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juristische Abkürzungen: heute - KSchG
Allgemeines, juristische Abkürzungen, KSchG

juristische Abkürzungen: heute KSchG

juristische Abkürzungen: heute - KSchG

KSchG

juristische Abkürzungen: heute KSchG

Das KSchG ist eine wichtiges Schutzgesetz für Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer sollte diese Abkürzung kennen, denn die juristische Abkürzung  „KSchG“ heißt,

Kündigungsschutzgesetz

Der Kündigungsschutz ist einer der wesentlichsten Bestandteile des Arbeitnehmerschutzes. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dann hat der Arbeitnehmer einen besonders starken Kündigungsschutz. Er kann die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage überprüfen zu lassen. Die Chancen sind meist sehr gut. Die meisten Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sind erfolgreich und machen von daher oft Sinn. Erstaunlich ist auch, dass die normale Kündigungsschutzklage eigentlich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung lautet, aber trotzdem meistens Abfindungen vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. Dies hängt damit zusammen, dass der Arbeitgeber in vielen Fällen vor dem Arbeitsgericht „schlechte Karten“ hat und wahrscheinlich verlieren würde. In einer solchen Situation macht es für den Arbeitgeber dann Sinn sich mit dem Arbeitnehmer zu einigen. Oft wollen Arbeitgeber nämlich nicht, dass Arbeitnehmer nach gewonnen Kündigungsschutzprozess wieder in die Firma kommen und dort weiterarbeiten. Diese Blöße wollen sich Arbeitgeber oft nicht geben. Von daher besteht die einzige Möglichkeit oft darin, um den Arbeitnehmer tatsächlich loszuwerden, diesem eine Abfindung anzubieten. Die Abfindungzahlung kommt der Praxis recht häufig vor und der Arbeitgeber wird aber eine solche Zahlung nur dann anbieten, wenn er das Risiko hat dem Prozess zu verlieren. Wenn der Arbeitgeber sich sicher ist, dass er den Kündigungsschutzprozess gewinnt, weil zum Beispiel kein Kündigungsschutz gilt, dann wird er in der Regel auch nichts anbieten.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:

  • Arbeitsvertrag besteht länger als 6 Monate zum Zeitpunkt der Kündigung
  • mehr als 10 Arbeitnehmer sind regelmäßig im Betrieb beschäftigt (bei alten Arbeitsverhältnissen mehr als 5)

 

Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber muss länger als sechs Monate bestehen. Es dürfen keine längeren rechtlichen Unterbrechungen vorliegen. Die Probezeit hat nichts mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz zu tun. Auch wenn zum Beispiel eine Probezeit von nur drei Monaten vereinbart ist, so findet das Kündigungsschutzgesetz trotzdem erst nach Ablauf der sechs Monate Anwendung. Die Probezeit ist letztendlich nur eine Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist nach § 622 BGB.

Eine Frage der Anzahl der Arbeitnehmer ist auf den Schwellenwert von zehn abzustellen. Es müssen im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden tätig sein. Es kommt auf die regelmäßige Beschäftigung an, sodass kurzzeitige Schwankungen, außer Betracht bleiben. Arbeitnehmer, die nicht in Vollzeit tätig sind, zählen mit einem Bruchteil von 1.dies regelt § 23 des Kündigungsschutzgesetzes.


 

Findet des Kündigungsschutzgesetz Anwendung, dann kann der Arbeitgeber nur aus 3 Gründen kündigen:

  • verhaltensbedingt
  • personenbedingt
  • betriebsbedingt

Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen sind die Chancen für den Arbeitnehmer meist gut, da der Arbeitgeber häufig die sog. Sozialauswahl nicht richtig vornimmt. Darüber hinaus sind noch weitere Nachweise erforderlich; oft scheitert es schon an der Darlegung der betrieblichen Gründe und des Wegfalls des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers.

Rechtsanwalt Marzahn

27. November 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: juristische Abkürzungen: heute KSchG
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