BAG: Befristung mit Sachgrund muss auf vorübergehenden Bedarf beruhen
Befristung mit Sachgrund: Klare Voraussetzungen müssen bei Einstellung vorliegen

BAG- Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12) hat entschieden, dass eine Befristung mit Sachgrund nur dann wirksam ist, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags feststeht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nur vorübergehend benötigt wird.
Hintergrund der Entscheidung
Nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung mit Sachgrund zulässig, wenn es einen objektiven Grund gibt. Ein häufiger Sachgrund ist ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Mehrbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret absehbar sein muss. Eine spätere nachträgliche Begründung reicht nicht aus.
Kernpunkte des Urteils
Der Arbeitgeber muss bereits bei Vertragsbeginn belegen können, dass der Arbeitnehmer nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt wird. Ist dies nicht der Fall oder ergibt sich später ein dauerhafter Bedarf, kann die Befristung unwirksam sein. In diesem Fall gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer mit einer befristeten Anstellung sollten prüfen lassen, ob die Befristung tatsächlich rechtmäßig ist. Falls Zweifel bestehen, kann eine Entfristungsklage dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Besonders wichtig ist dies, wenn der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsplatz weiterhin benötigt. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen.
Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Urteil des BAG stellt sicher, dass Befristungen nicht missbräuchlich verwendet werden, um Arbeitnehmer ohne langfristige Perspektive zu beschäftigen. Arbeitgeber müssen von Anfang an darlegen, dass der befristete Arbeitsplatz tatsächlich nur vorübergehend gebraucht wird. Arbeitnehmer sollten ihre Verträge sorgfältig prüfen, insbesondere wenn sie bereits mehrfach befristet angestellt wurden. Falls ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg immer wieder mit einem Sachgrund befristet beschäftigt wird, kann dies ein Hinweis auf eine rechtswidrige Praxis sein. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Entfristungsklage zu erheben, um eine dauerhafte Anstellung durchzusetzen.
Rechtsanwalt Andreas Martin

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