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Schlagwortarchiv für: Ausnahme von der Interessenkollision

Scheidung beide Eheleute zum Anwalt - Interessenkollision
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Scheidung – beide Eheleute zum Termin beim Anwalt?

 

Anwalt Marzahn ScheidungMan ist sich einig. Die Trennung läuft. Weshalb dann nicht gemeinsam zum Anwalt und sich in Bezug auf die Scheidung beraten lassen, schließlich hat man ja nichts voreinander zu verbergen und möchte kein Mißtrauen schaffen?

Gemeinsamer Anwalt bei Scheidungsberatung möglich?

Alles richtig, aber rechtlich nicht (fast nie) möglich!

Der Rechtsanwalt der in Bezug auf die Scheidung berät, darf im Normalfall nur einen Ehepartner beraten und schon gar nicht beide Eheleute bei der Scheidung vertreten (auch dies wird oft gewünscht). Die Beratung beider Eheleute im Anwaltstermin, die sich einig sind und sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, ist problematisch.

Weshalb liegt eine Interessenkollision schon der Beratung beim Rechtsanwalt vor?

Der Grund ist ganz einfach; es liegt fast immer eine Interessenkollision vor. Der Anwalt, der beide Eheleute berät, riskiert nicht nur seinen Gebührenanspruch, sondern auch ein standrechtliche Verfahren und im schlimmsten Fall sogar seine Anwaltszulassung.Auch kann hier eine Straftat vorliegen!

Beispiel: Die Eheleute leben getrennt und sind sich über die Scheidungsfolgen (Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Trennungsunterhalt, Hausrat, Zugewinn und Versorgungsausgleich) einig.

Der beratene Anwalt muss trotzdem hier auf Missverständnisse hinweisen und umfänglich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen beraten. Dabei wird es immer widerstreitende Interessen geben.

Grund: Der Ehegatte der ein höheres Einkommen hat; dem wird der Anwalt zur schnellen Scheidung; dem anderen Ehegatten eher zur Verzögerung der Scheidung raten. Der Grund dafür ist der, dass der Trennungsunterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist und danach der Scheidungsunterhalt schwieriger durchsetzbar ist). Auch profitiert der Ehegatte, der höhere Rentenanwartschaften einzahlt von einer schnelleren Scheidung,da die Rechtsgängigkeit des Scheidungsantrags der Endzeitpunkt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist. Dies gilt auch für den Zugewinnausgleich.

umfangreiche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Anwalts

Selbst, wenn die Eheleute hier ein etwa gleich hohes Einkommen haben, muss der Anwalt bei der Beratung auf diverse Scheidungsfolgen und -auswirkungen hinweisen. Da die Eheleute Beratungsbedarf haben, wissen sie eben nicht alles, was auch verständlich ist. Vielleicht ist der Unterhalt falsch von den Eheleuten berechnet worden; dann muss der Anwalt darauf hinweisen oder bei der Vermögensaufteilung sind rechtliche Fehler gemacht worden (siehe Problem Schenkungen). All darauf muss der Anwalt hinweisen und hier gibt es eben – egal, ob man sich grundsätzlich einig ist oder nicht – unterschiedliche Interessen.

Ausnahme von der Interessenkollision

Anders wäre nur der seltene Fall zu beurteilen, wenn es bereits nach Ablauf des Trennungsjahres einen wirksamen Notarvertrag über die Scheidungsfolgen gibt, welcher nicht sittenwidrig ist. Hier sind alle Ansprüche untereinander bereits geregelt und eine Interessenkollision dürfte nicht vorliegen. Ein solcher Fall ist aber in der Praxis äußerst selten. In den meisten Fällen der einvernehmlichen Scheidung darf der Anwalt nicht beide Eheleute beraten. Es gibt aber trotzdem Rechtsanwälte, die dies machen, da diese befürchten, ansonsten nicht das Scheidungsmandat zu erhalten.

Beratung und Vertretung eines Ehepartners und Abwarten von Beauftragung eines eigenen Anwalts

Problematisch ist auch – und dies ist auch nicht fair – wenn Anwälte, die einen Ehepartner vertreten, den anderen anschreiben und mitteilen, dass man ja eine einvernehmlich Scheidung durchführen möchte und der andere Ehepartner keinen Anwalt für die Vertretung benötigt und sich ganz einfach bei Fragen an den (hier anschreibenden) Anwalt des Ehepartners wenden kann.

keine Vertretung beider Eheleute vor dem Familiengericht

Die Vertretung von beiden Eheleuten im Scheidungsverfahren ist nicht möglich und ein klarer Fall von Interessenkollision. Dies dürfte nachvollziehbar sein, da ja der Anwalt im Normalfall noch nicht einmal beide Eheleute zur Scheidung und den Trennungs- und Scheidungsfolgen beraten darf. Dabei ist völlig unerheblich, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder nicht.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

Anwalt Berlin Marzahn Hellersdorf

 

11. März 2018/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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