BAG: Befristung mit Sachgrund muss auf vorübergehenden Bedarf beruhen
Das Bundesarbeitsgericht (11.9.2013 – 7 AZR 107/12) hat entschieden, dass bei einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund bei Einstellung bereits klar sein muss, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nur vorübergehend gebraucht wird.