Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft und Gehalt – was ist zu beachten?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
In diesem Beitrag geht es um das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft sowie um das Gehalt bzw. den Lohn während des Verbots.
Das Wichtigste vorab:
Inhaltsverzeichnis
Ein Beschäftigungsverbot kommt während der Schwangerschaft in unterschiedlichen Konstellationen vor. Man muss unterscheiden zwischen gesetzlichen Beschäftigungsverboten und individuellen ärztlichen Beschäftigungsverboten. Beide Bereiche sind im Mutterschutzgesetz geregelt und dienen in der Regel dem Schutz der Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes. Oft ist es so, dass erst geklärt werden muss, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverbot oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies kommt in der Praxis häufig vor. Schwanger bedeutet eben nicht krank.
Gesetzliche Beschäftigungsverbote
Das Mutterschutzgesetz sieht bestimmte Zeiträume vor, in denen eine Beschäftigung nicht zulässig ist. Dies betrifft die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sofern die Schwangere nicht ausdrücklich weiterarbeiten möchte. Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen. Diese Verbote gelten ohne weiteres Zutun und sind zwingend zu beachten.
Individuelle (ärztlich festgestellte) Beschäftigungsverbote
Daneben gibt es individuelle Beschäftigungsverbote, die ein Arzt aussprechen kann. Dies ist der Fall, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit die Gesundheit gefährden würde. Dabei ist zu beachten, dass ein solches ärztliches Attest einen hohen Beweiswert hat. Ob eine Gefahr besteht, beurteilt der behandelnde Arzt. Häufig geht es um Belastungen, die unmittelbar mit der Schwangerschaft zusammenhängen. Das Beschäftigungsverbot wird mit der ärztlichen Bescheinigung wirksam.
Arbeitgeberseitiges Beschäftigungsverbot (Gefährdungsbeurteilung)
Eine weitere Form ist das arbeitgeberseitige Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob aktuell eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt ist. Werden dabei Gefährdungen festgestellt, die für eine Schwangere oder eine stillende Frau nicht vertretbar sind, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen.
In der Regel ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen angepasst werden können. Ist eine Umgestaltung nicht ausreichend, kommt eine Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz in Betracht. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschlossen sind, darf ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses kann vollständig oder nur für einzelne Tätigkeiten gelten. Maßgeblich ist, dass eine objektive Gefährdung besteht, die durch die Arbeitsumgebung oder die Tätigkeit selbst ausgelöst wird.
Ein solches arbeitgeberseitiges Beschäftigungsverbot ist unabhängig von einem ärztlichen Beschäftigungsverbot möglich. Beide Regelungswege bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Das Verbot kann durch den Arbeitgeber selbst oder im Rahmen seiner Organisation, etwa über einen Betriebsarzt, ausgesprochen werden.
Wird die Arbeit aufgrund eines Beschäftigungsverbots eingestellt, stellt sich die Frage nach der Vergütung. In der Regel entsteht ein Anspruch auf Mutterschutzlohn. Entscheidend ist, dass der Arbeitsausfall nicht auf einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beruht.
Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG
Der Mutterschutzlohn ist eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Er wird gezahlt, wenn die Schwangere allein aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots. Dies kommt häufig bei ärztlichen Beschäftigungsverboten vor, kann aber auch in anderen Fällen auftreten.
Höhe und Berechnung des Mutterschutzlohns
Die Berechnung erfolgt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Schwankende Verdienste werden über diesen Zeitraum ausgeglichen. Regelmäßige Zulagen bleiben berücksichtigt. Kurzfristige Minderungen, die nicht schwangerschaftsbedingt sind, wirken sich grundsätzlich nicht aus. Der Mutterschutzlohn entspricht in der Regel dem durchschnittlichen vorherigen Arbeitsentgelt.
Zur Berechnung des Mutterschutzlohns wird in der Regel der Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zugrunde gelegt. Dabei werden feste Gehaltsbestandteile und regelmäßig gezahlte Zuschläge berücksichtigt, einmalige Zahlungen hingegen nicht.
Beispiel (vereinfachte Darstellung) zur Berechnung des Mutterschutzlohnes
| Monat | Grundgehalt (€) | Regelmäßige Zulage (€) | Überstunden (€) | Gesamt (€) |
|---|---|---|---|---|
| Januar | 2.400 | 100 | 150 | 2.650 |
| Februar | 2.400 | 100 | 100 | 2.600 |
| März | 2.400 | 100 | 120 | 2.620 |
Gesamtverdienst: 7.870 €
Durchschnitt pro Monat: 2.623,33 €
Der errechnete Durchschnittsbetrag ist der Mutterschutzlohn, den die Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverbots erhält. In der Praxis ist darauf zu achten, dass außergewöhnliche oder untypische Entgeltbestandteile nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt ein repräsentativer Durchschnittsverdienst.
Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit (Krankheit)
Man muss unterscheiden zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit. Liegt eine Krankheit vor, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, gelten die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Arbeitgeber zahlt dann bis zu sechs Wochen das Entgelt fort. Danach besteht Anspruch auf Krankengeld. Ein Mutterschutzlohn entsteht in solchen Fällen nicht, da die Krankheit den Arbeitsausfall verursacht. Die Abgrenzung liegt beim behandelnden Arzt und ist in bestimmten Fällen schwierig.
Mutterschaftsgeld während der gesetzlichen Schutzfristen
Während der gesetzlichen Schutzfristen tritt das Mutterschaftsgeld an die Stelle des Arbeitsentgelts. Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber einen Zuschuss. In der Regel erhält die Arbeitnehmerin dadurch ihr übliches Nettoentgelt. Dies gilt unabhängig davon, ob zuvor ein Beschäftigungsverbot bestanden hat.
Rechtsgrundlage
§ 18 Mutterschutzlohn
(1) Kann eine schwangere oder stillende Frau wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 11 bis 16 ihre Tätigkeit nicht ausüben, hat der Arbeitgeber das durchschnittliche Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2) Für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt maßgeblich, das die Frau in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat. Einmalige Zahlungen bleiben unberücksichtigt.
Der Umgang mit Beschäftigungsverboten führt in der Praxis häufig zu Nachfragen. Einige Punkte sind dabei besonders relevant.
Beweiswert und Nachweispflichten
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung hat. Eine nachträgliche Überprüfung ist nur in engen Grenzen möglich. Dies ist zu beachten.
Umsetzung in eine andere Tätigkeit und Ablehnung durch die Schwangere
Der Arbeitgeber kann versuchen, der Schwangeren eine andere, zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, die nicht unter das Beschäftigungsverbot fällt. Wird eine solche Tätigkeit ohne sachlichen Grund abgelehnt, kann der Anspruch auf Mutterschutzlohn entfallen. Dies kommt jedoch selten vor, da die Tätigkeit objektiv geeignet sein muss.
Keine Pflicht zur Nacharbeit und Auswirkungen auf Urlaub
Die wegen des Beschäftigungsverbots ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden. Urlaubsansprüche bleiben bestehen, da die Zeiten eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten gelten. Urlaub verfällt daher nicht und kann nach Ende der Schutzfrist genommen werden. Anders als bei der Elternzeit gibt es hier keine Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers.
Wirksamkeit des Beschäftigungsverbots
Das Beschäftigungsverbot wird mit der ärztlichen Bescheinigung wirksam. Der Zeitpunkt der Vorlage beim Arbeitgeber ist nicht entscheidend. Wichtig ist, dass der Zeitraum und die Gründe hinreichend erkennbar sind.
Nachfolgend werden hier häufige Fragen (FAQ) zum Thema: Lohn beim Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft erläutert:
Mutterschutzlohn: Wann und wie viel?
Der Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt und keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Krankheit während Schwangerschaft: Welche Regelung gilt?
Besteht eine Arbeitsunfähigkeit, greifen die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Mutterschutzlohn wird in diesen Fällen nicht gezahlt. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld.
Gehaltsberechnung (Referenzzeitraum, Sonderleistungen)
Für die Berechnung sind in der Regel die letzten drei abgerechneten Monate maßgeblich. Regelmäßige Zulagen und variable Bestandteile bleiben berücksichtigt, vorübergehende Minderungen häufig nicht.
Entscheidungsbefugnis (Beschäftigungsverbot vs. Krankheit)
Der behandelnde Arzt entscheidet, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese Unterscheidung ist für die Lohnansprüche maßgeblich.
Besonderheiten bei Kurzarbeit oder Quarantäne
Tritt ein Beschäftigungsverbot während Kurzarbeit oder Quarantäne ein, wird der Mutterschutzlohn nach dem Referenzzeitraum vor Beginn dieser Maßnahmen berechnet. Dies führt in der Regel zu einer vollständigen Vergütung.
Beim Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist zu unterscheiden zwischen gesetzlichen, ärztlichen und arbeitgeberseitigen Beschäftigungsverboten. Die gesetzlichen Verbote gelten in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot greift, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortsetzung der Tätigkeit gefährdet wäre. Das arbeitgeberseitige Beschäftigungsverbot beruht auf einer Gefährdungsbeurteilung, wenn betriebliche Bedingungen eine unverantwortbare Gefährdung darstellen und sich diese nicht durch organisatorische oder technische Maßnahmen vermeiden lässt.
Während eines Beschäftigungsverbots besteht in der Regel ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Der Anspruch entfällt, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, da dann die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG gilt.
Mutterschaftsgeld wird ausschließlich während der gesetzlichen Schutzfristen gezahlt. Der Arbeitgeber leistet in dieser Zeit den gesetzlichen Zuschuss, sodass die Arbeitnehmerin wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird.
Zeiten eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten im Sinne des Urlaubsrechts. Eine Nacharbeitspflicht besteht nicht. Ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot wird wirksam, sobald es durch den behandelnden Arzt oder – im Fall einer Gefährdungsbeurteilung – durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de
www.anwalt-martin.de






