Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.10.2013 – 11 Sa 915/12) hielt eine Kündigung des Arbeitgebers wegen einer geringen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers während einer Erkrankung für unwirksam. Der Arbeitnehmer übte die Tätigkeit nur für 1 Stunden pro Tag aus und diese führte auch nicht zu einer Verzögerung der Heilung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich.
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