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Allgemeines, Inkasso, juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin

Juristische Begriffe erklärt: heute Inkasso

Juristische Begriffe erklärt: heute Inkasso – von Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Marzahn – Hellersdorf

Mit dem Begriff Inkasso oder auch Forderungseinzug ist die Beitreibung von Forderungen gemeint.

Es gibt eine ganze Industrie, die sich auf diese Beitreibungen spezialisiert hat. Man kann grundsätzlich zwei Gruppen unterscheiden. Zum einen Rechtsanwälte und zum anderen Inkassobüros. Da in Deutschland die Rechtsberatung und auch die Besorgung von fremden Angelegenheit im geschäftlichen Bereich grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, ist das Inkasso als Geschäftsbereich für Nichtjuristen oder für Firmen, die keine Inkassoerlaubnis haben, nicht möglich. In anderen Ländern, wie z. B. in Polen (Inkasso Polen), gibt es auch Nichtjuristen, die Inkasso gewerblich anbieten.

Inkasso = Forderungseinzug

Beim Inkasso durch Inkassobüros wird häufig angeboten, dass Forderungen zu einem bestimmten Pauschalsatz oder zu einem Erfolgshonorar realisiert werden. Im Endeffekt schreibt das Inkassobüro zunächst im außergerichtlichen Bereich – dies ist der Hauptanwendungsbereich – die Schuldner an und versucht diese zur Zahlung zu bewegen. Dabei wird ein gewisser Druck dadurch aufgebaut, dass die entsprechenden Forderungen durch Inkassogebühren (Kontoführungsgebühr etc.) immer höher werden. Der Schuldner fühlt sich unter Druck gesetzt und möchte die Angelegenheit klären. Hartgesottene Schuldner, die bei mehreren Gläubigern Schulden habe, lassen sich dadurch nicht beeindrucken. Genau genommen dürfen Inkassobüros nur Fälle annehmen, bei denen es sich um unbestrittene Forderungen handelt. Auch die Durchsetzung bei Mahnverfahren oder die Durchsetzung durch Klage dürfen Inkassobüros nur über Rechtsanwälte ausführen.

Forderungseinzug/ Inkasso durch Rechtsanwälte

Die zweite Gruppe, das sind die Rechtsanwälte, die ebenfalls in Inkassosachen tätig werden. Bei den Rechtsanwälten ist es so, dass diese im Normalfall nicht für Honorarvereinbarungen arbeiten, sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezahlt werden. Stundenhonorarsätze sind auch möglich. Wichtig ist, dass bei Rechtsanwälten der Stundensatz im Schnitt bei 150,00 € netto liegt. Der Vorteil der Einschaltung eines Rechtsanwalts liegt darin, dass dieser das Verfahren von Anfang bis Ende durchführen darf. Das Inkassobüro wird meistens nur im außergerichtlichen Bereich bei unbestrittenen Forderungen tätig. Sofern der Schuldner ohnehin nicht zahlen wird und ein Klageverfahren notwendig ist, macht es keinen Sinn ein Inkassobüro einzuschalten, auch wenn die Gebühren geringer sind. Was nützen die geringen Gebühren, wenn das Verfahren faktisch verschleppt wird und man dann später doch einen Anwalt einschalten muss.

Wie oben bereits ausgeführt, läuft das Inkasso in Deutschland, allerdings im Ausland, z. B. beim Inkasso in Polen, gibt es auch noch weitere Personengruppen, die im Inkasso tätig sind. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da der Gläubiger nie weiß, welche Qualifikation die entsprechende Firma tatsächlich hat.

Rechtsanwalt Martin – Anwalt Berlin

10. März 2010/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemeines, juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin, Schmerzensgeld - Schmerzensgeldkatalog

juristische Begriffe erklärt: heute – Schmerzensgeldkatalog

juristische Begriffe erklärt: heute – Schmerzensgeldkatalog

Was ein Schmerzensgeldkatalog ist, wissen viele Leser wohl so ungefähr. Was dies aber genau ist, bleibt meistens unbekannt. Der Bürger stellt sich meist einen Katalog vor, in dem für jede Verletzung eine konkrete Summe an Schadenersatz aufgelistet ist.

Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog

Dies ist so nicht richtig. Als  Schmerzensgeldkatalog wird häufig der Katalog von “Hacks-Ring-Böhm” vom Deutschen AnwaltsVerlag bezeichnet.

Dies ist wohl die bekannteste juristische Schmerzensgeldsammlung. Dieser Katalog erscheint als Buch mit CD.  Er enthält eine Datenbank mit Entscheidungen zum Schnmerzensgeld, die nach den einzelnen Verletzungen bzw. nach der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes geordnet ist.

Daneben gibt es aber auch noch andere Kataloge.

Schmerzensgeld

Zu beachten ist aber, dass der reine Katalog wenig nützt. Dieselbe Entscheidung wird man dort nicht finden. Der Schmerzensgeldkatalog kann immer nur eine grobe Orientierung sein. Es gibt diverse weitere Kriterien, die die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen und nicht im Schmerzensgeldkatalog aufgelistet sind.

Dies sind z.B.

  • die Schwere des Verschuldens des Schädigers
  • die Vermögensverhältnisse des Schädigers
  • das Verhalten nach der Schädigung
  • das Geschlecht des Geschädigten
  • das Alter des Geschädigten
  • die Sichtbarkeit der Narben (Gesicht oder Körper)

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Kriterien, die vor Gericht, wenn diese vorgetragen werden, die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen können.

Anwalt Berlin  – Rechtsanwalt Martin

Für nähere Einzelheiten wird auch auf der lesenswerte Aufsatz “Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog” verwiesen.

21. Februar 2010/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemeines, juristische Begriffe, Kündigung

juristische Begriffe erklärt: heute Kündigung

juristische Begriffe erklärt: heute Kündigung – von Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

Mit dem Begriff Kündigung kann fast jeder etwas anfangen. Gerade im Arbeitsrecht (z.B. bei der Kündigungsschutzklage) und Mietrecht spiel die Kündigung eine wichtige Rolle.

Was soll man da noch erklären, was eine Kündigung ist, weiß doch jeder, fragen sich jetzt viele Leser. Na, eine ganze Menge!  Na, dann können Sie vielleicht folgende Fragen beantworten?

Was ist eine Kündigung juristisch gesehen?

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig deshalb, da es – anders als beim Vertrag – nicht darauf ankommt, dass das Gegenüber der Kündigung zustimmt. Empfangsbedürftig deshalb, da eine Kündigung, die den Empfänger nicht erreicht, nicht wirksam wird.

Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?

Nein, dies geht nicht. Eine Willenserklärung entfaltet – wenn diese Wirksam abgegeben wurde – Rechtswirkungen. Willenserklärungen sind gestaltungsfeindlich (so drücken dies die Juristen aus) und können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Nun fragen sich vermutlich einige Leser, dass sie aber schon von einer Rücknahme einer Kündigung gehört haben oder dies sogar schon erlebt haben, z.B. im Rahmen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

In der Praxis kommt die Erklärung – vor allem im Kündigungsschutzverfahren –  “Ich nehme die Kündigung zurück!” tatsächlich häufig vor. Trotzdem ist dies aber juristisch nicht möglich. Die Gerichte legen eine solche Erklärung als Angebot auf Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnis aus, da der juristische Laie ja nicht weiß, dass eine Kündigung nicht zurückgenommen werden kann aber die Rechtsfolgen der Rücknahme, nämlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (z.B. des Arbeitsverhältnisses) möchte. Die Gerichte sagen sich ” er sagt zwar Rücknahme der Kündigung, meint aber Fortsetzung des Vertragsverhältnis zu den vorherigen Bedingungen und so legen wir diese Erklärung aus”. Ein Unterschied bleibt aber, denn der Gekündigte muss zustimmen. Wäre eine Rücknahme der Kündigung möglich, bräuchte man ja keine Zustimmung. Beim Angebot auf Fortsetzung des Vertrages aber schon, da hier ein Vertrag angeboten wird. Auch muss der Arbeitgeber dann erklären, dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten wird.

Muss man den Zugang der Kündigung bestätigen?

“Bitte hier unterschreiben?” Dies hört man vor allen von Arbeitgebern, die dem Arbeitnehmer die Kündigung übergeben haben und nun auf die Bestätigung durch Unterschrift hoffen. Der Arbeitnehmer oder Mieter muss aber nichts unterschreiben oder bestätigen.

Kann man eine Kündigung zurückweisen?

Ja, in bestimmten Fällen. Wenn die Kündigung von einem Vertreter ausgesprochen wird und der Kündigungserklärung keine Vollmacht beilag, dann kann die Kündigung “unverzüglich” (§ 174 BGB) zurückgewiesen werden mit der Folge, dass diese nicht wirksam wird. Der Gekündigte soll nämlich Sicherheit haben, dass die Kündigung tatsächlich von einer berechtigten Person ausgesprochen wird. Liegt keine Vollmacht bei, weiß der Gekündigte eben nicht, ob die Gegenseite überhaupt die Kündigung vornehmen darf.

Auch die Zurückweisung der Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ebenfalls wiederum vom Empfänger zurückgewiesen werden kann, wenn keine Vollmacht beigefügt ist, sofern die Zurückweisung von einem Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) erklärt wird.

Anwalt Berlin Marzahn-Hellersdorf – A. Martin

25. Januar 2010/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber, Allgemeines, juristische Begriffe

juristische Begriffe erklärt: heute Abfindung (Kündigung)

juristische Begriffe erklärt: heute Abfindung (Kündigung)

Was eine Abfindung ist, wissen viele Bürger. Es gibt aber auch viele Missverständnisse vor allem im Hinblick auf die Abfindung für Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers.

Ein häufiger Fehler ist zu glauben, dass jeder Arbeitnehmer, der betriebsbedingt gekündigt wird, einen Anspruch auf auf die Zahlung einer Abfindung hat. Dies ist nicht richtig. Eine Abfindung wird in der Regel dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat oder der Arbeitgeber keine “richtigen” Gründe für die Kündigung hat und den Arbeitnehmer eine Abfindung an Stelle des Arbeitsplatzes anbietet.

Ein Anspruch auf Abfindung hat der Arbeitnehmer meistens dann, wenn

  • ein Sozialplan eine Abfindung vorsieht
  • der Arbeitgeber eine Abfindung zusammen mit der Kündigung angeboten hat und der Arbeitnehmer dieses Angebot annimmt
  • der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und einen Auflösungsantrag stellt, da die Weiterarbeit ihm nicht mehr zumutbar ist

Bei der Erhebung der normalen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer meist keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung wird aber dennoch meist in der ersten mündlichen Verhandlung im Arbeitsrechtsstreit (Güteverhandlung) als Möglichkeit um den Rechtsstreit schnell zu beenden angeboten. Vor Gericht findet dann meist ein “Kuhhandel” statt. Der Arbeitnehmer möchte nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten, will aber wenigstens Geld für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber hat keine Lust mehr den “frechen Arbeitnehmer”, der sich getraut hat gegen die Kündigung vorzugehen, weiterzubeschäftigen und bietet eine Abfindung an. Es kommt zur Einigung vor Gericht. Eine Sperre bekommt der Arbeitnehmer bei gerichtlicher Einigung nicht.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nur dann eine Abfindung anbieten wird, wenn er meint, dass er im Verfahren vor dem Arbeitsgericht keine guten Chancen hat. Wenn er meint, dass er mit seiner Kündigung durchkommt, macht es keinen Sinn eine Abfindung anzubieten, da die Kündigungsschutzklage dann wohl – wenn der Arbeitgeber mit seiner Einschätzung richtig liegt – wohl abgewiesen wird und der Arbeitnehmer weder den Arbeitsplatz zurück, noch eine Abfindung bekommt.

Rechtsanwalt Berlin – Anwalt A. Martin

14. Dezember 2009/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemeines, juristische Begriffe, Sozialauswahl

juristische Begriffe erklärt: heute Sozialauswahl

juristische Begriffe erklärt: heute Sozialauswahl

Von der sog. Sozialauswahl hat schon jeder etwas gehört, zumindest, wenn er Arbeitnehmer ist. Die Sozialauswahl spielt bei Kündigungen des Arbeitsgebers und dann notwendigerweise bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Rolle (siehe Beitrag “Kündigungsschutzklage“).

Sozialauswahl und Kündigungsschutzgesetz

Die Sozialauswahl kommt dann zu tragen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gekündigt hat und der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Das Arbeitsgericht überprüft, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ob der Arbeitgeber die sog. Sozialauswahl vorgenommen hat.

Die Sozialauswahl findet nach folgenden Kriterien ab:

  • Alter des Arbeitnehmers
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Unterhaltspflichten

Unter Abwägung der obigen Kriterien kann der Arbeitgeber dernenigen kündigen, der sozial nicht so schutzbedürtig ist. Dabei wägt er zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes ab. Häufig ist es so, dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig vornimmt, wobei zuzugeben ist, dass die Sozialauswahl nicht einfach ist.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig vor, dann sind die Chancen des Arbeitnehmers sehr gut den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.

Rechtsanwalt Berlin – Anwalt A. Martin

11. September 2009/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe, Kündigungsschutzklage

juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzgesetz

juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz ist eines der stärksten Schutzgesetze für Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer hört früher oder später diesen Begriff. Kaum einer weiß aber, was dort – also im Kündigungsschutzgesetz – geregelt ist.

Kündigungsschutz und Arbeitnehmer

Ohne dem Kündigungsschutzgesetz könnte der Arbeitgeber eigentlich wahllos Arbeitnehmer – ohne Rücksicht auf Lebensalter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit – kündigen. Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmer die wenigstens 6 Monate beschäftigt sind und in einem Betrieb arbeiten, der mehr10 Arbeitnehmer (bei Arbeitsverträgen vor 2004 mehr als 5) angestellt sind.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl bei der Kündigung treffen. Die Sozialauswahl richtet sich nach:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch die Kündigungsgründe nachweisen, wie z.B. betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.

Der Arbeitnehmer kann sich im Fall, dass die Kündigung diese Grundsätze nicht beachtet – was sehr häufig der Fall ist – gegen die Kündigung wehren und innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine sog. Kündigungsschutzklage erheben. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Gerade im Raum Berlin sind viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängig, die den Kündigungsschutz betreffen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

25. August 2009/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Adwokat - niemiecki Prawnik w Berlinie, juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin

juristische Begriffe: heute Adwokat

juristische Begriffe: heute Adwokat

Die Juristen sind bekannt für juristische Abkürzungen aber auch für die Verwendung von Begriffen, mit denen der Normalbürger nichts anfangen kann. Der Begriff ADWOKAT ist nicht die Beschreibung für Anwalts Liebling, sondern eine Berufsbezeichnung für einen Rechtsanwalt, aber aus welchen Land? Der Begriff ADWOKAT ist die Berufsbezeichung für den

Rechtsanwalt in Polen

In Polen gibt es gleich zwei verschieden “Typen” von Rechtsanwälten. Zum einen gibt es den ADWOKAT und zudem den Radca Prawny. Der Radca Prawny ist ein Kind des Sozialismus. Heute macht die Unterscheidung kaum noch Sinn. Früher war der Radca Prawny fast ausschließlich im Wirtschaftsrecht tätig und konnte auch durch Firmen angestellt werden.

Von daher gibt es nicht nur den Adwokat als Rechtsanwalt in Polen, sondern auch den Radca Prawny.

Anwalt Berlin – A. Martin

21. August 2009/0 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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