Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.10.2013 – 11 Sa 915/12) hielt eine Kündigung des Arbeitgebers wegen einer geringen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers während einer Erkrankung für unwirksam. Der Arbeitnehmer übte die Tätigkeit nur für 1 Stunden pro Tag aus und diese führte auch nicht zu einer Verzögerung der Heilung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich.
LAG Berlin-Brandenburg: Fristlose Kündigung wegen Facebook-Postings ohne Abmahnung unwirksam

Entscheidung – LAG Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11. April 2014 (Az. 17 Sa 2200/13) entschieden, dass eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin, die Patientenfotos auf ihrer privaten Facebook-Seite veröffentlicht hatte, unwirksam ist.
Der Arbeitgeber hätte vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.
Kein schwerwiegender Pflichtverstoß, der eine sofortige Kündigung rechtfertigt
Fehlende Abmahnung als entscheidender Gesichtspunkt
Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitnehmerin zwar eine Pflichtverletzung begangen habe, da das Fotografieren und anschließende Teilen von Bildern mit erkennbaren Patienten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann.
Allerdings sei die Pflichtverletzung nicht derart gravierend, dass sie ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Arbeitgeber hätte die Mitarbeiterin zunächst auf ihr Fehlverhalten hinweisen und eine Verhaltensänderung fordern müssen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben
Das Landesarbeitsgericht betonte, dass eine fristlose Kündigung nur bei schwerwiegenden und offensichtlich unzumutbaren Pflichtverletzungen in Betracht kommt. Bei erstmaligem Fehlverhalten ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Verhaltenskorrektur zu geben. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte von daher Erfolg!
Im vorliegenden Fall lag kein derart gravierender Vorfall vor, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Vorwarnung gerechtfertigt hätte.
Rechtsanwalt Marzahn – Andreas Martin
Arbeitnehmer bezeichnet Chef als “Psycho und irre” – Kündigung unwirksam

Kündigung per E-Mail
Per E-Mail bekommt man Nachrichten von Freunden und auch mal vom Chef. Man kann nur hoffen, dass gerade vom Chef nichts Negatives kommt, aber wenn doch mal per E-Mail vom Arbeitgeber eine Kündigung kommt, stellt man sich als Arbeitnehmer die Frage, ob die Kündigung per E-Mail wirksam ist.
gesetzliche Regelung zur Schriftform der Kündigung
§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Kündigung per E-Mail wirksam?
Eine Kündigung des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist eben nicht, wenn nur eine elektronische Erklärung übersandt wird, die auch nicht unterzeichnet ist. Die Kündigung per E-Mail ist also keine wirksame Kündigung. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung nichtig ist. Eine Kündigungsschutzklage muss nicht innerhalb der 3-Wochenfrist erhoben werden; trotzdem sollte der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist einen Anwalt zur Beratung aufsuchen. Wenn also der Arbeitgeber per E-Mail kündigt, zeigt dies, dass er sich mit den arbeitsrechtlichen Regelungen wenig auskennt.
Rat zum Anbieten der Arbeitskraft und zur Kündigungsschutzklage
Die Kündigung ist deshalb nichtig, dass sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und zwar gegen § 623 BGB. Dies wird oft von Arbeitgeberseite übersehen. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber sicherheitshalber trotzdem seine Arbeitskraft unter Zeugen nochmals tatsächlich anbieten sollte. Oft kann er mich den Zugang einer mündlichen, Kündigung per Fax oder WhatsApp nicht ohne weiteres nachweisen und dann sagte Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist und zahlt keinen Lohn und kündigt dann gegebenfalls außerordentlich schriftlich.
Kündigung per E-Mail erhalten – zum Anwalt und beraten zu lassen?
Trotzdem sollte sich der Arbeitnehmer, der eine Kündigung per E-Mail vom Arbeitgeber erhält von einem Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert ist (Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn) beraten lassen. Dieser entscheidet dann, ob (Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber außergerichtlich betreiben) und wie (Kündigungsschutzklage) sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt.
Anwalt Marzahn – Rechtsanwalt A. Martin

Kündigungsschutzklage
juristische Begriffe erklärt – heute: Kündigungsschutzklage
– Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt –
Was eine Kündigungsschutzklage ist, wissen viele Leser, zumindest so ungefähr. Wenn aber eine Kündigung vom Arbeitgeber kommt, dann will es der Arbeitnehmer genau wissen. Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Kündigungsschutzklage Berlin
Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen, ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung.
Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, dann hat er keine Chance mehr sich gegen die Kündigung zu wehren. Die Kündigung wird dann automatisch nach § 7 KSchG wirksam und ist nicht mehr angreifbar.
Kündigungsschutzklage und Abfindung
Ein häufiger Irrtum der Arbeitnehmer ist, dass die Kündigungsschutzklage darauf abzielt eine Abfindung zu erhalten. Dies ist nicht richtig. Die Kündigungsschutzklage ist eine Klage auf Feststellung, dass der Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Eine Abfindung wird aber trotzdem häufig in der mündlichen Verhandlung – im sogenannten Gütetermin – gezahlt.

Kündigungsschutzgesetz
juristische Begriffe: heute Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz ist eines der stärksten Schutzgesetze für Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer hört früher oder später diesen Begriff. Kaum einer weiß aber, was dort – also im Kündigungsschutzgesetz – geregelt ist.
Kündigungsschutz und Arbeitnehmer
Ohne dem Kündigungsschutzgesetz könnte der Arbeitgeber eigentlich wahllos Arbeitnehmer – ohne Rücksicht auf Lebensalter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit – kündigen. Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmer die wenigstens 6 Monate beschäftigt sind und in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 10 Arbeitnehmer (bei Arbeitsverträgen vor 2004 mehr als 5) angestellt sind.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) haben und eine sog. Sozialauswahl bei der Kündigung treffen. Die Sozialauswahl richtet sich nach:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch die Kündigungsgründe nachweisen, wie z.B. betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.
Der Arbeitnehmer kann sich im Fall, dass die Kündigung diese Grundsätze nicht beachtet – was sehr häufig der Fall ist – gegen die Kündigung wehren und innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine sog. Kündigungsschutzklage erheben. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Gerade im Raum Berlin sind viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängig, die den Kündigungsschutz betreffen.
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Parkplätze vor dem Nettomarkt

Rechtsanwalt Andreas Martin
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