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Schlagwortarchiv für: Kammergericht (Berlin): Geschädigter (Verkehrsunfall) muss nicht Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abwarten

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht (Berlin): Geschädigter (Verkehrsunfall) muss nicht Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abwarten

Verkehrsrecht, Restwert, Totalschaden, Verkehrsunfall

Kammergericht Berlin: Restwertangebot aus Gutachten darf bei Totalschaden zugrunde gelegt werden

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Mit Urteil vom 6. August 2015 (Az. 22 U 6/15) hat das Kammergericht (OLG Berlin) entschieden, dass ein Geschädigter bei einem Totalschaden infolge eines Verkehrsunfalls grundsätzlich auf das Restwertangebot aus dem von ihm beauftragten Sachverständigengutachten vertrauen darf.

Ein später von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgelegtes höheres Restwertangebot ist dann unerheblich, wenn das Fahrzeug bereits veräußert wurde.

Restwertangebot der Haftpflichtversicherung erst nach Verkauf: keine Pflicht zur Berücksichtigung

Abrechnung auf Gutachtenbasis zulässig

Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug nach Erstellung eines Gutachtens verkauft und auf dessen Grundlage den Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Erst nach der Veräußerung legte die Versicherung ein höheres Restwertangebot vor. Das Kammergericht entschied, dass der Geschädigte nicht verpflichtet war, dieses nachträgliche Angebot zu berücksichtigen.

Eine Schadenskürzung wegen angeblichen Mitverschuldens kommt nicht in Betracht, da der Geschädigte sich im Zeitpunkt der Veräußerung auf das Gutachten verlassen durfte.

Abgrenzung: Vorliegendes höheres Angebot vor Veräußerung muss beachtet werden

Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn die gegnerische Versicherung bereits vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat. In einem solchen Fall darf der Geschädigte nicht ohne Weiteres auf dem im Gutachten ermittelten (niedrigeren) Restwert bestehen.

Wird ein besseres Angebot von der Gegenseite rechtzeitig und nachprüfbar unterbreitet, so muss sich der Geschädigte hieran möglicherweise festhalten lassen. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von der Zugänglichkeit, Seriosität und Verwertbarkeit des Alternativangebots.

Keine Verpflichtung zur Marktforschung durch den Geschädigten

Das Gericht bestätigte zudem, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eigenständig den Restwertmarkt zu erforschen. Es genügt, wenn er sich auf ein fachlich fundiertes Gutachten eines neutralen Sachverständigen stützt. Die nachträgliche Vorlage eines besseren Angebots durch den Haftpflichtversicherer führt nicht zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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