Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 23.08.2012 (Az: 11 Ca 10335/12) entschieden, dass die Sozialauswahl (betriebsbedingte Kündigung) eines Insolvenzverwalters rechtswidrig ist, wenn Fehlzeiten einer bestimmten Altersgruppe von Arbeitnehmern (hier 51 bis 60 jährig) in die Sozialauswahl einbezogen werden, bei anderen Altersgruppen aber nicht. Zudem dürfte auch nur Fehlzeiten zu berücksichtigen sein, die zukunftsrelevant sind. Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Cottbus und bekam vor dem LAG Berlin-Brandenburg Recht.
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