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Inkasso - ForderungseinzugRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemeines, Inkasso, juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin

Juristische Begriffe erklärt: heute Inkasso

Juristische Begriffe erklärt: heute Inkasso – von Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Marzahn – Hellersdorf

Inkasso - Forderungseinzug

Inkasso

Mit dem Begriff Inkasso oder auch Forderungseinzug ist die Beitreibung von Forderungen gemeint.

Es gibt eine ganze Industrie, die sich auf diese Beitreibungen spezialisiert hat. Man kann grundsätzlich zwei Gruppen unterscheiden. Zum einen Rechtsanwälte und zum anderen Inkassobüros. Da in Deutschland die Rechtsberatung und auch die Besorgung von fremden Angelegenheit im geschäftlichen Bereich grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, ist das Inkasso als Geschäftsbereich für Nichtjuristen oder für Firmen, die keine Inkassoerlaubnis haben, nicht möglich. In anderen Ländern, wie z. B. in Polen (Inkasso Polen), gibt es auch Nichtjuristen, die Inkasso gewerblich anbieten.

Inkasso = Forderungseinzug

Beim Inkasso durch Inkassobüros wird häufig angeboten, dass Forderungen zu einem bestimmten Pauschalsatz oder zu einem Erfolgshonorar realisiert werden. Im Endeffekt schreibt das Inkassobüro zunächst im außergerichtlichen Bereich – dies ist der Hauptanwendungsbereich – die Schuldner an und versucht diese zur Zahlung zu bewegen. Dabei wird ein gewisser Druck dadurch aufgebaut, dass die entsprechenden Forderungen durch Inkassogebühren (Kontoführungsgebühr etc.) immer höher werden. Der Schuldner fühlt sich unter Druck gesetzt und möchte die Angelegenheit klären. Hartgesottene Schuldner, die bei mehreren Gläubigern Schulden habe, lassen sich dadurch nicht beeindrucken. Genau genommen dürfen Inkassobüros nur Fälle annehmen, bei denen es sich um unbestrittene Forderungen handelt. Auch die Durchsetzung bei Mahnverfahren oder die Durchsetzung durch Klage dürfen Inkassobüros nur über Rechtsanwälte ausführen.

Forderungseinzug/ Inkasso durch Rechtsanwälte

Die zweite Gruppe, das sind die Rechtsanwälte, die ebenfalls in Inkassosachen tätig werden. Bei den Rechtsanwälten ist es so, dass diese im Normalfall nicht für Honorarvereinbarungen arbeiten, sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezahlt werden. Stundenhonorarsätze sind auch möglich. Wichtig ist, dass bei Rechtsanwälten der Stundensatz im Schnitt bei 150,00 € netto liegt. Der Vorteil der Einschaltung eines Rechtsanwalts liegt darin, dass dieser das Verfahren von Anfang bis Ende durchführen darf. Das Inkassobüro wird meistens nur im außergerichtlichen Bereich bei unbestrittenen Forderungen tätig. Sofern der Schuldner ohnehin nicht zahlen wird und ein Klageverfahren notwendig ist, macht es keinen Sinn ein Inkassobüro einzuschalten, auch wenn die Gebühren geringer sind. Was nützen die geringen Gebühren, wenn das Verfahren faktisch verschleppt wird und man dann später doch einen Anwalt einschalten muss.

Wie oben bereits ausgeführt, läuft das Inkasso in Deutschland, allerdings im Ausland, z. B. beim Inkasso in Polen, gibt es auch noch weitere Personengruppen, die im Inkasso tätig sind. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da der Gläubiger nie weiß, welche Qualifikation die entsprechende Firma tatsächlich hat.

Inkasso durch Inkassofirmen

Der Forderungseinzug durch sogenannte Inkassofirmen ist in den letzten Jahren stärker reglementiert worden. Insbesondere die Praxis, dass auch bei geringen Aufforderungen erhebliche Nebenforderungen und Inkassokosten geltend gemacht werden, war der Politik-zurecht-ein Dorn im Auge. Die Inkassokosten dürfen nun nicht mehr höher sein als die entsprechenden Gebühren, die entstehen würden, wenn ein Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug beauftragt wird. Ab 1.10.2021 ist nochmals eine Verschärfung im Bezug auf die Höhe der Inkassokosten eingetreten.

Für unbestrittene Beträge bis 50 EUR soll maximal eine Gebühr von € 30 (statt € 45 ) anfallen können.

Rechtsanwalt Martin – Anwalt Berlin

10. März 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
SchmerzensgeldkatalogRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemeines, juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin, Schmerzensgeld - Schmerzensgeldkatalog

juristische Begriffe erklärt: heute – Schmerzensgeldkatalog

juristische Begriffe erklärt: heute – Schmerzensgeldkatalog

Schmerzensgeldkatalog

Schmerzensgeldkatalog

Was ein Schmerzensgeldkatalog ist, wissen viele Leser wohl so ungefähr. Was dies aber genau ist, bleibt meistens unbekannt. Der Bürger stellt sich meist einen Katalog vor, in dem für jede Verletzung eine konkrete Summe an Schadenersatz aufgelistet ist.

Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog

Dies ist so nicht richtig. Als  Schmerzensgeldkatalog wird häufig der Katalog von „Hacks-Ring-Böhm“ vom Deutschen AnwaltsVerlag bezeichnet.

Dies ist wohl die bekannteste juristische Schmerzensgeldsammlung. Dieser Katalog erscheint als Buch mit CD.  Er enthält eine Datenbank mit Entscheidungen zum Schnmerzensgeld, die nach den einzelnen Verletzungen bzw. nach der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes geordnet ist.

Daneben gibt es aber auch noch andere Kataloge.

Schmerzensgeld

Zu beachten ist aber, dass der reine Katalog wenig nützt. Dieselbe Entscheidung wird man dort nicht finden. Der Schmerzensgeldkatalog kann immer nur eine grobe Orientierung sein. Es gibt diverse weitere Kriterien, die die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen und nicht im Schmerzensgeldkatalog aufgelistet sind.

Dies sind z.B.

  • die Schwere des Verschuldens des Schädigers
  • die Vermögensverhältnisse des Schädigers
  • das Verhalten nach der Schädigung
  • das Geschlecht des Geschädigten
  • das Alter des Geschädigten
  • die Sichtbarkeit der Narben (Gesicht oder Körper)

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Kriterien, die vor Gericht, wenn diese vorgetragen werden, die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen können.

Zu beachten ist, dass die Schmerzensgelder mittlerweile etwas höher sind, dies hat nicht nur etwas mit der Inflation zu tun, sondern auch mit dem Umstand, dass sich wahrscheinlich bei einigen Richtern die Vorstellung durchgesetzt hat, dass eine Kompensation von gerade gesundheitlichen Schäden durch Geld nur dann möglich ist, wenn die Beträge auch entsprechend hoch sind.

Anwalt Berlin  – Rechtsanwalt Martin

Für nähere Einzelheiten wird auch auf der lesenswerte Aufsatz „Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog“ verwiesen.

21. Februar 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung - juristische Begriffe erklärt
Allgemeines, juristische Begriffe, Kündigung

juristische Begriffe erklärt: heute Kündigung

Weiterlesen
25. Januar 2010/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe: heute Abfindung
Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber, Allgemeines, juristische Begriffe

juristische Begriffe erklärt: heute Abfindung (Kündigung)

juristische Begriffe: heute Abfindung

Abfindung

 

juristische Begriffe erklärt: heute Abfindung (Kündigung)

Was eine Abfindung ist, wissen viele Bürger. Es gibt aber auch viele Missverständnisse vor allem im Hinblick auf die Abfindung für Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers.

Ein häufiger Fehler ist zu glauben, dass jeder Arbeitnehmer, der betriebsbedingt gekündigt wird, einen Anspruch auf auf die Zahlung einer Abfindung hat. Dies ist nicht richtig. Eine Abfindung wird in der Regel dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat oder der Arbeitgeber keine „richtigen“ Gründe für die Kündigung hat und den Arbeitnehmer eine Abfindung an Stelle des Arbeitsplatzes anbietet.

Ein Anspruch auf Abfindung hat der Arbeitnehmer meistens dann, wenn

  • ein Sozialplan eine Abfindung vorsieht
  • der Arbeitgeber eine Abfindung zusammen mit der Kündigung angeboten hat und der Arbeitnehmer dieses Angebot annimmt (§ 1 a KSchG)
  • der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und einen Auflösungsantrag stellt, da die Weiterarbeit ihm nicht mehr zumutbar ist

Bei der Erhebung der normalen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer meist keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung wird aber dennoch meist in der ersten mündlichen Verhandlung im Arbeitsrechtsstreit (Güteverhandlung) als Möglichkeit um den Rechtsstreit schnell zu beenden angeboten. Vor Gericht findet dann meist ein „Kuhhandel“ statt. Der Arbeitnehmer möchte nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten, will aber wenigstens Geld für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber hat keine Lust mehr den „frechen Arbeitnehmer“, der sich getraut hat gegen die Kündigung vorzugehen, weiterzubeschäftigen und bietet eine Abfindung an. Es kommt zur Einigung vor Gericht. Eine Sperre bekommt der Arbeitnehmer bei gerichtlicher Einigung nicht.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nur dann eine Abfindung anbieten wird, wenn er meint, dass er im Verfahren vor dem Arbeitsgericht keine guten Chancen hat. Wenn er meint, dass er mit seiner Kündigung durchkommt, macht es keinen Sinn eine Abfindung anzubieten, da die Kündigungsschutzklage dann wohl – wenn der Arbeitgeber mit seiner Einschätzung richtig liegt – wohl abgewiesen wird und der Arbeitnehmer weder den Arbeitsplatz zurück, noch eine Abfindung bekommt. Gerade im Kleinbetrieb und bei einer Kündigung in der Probezeit (innerhalb der Wartezeit)  ist es oft schwer eine Abfindung zu erhalten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft etc) besteht.

Rechtsanwalt Marzahn

14. Dezember 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe: heute Verjährung
juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin, Verjährung

juristische Begriffe: heute Verjährung

juristische Begriffe: heute Verjährung

Verjährung

juristische Begriffe: heute Verjährung

Den Begriff Verjährung hat jeder schon gehört. Was die Verjährung aber genau ist, dass wissen viele nicht.

Einrede der Verjährung

Die Verjährung ist eine Einrede und keine Einwendung. Dies heißt, dass die Verjährung im Prozess nicht vom Amts wegen – also vom Gericht – berücksichtigt wird, sondern man muss sich auf die Verjährung berufen. Faktisch heißt dies, dass vor Gericht die Einrede der Verjährung erheben muss, sonst passiert faktisch gar nichts. Dies wissen viele Laien nicht und glauben, der Richter würde dies schon selbst sehen und berücksichtigen. Richtig ist dabei nur, dass der Richter dies auch selbst sieht, aber nicht von Amts wegen berücksichtigen darf, da man sich auf die Verjährung berufen muss.

Hinweis durch das Gericht auf Verjährung

Das Gericht darf nicht darauf hinweisen, dass bereits ein Anspruch verjährt ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten wird und die andere einen Anwalt hat.

Verjährung zum Jahresende

Für viele Nichtjuristen ist es seltsam, dass die meisten Ansprüche zum Jahresende verjähren, also zum 31.12.. Der Grund dafür ist, dass die meisten zivilrechtlichen Ansprüche nach der gesetzlichen Regelung am Ende des Jahres und nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit mit der Verjährung „beginnen“.

Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall am 12.10.2009 beginnt die Verjährung (3 Jahre) nicht am Tag des Unfall´s,sondern zum Jahresende, also am 31.12.2009.

Dies gilt eben auch für die meisten anderen zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere bei Geldforderungen, die zum im Jahr fällig werden, all diese Forderungen verjähren zum Jahresende.

Anwalt Berlin- Rechtsanwalt A. Martin

4. Dezember 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe erklärt: heute Terminsvertretung
Allgemeines, juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin, Terminsvertretung

juristische Begriffe: heute Terminsvertretung

juristische Begriffe erklärt: heute Terminsvertretung

Terminsvertretung

juristische Begriffe: heute Terminsvertretung

Terminsvertretung Berlin

Rechtsanwälte wissen, was eine Terminsvertretung oder auch (eigentlich richtig: Terminvertretung) ist. Der juristische Laie kann aber mit diesem Begriff wenig anfangen. Man kann sich denken, dass es um eine Vertretung bei einem Termin geht. Da es sich um einen juristischen Begriff handelt, liegt nahe, dass es um eine Vertretung bei Gericht handelt. Und dies ist auch richtig, eine Terminsvertretung ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Gericht. Faktisch vertritt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt vor Gericht.

Warum Terminsvertretung?

Die meisten Mandanten glauben, dass der Rechtsanwalt, den sie beauftragen auch immer den Termin vor Gericht selbst wahrnehmen wird. Dies ist nicht immer so. Vor allem bei Gerichtsterminen, die weit entfernt stattfinden, ist es häufig so, dass der beauftragte Rechtsanwalt z.B. aus München  einen Rechtsanwalt aus Berlin mit der Wahrnehmung des Termins in Berlin beauftragt. Die Anwälte vereinbaren dazu häufig eine Teilung der Gebühren, die für das gesamte Verfahren anfallen (50 zu 50 %).

Bei Rechtsstreitigkeiten mit sehen hohen Streitwerten oder die Spezialkenntnisse benötigen, nehmen die Anwälte, die beauftragt wurden, den Termin auch meist selbst war. Auch in Strafsachen ist es üblich den Termin selbst wahrzunehmen auch wenn der Termin weit entfernt stattfindet. Der Mandant sollte vorher anfragen, ob der Anwalt selbst vor Gericht die Termine wahrnimmt oder einen Terminsvertreter schickt.

Rechtsanwalt Marzahn

11. November 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe: heute S.C.
Allgemeines, juristische Begriffe, s.c.

juristische Abkürzungen: heute s.c.

juristische Begriffe: heute S.C.

S.C.

juristische Abkürzungen: heute s.c.

Es gibt in der Juristerei eine Vielzahl von Abkürzungen mit denen kein Normalbürger etwas anfangen kann. Die Abkürzung s.c. ist eine Abkürzung, die von polnischen Firmen benutzt wird. Der deutsche Geschäftspartner kann mit dieser Abkürzung meist nichts anfangen und glaubt meistens es handelt sich um eine polnische GmbH. Dies ist aber nicht richtig, denn die GmbH in Polen benutzt die Abkürzung Sp.zo.o.

Die Abkürzung S.C. ist nämlich die Abkürzung für den polnische GbR und lautet ausgeschrieben.

Spółka cywilna

Spoka cywilna heißt ins Deutsche übersetzt – Zivilgesellschaft.

Die polnische GbR muss genauso, wie die deutsche BGB-Gesellschaft aus wenigstens 2 Personen bestehen. Viele der deutschen Vorschriften entsprechen inhaltlich den polnischen Regelungen (polnisches ZGB). Für deutsche Geschäftsleute ist wichtig zu wissen, dass bei der polnischen GbR eine Haftung mit den gesamten Vermögen der Gesellschafter – ebenso, wie in Deutschland – vorliegt.

Rechtsanwalt Polen

25. September 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzklage
juristische Begriffe, Kündigungsschutzklage

juristische Begriffe erklärt – heute: Kündigungsschutzklage

juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage

juristische Begriffe erklärt – heute: Kündigungsschutzklage

– Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt –

Was eine Kündigungsschutzklage ist, wissen viele Leser, zumindest so ungefähr. Wenn aber eine Kündigung vom Arbeitgeber kommt, dann will es der Arbeitnehmer genau wissen. Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Kündigungsschutzklage Berlin

Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen, ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung.

Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, dann hat er keine Chance mehr sich gegen die Kündigung zu wehren. Die Kündigung wird dann automatisch nach § 7 KSchG wirksam und ist nicht mehr angreifbar.

Kündigungsschutzklage und Abfindung

Ein häufiger Irrtum der Arbeitnehmer ist, dass die Kündigungsschutzklage darauf abzielt eine Abfindung zu erhalten. Dies ist nicht richtig. Die Kündigungsschutzklage ist eine Klage auf Feststellung, dass der Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Eine Abfindung wird aber trotzdem häufig in der mündlichen Verhandlung – im sogenannten Gütetermin – gezahlt.

Rechtsanwalt Marzahn

23. September 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe: heute Sozialauswahl
Allgemeines, juristische Begriffe, Sozialauswahl

juristische Begriffe erklärt: heute Sozialauswahl

juristische Begriffe: heute Sozialauswahl

Sozialauswahl

juristische Begriffe erklärt: heute Sozialauswahl

Von der sog. Sozialauswahl hat schon jeder etwas gehört, zumindest, wenn er Arbeitnehmer ist. Die Sozialauswahl spielt bei Kündigungen des Arbeitsgebers und dann notwendigerweise bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Rolle (siehe Beitrag „Kündigungsschutzklage„).

Sozialauswahl und Kündigungsschutzgesetz

Die Sozialauswahl kommt dann zu tragen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gekündigt hat und der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Das Arbeitsgericht überprüft, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ob der Arbeitgeber die sog. Sozialauswahl vorgenommen hat.

Die Sozialauswahl findet nach folgenden Kriterien ab:

  • Alter des Arbeitnehmers
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Unterhaltspflichten
  • Behinderungen

Unter Abwägung der obigen Kriterien kann der Arbeitgeber dernenigen kündigen, der sozial nicht so schutzbedürtig ist. Dabei wägt er zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes ab. Häufig ist es so, dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig vornimmt, wobei zuzugeben ist, dass die Sozialauswahl nicht einfach ist.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig vor, dann sind die Chancen des Arbeitnehmers sehr gut den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.

Rechtsanwalt Marzahn

11. September 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzklage
juristische Begriffe, Kündigungsschutzklage

juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzgesetz

juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz

juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz ist eines der stärksten Schutzgesetze für Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer hört früher oder später diesen Begriff. Kaum einer weiß aber, was dort – also im Kündigungsschutzgesetz – geregelt ist.

Kündigungsschutz und Arbeitnehmer

Ohne dem Kündigungsschutzgesetz könnte der Arbeitgeber eigentlich wahllos Arbeitnehmer – ohne Rücksicht auf Lebensalter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit – kündigen. Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmer die wenigstens 6 Monate beschäftigt sind und in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 10 Arbeitnehmer (bei Arbeitsverträgen vor 2004 mehr als 5) angestellt sind.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund  (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) haben und eine sog. Sozialauswahl bei der Kündigung treffen. Die Sozialauswahl richtet sich nach:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch die Kündigungsgründe nachweisen, wie z.B. betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.

Der Arbeitnehmer kann sich im Fall, dass die Kündigung diese Grundsätze nicht beachtet – was sehr häufig der Fall ist – gegen die Kündigung wehren und innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine sog. Kündigungsschutzklage erheben. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Gerade im Raum Berlin sind viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängig, die den Kündigungsschutz betreffen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

25. August 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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Rechtsanwalt Andreas Martin

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