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Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Einführung: Warum ist die Dauer einer Kündigungsschutzklage so wichtig?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat oft viele Fragen – vor allem eine: Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage? Die Dauer des Verfahrens ist für viele Arbeitnehmer wichtig, denn Sie wollen keine langwidrigen Prozesse führen. Das Ziel einer Klage gegen eine Kündigung ist oft eine Abfindung, machmal aber auch die Fortführung des Arbeitsvertrags.

Was ist eine Kündigungsschutzklage überhaupt?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage auf Feststellung, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Diese führt zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Das Gericht entscheidet – sofern es keine vorherige Einigung gibt – ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Diese Klage ist oft die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu wehren. Ohne Klage hat der Arbeitnehmer oft schlechte Karten.

👉 Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen!

Faktoren, die die Dauer einer Kündigungsschutzklage beeinflussen

Die Verfahrensdauer ist nicht pauschal vorhersagbar – sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Arbeitsgericht und regionale Auslastung
  • Komplexität des Falles
  • Bereitschaft zur Einigung beider Parteien
  • Beweislage und Zeugen
  • Anzahl der Instanzen

Typischer Ablauf einer Kündigungsschutzklage

1. Einreichung der Klage (Woche 1–3)

Nach Zugang der Kündigung reicht der Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das kann schriftlich oder persönlich zur Niederschrift (Rechtsantragstelle) geschehen. Erfolgt die Klageerhebung durch einen Anwalt, so muss dieser die Klage elektronisch einreichen.

2. Gütetermin (innerhalb von 4–6 Wochen)

Das Arbeitsgericht setzt in der Regel zügig einen sogenannten „Gütetermin“ an. Dieser Termin ist sehr wichtig, da hier oft einvernehmliche Erledigungen erfolgen.

Hier kommt es oft zu einem gerichtlichen Vergleich, meist durch Zahlung einer Abfindung. Der Richter fragt nach dem Sachverhalt und versucht eine gütliche Einigung zu erreichen.

Die meisten Verfahren enden durch einen Abfindungsvergleich im Gütetermin. Kommt es also zum Vergleich, dann endet das Verfahren bereits hier, also innerhalb sehr kurzer Zeit.

3. Kammertermin (nach ca. 6–12 Monaten)

Kommt es zu keiner Einigung im Gütetermin, folgt der Kammertermin. In Berlin erfolgt der Kammertermin wenigstens 6 Monaten oder später nach dem Gütetermin. Nun entscheidet die Kammer und die Parteien bekommen Termine für die Einreichung von weiteren Schriftsätzen.

Termin heißt so, da die Kammer entscheidet. Diese besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

So muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen. Der Arbeitnehmer muss darauf erwidern. Diese Schriftsätze sind sehr wichtig, da diese oft den Ausgang der Verfahren stark beeinflussen.

Das Gericht kann im oder nach dem Kammertermin eine Beweisaufnahme anordnen und Zeugen laden. Dies passiert aber eher selten. Oft wird ohne Beweisaufnahme nach dem Kammertermin entschieden.

4. Urteil oder Vergleich

Am Ende steht entweder ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Ein solcher Vergleich ist auch noch im Kammertermin möglich.

Nach einem Urteil in der ersten Instanz kann es auch in die zweite Instanz gehen. Nach der Entscheidung der Berufungsinstanz (LAG) kann der Fall weiter zum BAG gehen. Dies wäre über eine Revision oder Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision möglich.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage im Durchschnitt?

Verfahrensabschnitt Durchschnittliche Dauer
Gütetermin 4–8 Wochen nach Klageeinreichung
Kammertermin 6–12 Monate nach Gütetermin
Gesamtdauer bei Vergleich ca. 1–3 Monate
Gesamtdauer bei Urteil ca.6–12 Monate
Berufung/Rechtsmittel zusätzlich 6–12 Monate

Was kann die Kündigungsschutzklage verzögern?

  • Scheitern des Gütetermins
  • fehlende Bereitschaft zur Einigung
  • geringes Prozessrisiko für den Arbeitgeber
  • Komplexe Sachverhalte
  • emotional geführtes Verfahren

Die Kündigungsschutzklage kann sich erheblich verzögern.

Dies passiert vor allem dann, wenn die Parteien nicht einigungsbereit sind und das Verfahren insbesondere sehr emotional betreiben.

Oft ist es bei einer emotional geführten Verfahren so, dass eine Einigung schwierig ist. Dann sind weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu einem Kompromiss bereit.

Auch gibt es oft keine Einigung, wenn der Arbeitgeber meint, dass er gewinnt. Dann schätzt er sein Prozessrisiko gering ein und wird bis zum Ende das Verfahren führen. Eine Einigung und Abfindungszahlung gibt es dann nicht.

Die Chancen für den Arbeitgeber stehen gut, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet,

Dies ist zum Beispiel im Kleinbetrieb oder bei einer Kündigung in der Probezeit der Fall.

In diesen Fällen wird der Arbeitgeber in der Regel keine Einigung herbeiführen wollen. Er wird keine Abfindung anbieten.

Er wird stattdessen versuchen, das Verfahren zu gewinnen.

Daher wird der Gütetermin meist scheitern.

 

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie kann man das Verfahren beschleunigen?

  • Rechtzeitig Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Gute Vorbereitung mit dem Anwalt
  • Verhandlung auf einen Vergleich ausrichten
  • sachliche Streitbeilegung mit der Gegenseite in den Vordergrund stellen
  • Infos über Rechtmäßigkeit der Kündigung sammeln

Das Kündigungsschutzverfahren verläuft recht zügig, wenn es im Gütetermin zu einer Einigung kommt. Durch einen Anwalt vertreten lassen, ist oft sinnvoll. Schnelles Handeln ebenfalls.

Dies ist auch in weitaus mehr als 50 % der Fälle der Fall.

Eine Einigung in der Güteverhandlung kommt allerdings nur dann zustande, wenn beide Seiten zur Einigung bereit sind.

Beschleunigt werden kann das Verfahren vor allem dadurch, dass die Parteien sachlich und frei von Emotionen miteinander kommunizieren. Dies ist nicht immer einfach. Der Arbeitnehmer ist oft durch die Kündigung des Arbeitgebers verletzt. Oft wird vom Arbeitnehmer nur die Abfindung, nicht aber die Fortbeschäftigung angestrebt.

Vorwürfe über die Durchführung des Arbeitsvertrags sind in diesem Zusammenhang nicht zielführend.

Der Arbeitnehmer kann sich hinsichtlich einer möglichen Abfindung grob an der Abfindungsformel In orientieren. Entscheidend ist jedoch stets das konkrete Prozessrisiko. Darüber hinaus auch der Verhandlungsgeschick. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden sich oft schnell einig, wenn beide anwaltlich vertreten sind.

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, sind die Chancen auf eine kurzfristige Erledigung des Verfahrens eher gering.

Allerdings ist auch im Kammertermin noch eine Einigung möglich – ebenso wie zwischen den Terminen.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage – und wer trägt die Kosten?

Im Arbeitsrecht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten in erster Instanz, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, wenn es zu keiner Entscheidung kommt (z. B. durch Vergleich).

Dies heißt, dass die Klage recht kostengünstig ist, wenn die Anwaltskosten abgedeckt sind. Dies erfolgt oft über eine Rechtsschutzversicherung. Ohne Rechtsschutz kann manchmal über Prozesskostenhilfe eine Finanzierung erfolgen.

Notfalls kann der Arbeitnehmer auch selbst die Klage einreichen. Dies geht über die Antragsstelle beim Arbeitsgericht recht gut.

Fazit: Kündigungsschutzklage – Dauer gut einschätzbar, aber variabel

Eine Kündigungsschutzklage kann in wenigen Wochen erledigt sein – oder sich über Monate hinziehen. Die Dauer hängt von vielen Faktoren ab, lässt sich aber durch kluges Vorgehen oft deutlich verkürzen.

Die beste Chance biete dabei ein früher Vergleich. Dies kann im Gütetermin, aber auch danach und sogar davor geschehen. Dazu sollte man sich über die Risiko des Prozesses gut informieren. Ein Anwalt kann dabei helfen.

Dieser teilt dann auch die Kosten des Verfahrens mit.

Wer eine Rechtsschutz hat, muss sich über die Kosten keine Gedanken machen, da diese die Anwaltskosten übernimmt.

Bei einem Vergleich endet das Verfahren nicht nur früher, sondern es entfallen auch die Gerichtskosten.

Man sollte im Verfahren auf emotionale Vorwürfe verzichten, um einen möglichen Vergleichsschluss nicht zu gefährden.

Eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist auf jeden Fall anzuraten.

 

FAQ zur Dauer einer Kündigungsschutzklage

FAQ - häufig gefragte Fragen

FAQ – häufige Fragen von Anwalt Martin beantwortet

Wie schnell geht eine Kündigungsschutzklage?

Im besten Fall ist das Verfahren innerhalb von 1–2 Monaten erledigt, vor allem wenn ein Vergleich im Gütetermin geschlossen wird. Dies geht auch schon vor dem Termin.

Was passiert, wenn ich die Klage zu spät einreiche?

Dann gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie unrechtmäßig war. Dies steht in § 7 des KSchG. Die Drei-Wochen-Frist ist zwingend!

Kann ich während der Klage weiterarbeiten?

Das hängt vom Einzelfall ab – meist endet das Arbeitsverhältnis zunächst. In seltenen Fällen gibt es eine Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung. Wird der Arbeitnehmer – dies ist der Normalfall – nach dem Ablauf der Frist nicht beschäftigt, muss er sich um Arbeit bemühen.

Wie wahrscheinlich ist ein Erfolg vor Gericht?

Das hängt stark von der Rechtslage und dem Kündigungsgrund ab. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann realistisch einschätzen, wie gut die Chancen stehen. Er wird eine Strategie vorschlagen.

Was passiert, wenn das Gericht der Klage stattgibt?

Dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter theoretisch wieder einstellen und beschäftigen.

Wie kann ich mich am besten vorbereiten?

Alle Unterlagen sammeln (Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag), frühzeitig einen Anwalt konsultieren und rechtzeitig Klage einreichen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin


5. April 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung von SchwerbehindertenRechtsanwalt Andreas Martin

Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung von Schwerbehinderten

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Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung von Schwerbehinderten

Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung von Schwerbehinderten


Kündigungsschutz und Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind vor einer Kündigung des Arbeitgebers besonders geschützt. Mitarbeiter mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte unterliegen grundsätzlich gemäß § 168 SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz). Der Arbeitgeber braucht nämlich für die Kündigung (unerheblich ob ordentlich oder außerordentlich) die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Von daher genießen schwerbehinderte Personen neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz auch besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX.


Zustimmung des Integrationsamtes vor Kündigung

Die Zustimmung des Integrationsamtes ist vor jeder ordentlichen und außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers erforderlich. Die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben, insbesondere auch im Arbeitsleben,  ist ein besonderes Anliegen der deutschen Gesetzgebung. Das Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes nach dem SGB IX ist ein Ergebnis dieser Gesetzgebung. Durch den Sonderkündigungsschutz werden Schwerbehinderte zusätzlich im Arbeitsverhältnis geschützt.


Was heißt besonderer Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten?

Vielen Arbeitnehmern ist bekannt, dass für den Fall der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis ein allgemeiner Kündigungsschutz gilt. Der Arbeitgeber braucht für eine Kündigung einen Kündigungsgrund und kann hier nur verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt kündigen.

allgemeiner Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz ist dann auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb in Vollzeit tätig sind und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Diesen allgemeinen Kündigungsschutz genießen selbstverständlich auch Schwerbehinderte.

besonderer Kündigungsschutz

Darüberhinaus genießen diese aber auch einen sogenannten Sonderkündigungsschutz. Dies heißt einen besonderen Kündigungsschutz, den normale Arbeitnehmer nicht bekommen. Dieser ist geregelt in die § 168-175 SGB IX. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht ohne weiteres gekündigt werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Kündigung ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung notwendig. Dies heißt, dass Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung zweifach geschützt sind, zum einen aufgrund des allgemeinen Kündigungsschutzes und zum anderen aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX.


Welche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderte?

Alle schwerbehinderten Arbeitnehmer eines Betriebes, unabhängig von ihrer Stellung im Betrieb, haben den Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten, solange diese länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Als schwerbehinderte Person gilt eine Person mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Gleichgestellte Arbeitnehmer

Allerdings können auch Personen, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 30 haben, aber noch keinen GdB 50 den Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten genießen, wenn sie diesen als Schwerbehinderten gleichgestellt wurden. Eine solche Gleichstellung, die immer beantragt werden sollte, wenn die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt nur auf den Antrag des Arbeitnehmers und wird über einen Bescheid festgestellt. Diesen Antrag muss der Arbeitnehmer wenigstens drei Wochen vor Zugang der Kündigung stellen.


Gilt der Sonderkündigungsschutz auch im Kleinbetrieb?

Ja, der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Integrationsamtes auch, wenn er nur einen Kleinbetrieb führt und das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Der Sonderkündigungsschutz steht also unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz bzw. vom allgemeinen Kündigungsschutz.


Gilt der besondere Kündigungsschutz auch in der Probezeit/ Wartezeit?

Nein, der besondere Kündigungsschutz gilt hier in der Probezeit / Wartezeit nicht, sondern erst nach 6 Monaten. Dies heißt, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsschutz nicht besteht. Ein schwerbehinderte Arbeitnehmer kann also ohne Kündigungsschutz innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden. Dabei spielt auch keine Rolle, wie lang die Probezeit (§ 622 III BGB) vereinbart ist.

Beispiel: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer A bekommt einen Arbeitsvertrag, in welchem eine Probezeit mit drei Monaten geregelt ist. Innerhalt der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit eine Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 III BGB). Im vierten Monat – also nach Ablauf der vereinbarten Probezeit – kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Darf er dies?

Antwort: Ja. Die Probezeit ist letztendlich nur eine Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist. Der Sonderkündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten, unabhängig davon, wie lang die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.


Gibt es Ausnahmen, bei denen das Integrationsamt nicht zustimmen muss?

In der Regel muss das Integrationsamt einer jeden Kündigung des Arbeitgebers – also egal, ob eine ordentliche, außerordentliche, eine Beendigungskündigung oder Änderungskündigung erklärt wird – zustimmen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Abfindung o. ä. Leistung hat. Dies dürfte allerdings selten vorkommen.

Darüberhinaus ist auch eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich, wenn innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt wurde (siehe oben).


Was ist, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung nichts weiß?

Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers weiß und ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigt. In dieser Situation muss der Arbeitnehmer dringend handeln. Er muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung seine Schwerbehinderung anzeigen. Dies sollte rechtssicher geschehen, sodass auch nachweisbar ist, dass der Arbeitgeber innerhalb dieser drei Wochen vom Arbeitnehmer über die Schwerbehinderung informiert wurde. Weiter muss der Arbeitnehmer zwingend Kündigungsschutzklage einreichen. Wenn der Arbeitnehmer also gegen die Kündigung nicht klagt und nicht innerhalb der drei Wochen die Schwerbehinderung anzeigt, dann hat er recht schlechte Karten in der Sache überhaupt noch etwas zu gewinnen. Die Kündigung wird dann nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. In Bezug auf die Klagefrist gilt aber zu Gunsten des Arbeitnehmers der § 4 Abs. 1, Satz 4 KSchG. Trotzdem sollte immer die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.


Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten?

Interessant ist natürlich für Arbeitnehmer, die eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten und schwerbehindert sind, in welcher Höhe sie gegebenenfalls eine Abfindung erhalten können. Dabei ist wichtig zu wissen, dass auch für Schwerbehinderte in der Regel kein gesonderter Abfindungsanspruch besteht.

Für den Arbeitnehmer, der nicht schwerbehindert ist ist es in den meisten Fällen so-und dies gilt auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer-dass nur in seltenen Fällen tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung einer Entlassungsentschädigung besteht.

Abfindungshöhe ist oft reine Verhandlungssache

Die Höhe der Abfindung kann niemand genau voraussagen. Diese ist oft reine Verhandlungssache. Wenn der Arbeitnehmer einen besonders starken Kündigungsschutz hat und damit das Prozessrisiko für den Arbeitgeber besonders hoch ist, ist in der Regel mit einer höheren Abfindung zu rechnen, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber auf keinen Fall mehr den Arbeitnehmer beschäftigen möchte.

Abfindungsformel

In der Regel wird man von der allgemeinen Abfindungsformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr (Arbeitsgericht Berlin) ausgehen und diese dann etwas beim Schwerbehinderten erhöhen.

Formel auf Zahlung einer Entlassungsentschädigung ohne Verbindlichkeit

Wichtig ist, dass diese Formel keinerlei Rechtsverbindlichkeit hat. Allerdings ist zu beachten, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einen besseren Kündigungsschutz hat und von daher sollte man in Bezug auf die Abfindung hier höher in die Verhandlung zum Gütetermin gehen. Hier ist es auf jeden Fall sinnvoll sich anwaltlich beraten zu lassen und sich auch im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen, da nur dieser über entsprechende Kenntnisse und auch über die Erfahrungen im Aushandeln einer Abfindung hat.

Arbeitsplatz nicht vorschnell aufgeben

Trotzdem sollte man sich genau überlegen, ob man tatsächlich den „sicheren Arbeitsplatz“ aufgibt für eine Abfindung, die wahrscheinlich dann auch recht schnell verbraucht wird, oder ob man tatsächlich hier als schwerbehinderte Person um den Arbeitsplatz kämpft.


Muss das Integrationsamt zustimmen, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird?

Nein. Das Integrationsamt muss nur entsprechend bei einer Kündigung beteiligt werden. Schließt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag und ist schwerbehindert, so ist dies grundsätzlich ohne Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Grund ist der, dass der Schutz des Arbeitnehmers gerade dann erfolgen soll, wenn gegen den Willen des Arbeitnehmers zum Beispiel durch Kündigung des Arbeitgebers hier gehandelt wird. Einen Aufhebungsvertrag schließt der Arbeitnehmer in der Regel aber freiwillig und von daher besteht hier kein besonderer Schutz und ist in der Regel auch nicht notwendig.

In Ausnahmefällen kann der Schwerbehinderte Arbeitnehmer-in Ausnahmefällen-auch gegen einen Aufhebungsvertrag vorgehen und diesen anfechten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.


Wie prüft das Integrationsamt die Kündigung?

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist das Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes vor einer Kündigung des Arbeitgebers notwendig. Der Grund ist die besondere Schutzbedürftigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers im Betrieb. Wenn der Arbeitgeber also kündigen möchte, muss er zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Dazu wird der Normalfall einen Fragebogen ausfüllen und dort unter anderen auch den Kündigungsgrund, der hier entscheidend ist, mitteilen. Das Integrationsamt hört dann den Arbeitnehmer gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX an. Der Arbeitnehmer bekommt also schon vorab-vor eine Entscheidung des Integrationsamtes-den Antrag des Arbeitgebers übersandt mit der Bitte eine Stellungnahme abzugeben und weiß dann schon, dass bald die Arbeitgeberkündigung kommt. Das Integrationsamt entscheidet dann nachdem es beide Schreiben (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) erhalten hat, ob es der Kündigung zustimmt oder nicht. Der Arbeitnehmer muss aber keine Stellungnahme abgeben.

Integrationsamt soll innerhalb eines Monats entscheiden

Die Entscheidung des Integrationsamtes soll innerhalb eines Monats getroffen werden (§ 171 Abs. 1 SGB IX).

Grundsätzlich kann man sagen, dass das Integrationsamt-zumindest in Berlin-recht großzügig die Anträge der Arbeitgeber auf Zustimmung zur Kündigung prüft. Wenn das Integrationsamt der Meinung ist, dass eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt oder für eine ordentliche Kündigung zum Beispiel betriebsbedingte Gründe vorliegen, wird das Integrationsamt keine großartigen Nachforschungen anstellen und in der Regel der Kündigung zustimmen.

Der Arbeitnehmer ist hier aber nicht rechtlos gestellt und hat die Möglichkeit dann Kündigungsschutzklage einzureichen und das Gericht prüft dann auch noch mal – und zwar erheblich genauer – den rechtlichen Schutz (nach dem Kündigungsschutzgesetz) des Arbeitnehmers.


Darf der Arbeitgeber nach der Schwerbehinderung fragen?

Der Arbeitgeber ist im bestehenden Arbeitsverhältnis berechtigt, den Arbeitnehmer nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung zu fragen. Es steht dabei dem Arbeitnehmer zwar frei, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten, allerdings sollte der Arbeitnehmer in der Regel hier wahrheitsgemäß antworten, ansonsten kann sein Kündigungsschutz verwirken und er kann sich im Kündigungsschutzverfahren nicht mehr auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10).


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

14. Mai 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Entscheidung des BundesarbeitsgerichtsRechtsanwalt Andreas Martin

BAG: Zusammenrechnung von unterbrochenen Beschäftigungszeiten im Baugewerbe – Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz

Arbeitsrecht, BAG, Kündigung, Kündigungsschutzklage

BAG: Unterbrechung von 4,5 Monaten im Baugewerbe unschädlich für Kündigungsschutz

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

BAG- Entscheidung

 

 

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.6.2013 – 2 AZR 790/11) hält eine rechtliche Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von 4,5 Monaten für unschädlich, da diese im Baugewerbe (über die Wintermonate) branchenüblich ist. Die Zeiten der vorherigen Beschäftigung (vor der Unterbrechung) werden damit zur Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz berücksichtigt. Für das Eintreten des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG ist eine Wartezeit von 6 Monaten notwendig. Im entschiedenen Fall (Kündigungsschutzklage nach Kündigung – vormals rechtliche Unterbrechung über die Wintermonate) wies des BAG den Fall an das LAG zurück mit der Feststellung, dass sogar eine rechtliche Unterbrechung von 4,5 Monaten unschädlich sein kann.

rechtliche Unterbrechung kann unschädlich sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. Juni 2013 (Az. 2 AZR 790/11) entschieden, dass eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu 4,5 Monaten nicht zwangsläufig dazu führt, dass die zuvor erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)unberücksichtigt bleiben. Entscheidend sei, ob eine branchenübliche Unterbrechung vorliegt – etwa im Baugewerbe während der Wintermonate.

Wartezeit von sechs Monaten als Voraussetzung für allgemeinen Kündigungsschutz

Nach § 1 Abs. 1 KSchG setzt der allgemeine Kündigungsschutz voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Dabei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob frühere Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können, wenn es zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst mehrere Jahre für das Bauunternehmen gearbeitet. Nach einer rechtlichen Unterbrechung über die Wintermonate von 4,5 Monaten wurde er erneut eingestellt und später gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, dass die Beschäftigungszeit vor der Unterbrechung zur Wartezeit nach dem KSchG hinzuzuzählen sei.

Branchenübliche Unterbrechungen können Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten erlauben

Das Bundesarbeitsgericht hielt fest, dass in bestimmten Branchen – insbesondere im Baugewerbe – saisonale oder witterungsbedingte Unterbrechungen üblich seien. Diese seien nicht als reguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu werten, wenn zwischen den Parteien ein gewisses Maß an Kontinuität und eine Wiedereinstellungsabsicht bestehe.

In solchen Fällen könne eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten erfolgen, sofern die Unterbrechung nicht zu lang andauert. Eine Pause von 4,5 Monaten wurde im konkreten Fall noch als unschädlich angesehen.

Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung

Obwohl das Bundesarbeitsgericht keine abschließende Entscheidung zur Wirksamkeit der Kündigung traf, hob es das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss nun im zweiten Rechtszug prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten gegeben sind – insbesondere unter Berücksichtigung der branchenüblichen Gegebenheiten und möglicher Wiederbeschäftigungserwartungen.

Fazit: Kündigungsschutz kann trotz Unterbrechung bestehen – abhängig von Branche und Einzelfall

Das Urteil zeigt, dass eine rechtliche Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses nicht automatisch zum Verlust des Kündigungsschutzes führen muss. Vor allem im Baugewerbe oder anderen saisonabhängigen Branchen ist es möglich, frühere Beschäftigungszeiten bei der Wartezeit nach dem KSchG zu berücksichtigen, selbst wenn die Unterbrechung mehrere Monate dauert.

Hintergrund war die zu erwartende Wiedereinstellung!

Rechtsanwalt Andreas Martin
25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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