Die Klägerin (Arbeitnehmerin) und Antragstellerin begehrt u.a. den Weiterbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Hierfür hatte diese einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
keine außergerichtliche Aufforderung zuvor beim Arbeitgeber
Was die Arbeitnehmerin aber nicht machte, war zuvor außergerichtlich den Arbeitgeber zur Erteilung des Arbeitszeugnisses aufzufordern.
Arbeitsgericht Berlin lehnt Gewährung von Prozesskostenhilfe ab
Mit Beschluss vom 24.04.17 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin /Arbeitnehmerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Erteilung des Zeugnisses mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin die Erteilung des Zeugnisses nicht vorher außergerichtlich beim Arbeitgeber angemahnt hatte.
Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg ohne Erfolg
Die Beschwerde dagegen der Arbeitnehmerin hatte keine Erfolg.
Begründung der Ablehnung durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7.06.2017 – 2 Ta 655/17) führt dazu aus:
Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin keine Prozesskostenhilfe bewilligt, da die Klage hinsichtlich der Zeugniserteilung wegen der vorher nicht erfolgten Anmahnung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Von demjenigen, der für die Kosten einer Klage Prozesskostenhilfe begehrt, kann verlangt werden, dass dieser seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt ( vergleiche BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 – zitiert nach juris ). Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Zeugniserteilungsanspruchs kann danach verlangt werden, dass der Unbemittelte vor Klageerhebung die Erteilung eines Zeugnisses erfolglos außergerichtlich angemahnt hat ( vgl. zutreffend LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014, a.a.O. ).
Anmerkung zum Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg:
Die Ablehnung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten überzeugt nicht; die fehlende außergerichtliche Aufforderung dürfte wohl eher dazu führen, dass der Antrag mutwillig wäre.
Anmerkung zur PKH-Gewährung beim Arbeitsgericht Berlin:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahrens führt dazu, dass der Antragsteller (meist Arbeitnehmer) zunächst keine Gerichtskosten im Verfahren tragen muss. Diese sind im Arbeitsgerichtsverfahren ohnehin recht gering und müssen auch nicht zu Beginn als Vorschuss gezahlt werden. Wird darüber hinaus auch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt, dann bekommt der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt – seiner Wahl – ebenfalls zunächst kostenfrei beigeordnet.
Achtung: Prozesskostenhilfe zubekommen, heißt nicht immer, dass der Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin kostenlos ist. Verliert der Arbeitnehmer in der 2. Instanz hat er auch die Kosten der Gegenseite – trotz PKH – zu tragen (in der 1. Instanz trägt jeder seine eigenen Kosten). Auch kann PKH als mit einer Ratenzahlung gewährt werden oder später (bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens) – wenn sich die Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers bessern -aufgehoben werden. Von daher sollte PKH eher als Darlehen verstanden werden.
Auf Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung sollte der Arbeitnehmer von daher nur zurückgreifen, wenn es nicht um Bagatellforderungen geht, sondern um einen wirtschaftlich sinnvollen Prozess. Es macht nämlich keinen Sinn z.B. € 1.000 brutto Arbeitslohn beim Arbeitsgericht Berlin einzuklagen, wenn der Arbeitnehmer später die gewährte PKH zurückzahlen muss und z.B. € 357 (Anwaltsgebühren beim Vergleich) dann an das Gericht zurückzahlt. Hier macht es mehr Sinn über die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin selbst die Klage einzureichen.
Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zweigstelle Berlin Marzahn-Hellersdorf