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Juristischer Blog-allgemeine Informationen – Von Rechtsanwalt Andreas Martin-Blog zu den Themen Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht-Kanzlei in Berlin Marzahn Hellersdorf

Arbeitsgericht Berlin - Männerdiskriminierung bei StellenausschreibungRechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitsgericht Berlin – Männerdiskriminierung bei Stellenausschreibung

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Berlin - Männerdiskriminierung bei Stellenausschreibung

Diskriminierung

Benachteiligung nach dem AGG bei Stellenanzeigen

Die in § 1 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) festgelegten Benachteiligungsverbote wegen des Geschlechts, der Rasse, der Behinderung sind gemäß § 6 Abs. 1 AGG von dem Arbeitgeber bereits bei der Durchführung des Vorstellungsgesprächs bzw. der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen. Insbesondere muss der Arbeitgeber eine Stellenausschreibung in der Regel geschlechtsneutral vornehmen.

Kommt es zu einer Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber, so hat dieser Schadensersatz zu leisten, wobei sich die Höhe nach der Qualifikation des Bewerbers, seinen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie seinem Alter richtet.


Scheinbewerbungen und AGG-Hopping

Scheinbewerbungen mit dem einzigen Ziel des Erhalts des Entschädigungsanspruchs – auch als AGG-Hopping bezeichnet –  sind nicht von dem Schutzzweck der dem AGG zugrundeliegenden EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie gedeckt. Sie stellen einen Rechtsmissbrauch dar. Nach dem BAG kann ein solches Verhalten sogar einen Betrug nach § 263 StGB darstellen.


Arbeitsgericht Berlin und Entschädigung wegen diskriminierender Stellenausschreibung

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 5.6.2014 – 42 Ca 1530/14) hat entschieden, dass eine unzulässige Benachteiligung von Männern (Männerdiskriminierung) vorliegt, wenn sich eine Bewerbungsanzeige nur auf Frauen bezieht. Ein Arbeitgeber inserierte in der taz, dass ein eine Volontariatsstelle für „eine Frau mit Migrationshintergrund“ anbieten würde. Das Arbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen das AGG. Der Bewerber bekam eine Entschädigung von € 2.100.

Diskriminierung von Männern durch Stellenausschreibung

Als Vergütung wurde ein Monatsentgelt von 670 € sowie eine BVG Monatskarte angegeben. Auf diese Stellenanzeige bewarben sich insgesamt 134 Frauen und auch ein Mann. Der Mann, welcher sich beworben hatte, hatte ebenfalls eine Migrationsgeschichte bzw. ein Migrationshintergrund. Er stammt Ostukraine. Die Beklagte wies die Bewerbung des männlichen Klägers zurück, worauf hin dieser Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG geltend machte.

Migrationshintergrund und Frau – Bewerbung

Deine Zahlung durch die Gegenseite nicht erfolgte, erhob dieser Klage und machte vor dem Arbeitsgericht Berlin seinen Entschädigungsanspruch gelten.

Erwies fallen daraufhin, dass es keine nachvollziehbaren Grund gibt, die Stelle nur für Frauen auszuschreiben, da der Frauenanteil bei Wohlentäterin bei über 50 % lege.

Entschädigung wegen Männerdiskriminierung

Das Gericht gab dem Bewerber Recht und sprach ihm eine Entschädigung von 2100 € zu. Die Stellenausschreibung sei diskriminierend, da diese sich nicht nur auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen dürfe. Ein sachlichen Grund für eine entsprechende Ausschreibung nur für ein Geschlecht, gebe es hier nicht.

Rechtsanwalt Marzahn- Hellersdorf (Berlin)

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
LAG Berlin- Brandenburg: muslimische Bewerberin mit Kopftuch erhält EntschädigungRechtsanwalt Andreas Martin

LAG Berlin- Brandenburg: muslimische Bewerberin mit Kopftuch erhält Entschädigung

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht
LAG Berlin- Brandenburg: muslimische Bewerberin mit Kopftuch erhält Entschädigung

Kopftuch und Entschädigung


Diskriminierung und Ungleichbehandlung nach dem AGG

Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung. Eine Ungleichbehandlung kann auch gerechtfertigt sein.

sachliche Rechtfertigung

Der Gesetzgeber hat in insbesondere in § 9 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sachliche Gründe aufgestellt, die bei bestimmten Diskriminierungstatbeständen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

So ist eben die Frage, inwieweit und in welchen Umfang der Staat hier seiner Neutralitätspflicht in Hinblick auf Religionen bei einer Bewerbung und einer späteren Ausübung einer staatlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Lehrerin, nachkommen darf bzw. muss.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Eine muslimische Bewerberin, die beim Land Berlin als Grundschullehrerin arbeiten wollte und wegen des Tragens eines muslimischen Kopftuchs abgelehnt wurde, enthält eine Entschädigung in Höhe von 8.680,00 Euro vom Land Berlin. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg (14 Sa 1038/16)  entschieden, welches das „Berliner Neutralitätsgesetz“ hier im Rahmen des hohen Stellenwertes der Glaubensfreiheit zu Gunsten der Bewerberin eingeschränkt hatte. Laut dem Gericht müsse eine konkrete Gefährdung durch das Tragen des Kopftuches ausgehen, was hier nicht nachgewiesen wurde.

Zu diesen Thema  – Diskriminierung und das muslimische Kopftuch – gibt es diverse Entscheidungen, so auch des EuGH und des BAG.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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