Die Eheleute schloßen vor der Ehe im Jahr 1990 einen Ehevertrag. Darin wurde eine Gütertrennung, der Ausschluss des Versorgungsausgleiches und der Ausschluss von Ehegattenunterhalt – auch für den Fall von Krankheit oder Alters – vereinbart. Nach der Heirat wechselte die Ehefrau – absprachegemäß – von Vollzeit in Teilzeit. Nach dem Scheitern der Ehe verlangte die Ehefrau Unterhalt und verlor in der ersten Instanz. Die zweite Instanz (OLG Hamm – Beschluss v. 17.10.2013, 4 UF 161/11) sah dies aber anders und hielt den Ehevertrag für sittenwidrig. Der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche sei schon problematisch, da diese zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehören, da hier aber auch noch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde und Gütertrennung vereinbart wurde und die Ehefrau während der Ehe absprachegemäß – ihr Einkommen reduziert hätte, war der Ehevertrag sittenwidrig.
OLG Hamm: „kostengünstige und schnelle Online-Scheidung“

familiengerichtliche Rechtsprechung von Rechtsanwalt Martin
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm zur Werbung mit Online-Scheidung
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 7.3.2013 – 4 U 162/12) entschied, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Online-Scheidung, dass diese eben besonders “kostengünstig” sei und schneller und reibungsloser abläuft, als die “normale Scheidung”, grundsätzlich noch zulässig sei.
Dabei wurde betont, dass diese Werbeaussage im Zusammenhang mit dem gesamten Text auf der Internetseite des Anwalts zu sehen sei und die Anlockwirkung eines Werbeauftritts grundsätzlich nicht verboten sei, solange keine “übertriebene reklamehafte Herausstellung” erfolgen würde.
Anmerkung:
Falsch ist die Aussage trotzdem. Eine Scheidung „online“ gibt es nicht. Beide Eheleute müssen in der Regel zum Anhörungstermin beim Familiengericht. Auch fallen die gleichen Gebühren für den Rechtsanwalt an, egal, ob dieser „online“ beauftragt wurde oder nicht. Darauf sollte man hinweisen, wenn dementsprechend wirbt.
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