Maskenpflicht am Arbeitsplatz?
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Keine Entschädigung (26.280,72 EUR) für abgelehnten schwerbehinderten Bewerber.

Ohne Anwalt klagen?
Im letzten Jahr gab es viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Berlin. Ein Großteil dieser Streitfälle waren Klagen von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber wegen einer ausgesprochenen Kündigung (Kündigungsschutzklage) oder Klagen auf Zahlung von Arbeitslohn.
Klagen auf Lohn und Kündigungsschutzklagen sind häufig
Viele Kündigungsschutzklagen erledigen sich meist im Gütetermin durch einen Vergleich. Arbeitgeber zahlen oft eine Abfindung als Entlassungsentschädigung an den Arbeitnehmer, wenn sie vor dem Arbeitsgericht keine sehr guten Erfolgsaussichten haben. Dann ist die Abfindungzahlung immer noch die bessere Lösung.
Bei den Lohnklage ist es so, dass der Lohn oft zu spät oder nicht oder in nicht vollständiger Höhe vom Arbeitgeber gezahlt wird. Dann macht es Sinn vor dem Arbeitsgericht eine Lohnklage einzureichen, wobei die außergerichtliche Aufforderung mit kurzer Frist durchaus sinnvoll sein kann.
Meiner Erfahrung nach ist es aber so, dass Arbeitgeber auch außergerichtliche Aufforderungsschreiben auf den Lohn nicht zahlen. Für den Arbeitgeber passiert auch nicht viel, wenn er den Lohn nicht rechtzeitig zahlt, da er zum Beispiel die Anwaltskosten nicht als Verzugsschaden erstatten muss. Er hat also als zusätzlichen Schaden eigentlich nur die Zinsschaden. Auch die Verzugspauschale in Höhe von 40 € muss der Arbeitgeber nicht zahlen.
Klage durch Arbeitnehmer selbst vor dem Arbeitsgericht?
Die Frage, die sich viele Arbeitnehmer stellen, ist die, ob es Sinn macht als Arbeitnehmer selbst eine Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erheben sollte. Viele Arbeitnehmer scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, vor allen dann, wenn sie keine Rechtsschutzversicherung haben.
Dass in vielen Prozessen eine Finanzierung über Prozesskostenhilfe möglich ist, wissen viele Mandanten nicht. Allerdings muss man die Finanzierung über die Prozesskostenhilfe eher als Darlehen sehen. Der Arbeitnehmer muss 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens wenigstens 1 x pro Jahr dann Auskunft über sein Einkommen gegenüber dem Arbeitsgericht erteilen. Wenn sein Einkommen dann höher ist, muss er Raten zahlen oder der Prozesskostenhilfe wird ganz aufgehoben.
Die Klageerhebung – vor allen bei Kündigungsschutzklagen in Berlin – birgt erhebliche Risiken, da der Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten nicht einschätzen kann. Das Wissen um die Erfolgsaussichten ist aber für die Verhandlung über die Höhe der Abfindung wichtig. Wer nicht weiß, wie seine Chancen ohne Vergleich wären, der wird nicht optimal verhandeln können.
Anwalt vor dem Arbeitsgericht?
Von daher ist Einschaltung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht eine sinnvolle Investition. Dies gilt aber nicht in jedem Fall. Bei Lohnklagen, wenn es nur um einen Monatslohn geht, ist es auch sinnlos einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitnehmer ja den Anwalt selbst bezahlen muss, egal ob er gewinnt oder verliert. Dies ist eine Besonderheit im Arbeitsgerichtsverfahren. Sofern der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt, macht die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon eher Sinn. Auch hier kommt es darauf an. Wenn aber immer noch nicht lange beschäftigt ist und keinen besonders hohen Lohn erzielt, dann kann es durchaus unwirtschaftlich sein einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist es immer sinnvoll einen Rechtsanwalt sich zu nehmen und nicht selbst Klage einzureichen, zumindest in Kündigungsschutzsachen.
Wenn sich aber der Fall wirtschaftlich nicht lohnt, wenn z.B. bei einer Kündigung die Wartezeit nicht erfüllt ist oder eine Kündigung im Kleinbetrieb vorliegt, kann es sinnvoll sein über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin selbst Klage einzureichen.

Sozialauswahl
juristische Begriffe erklärt: heute Sozialauswahl
Von der sog. Sozialauswahl hat schon jeder etwas gehört, zumindest, wenn er Arbeitnehmer ist. Die Sozialauswahl spielt bei Kündigungen des Arbeitsgebers und dann notwendigerweise bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Rolle (siehe Beitrag “Kündigungsschutzklage“).
Sozialauswahl und Kündigungsschutzgesetz
Die Sozialauswahl kommt dann zu tragen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gekündigt hat und der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Das Arbeitsgericht überprüft, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ob der Arbeitgeber die sog. Sozialauswahl vorgenommen hat.
Die Sozialauswahl findet nach folgenden Kriterien ab:
- Alter des Arbeitnehmers
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Unterhaltspflichten
- Behinderungen
Unter Abwägung der obigen Kriterien kann der Arbeitgeber dernenigen kündigen, der sozial nicht so schutzbedürtig ist. Dabei wägt er zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes ab. Häufig ist es so, dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig vornimmt, wobei zuzugeben ist, dass die Sozialauswahl nicht einfach ist.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig vor, dann sind die Chancen des Arbeitnehmers sehr gut den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.
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