bezahlte Arbeitszeit ist auch die Wartezeit des angestellten Taxifahrers
Eine angestellter Taxifahrer aus Berlin war für ein Taxiunternehmen tätig. Das im Taxi eingebaute Taxameter hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen dieses Signals 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt der Fahrer diese Taste, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er aber die Taste nicht, wird die darauf folgende Standzeit – vom Taxameter – nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Arbeitnehmer drückte in der Vergangenheit die Taste nicht immer, da er der Meinung war, das ihm dies nicht zumutbar sei. Der Arbeitgeber wollte daraufhin nicht die komplette Standzeit bezahlen (Mindestlohn).
Klage auf Mindestlohn für Bereitschaftszeit vor dem Arbeitsgericht Berlin
Er klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin den fehlenden Lohn für die Standzeit mit ein.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 10.08.2017 – Aktenzeichen 41 Ca 12115/16) entschied nun zugunsten des Arbeitnehmer und urteilte, dass das Taxiunternehmen vom Kläger (Arbeitnehmer) nicht verlangen kann, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen.
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin
In seiner Pressemitteilung Nr. 15/17 vom 16.08.2017 führt das Arbeitsgericht Berlin dazu aus:
Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin kann das Taxiunternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht- Kanzlei Marzahn