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Schlagwortarchiv für: Zweifel an seiner Verfassungstreue

LAG Berlin Brandenburg: Bewerber bei Berliner Polizei mit sichtbarer Tätowierung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Tätowierter Sicherheitsmann hat keine Chance auf Einstellung bei der Berliner Polizei

Arbeitsrecht

Es ging um folgenden Fall:

Eine Sicherheitskraft (hier im Verfahren der Antragsteller) bewarb sich bei der Berliner Polizei als Objektschützer. Er hatte auf dem Arm eine sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“ (italienisch: meint Gesetz des Schweigens), Revolverpatronen und Totenköpfe abbildeten. Das Land Berlin stellte ihn nicht ein; seine Bewerbung blieb also erfolglos.

LAG Berlin Brandenburg: Bewerber bei Berliner Polizei mit sichtbarer Tätowierung

Der Bewerber/ Antragsteller verlangte daraufhin vom Land Berlin die ausgeschriebene Stelle nicht zu besetzen und klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Da dann doch später – während des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Berlin – alle ausgeschriebenen Stellen vom Land Berlin besetzt wurden, wurde das Verfahren von den Parteien für erledigt erklärt.

Damit war nur noch über die Kosten vom Arbeitsgericht zu entscheiden.

Das dann später wegen der Kostenentscheidung angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.04.2019 – 5 Ta 730/19) legte dem Bewerber die Kosten des Verfahrens auf.

In der Pressemitteilung Nr. 14/19 vom 16.05.2019 begründete das LAG Berlin-Brandenburg dies wie folgt:

Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreuebegründen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre.

Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Für die Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Fällen vor dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Marzahn zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas Martin

6. Juni 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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