er kann sich aber beteiligen und die Eheleute können vorher eine Vereinbarung treffen, dass diese hälftig auf die Anwaltskosten sich teilen. Darauf besteht aber kein Anspruch. Auch wird der Anwalt nicht zum gemeinsam Anwalt, der Anwalt immer nur eine Person beraten und vertreten kann im familienrechtlichen Scheidungsverfahren.


Online-Scheidung ist doch billiger oder nicht?

Ich bin mir sicher, dass viele Ehegatten, es anzweifeln würden, wenn man behauptet, dass es keine Online-Scheidung gibt. Dies ist aber eine Tatsache. Niemand kann online geschieden werden. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das einzige, was an der Online-Scheidung tatsächlich online ist, ist dass man den Anwalt wahrscheinlich nur online beauftragt und wohl kaum dann zu Gesicht bekommen. Oft werden Terminvertreter dann zum Scheidungstermin geschickt, die sich in der Sache nur oberflächlich auskennen. Ob dies unbedingt ein Vorteil ist, mag bezweifelt werden. Auch die Kosten sind exakt dieselben. Jeder Anwalt muss zwingend die Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich nach dem Gegenstandswert richten, gegenüber seinem Mandanten abrechnen.


Anwaltskosten

Ein weiterer Teil der Kosten des Scheidungsverfahrens sind die Anwaltskosten. Diese sind in der Regel höher als die Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, fern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird.

Derjenige, der den Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren beauftragt-egal ob einvernehmliche oder streitige Scheidung-muss seinen Anwalt selbst tragen. Dies ist im Scheidungsverfahren der Normalfall.


Teilung der Scheidungskosten

Wenn nun eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt wird, dann können die Eheleute aber vereinbaren, dass sie sich die Scheidungskosten in Bezug auf den Anwalt und auch in Bezug auf die Gerichtskosten teilen. Wichtig ist, dass ohne eine solche Vereinbarung der andere Ehepartner nicht verpflichtet ist sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Der Anwalt wird aber trotzdem immer nur gegenüber seinen Auftraggeber abrechnen und nicht gegenüber beiden Eheleuten. Der Ehegatte ohne Anwalt kann dann aber sich an der Rechnung beteiligen und den anderen Ehegatten den hälftigen Betrag überweisen.


Weitere Artikel zur Scheidung:

1. Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?

2. Was kostet eine Scheidung?

3. Braucht mal für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?

4. Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

5. Wie lange kann man dauerhaft ohne Scheidung getrennt leben?


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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

25. Februar 2023/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?Rechtsanwalt Andreas Martin

Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?

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Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?

Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?


Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten – besteht dieser?

Für viele Mandanten ist nicht klar, ob bei der Scheidung in Berlin grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht. Anwaltszwang für beide Seiten bedeutet, dass beide Beteiligte sich durch einen Anwalt vor Gericht vertreten lassen müssen und dass ohne Anwalt ein Betreiben des Scheidungsverfahren nicht möglich ist (so z.B. vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten). Zu beachten ist aber, dass die Scheidung in der Regel vor den Amtsgerichten stattfindet. Die 2. Instanz ist dann das Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht).


Ein Anwalt vertritt beide Eheleute bei einvernehmlicher Scheidung?

Oft meinen Eheleute, dass es ausreichend ist, wenn ein Anwalt im Scheidungsverfahren tätig wird. Dies ist grundsätzlich für bestimmte Fälle auch richtig. Wichtig ist dabei zu wissen, dass ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren niemals beide Eheleute vertreten. Die Rechtsvertretung ist immer nur im Bezug auf einen Ehegatten möglich. Schon gar nicht ist es möglich, dass der Anwalt also beide vertritt, was aber viele Eheleute glauben, dass sie im Scheidungsverfahren einen gemeinsamen Anwalt haben. Dies ist nicht richtig. Ein Anwalt kann nur Interessen eines Ehegatten vertreten, sogar auch dann, wenn die Scheidung einvernehmlich ist.


Berliner Familiengerichte – Scheidungsverfahren

Im Berlin ist es oft so, dass nach dem die Scheidung über einen Rechtsanwalt eingereicht wird, hier besteht auf jeden Fall Anwaltszwang für das Einreichen der Scheidung, dass das Familiengericht dann den Gerichtskostenvorschuss vom Antragsteller einfordert. Sodann wird die Scheidung zusammen mit einer Belehrung über das Scheidungsverfahren dem anderen Ehegatten übersandt. In dieser Belehrung wird klargestellt, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang besteht. In einem Nebensatz heißt es dann, dass eine anwaltliche Vertretung aber nicht notwendig ist, wenn der Ehegatte keine eigenen Anträge stellt.


eigener Scheidungsantrag

Nun wissen viele Eheleute nicht, was das zu bedeuten hat. Muss man einen eigenen Antrag im Scheidungsverfahren stellen oder nicht? Man kann sich ja durchaus vorstellen, dass der Ehegatte, der dann anwaltlich noch nicht vertreten ist, meint, dass er auch die Scheidung beantragen muss. Dem ist aber nicht so.


Zustimmung ist ausreichend – ohne Anwalt

Der Grundsatz ist der, dass im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt, dann ist es aber ausnahmsweise möglich, dass die Scheidung über den Rechtsanwalt eines Ehegatten, der nur diesen Ehegatten vertritt, eingereicht wird. Der andere Ehegatte muss bei der einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Antrag stellen und hier reicht die Zustimmung zur Scheidung im Scheidungstermin beim Familiengericht aus. Diese Zustimmung ist kein eigener Antrag und von daher ist dafür auch kein Rechtsanwalt notwendig.


Schreiben der Berliner Familiengericht sind schwer vom jur. Laien zu verstehen

D. h., dass es ausreichend ist, in den Fällen, wenn beide Ehegatten sich einig sind und beide die Scheidung wollen, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehegatte dann sich keinen Anwalt nimmt und im Scheidungstermin der Scheidung zustimmt. Dies ist eine Ausnahme vom Anwaltszwang und kommt in der Praxis häufiger vor. Der Grund sind die Anwaltskosten, die dann nur von einem Ehegatten zu tragen sind und zwar von dem, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Die Eheleute können aber intern vereinbaren, dass diese sich die Kosten teilen, obwohl dadurch der Anwalt nicht zum gemeinsamen Rechtsanwalt wird.

Die Schreiben der Familiengerichte in Berlin (so zum Beispiel – Familiengericht Kreuzberg) in Bezug auf das Scheidungsverfahren von daher etwas missverständlich bzw. schwer vom Laien zu verstehen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

 

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