Modifizierte Zugewinngemeinschaft – welche Vorteile bringt diese?
Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf – Fachanwalt für Familienrecht
Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Diese gilt, wenn die Eheleute keine andere wirksame Regelung über den Güterstand getroffen haben. Die Zugewinngemeinschaft ist zugeschnitten für die sogenannte Hausfrauenehe.
Scheidung und Zugewinnausgleich
Für den Fall der Scheidung wird dann der Vermögenszuwachs (Zugewinn), der während der Ehezeit erwirtschaftet wurde ausgeglichen. Dies ist für den Ehegatten, der ein höheres Vermögen hinzugewonnen hat, nachteilig. Um solche Nachteile zu vermeiden, wird oft ein anderer Güterstand gewählt. Die Gütertrennung, aber auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft sind solche weiteren Güterständen für die Eheleute.
notarielle Vereinbarung über den Güterstand
Eine solche Regelung kann im Wege eines Ehevertrages, aber auch noch später im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen. Diese muss notariell beurkundet werden.
wichtige Begriffe erklärt
Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand bei Heirat in Deutschland, bei dem Vermögenszuwächse während der Ehe (sog. Ehezeit) im Scheidungsfall ausgeglichen werden.
Gütertrennung
Ein Güterstand, bei dem jeder Ehepartner sein Vermögen selbstständig verwaltet und es keinen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall gibt. Die Gütertrennung hat vor allem steuerliche Nachteile.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Eine angepasste Form der Zugewinngemeinschaft, die durch einen (notariellen9 Ehevertrag festgelegt wird, um spezifische Bedingungen wie den Ausschluss bestimmter Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich zu regeln und die Nachteile der Gütertrennung zu umgehen.
Zugewinnausgleich
Der finanzielle Ausgleich zwischen den Ehepartnern bei einer Scheidung, basierend auf dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs. Der Zugewinn wird nur auf Antrag vor Gericht ausgeglichen. Das Verfahren kann isoliert nach der Scheidung betrieben werden oder auch als Scheidungsfolgesache (im Scheidungsverbund) zusammen mit der Ehescheidung.
Ehevertrag
Ein Vertrag zwischen Ehepartnern, um individuelle Vereinbarungen über den Güterstand und andere vermögensrechtliche Fragen zu treffen. Dieser wird meist zu Beginn der Ehe getroffen. Von daher der Name. Notarielle Form ist vorgeschrieben.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Ist ebenfalls eine Vereinbarung, wie ein Ehevertrag über die Folgen einer Scheidung. Der Unterschied zum Ehevertrag besteht nur darin, dass diese im Zusammenhang mit der Scheidung (also später) geschlossen wird.
Güterstandsschaukel
Eine Strategie, bei der Ehepartner zwischen Güterständen wechseln, um steuerliche Vorteile zu nutzen oder Vermögen umzuschichten.
Vermögensschutz
Maßnahmen und Vereinbarungen, die darauf abzielen, Vermögen im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners zu schützen.
Unternehmenschutz
Strategien und rechtliche Gestaltungen, um Unternehmensvermögen im Rahmen von Eheverträgen vor Zugewinnausgleichsansprüchen (Verkauf/ Zerschlagung) zu schützen.
modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft stellt einen maßgeschneiderten Kompromiss zwischen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung dar. Sie ermöglicht es Ehepartnern, die Vorteile beider Güterstände zu kombinieren und die jeweiligen Nachteile zu minimieren. Dieses Konzept wird besonders in Situationen relevant, wo der Schutz bestimmter Vermögenswerte wie Unternehmensanteile oder Immobilien im Falle einer Scheidung gewünscht wird, gleichzeitig aber die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Todesfall nicht verloren gehen sollen.
Der gesetzliche Güterstand bei einer Ehe ist die sog. Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand wird automatisch mit der Ehe begründet ohne das die Eheleute dazu eine Vereinbarung schließen müssen. Wer also heiratet und nichts zum Güterstand vereinbart, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies gilt auch für Ehe, die in der DDR geschlossen wurde, ab dem Beitritt.
gesetzlicher Güterstand und Zugewinnausgleich
Die traditionelle Zugewinngemeinschaft beschränkt während der Ehe bestimmte Verfügungen und sieht bei einer Scheidung einen Zugewinnausgleich vor. Dies bedeutet, dass der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, die Hälfte der Differenz zum geringeren Zugewinn des anderen Ehepartners ausgleichen muss. Diese Regelung kann jedoch bei Unternehmern oder bei Vorhandensein signifikanter Vermögenswerte als unfair empfunden werden und sogar existenzbedrohend sein; zumindest für den Ehepartner, der während der Ehe viel Vermögen erwirtschaftet (z.B. für Unternehmer). Das Vermögen vor der Ehe wird aber nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist die Folge des gesetzlichen Güterstandes und erfolgt auf Antrag eines der Eheleute bei oder nach der Scheidung. Zur Bezifferung des Zugewinns wird in der Regel ein Anwalt den anderen Ehepartner zur Auskunft über seinen Zugewinn während der Ehe auffordern.
Der Zugewinnausgleich ist ein zentraler Bestandteil des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im deutschen Familienrecht. Er kommt zum Tragen, wenn eine Ehe geschieden wird oder ein Ehepartner verstirbt. Der Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Hier ein vereinfachtes
Beispiel zum Zugewinnausgleich bei Scheidung
Ausgangssituation:
- Ehepartner A hat zu Beginn der Ehe ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro.
- Ehepartner B hat zu Beginn der Ehe ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro.
Während der Ehe:
- Ehepartner A hat am Ende der Ehe ein Endvermögen von 50.000 Euro.
- Ehepartner B hat am Ende der Ehe ein Endvermögen von 30.000 Euro.
Berechnung des Zugewinns:
- Zugewinn von Ehepartner A: 50.000 Euro (Endvermögen) – 20.000 Euro (Anfangsvermögen) = 30.000 Euro
- Zugewinn von Ehepartner B: 30.000 Euro (Endvermögen) – 10.000 Euro (Anfangsvermögen) = 20.000 Euro
Ermittlung des auszugleichenden Betrags:
- Der Zugewinn von Ehepartner A ist um 10.000 Euro höher als der von Ehepartner B.
- Um einen gerechten Ausgleich zu schaffen, muss Ehepartner A die Hälfte des Differenzbetrags, also 5.000 Euro, an Ehepartner B zahlen.
Ergebnis:
Nach der Zahlung des Zugewinnausgleichs von 5.000 Euro von Ehepartner A an Ehepartner B haben beide Ehepartner einen gleichmäßig verteilten Zugewinn aus der Ehezeit. Ehepartner A hat effektiv einen Zugewinn von 25.000 Euro und Ehepartner B einen Zugewinn von 25.000 Euro. Das obige Beispiel ist ein einfacher Fall des Zugewinnausgleichs. In der Praxis ist dies oft erheblich komplizierter.
Ausnahmen beim Zugewinn
Beim Zugewinnausgleich gibt es bestimmte Ausnahmen, die nicht in die Berechnung des Zugewinns einfließen. Diese Ausnahmen sorgen dafür, dass bestimmte Vermögenswerte bei der Ermittlung des Zugewinns nicht berücksichtigt werden. Zu diesen Ausnahmen gehören:
- Anfangsvermögen: Das Vermögen, das ein Ehepartner bereits vor der Ehe besessen hat, wird nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen.
- Erbschaften und Schenkungen: Vermögenswerte, die einem Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft oder als Schenkung zugefallen sind, bleiben bei der Berechnung des Zugewinns außen vor. Dies gilt auch dann, wenn die Erbschaft oder Schenkung explizit nur einem der Ehepartner zugedacht war.
- Ausschluss durch Ehevertrag: Ehepartner können im Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausschließen. Dies ermöglicht eine individuelle Gestaltung des Güterstands und kann beispielsweise zum Schutz von Unternehmensvermögen eingesetzt werden.
- Persönliche Ansprüche und Ausgleichsforderungen: Ansprüche, die auf persönlichen Gründen basieren oder als Ausgleich für bestimmte Leistungen (z.B. Verletzungen der Unterhaltspflicht) gedacht sind, werden nicht in den Zugewinn einbezogen.
- Versicherungsleistungen: Bestimmte Versicherungsleistungen, die zweckgebunden sind oder als Ersatz für einen nicht in Geld messbaren Schaden dienen (z.B. Schmerzensgeld), sind ebenfalls vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
Vermögensschutz bei der Zugewinngemeinschaft
Das Vermögen der Eheleute in der Zugewinngemeinschaft ist besonders geschützt. Insbesondere kann über das Vermögen im Ganzen ein Ehegatte nicht allein Verfügen. Das Vermögen im ganzen liegt schon vor, wenn ein Ehegatte z.B. ein Grundstück während der Ehe „hinzugewonnen hat“ und dieses wenigstens 90 % seines Vermögens ausmacht. Er kann dann in der Ehe das Grundstück nicht ohne Zustimmung seines Ehepartners verkaufen oder verschenken. Dies soll verhindern, dass der andere Ehegatte bei einer Scheidung dann beim Zugewinnausgleich leer ausgeht.
Wichtige Vorschriften nach dem BGB sind von daher:
- § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand: Dieser Regelung legt fest, dass Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sofern sie nichts anderes vereinbart haben. Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen selbstständig.
- § 1364 BGB – Verwaltung des Vermögens: In dieser Norm wird klargestellt, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten und darüber zu verfügen.
- § 1374 BGB – Anfangsvermögen; Ausnahmen: Hier wird definiert, was unter dem Anfangsvermögen zu verstehen ist und dass Erbschaften, Schenkungen sowie bestimmte andere Vermögenswerte als Vorbehaltsgut gelten und somit im Falle eines Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt werden.
- § 1378 BGB – Ausgleichsforderung: Diese Norm regelt die Berechnung des Zugewinns und die Ausgleichsforderung, die einem Ehepartner zusteht, falls sein Zugewinn geringer ist als der des anderen.
- § 1365 BGB – Verfügungen über Vermögen im Ganzen: Ein Ehegatte benötigt die Einwilligung des anderen Ehegatten, um sich zu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Diese Regelung dient dem Schutz des anderen Ehegatten und der ehelichen Lebensgemeinschaft.
- § 1388 BGB – Vereinbarung über den Zugewinnausgleich: Eheleute können durch Ehevertrag Regelungen zum Zugewinnausgleich treffen, die vom gesetzlichen Modell abweichen, einschließlich der Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft.
Die Gütertrennung ist ein anderer Güterstand der expliziert gewählt werden muss und zwar notariell. Auch wenn viele juristische Laien glauben, dass der beste Schutz eines vermögenden Ehepartners die Gütertrennung ist, stimmt dies oft nicht.
Ausschluss des Zugewinns
Die Gütertrennung wiederum schließt jeglichen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall aus und bietet während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Sie ist jedoch mit Nachteilen verbunden, besonders hinsichtlich der Erbschaftssteuer, da der Zugewinnausgleich bei der Gütertrennung auch im Todesfall eines Ehepartners ausgeschlossen ist, was den steuerlichen Vorteil der Zugewinngemeinschaft eliminiert
Beispiel:
Anna und Max entscheiden sich vor ihrer Hochzeit für einen Ehevertrag, der den Güterstand der Gütertrennung festlegt. Sie tun dies, um ihre finanzielle Unabhängigkeit zu bewahren und um klarzustellen, dass jedes Vermögen, das sie während der Ehe erwerben oder erben, ausschließlich in ihrem individuellen Besitz bleibt.
Entwicklung:
Während ihrer Ehe erbt Anna ein beträchtliches Vermögen von einem Verwandten. Dieses Vermögen umfasst Bargeld, Immobilien und wertvolle Kunstgegenstände. Max hingegen erweitert sein Geschäft und erhöht seinen persönlichen Nettovermögenswert erheblich durch den Erfolg seines Unternehmens.
Scheidung:
Nach einigen Jahren beschließen Anna und Max, sich scheiden zu lassen. Da sie unter dem Güterstand der Gütertrennung verheiratet sind, bleiben alle während der Ehe erworbenen oder geerbten Vermögenswerte strikt getrennt:
- Annas Erbschaft: Die von Anna geerbten Vermögenswerte bleiben ihr persönliches Eigentum. Max hat keinerlei Anspruch darauf. Die Gütertrennung bestätigt und schützt diesen Zustand, indem sie sicherstellt, dass Annas Erbe ausschließlich ihr gehört und nicht in den Scheidungsvermögensausgleich einbezogen wird.
- Max’ Unternehmenserfolg: Ebenso bleibt der Wertzuwachs, den Max durch die Erweiterung seines Geschäfts erzielt hat, sein alleiniges Eigentum. Anna hat keinen Anspruch auf einen Teil dieses Vermögens. Die Gütertrennung bewahrt Max’ finanzielle Unabhängigkeit und erlaubt ihm, die Früchte seiner Arbeit und Investitionen ohne Ansprüche von Anna zu behalten.
Anmerkung:
Auch beim Zugewinnausgleich beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde aber Annas Erbschaft nicht ausgeglichen werden.
Beispiel wie oben (Ehepartner A und Ehepartner B:
Während beim obigen Beispiel der Zugewinn ausgeglichen wird, gibt es bei der Gütertrennung keinen Zugewinn und damit keinen Ausgleich von Vermögen, dass während der Ehezeit hinzugewonnen wurde.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet hier einen Ausweg, indem sie den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ausschließen oder individuell gestalten kann, während sie für den Todesfall aufrechterhalten wird. Dies erlaubt den Schutz von Betriebsvermögen vor Zerschlagung im Scheidungsfall und bewahrt gleichzeitig alle steuerlichen Vorteile für den Todesfall. Es können auch bestimmte Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile von der Berechnung des Zugewinns ausgeschlossen oder der Zugewinnausgleichsbetrag gedeckelt werden.
zum Verständnis:
Modifizierte Zugewinngemeinschaft kann man auch beschreiben als geänderte bzw. angepasste Zugewinngemeinschaft. Wenn man diese also vereinbaren möchte, was nur notariell oder vor Gericht geht, dann reicht es nicht aus zuschreiben, dass man die Zugewinngemeinschaft modifiziert oder den Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft wählt. Man muss genau beschreiben, wie man die gesetzlichen Regelung über die Zugewinngemeinschaft abändert. Dies wird in der Regel nur ein Anwalt formulieren können.
Möglichkeiten der Modifizierung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft
Es bestehen viele Möglichkeiten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuändern. Einige Möglichkeiten sind zum Beispiel:
1. Ausschluss bestimmter Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich
Ehepartner können vereinbaren, dass bestimmte Vermögenswerte wie ein Unternehmen, Immobilien oder Erbschaften bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt werden. Dadurch bleibt das spezifizierte Vermögen im Falle einer Scheidung außerhalb des Zugewinnausgleichs.
2. Deckelung des Zugewinnausgleichs
Die Partner können einen Höchstbetrag für den Zugewinnausgleich festlegen. Das bedeutet, dass unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn der ausgleichspflichtige Betrag eine bestimmte Grenze nicht überschreiten wird. Genauso kann man vereinbaren, dass bestimmte Vermögenswerte mit einem festen Wert in den Zugewinn fallen, wie zum Beispiel ein Grundstück. Dies bietet finanzielle Planungssicherheit.
3. Anpassung der Bewertungsgrundlage
Die Bewertung von Vermögenswerten kann für den Zugewinnausgleich spezifisch angepasst werden. Zum Beispiel kann festgelegt werden, dass der Wert eines Unternehmens oder eines Grundstücks auf der Grundlage eines bestimmten Bewertungsverfahrens ermittelt wird.
4. Veränderung der Ausgleichsmodalitäten
Ehegatten können vereinbaren, wie der Zugewinnausgleich erfolgen soll – ob in Geld, Sachwerten oder in Form von Unternehmensanteilen. Sie können auch Ratenzahlungen oder eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags festlegen.
5. Vorzeitige Realisierung des Zugewinnausgleichs
Die Ehepartner können vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bereits vor einer Scheidung oder sogar unabhängig davon erfolgen soll. Dies kann z.B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder zur Vermögensübertragung auf die nächste Generation sinnvoll sein.
6. Anpassung an internationale Rechtsverhältnisse
Bei Ehegatten mit Vermögen in verschiedenen Ländern oder unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten kann eine Anpassung der Zugewinngemeinschaft an internationale Rechtsverhältnisse vorgenommen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.
7. Kombination mit Gütertrennung
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann so gestaltet werden, dass sie für bestimmte Aspekte die Regeln der Gütertrennung übernimmt, während für andere Bereiche die Vorteile der Zugewinngemeinschaft erhalten bleiben.
Beispiel für angepasste Zugewinngemeinschaft
Lena und Jonas sind ein Paar, das sich kurz vor der Heirat dazu entscheidet, einen Ehevertrag zu schließen. Lena ist eine erfolgreiche Anwältin und Jonas ein aufstrebender Künstler. Jonas hat bereits einige wertvolle Kunstwerke geschaffen, und Lena möchte sicherstellen, dass ihr zukünftiges Einkommen und Vermögensaufbau fair behandelt wird, sollte die Ehe in die Brüche gehen.
notarielle Vereinbarung
Um ihre individuellen Ziele und den Schutz ihres Vermögens zu gewährleisten, entscheiden sich Lena und Jonas für die Gestaltung eines Ehevertrags, der eine modifizierte Zugewinngemeinschaft festlegt. Sie nehmen folgende spezifische Anpassungen vor:
- Ausschluss der Kunstwerke von Jonas vom Zugewinnausgleich: Sie vereinbaren, dass alle Kunstwerke, die Jonas vor und während der Ehe schafft, als sein persönliches Vorbehaltsgut behandelt werden und somit bei einer Scheidung nicht in den Zugewinnausgleich einfließen.
- Festlegung einer individuellen Zugewinngrenze: Um finanzielle Unsicherheiten zu minimieren, legen Lena und Jonas einen individuellen Höchstbetrag für den Zugewinnausgleich fest, der von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Bei einer späteren Scheidung wäre dies dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft – welche Vorteile bringt diese? / Darstellung in einer Tabelle mit Vorteile und Nachteile
- Güterstand
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Vorteile
- Steuerliche Vorteile im Erbfall; Ausgleich bei Scheidung kann finanzielle Fairness schaffen; Erhöhte Erbquote des überlebenden Ehegatten.
- Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung; Keine Verfügungsbeschränkungen während der Ehe; Klarheit und Einfachheit in der Vermögensaufteilung.
- Schutz spezifischer Vermögenswerte im Scheidungsfall; Kombiniert Vorteile von Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung; Flexibel gestaltbarer Zugewinnausgleich.
- Nachteile
- Verfügungsbeschränkungen während der Ehe (kann aber auch ein Vorteil sein); Risiko der Existenzgefährdung von Unternehmen durch hohen Zugewinnausgleich bei Scheidung.
- Keine steuerlichen Vorteile im Erbfall; Reduzierte Erbquote des überlebenden Ehegatten; Verlust von Gestaltungsvorteilen der Zugewinngemeinschaft.
- Erfordert detaillierte und anspruchsvolle Ehevertragsregelungen; Möglicherweise komplex in der Umsetzung; Rechtliche Beratung und Erstellung durch einen Anwalt notwendig.
Häufige Fragen zum Thema „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ finden Sie hier.
Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Variante des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, bei der durch einen Ehevertrag spezielle Regelungen getroffen werden, die vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Diese Anpassungen können den Zugewinnausgleich bei Scheidung ausschließen oder für bestimmte Vermögenswerte anpassen, während sie im Todesfall aufrechterhalten werden, um steuerliche Vorteile zu nutzen
Warum sollten Eheleute eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht ziehen?
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist sinnvoll, um die Vorteile der Zugewinngemeinschaft, wie steuerliche Erleichterungen im Todesfall, mit dem Schutz spezifischer Vermögenswerte im Scheidungsfall zu kombinieren. Sie ist besonders für Unternehmer oder Inhaber bedeutender Vermögenswerte interessant, die ihr Vermögen vor den Risiken einer standardmäßigen Zugewinngemeinschaft schützen möchten.
Wie kann der Zugewinnausgleich in einer modifizierten Zugewinngemeinschaft gestaltet werden?
In einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann der Zugewinnausgleich flexibel gestaltet werden. Möglich ist zu regeln, dass der Zugewinnausgleichs bei Scheidung ausgeschlossen wird oder nur in einen bestimmten Umfang erfolgt. Dadurch herrscht von vornherein eine gewissen Überschaubarkeit bei Ausgleich des Vermögens.
Was ist eine Güterstandsschaukel?
Die Güterstandsschaukel ist eine Strategie, bei der während der Ehe vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung gewechselt wird, um Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehepartner zu übertragen, und anschließend wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft gewechselt wird. Dies ermöglicht eine sinnvolle Vermögensverteilung zwischen den Ehepartnern und kann zur Vorbereitung der Vermögensübertragung auf die nächste Generation dienen.
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