Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz
Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz
Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber?
Minijobber haben in der Regel denselben Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer in einem regulären Beschäftigungsverhältnis.
Auch hier müssen Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und die geltenden Fristen sind einzuhalten. Ein abweichender Schutz besteht nicht allein wegen der geringfügigen Beschäftigung.
Definition des Minijobs
Ein Minijob liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung als geringfügig eingestuft wird.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Entgeltgeringfügigkeit und der Zeitgeringfügigkeit.
- Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt überschreitet die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht.
- Oder die Beschäftigung ist auf höchstens drei Monate bzw. siebzig Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.
Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat.
Steuerliche Aspekte
Arbeitgeber können eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 % entrichten oder eine individuelle Lohnsteuerabrechnung nutzen.
Für kurzfristige Minijobs gilt eine Pauschalsteuer von 25 % nach § 40a EStG. Bei haushaltsnahen Beschäftigungen fallen lediglich 12 % Pauschalabgaben an.
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
| Art der Versicherung | Entgeltgeringfügigkeit | Zeitgeringfügigkeit |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Grundsätzlich versicherungspflichtig, jedoch Befreiung möglich. | Keine Versicherungspflicht. |
| Krankenversicherung | Keine Versicherungspflicht; Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 13 %. | Keine Versicherungspflicht. |
| Arbeitslosenversicherung | Keine Versicherungspflicht. | Keine Versicherungspflicht. |
| Unfallversicherung | Beitragspflicht für Arbeitgeber. | Beitragspflicht für Arbeitgeber. |
Hinweis: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich. Ohne Befreiung zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 3,6 %.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen für Minijobber entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Probezeit beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen. Vertraglich können längere Fristen für Arbeitnehmer vereinbart sein.
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.
- Die Beschäftigungsdauer beträgt länger als sechs Monate.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist eine Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen möglich.
Rechte ohne Kündigungsschutzgesetz
Greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, besitzen Minijobber dennoch einen Mindestschutz.
Eine Kündigung darf nicht willkürlich oder sittenwidrig sein und muss immer schriftlich erfolgen.
Eine Kündigung per SMS oder E-Mail ist unwirksam. Zum Urlaub und Minijob verweise ich hier auf meinen Artikel.
Gesetzliche Kündigungsverbote
Arbeitnehmer dürfen wegen der Geltendmachung ihrer Rechte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht benachteiligt werden.
Ein Kündigungsverbot besteht nach § 11 TzBfG insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Änderung der Arbeitszeit gestellt hat und der Arbeitgeber darauf mit einer Kündigung reagiert. Diese wäre unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbietet von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln und der Arbeitnehmer dies ablehnt und darauf die Kündigung des Arbeitgebers folgt.
Befristete Minijobs
Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist.
Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt zulässig.
Gegen eine möglicherweise unwirksame Befristung kann mittels Entfristungsklage vorgegangen werden. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem vorgesehenen Vertragsende erhoben werden.
Wie können Minijobber gegen eine Kündigung vorgehen?
Soll die Wirksamkeit einer Kündigung überprüft werden, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig vom tatsächlichen Kündigungsgrund.
Abfindung bei Kündigung
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht.
In der Praxis wird eine Abfindung häufig ausgehandelt, insbesondere:
- bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG,
- im Rahmen eines Aufhebungsvertrags,
- oder im gerichtlichen Vergleich.
Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem der Dauer der Beschäftigung.
Ein Abfindungsrechner kann zur Orientierung genutzt werden.
Zusammenfassung
Minijobber unterliegen im Wesentlichen denselben Kündigungsregeln wie andere Arbeitnehmer.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten.
Ob das Kündigungsschutzgesetz eingreift, hängt von der Betriebsgröße und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Kündigung sollte rechtzeitig Klage erhoben werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtsanwalt Andreas Martin