Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitslohn
      • Lohnbescheinigung
    • Kündigung
    • Kündigungsschutzklage
    • Muster für das Arbeitsrecht
      • Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers
    • Lexikon zum Kündigungsrecht
      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Abfindungsformel
      • Abwicklungsvertrag
      • Änderungskündigung
      • Arbeitszeugnis
    • Arbeitsrecht und Corona -FAQ
    • Corona-Virus Kündigung
    • Für Arbeitgeber
  • Familienrecht
    • Familienrecht Lexikon
    • Ehescheidung
    • Trennung
    • Rechtsanwalt Familienrecht
    • Anwalt Familienrecht
    • Scheidung
    • Rechtsanwalt Scheidung
  • Erbrecht
    • Erbrecht
    • Rechtsanwalt Erbrecht
    • Pflichtteil
    • Erbschein
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht
    • Pflichtverteidiger
    • Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
  • Standorte
    • Kanzlei Blankensee
    • Kanzlei Polen
      • Kanzlei Stettin
      • Polnisches Gesellschaftsrecht
        • Polnische Handelsregister KRS
      • GmbH Polen
      • BGB-Gesellschaft in Polen
      • Einzelfirma Polen
      • Firmengründung in Polen
      • Inkasso Polen
      • Unfall in Polen
      • Bußgeldverfahren Polen
      • Zwangsvollstreckung Polen
      • Steuern Polen
      • Immobilienrecht Polen
      • Polnisches Recht
    • Kanzlei Berlin
      • Kanzlei Marzahn-Hellersdorf
        • Arbeitsrecht Marzahn
        • Anwalt Familienrecht Marzahn
          • Scheidung Marzahn
        • Verkehrsrecht Marzahn – Rechtsanwalt Andreas Martin
        • Bußgeldrecht Marzahn
        • Strafrecht Marzahn
        • Erbrecht Marzahn
      • Kanzlei Prenzlauer Berg
      • Familienrecht Berlin
      • Scheidung Berlin
      • Erbrecht Berlin
      • Verkehrsrecht in Berlin
      • Strafrecht Berlin
        • Strafverteidigung Berlin
        • Strafgericht Berlin
        • Staatsanwaltschaft Berlin
        • Amtsanwaltschaft Berlin
      • Bussgeld Berlin
        • Rechtsanwalt Bussgeld Berlin
        • Bussgeldrecht Berlin
  • News
  • Info
    • zur Person
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Familienrecht
        • Neuigkeiten im Familienrecht
        • Ablauf der Scheidung
        • Scheidungsfolgen
      • Erbrecht
        • Erbrecht News
        • Erbrecht Problemfaelle
      • Verkehrsrecht
        • Neuigkeiten Verkehrsrecht
        • Verkehrsunfall
        • Schadenersatz Verkehrsunfall
        • Schmerzensgeld
          • Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog
        • Links Verkehrsrecht
        • Strafrecht
      • Rechtsprechung
    • FAQ
    • Häufige rechtliche Irrtürmer
    • Karriere
    • Downloads
    • Links
  • Kontakt
    • Kontakt
  • Languages
    • polski
  • Suche
  • Menü Menü
  • Twitter
  • Facebook
Du bist hier: Startseite1 / News2 / Verjährung

Schlagwortarchiv für: Verjährung

Der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall.Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Pflichtteil

Pflichtteil von Kindern beim Erbfall

Der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall.

Kinderpflichtteil


der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall – Kinderpflichtteil

Die Kinder des Erblassers haben beim Erbfall einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Wie hoch der Anspruch des Kindes jeweils ist, richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften. Die Bedeutung eines Anspruchs wächst immer mehr, da auch die Nachlasswerte – gerade im Raum Berlin/ Brandenburg erheblich gestiegen sind, sofern in Grundstück zur Erbmasse gehört. Hier sollen Ausführungen dazu gemacht werden, wie der Pflichtteil von Kindern des Erblassers und dessen Höhe zu berechnen sind.


Das Wichtigste vorab:

  • Leibliche Kinder des Erblassers haben ein Pflichtteilsrecht; dies gilt auch für Adoptivkinder.
  • Der Pflichtteil kann nur in schwerwiegenden Fällen entzogen werden.
  • Enterbung ist nicht gleich Pflichtteilsentziehung.
  • Der gesetzliche Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht allein in Geld.

Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist das gesetzliche Mindesterbe bestimmter-gesetzlich aufgeführter -naher Angehöriger des Erblassers.


Warum gibt es den Pflichtteil?

Mit dem gesetzlich geregelten Pflichtteilsrecht sollen besonders nahe Angehörige des Erblassers grundsätzlich einen Mindesterbteil bekommen. Der Staat hat also faktisch geregelt, dass selbst mit Testament in der Regel nicht der Pflichtteil ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hält das gesetzlich geregelte Pflichtteilsrecht grundsätzlich für verfassungsgemäß.


Welche Personen sind Pflichtteilsberechtigte?

Pflichtteilsberechtigte sind folgende Personen:

  • – die Kinder des Erblassers (auch Adoptivkinder),
    – der Ehegatte bzw. der (eingetragene) Lebenspartner des Erblassers
    – in bestimmen Fällen auch die Eltern des Erblassers und entferntere Abkömmlinge, sofern nicht ein Abkömmling, der sie von der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, pflichtteilsberechtigt ist oder das Erbe annimmt.

Sind die Kinder des Erblassers grundsätzlich pflichtteilsberechtigt?

Ja, Kinder des Erblassers sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Wichtig ist dabei, dass auch Adoptivkinder genauso wie leibliche Kinder einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.


Haben Stiefkinder oder Pflegekinder einen Pflichtteilsanspruch?

Nein, Stiefkinder oder Pflegekinder haben grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch. Sie sind nicht den leiblichen oder den Adoptivkindern gleichgestellt.


Pflichtteil von Kindern beim Erbfall  – Unterschied zwischen Pflichtteilsentziehung und Enterbung?

Die Enterbung besagt nur, dass eine Person, die im Normalfall gesetzliche Erbe wäre nun durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist und der Erblasser einen anderen Erben bestimmt hat. Dadurch wird ein gesetzlicher Erbe-wenn er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört – zum Pflichtteilsberechtigten. Es entsteht dann der Pflichtteilsanspruch.

Die Pflichtteilsentziehung es etwas komplett anderes. Die Pflichtteilsentziehung bewirkt, wenn diese wirksam ist, dass auch der Pflichtteil nicht besteht. Die Pflichtteilsentziehung ist aber nur in schwerwiegenden Fällen möglich und kommt in der Praxis selten vor, da diese wirksam selten durchgesetzt werden kann.


Welchen Inhalt hat der Pflichtteilsanspruch der Kinder?

Wie oben bereits ausgeführt wurde, haben die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf einen Geldanspruch. Die pflichtteilsberechtigten Personen werden also nicht zu Erben oder sind Erben, sondern haben nur einen Geldanspruch. Sie haben keinen Anspruch bestimmte Gegenstände auf die Erbmasse.

Auch die Enkelkinder sind direkte Abkömmlinge des Erblassers. Diese haben aber nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn das Elternteil, das direkt vom Erblasser abstammt, bereits vorverstorben ist.

 

Beispiel: Der Heinrich hat zwei Kinder, den Anton und die Giesela. Anton hat ein Kind – Monika und Gisela ein Kind – Thorsten. Wenn der Heinrich – der nicht verheiratet ist – verstirbt und das Kind Anton ist zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorben (also verstorben), dann erbt der Enkel – hier Monika und diese ist auch – bei einer Enterbung – pflichtteilsberechtigt. Nicht aber der Thorsten, denn dessen Mutter – die Giesela – lebt ja noch.

 


Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist nicht schwer zu berechnen. Der Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um also den Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, muss man wissen, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wäre.

Bei Kindern ist dies nicht so schwer zu bestimmen.


Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch von Kindern des Erblassers?

Der Pflichtteilsanspruch von Kindern des Erblassers beträgt-wie oben ausgeführt-genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der Anspruch genau ist, hängt nun davon ab, ob noch weitere Kinder oder berechtigte Personen vorhanden sind.

Beispiel: Sofern der Erblasser nur ein Kind hat und nicht verheiratet ist, dann beträgt der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes 50 % von der Erbmasse. Denn hier wäre das Kind Alleinerbe, da keine weiteren Erben vorhanden sind.

Wenn im obigen Fall zwei Kinder des Erblassers existieren und ein Kind wird enterbt und das andere als Erbe eingesetzt, dann beträgt der Pflichtteil des enterbten Kindes 25 %, denn ohne Enterbung würde der gesetzliche Erbteil beider Kinder 50 % betragen.

Wichtig ist, dass die Kinder grundsätzlich nur einen Anspruch auf Geld haben, sofern sie pflichtteilsberechtigt sind.


Warum ist die Verjährung beim Pflichtteilsanspruch so wichtig?

Der Grund ist der, dass der Pflichtteilsanspruch, wie schon das Wort sagt, ein Anspruch ist, der entsprechend geltend gemacht werden muss. Dies ist anders als bei Erben, der kraft Gesetz – automatisch – in seine Erbenstellung mit dem Tod des Erblassers eintritt.

Wenn das Kind, das einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, den Anspruch nicht gelten macht, dann verjährt dieser drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Erbfall entstanden ist. Das Kind muss allerdings auch vom Erbfall Kenntnis haben, damit die Verjährung beginnt.

Von daher ist es sehr wichtig, dass man versteht, dass man den Pflichtteilsanspruch (als Geldanspruch) grundsätzlich geltend machen muss.


Wem gegenüber muss man den Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen. Dies geschieht meistens durch ein entsprechendes Auskunfts- und Aufforderungsschreiben.


Wird die Verjährungsfrist durch das Aufforderungsschreiben unterbrochen?

Nein, grundsätzlich kann die Verjährung nur durch Klageerhebung unterbrochen werden. Außergerichtliche Schreiben haben in der Regel keinen Einfluss auf den Lauf/Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Ausnahme bei Verhandlungen).


Wie soll so ein Aufforderungsschreiben aussehen?

Wenn zum Beispiel ein Anwalt den Erben im Auftrag eines Pflichtteilsberechtigten anschreibt, dann wird er in diesem Schreiben den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach geltend machen. Darüberhinaus muss der Pflichtteilsanspruch auch beziffert werden, was meistens zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht möglich ist. Von daher wird der Erbe in dem Schreiben auch gleichzeitig aufgefordert umfassend Auskunftserteilung über den Wert des Nachlasses und auch über Schenkungen, die der Erblasser an Dritte oder den Erben getätigt hat.

In der Regel sollte dies ein Anwalt machen, da hier bei Auskunft und deren rechtliche Wertung verschiedene Fehlerquellen bestehen, die nur Juristen, die sich mit dem Erbrecht beschäftigen, kennen. Bei der Auskunft muss ein nachvollziehbares Verzeichnis erstellt werden, allerdings ohne die Vorlage von Kontoauszügen.


Können Kinder des Erblassers den Pflichtteil vor Eintritt des Erbfalles fordern?

Nein, dies ist nicht möglich. Immer wieder hört man, dass Kinder bereits zu Lebzeiten ihren Pflichtteil fordern wollen, dies ist allerdings rechtlich nicht möglich. Der Pflichtteil entsteht erst mit dem Todesfall und vorher nicht. Vorher besteht kein Anspruch; es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Erblasser besonders sorgsam mit seinen wirtschaftlichen Werten umgeht, denn bis zum Tod kann der Erblasser mit sein Vermögen grundsätzlich machen, was er möchte. Hier gibt es nur recht weite rechtliche Grenzen.


Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Anspruch der daraus entsteht, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vorgenommen hat, welche den Nachlasswert reduziert haben. Dieser Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils tritt neben den Pflichtteilsanspruch. Gerade wenn versucht wird durch Schenkungen den Pflichtteilsanspruch zu minimieren, hilft der Pflichtteilsergänzungsanspruch und kann entsprechend-auch über eine Auskunft-wirksam geltend gemacht werden.


Haben Kinder beim Berliner Testament einen Pflichtteilsanspruch?

Das typische Berliner Testament setzt beide Eheleute zu gegenseitigen Erben ein. Oft ist dort geregelt, dass beim gemeinschaftlichen Testament (Ehegatenntestament) die Kinder erst dann erben sollen, wenn der letzte Ehepartner verstirbt. Dies ist grundsätzlich zulässig, allerdings kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass eines der Kinder oder alle Kinder bereits nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern.

Von daher findet sich auch dort eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, wonach das Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil bekommt. Dadurch sollen die Kinder davon abgehalten werden, bereits nach dem ersten Erbfall, also nach dem Tod eines Elternteils, ihren Pflichtteil zu fordern.


Rechtsanwalt Andreas Martin

13. Januar 2023/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Muss der Arbeitgeber die Daten von abgelehnten Bewerbern löschen?Rechtsanwalt Andreas Martin - Berlin
Arbeitsrecht

Muss der Arbeitgeber die Daten von abgelehnten Bewerbern löschen?

Muss der Arbeitgeber die Daten von abgelehnten Bewerbern löschen?

Bewerberdatenschutz


Datenschutz für Bewerber im Bewerbungsverfahren

Des sogenannte Beschäftigtendatenschutz schützt nicht nur den (eingestellten) Arbeitnehmer, sondern auch den Bewerber, der nicht eingestellt wird. Andererseits muss der potentielle Arbeitgeber aber auch Daten des Bewerbers speichern, wie z.B. dessen Name, Adresse und Kontaktmöglichkeiten, um den Kontakt zum Bewerber herzustellen.


 

Datenspeicherung durch die Firma

Die Firma, bei der sich die bewerbende Person um eine Anstellung bewirbt, bekommt sogar – oft ohne weitere Anforderung – diverse persönliche Daten. Dazu zählen neben den obigen Daten zur Anschrift, vor allem aber auch der Werdegang des Bewerbers, insbesondere dessen Lebenslauf. Dass dies sensible Daten sind, muss nicht näher ausgeführt werden. Allerdings ist auch nachvollziehbar, dass die Firma/ der Arbeitgeber eine Eignung der sich bewerbenden Person nur überprüfen kann, wenn diese Daten vollständig vorliegen.


 

Informationen im Vorstellungsgespräch

Darüber hinaus werden fehlende Informationen dann im Vorstellungsgespräch erfragt. Hier gibt es ein Recht zur Lüge, falls die Firma nach Informationen fragt, die nicht übermittelt werden müssen, wie zum Beispiel nach einer bestehenden Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.


 

der abgelehnte Bewerber

Der abgelehnte Bewerber hat nun das Problem, dass er diverse persönliche / personenbezogene Daten dem potentiellen Arbeitgeber überlassen hat ohne, dass es einen Rechtsgrund für die weitere Verwendung durch diesen gibt. Es besteht die Möglichkeit des Missbrauchs.


 

Löschungsanspruch nach dem Vorstellungsgespräch

Klar ist, dass Daten von abgelehnten Bewerbern der Arbeitgeber nicht nach Belieben weiter verwerten darf. Dafür liegt in der Regel nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens kein berechtigtes Interesse vor (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.1984 – 5 AZR 286/81]). Es besteht eine Pflicht zur Löschung oder zur Anonymisierung dieser personenbezogenen Daten, die für Erhebungszwecke ja nicht mehr benötigt werden. Eine solche Löschungspflicht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. e), 17 Abs. 1 lit. a) der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung). Allerdings gibt es keinen Anspruch auf sofortige Löschung, da es ja denkbar ist, dass der abgelehnte Bewerber gegen die Ablehnung vorgeht und zum Beispiel auf Einstellung oder Entschädigung wegen Diskriminierung klagt.


 

Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitgeber die Daten löschen?

Gesetzlich gibt es keine konkrete Fristen für die Aufbewahrung bzw. Löschung von Bewerber- bzw. Beschäftigtendaten. Der (potentielle) Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Dauer der Datenspeicherung festzulegen und diese dem Betroffenen mitzuteilen. Geregelt ist dies in Art. 13 Abs. 2 lit. a, 14 Abs. 2 lit. a der DS-GVO. Weiter muss der Arbeitgeber dies in dem nach Art. 30 DS-GVO zu erstellenden Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Daten elektronisch gespeichert oder in Papierform erfasst sind.


 

Klage des abgelehnten Bewerbers aber möglich

Da dem abgelehnten Bewerber hier Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB oder § 21 AGG zustehen können, kann es für den Arbeitgeber stark nachteilig sein, wenn dieser die personenbezogenen Daten des abgelehnten Bewerbes sofort nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens löscht. Dies könnte sich im Gerichtsverfahren stark negativ auswirken. Von daher kann die Löschungspflicht in zeitlicher Hinsicht nicht sofort nach der Ablehnungsentscheidung entstehen, was nachvollziehbar ist. Wenigstens 2 Monate muss der Arbeitgeber die Daten zwingend aufbewahren; bis zu dieser Frist kann nämlich der abgelehnte Bewerber Ansprüche auf Entschädigung nach dem AGG geltend machen. Da aber auch noch später mit einer Klage zu rechnen ist, wird überwiegend angenommen, dass der Arbeitgeber die Daten während er gesamten Verjährungsfrist speichern darf. Es gilt mangels spezieller Regelung die reguläre Verjährungsfrist von **3 Jahren** nach § 195 BGB, an der sich der Arbeitgeber orientieren muss. Eine Entscheidung des BAG zur Löschungsfrist gibt es noch nicht. Im Zweifel ist also von einer Frist von 3 Jahren auszugehen.

[Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf](https://www.anwalt-martin.de/)

3. Oktober 2021/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Begriffe: heute Verjährung
juristische Begriffe, Rechtsanwalt Berlin, Verjährung

juristische Begriffe: heute Verjährung

juristische Begriffe: heute Verjährung

Verjährung

juristische Begriffe: heute Verjährung

Den Begriff Verjährung hat jeder schon gehört. Was die Verjährung aber genau ist, dass wissen viele nicht.

Einrede der Verjährung

Die Verjährung ist eine Einrede und keine Einwendung. Dies heißt, dass die Verjährung im Prozess nicht vom Amts wegen – also vom Gericht – berücksichtigt wird, sondern man muss sich auf die Verjährung berufen. Faktisch heißt dies, dass vor Gericht die Einrede der Verjährung erheben muss, sonst passiert faktisch gar nichts. Dies wissen viele Laien nicht und glauben, der Richter würde dies schon selbst sehen und berücksichtigen. Richtig ist dabei nur, dass der Richter dies auch selbst sieht, aber nicht von Amts wegen berücksichtigen darf, da man sich auf die Verjährung berufen muss.

Hinweis durch das Gericht auf Verjährung

Das Gericht darf nicht darauf hinweisen, dass bereits ein Anspruch verjährt ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten wird und die andere einen Anwalt hat.

Verjährung zum Jahresende

Für viele Nichtjuristen ist es seltsam, dass die meisten Ansprüche zum Jahresende verjähren, also zum 31.12.. Der Grund dafür ist, dass die meisten zivilrechtlichen Ansprüche nach der gesetzlichen Regelung am Ende des Jahres und nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit mit der Verjährung „beginnen“.

Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall am 12.10.2009 beginnt die Verjährung (3 Jahre) nicht am Tag des Unfall´s,sondern zum Jahresende, also am 31.12.2009.

Dies gilt eben auch für die meisten anderen zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere bei Geldforderungen, die zum im Jahr fällig werden, all diese Forderungen verjähren zum Jahresende.

Anwalt Berlin- Rechtsanwalt A. Martin

4. Dezember 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Folgenauf TwitterAbonniereden RSS Feed

RSS Blogbeiträge

  • Pflichtteil von Kindern beim Erbfall 13. Januar 2023
    Pflichtteil der Kinder
  • Frohe Weihnachten 2022! 25. Dezember 2022
    Frohe Weihnachten 2022!
  • Wie viele Wochen hat ein Monat? 9. Dezember 2022
      Arbeitsrechtliche Berechnung – Wie viele Wochen hat ein Monat? Wie viele Wochen ein Monat durchschnittlich hat, bis vor allem für die Berechnung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen, insbesondere für die Berechnung von Lohnansprüchen und bei der Ermittlung der monatlichen Arbeitszeit wichtig. Aber auch für die Berechnung einer Urlaubsabgeltung muss es eine bestimmte Formel geben, wonach die Höhe […]
  • Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat? 25. November 2022
    Festkleben auf der Fahrbahn als neueste Prostestaktion Gerade in Berlin (zuletzt Stadtautobahn BAB 100) kommt ist immer wieder zu Straßenblockaden. Gerade sog. „Klimaaktivisten“ kleben sich auf Straßen oder sogar auf Autobahnen, um gezielt den Straßenverkehr zu blockieren. Um eine schnelle Räumung zu verhindern, kleben sich dabei die Klimaaktivisten auf die Fahrbahn, was in der Regel […]
  • Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag? 12. November 2022
    Abfindung beim Aufhebungsvertrag Abfindung und Aufhebungsvertrag werden oft im Zusammenhang gesehen. Der Grund ist, dass ein Auflösungsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss von daher dem Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schmackhaft machen, zumal hier fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht. Von daher bietet sich für den Arbeitgeber […]

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17 Uhr Termine nach Vereinbarung!

Impressum

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Interessante Links

  • Rechtsanwalt Marzahn
  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Scheidung Berlin
  • Rechtsanwalt Strafrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Anfahrt

öffentliche Verkehrsmittel Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz Parkplätze vor Netto
© Copyright - Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen