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Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen möchte?

Allgemein, Scheidung

Scheidung – was muss ich als Erstes tun? Die ersten Schritte im Überblick

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Wer sich scheiden lassen möchte, sollte nicht sofort einen Scheidungsantrag stellen. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: zunächst das Trennungsdatum festlegen und dokumentieren, dann wichtige Unterlagen sichern, die eigene finanzielle Basis ordnen und frühzeitig eine anwaltliche Erstberatung einholen. Der eigentliche Scheidungsantrag folgt erst später – in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres.

Eine Trennung wirft fast immer gleichzeitig rechtliche, finanzielle und emotionale Fragen auf. Viele Betroffene wissen in diesem Moment nicht, womit sie anfangen sollen, und treffen aus Unsicherheit Entscheidungen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Dieser Beitrag konzentriert sich deshalb auf die ersten Schritte – also auf das, was Sie tun sollten, sobald der Entschluss zur Trennung gefasst ist, und noch bevor ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht.

1. Innere Klarheit: Trennung oder Scheidung – und ab wann?

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie für sich zwei Punkte klären. Erstens, ob der Entschluss wirklich gefestigt ist oder ob es noch eine ernsthafte Perspektive gibt, etwa durch Beratung oder Paartherapie. Zweitens, ab wann die Trennung tatsächlich beginnen soll.

Das Familienrecht knüpft fast alles an das Trennungsjahr: Die Ehe gilt erst dann als gescheitert, wenn die Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Gerade weil das Trennungsjahr so zentral ist, gehört zur inneren Klarheit auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt Sie getrennt leben wollen – und ob Sie diesen Zeitpunkt später nachweisen können.

Weiterführend: Einvernehmliche Scheidung – Voraussetzungen und Ablauf · Scheidung – Ablauf und Folgen

2. Trennungsdatum festlegen und dokumentieren

Der erste juristisch wirklich relevante Schritt ist es, das Trennungsdatum festzulegen und nachweisbar zu machen.

Was bedeutet „Trennung“ rechtlich?

Trennung bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das geschieht entweder durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett innerhalb derselben Wohnung – also keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr, getrennte Konten und Haushaltsführung und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen.

Kurze Versöhnungsversuche von bis zu etwa drei Monaten unterbrechen die Trennungszeit in der Regel nicht. Sie sollten aber sauber dokumentiert werden.

Tipp:

Der einzige sicherer Weg der Trennung ist der Auszug. Die Trennung in der Wohnung ist rechtlich sehr schwierig und schwer nachweisbar, wenn der andere Ehegatte sich dagegen wendet.

So halten Sie das Trennungsdatum fest

Empfehlenswert ist, das konkrete Datum schriftlich zu notieren (zum Beispiel „01.09.2026 – Trennung ausgesprochen“) und den Ehepartner klar zu informieren. Ideal ist eine Kombination aus persönlichem Gespräch und einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung per E-Mail oder Brief, in der Sie deutlich machen, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden und ab sofort getrennt leben möchten. Sind Streitigkeiten absehbar, bietet sich der Versand per Einwurf-Einschreiben an, damit das Gericht später nachvollziehen kann, dass die Trennungsabsicht klar kommuniziert wurde. Damit setzen Sie den Startschuss für das Trennungsjahr und vermeiden späteren Streit über die tatsächliche Trennungsdauer.

Weiterführend: Trennungsjahr – Voraussetzungen und Gestaltung · Trennung einleiten und Trennungsabsicht nachweisen

Aber:

Nur das Notieren allein reicht nicht, um das Trennungsdatum nachzuweisen. Der genaue Nachweis des Trennungsdatum kann in der Praxis sehr schwierig sein. Dies spielt eine Rollen, wenn es um sog. Stichtage geht, die hohe rechtliche Relevanz haben.

3. Sofortmaßnahme: Wichtige Unterlagen sichern

Bevor Sie ausziehen – oder bevor der andere Ehegatte auszieht – sollten Sie wichtige Unterlagen sichern, durch Mitnahme oder zumindest durch Kopien und Fotos. Dieser Schritt wird emotional oft unterschätzt, ist für Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung aber entscheidend. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto einfacher, schneller und kostengünstiger lassen sich diese Punkte später klären.

Sichern Sie insbesondere:

  • Persönliche Dokumente: Personalausweis oder Reisepass, eigene Geburtsurkunde, gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde bzw. Stammbuch.
  • Einkommen beider Ehegatten: Gehaltsabrechnungen mindestens der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide und Steuererklärungen, bei Selbständigen zusätzlich Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Vermögen und Schulden: Kontoauszüge (Girokonten, Tagesgeld, Depots), Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge sowie Kredit- und Darlehensverträge.
  • Immobilien: Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensunterlagen und Tilgungspläne.
  • Altersvorsorge: Renteninformationen der gesetzlichen Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenversicherungen.

Weiterführend: Checkliste „Sofortmaßnahmen bei Trennung“

4. Finanzielle Basis sichern: Konten, Vollmachten, laufende Verträge

Parallel zur Sicherung der Unterlagen sollten Sie Ihre finanzielle Eigenständigkeit herstellen.

Eigenes Konto einrichten

Richten Sie ein eigenes Girokonto ein, sofern noch nicht vorhanden, und leiten Sie eigenes Einkommen, Kindergeld und sonstige regelmäßige Eingänge dorthin um. Vermeiden Sie, dass Ihr Gehalt weiterhin auf einem Konto eingeht, über das der andere Ehegatte allein oder mit verfügen kann.

Vollmachten prüfen und widerrufen

Widerrufen Sie gegebenenfalls Kontovollmachten des anderen Ehegatten über Ihre Konten und prüfen Sie Onlinebanking-Zugänge, Kreditkarten sowie Zugriffsrechte auf Wertpapierdepots.

Laufende Zahlungsverpflichtungen prüfen

Klären Sie, welche Raten und Verträge Sie im Wesentlichen für den anderen bedienen, etwa Handyvertrag, Auto-Leasing oder Streaming-Abos, und stoppen oder ändern Sie Zahlungen dort, wo der andere allein profitiert und Sie nicht dauerhaft haften wollen. Gemeinsame Darlehen wie ein Hauskredit lassen sich zwar nicht einseitig beenden; hier können Sie aber interne Regelungen treffen und diese später im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anpassen.

Weiterführend: Sofortmaßnahmen bei Trennung · Scheidungsfolgen: Unterhalt, Vermögen, Hausrat

5. Wohnsituation und Kinder: erste praktische Weichen

Spätestens mit der Trennung stellt sich die Frage, wer wo bleibt und wie die Betreuung der Kinder organisiert wird.

Gemeinsame Wohnung: Auszug oder Trennung in der Wohnung?

In der Praxis kommen mehrere Szenarien in Betracht. Entweder zieht ein Ehegatte aus und der andere bleibt mit den Kindern in der bisherigen Wohnung, oder die Trennung erfolgt innerhalb der gemeinsamen Wohnung (Trennung von Tisch und Bett). In Ausnahmefällen – etwa bei Gewalt oder Bedrohung – kommen eine Wohnungszuweisung sowie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht.

Für den Anfang ist wichtig, möglichst schriftlich festzuhalten, wer vorerst in der Wohnung bleibt und wer welche Kosten trägt (Miete, Nebenkosten, Kredit). Wer auszieht, sollte an die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt denken und Verträge anpassen, die auf den eigenen Namen laufen, etwa Strom oder Internet.

Gemeinsame Kinder: Übergangslösung statt Dauerstreit

Der erste Schritt muss nicht der perfekte Umgangsplan für die nächsten Jahre sein. Entscheidend ist zunächst eine praktikable Übergangslösung, die den Kindern Stabilität gibt und realistisch zur Arbeits- und Lebenssituation passt. Klären Sie für den Anfang, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, in welchem Rhythmus sie den anderen Elternteil sehen und wie die Übergaben organisiert werden. Halten Sie diese Übergangsregelung zumindest kurz schriftlich fest, etwa per E-Mail. Kostenfreie Unterstützung bietet das Jugendamt im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung sowie der Umgangsberatung.

Weiterführend: Gemeinsame Wohnung, Gewaltschutz und Wohnungszuweisung · Trennung mit Kindern – Umgang und Sorgerecht

6. Frühzeitig anwaltliche Erstberatung einholen

Spätestens wenn die Trennung konkret wird, sollte der nächste Schritt eine anwaltliche Erstberatung sein – idealerweise bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

Warum sich die Erstberatung früh lohnt

In der Erstberatung verstehen Sie Ihre rechtliche Ausgangslage: Chancen und Risiken beim Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt), die Auswirkungen auf Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung, die Folgen für Haus, Immobilien und Kredite sowie die Bedeutung des Trennungsjahres im konkreten Fall. So vermeiden Sie typische Fehler wie vorschnelle Auszüge ohne Regelung, „freundliche“ Zusagen, die später teuer werden, oder unbedachte Vereinbarungen per WhatsApp oder E-Mail. Außerdem lässt sich eine Strategie planen – etwa eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung oder die frühzeitige Sicherung von Ansprüchen bei zu erwartendem Streit. Die Kosten einer Erstberatung sind überschaubar und können sich durch vermiedene Fehler um ein Vielfaches rechnen.

„Ein Anwalt für beide?“ – das richtige Erwartungsmanagement

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es formal, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt; der andere kann zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wichtig ist allerdings: Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es im rechtlichen Sinne nicht. Der beauftragte Anwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihn mandatiert hat; der andere hat im Zweifel keinen eigenen Interessenvertreter.

Weiterführend: Anwaltszwang, einvernehmliche Scheidung und Kosten · Scheidungskosten – Überblick

7. Überblick über die rechtlichen „Baustellen“ verschaffen

Noch bevor ein Scheidungsantrag formuliert wird, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt die wichtigsten Themenfelder sortieren. Die erste Phase der Trennung lässt sich nutzen, um – soweit möglich – einvernehmliche Lösungen vorzubereiten.

Typische Regelungsbereiche sind:

  • Unterhalt: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Trennungsunterhalt und gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt.
  • Vermögensaufteilung und Zugewinn: Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen sowie Immobilien (Verkauf, Übernahme, Ausgleichszahlung).
  • Hausrat und Fahrzeuge: Alltagsgegenstände, Möbel und Fahrzeuge.
  • Sorgerecht und Umgang: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt meist bestehen; zu klären sind Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsmodell (Residenz- oder Wechselmodell).
  • Versorgungsausgleich: Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, den das Gericht in der Regel von Amts wegen durchführt.

Je mehr Sie hiervon außergerichtlich klären – etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch Protokollierung im Gerichtstermin –, desto schneller, nervenschonender und kostengünstiger verläuft das eigentliche Scheidungsverfahren.

Weiterführend: Scheidungsfolgen – Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn · Scheidung – Folgesachen und Verbund

8. Das Trennungsjahr bewusst nutzen, statt es „auszusitzen“

Nach den ersten Schritten beginnt eine Phase, in der Sie zwar noch nicht geschieden sind, rechtlich und tatsächlich aber bereits getrennt leben. Diese Zeit sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sinnvoll ist es, Unterhaltsfragen zu klären (vorläufige Berechnungen, schriftliche Vereinbarungen) und die Belange der Kinder zu stabilisieren, indem Sie Umgangsroutinen einspielen, Absprachen mit Schule oder Kita treffen und gegebenenfalls die Beratung des Jugendamts nutzen. Gleichzeitig sollten Sie die Vermögenslage ordnen, sich einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen und mögliche Lösungen für Immobilien vorbereiten. Wenn Einigkeit besteht, lässt sich in dieser Phase bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich durchdenken und die notarielle Beurkundung vorbereiten.

Weiterführend: Scheidungsfolgenvereinbarung – Inhalte und Vorteile

9. Ab wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann

In der Praxis wird der Scheidungsantrag meist kurz vor Ablauf des Trennungsjahres vorbereitet, damit das Gericht zeitnah nach Ablauf des Jahres tätig werden kann. Voraussetzung sind im Kern ein in der Regel erfülltes Trennungsjahr, die anwaltliche Vertretung des antragstellenden Ehegatten (Anwaltszwang) und das Vorliegen der wesentlichen Unterlagen wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und der Daten für den Versorgungsausgleich. Vor der Einreichung lässt sich oft schon klären, ob eine einvernehmliche Scheidung ohne streitige Folgesachen möglich ist – das spart Zeit und Kosten.

Weiterführend: Zeitlicher Ablauf – Trennungsjahr und Scheidung

10. Die ersten Schritte im Überblick

In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  • Entschluss klären: Trennung bzw. Scheidung innerlich durchdenken, gegebenenfalls Beratung oder Paartherapie erwägen.
  • Trennungsdatum festlegen und dokumentieren: Trennungsabsicht klar kommunizieren und schriftlich festhalten (Datum, gegebenenfalls Einschreiben).
  • Wichtige Unterlagen sichern: Persönliche Dokumente, Einkommensnachweise, Vermögensunterlagen, Renteninformationen.
  • Finanzielle Eigenständigkeit herstellen: Eigenes Konto einrichten, Vollmachten widerrufen, laufende Zahlungen prüfen.
  • Wohnsituation und Kinder vorläufig regeln: Wer bleibt wo, und welche Übergangslösung gilt für Betreuung und Umgang?
  • Anwaltliche Erstberatung einholen: Rechtliche Lage klären, Fehler vermeiden, Strategie entwickeln.
  • Rechtliche Baustellen strukturieren: Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorgerecht und Umgang, Versorgungsausgleich.
  • Trennungsjahr aktiv nutzen: Lösungen vorbereiten, Vereinbarungen entwickeln, gegebenenfalls Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

4. Juli 2026/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wer verbleibt im Haus bei der Trennung mit den Kindern?Rechtsanwalt Andreas Martin

Wer verbleibt im Haus bei der Trennung mit den Kindern?

Allgemein, Allgemeines, Familienrecht
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17. Juni 2023/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Welche Auswirkung haben Trennung und Scheidung auf die Mietwohnung?

Familienrecht

Ehewohnung bei Scheidung und Trennung

Der erste Schritt zur Scheidung ist die Trennung der Eheleute. Die Trennung kann entweder innerhalb der Ehewohnung erfolgen oder durch den Auszug eines Ehepartners. Wichtig ist, dass keiner der Eheleute verpflichtet ist, auszuziehen. Dabei spielt keine Rolle, wer Eigentümer oder Hauptmieter der Wohnung ist. Eine Verpflichtung zum Auszug gibt es – mit Ausnahme der Fälle der Wohnungszuweisung – nicht.#

Auszug bei Trennung aus Ehewohnung in Berlin oft schwierig

Durch den angespannten Wohnungsmarkt derzeit in Berlin (auch in Marzahn-Hellersdorf) werden immer mehr Trennungen innerhalb der Ehewohnung durchgeführt. Dies ist rechtlich zwar möglich, allerdings sind die Anforderungen daran auch recht hoch. Es muss eine komplette Trennung von Tisch und Bett erfolgen, so dass die Wohnungsmiete  von beiden Eheleuten anteilig gezahlt wird. Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr ausgetauscht werden. Ein gemeinsamer ALG-2-Bescheid widerspricht von daher einer Trennung innerhalb der Ehewohnung. Jeder Ehegatte muss seine Einkäufe selbst erledigen. Es darf keine gemeinsame Wäsche gewaschen werden und keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten geben. Die Mahlzeiten müssen getrennt zubereitet und eingenommen werden. Die Anforderungen sind recht hoch.
Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Auswirkungen der Trennung auf den Mietvertrag

Die Trennung selbst hat zunächst keine Auswirkungen auf den Mietvertrag. Dieser besteht – egal, ob ein Ehegatte auszieht oder nicht – für beide Eheleute weiter. Auch durch die Scheidung wird das Mietverhältnis mit beiden Eheleuten nicht beendet. Eine Beendigung des Mietverhältnisses ist nur durch Kündigung möglich.

Ehewohnung

Ist nur ein Ehegatte Mieter, ist der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB (Verbot der Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters), solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um die Ehewohnung handelt. Die Eigenschaft als Ehewohnung verliert die Wohnung nicht schon dadurch, dass der verbleibende Ehegatte die Wohnung dem anderen Ehegatte – für einen längeren Zeitraum – überlassen hat. Erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung endet der Status als Ehewohnung.

Wer schuldet nach Trennung die Miete – beide Eheleute stehen als Mieter im Mietvertrag.

Haben die Eheleute den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, haften sie auch nach der Trennung weiterhin als Gesamtschuldner  (also gemeinsam) für die Miete. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie während der Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, sondern auch nach einem Auszug eines Ehepartners. Kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte seinen Anteil an der Miete nicht mehr aufbringen, so kann der Vermieter daher die volle Miete von dem ausgezogenen Partner verlangen, der im Allgemeinen aber bereits für eine eigene (neue) Mietwohnung Miete zu entrichten hat. Dies ist die Gefahr für den ausziehende Ehepartner.
Tipp: • Daher muss nach der Trennung / Auszug bereits frühzeitig beim Vermieter versucht werden, auf die Entlassung des auszugswilligen Ehegatten aus dem Mietvertrag hinzuwirken.  Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter einer Entlassung eines Ehegatten bei Trennung nicht zustimmen muss! Dies ist ein erhebliches Problem ist der Praxis. Meist möchte der Vermieter – aufgrund der in Berlin (auch in Marzahn/ Hellersdorf) in den letzten Jahren stark gestiegenen Mieten beide Eheleute aus der Wohnung bekommen, um diese zu einer höheren Miete neu zu vermieten.
Tipp: Unter den Eheleuten sollte dann vor dem Auszug eines Ehegatten noch geregelt werden:
– Wer führt später geschuldete Schönheitsreparaturen durch?
– Wer bekommt die Mietkaution?

Wer schuldet nach Trennung die Miete – nur ein Ehepartner steht im Mietvertrag.

Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen, so bleibt er auch dann aus dem Vertrag verpflichtet, wenn er auszieht. Es muss dann mit dem Vermieter eine Regelung getroffen werden, dass der verbleibende Ehegatte Vertragspartner wird und allein die Miete schuldet (mit Vermieter).

Auszug eines Ehegatten – Mietzahlungspflicht untereinander

Von der Zahlungspflicht der Miete gegenüber dem Vermieter (Außenverhältnis) ist die Frage, welcher der Ehegatten zur Mietzahlung gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist und ob es hier einen Ausgleichsanspruch gibt (Innenverhältnis) zu unterscheiden.
Wichtig: Grundsätzlich gilt, dass der bleibende Ehegatte allein die Miete zu zahlen hat. Er hat im Normalfall keinen Anspruch auf Teilung der Miete bzw. keinen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der hälftigen Miete gegenüber dem ausziehenden Ehepartner (OLG Düsseldorf. B. v. 17. März 2014 -11-2 UF 4/14334).
Eine Ausnahme gibt es aber für den Fall der ausgedrängten Wohnung. Zieht nämlich ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahin gehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Zieht der verbleibende Ehegatte nach Ablauf der Überlegungsfrist dann aus (z.B. weil die Wohnung für ihn allein zu groß ist), so hat er einen gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch, auch für die Zeit der Überlegungsfrist. Diese kann durchaus 3 bis 6 Monate (je nach Möglichkeit eines schnellen Umzugs) betragen.

Kündigung des Mietverhältnisses

nur ein Ehepartner ist Mieter

Grundsätzlich kann ein Mieter als alleiniger Vertragspartner das Mietverhältnis allein durch – schriftliche- Kündigung beenden (§ 542 BGB). Es gibt im Mietrecht keine Sonderregelungen für die Ehewohnung. Daher bedarf es keiner vorherigen Zustimmung durch den nicht mietenden (anderen) Ehegatten gemäß § 1367 BGB.
Ist die Kündigung des Alleinmieters (Ehepartners) wirksam, so muss der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aus der Ehewohnung ausziehen, da er sich ansonsten ohne rechtlichen Grund in der Wohnung befindet. Von daher könnte ein Ehepartner (Alleinmieter) ausziehen und dann das Mietverhältnis kündigen und der andere Ehepartner muss dann ausziehen.

beide Ehepartner sind Mieter

Solange beide Ehepartner Mieter sind, kann der Mietvertrag auch nur zusammen gekündigt werden. Einen  außerordentlichen Kündigungsgrund  bei Trennung oder Scheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Zusammenfassung:
Weder die Trennung noch die Scheidung an sich haben keinen Einfluss auf den Bestand eines Mietverhältnisses unabhängig davon, ob beide Ehegatten die Wohnung angemietet hätten oder nur ein Ehegatte Mieter ist. Bei der Zahlung der Miete ist der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt im Innenverhältnis verpflichtet die Miete allein zu zahlen. Im Außenverhältnis kann sich der Vermieter aber aussuchen von wem er die Miete haben möchte.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht
1. Juli 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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